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   OLG Koblenz, 20.12.1996 - 10 U 1667/95   

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OLG Koblenz, 20.12.1996 - 10 U 1667/95 (https://dejure.org/1996,3850)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.12.1996 - 10 U 1667/95 (https://dejure.org/1996,3850)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. Dezember 1996 - 10 U 1667/95 (https://dejure.org/1996,3850)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts am Bild als allgemeines Persönlichkeitsrecht; Voraussetzungen einer schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ; Bemessung von Geldentschädigung; Unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Schweigen der Hirten

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; KunstUrhG § 22; KunstUrhG § 23; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1
    Geldentschädigung auch bei grober Fahrlässigkeit des Verletzers L

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1375
  • VersR 1997, 1500
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.12.1996 - 10 U 1667/95
    Eine zur Geldentschädigung verpflichtende schwerwiegende Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist nicht nur auf Fälle des Vorsatzes beschränkt, sie kann auch bei einer groben Fahrlässigkeit des Verletzers vorliegen (Anschluß BGH NJW 1996, 985 ).

    Soweit durch die Berufung und durch die nach Verkündung des angefochtenen Urteils veröffentlichte weitere höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH, NJW 1996, 985 f.) veranlaßt, ist noch ergänzend auszuführen:.

    Aus dem Wesen dieses Rechts folgt, daß die Verfügung über das eigene Bild nur dem Abgebildeten als Rechtsträger selbst zusteht; nur er selbst soll darüber befinden dürfen, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGH NJW 1996, 985/986 mit Nachweisen).

    Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH, NJW 1996, 985/986).

    Aufgrund dieser Maßstäbe hat es auch zutreffend angenommen, daß bei dem Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (anders als beim Schmerzensgeldanspruch) der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund steht und der Anspruch außerdem der Prävention dienen soll (BGH, NJW 1996, 985/987 mit Nachweisen).

  • BGH, 05.01.1962 - VI ZR 72/61

    Doppelmörder / Popps Helfer

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.12.1996 - 10 U 1667/95
    Denn die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes unter Einschluß des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KUG ) liegt schon darin begründet, daß das Bildnis des unbeteiligten und unbescholtenen Klägers überhaupt im Zusammenhang mit einem Bericht über sexuelle Verfehlungen anderer Priester gegenüber Minderjährigen öffentlich in hoher Auflage und bundesweit gezeigt worden ist (vgl. auch BGH, NJW 1962, 1004/1005).
  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.12.1996 - 10 U 1667/95
    Bei der Bewertung der hierfür maßgebenden einzelnen Umstände (Urteil, S. 13, 2. Absatz, bis S. 15) hat es jedoch dem lediglich im Bereich der groben Fahrlässigkeit einzuordnenden Verschulden der Beklagten nicht die genügende Bedeutung beigemessen und die Bewertung in der Sache, auch wenn es im angefochtenen Urteil verbal anders ausgedrückt worden ist, anhand der in der Rechtsprechung behandelten vorsätzlichen oder zielgerichteten Verletzung des Persönlichkeitsrechtes ausgerichtet (BGH, NJW 1995, 861/864 f.).
  • KG, 20.12.2022 - 9 U 21/21

    Amtspflichtverletzung bei Äußerungen in Pressekonferenz wegen Verdachts auf

    Die Schwere der Rechtsverletzung ist nach Intensität, Grad der Unrichtigkeit und Schwere des Vorwurfs vergleichbar mit dem den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (Oberlandesgerichts Koblenz Urteil vom 20. Dezember 1996 - 10 U 1667/95 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2006 - 7 U 64/05 -, Rn. 21, juris) oder auch des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, juris) zugrunde liegenden Sachverhalten, wobei vorliegend die besondere Verantwortung der Staatsanwaltschaft in die Waagschale zu werfen ist und andererseits ein inflatorisch bedingter Zuschlag zu berücksichtigen ist, und geht weit über das mit einer früheren Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz abgegoltene Unrecht hinaus (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 19. Januar 2017 - 6 U 135/16 -, Rn. 117, juris).
  • LG Essen, 22.06.2017 - 4 O 4/17
    Hierbei wird von der Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Fallkonstellationen der Verletzung ideeller Interessen eine Geldentschädigung zugebilligt, so insbesondere, wenn die Intimsphäre durch Veröffentlichung von Nacktaufnahmen verletzt wird, Bildnisse in unzutreffendem und schwer ehrenrührigem Kontext oder zu Werbezwecken oder wiederholt und besonders hartnäckig einwilligungslos oder entgegen eines ausgesprochenen Verbots veröffentlicht werden (vgl. BGH GRUR 1985, 39; OLG Frankfurt GRUR 1987, 195; OLG Koblenz NJW 1997, 1375; BGH GRUR 1958, 408; BGH GRUR 1992, 557; OLG Hamburg AfP 2009, 509; OLG Hamm NJW 2004, 919).
  • OLG Frankfurt, 13.11.2007 - 11 U 16/07

    Geldentschädigung bei Bildveröffentlichung in Zusammenhang mit falscher

    Schwerwiegend wird der Eingriff jedoch dadurch, dass der Kläger durch die Bildveröffentlichung mit einem Ereignis in Verbindung gebracht wird, mit dem er tatsächlich aber überhaupt nichts zu tun hatte (vgl. BGH GRUR 1962, 342 - Doppelmörder; OLG Koblenz NJW 1997, 1375, 1376; Schricker/Götting, Urheberrecht, 3. Aufl., § 60/§ 33-50 KUG Rn. 36).
  • LG Hamburg, 05.04.2002 - 324 O 696/00

    Prinzessin Caroline ./. Bunte

    Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab; bei Gesamtabwägung aller Umstände muß ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung zu bejahen sein (vgl. BGH NJW 1996, 985 f; OLG Koblenz NJW 1997, 1375 f; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 14.95; Soehring, Presserecht, 2. Aufl., Rz. 32.20).

    Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab; bei Gesamtabwägung aller Umstände muß ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung zu bejahen sein (vgl. BGH NJW 1996, 985 f; OLG Koblenz NJW 1997, 1375 f; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 14, 95; Soehring, Presserecht, 2. Aufl. Rz. 32.20).

  • OLG München, 22.10.2003 - 21 U 2540/03

    Bildverwechslung in Boulevardzeitung

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (NJW 1997, 1375 - Schweigen der Hirten) betraf auch aus Sicht des Senats einen deutlich schwerwiegenderen Fall.
  • KG, 28.08.1998 - 25 U 7198/97

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Weitergabe eines Fotos

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  • LG Hamburg, 13.01.2006 - 324 O 674/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presse: Keine Geldentschädigung beim

    Dieser Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn ein so schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt, dass bei Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung zu bejahen ist (vgl. BGH NJW 1996, 985f; OLG Koblenz NJW 1997, 1375f; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 14.95; Soehring, Presserecht, 2. Aufl., Rz. 32.20).
  • LG Hamburg, 13.01.2006 - 324 O 646/05

    Prinzessin von Hohenzollern ./. Viel Spass

    Dieser Anspruch kommt nur dann in Betracht, wenn ein so schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt, dass bei Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung zu bejahen ist (vgl. BGH NJW 1996, 985f; OLG Koblenz NJW 1997, 1375f; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rz.14.95; Soehring, Presserecht, 2.Aufl., Rz.32.20).
  • LG Hamburg, 12.04.2002 - 324 O 699/00

    Andrea Casiraghi ./. Bunte

    Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab; bei Gesamtabwägung aller Umstände muß ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung zu bejahen sein (vgl. BGH NJW 1996, 985 f; OLG Koblenz NJW 1997, 1375 f; Wenzel, Das Recht der Wart- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 14.95; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz.32.20).
  • LG Hamburg, 12.04.2002 - 324 O 700/00

    Pierre Casiraghi ./. Bunte

    Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab; bei Gesamtabwägung aller Umstände muß ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung zu bejahen sein (vgl. BGH NJW 1996, 985 f; OLG Koblenz NJW 1997, 1375 f, Wanzen, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 14.95; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 32.20).
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