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   BSG, 10.07.1996 - 3 RK 11/95   

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https://dejure.org/1996,684
BSG, 10.07.1996 - 3 RK 11/95 (https://dejure.org/1996,684)
BSG, Entscheidung vom 10.07.1996 - 3 RK 11/95 (https://dejure.org/1996,684)
BSG, Entscheidung vom 10. Juli 1996 - 3 RK 11/95 (https://dejure.org/1996,684)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BSGE 79, 28
  • NJW 1997, 1659
  • NZS 1997, 124
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.07.1960 - VIII ZR 215/59

    Begriff des Gewerbebetriebes

    Auszug aus BSG, 10.07.1996 - 3 RK 11/95
    Der Begriff gewerbsmäßig bzw der des Gewerbebetriebes hat in den genannten Rechtsbereichen nicht dieselbe Bedeutung wie in § 196 BGB (BGHZ 33, 321, 327; LG Tübingen NJW 1983, 2093 [LG Tübingen 28.01.1983 - 1 S 249/82]).

    Nach der Verkehrsanschauung ist hierfür in erster Linie maßgebend, ob die Tätigkeit von der Erwerbsabsicht geprägt wird oder ob daneben vor allem geistige, wissenschaftliche oder künstlerische Aspekte im Vordergrund stehen (BGHZ 33, 321, 327).

  • BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91

    KZÄV - Wirtschaftlichkeit - Verjährung - Honorarkürzung

    Auszug aus BSG, 10.07.1996 - 3 RK 11/95
    Die vom Bundessozialgerichts (BSG) zur Wirtschaftlichkeitsprüfung im Kassen(zahn-)arztrecht vertretene Auffassung, dem § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB l) sei eine allgemeine Ausschlußfrist von vier Jahren für alle im Sozialrecht wurzelnden Ansprüche zu entnehmen (BSGE 72, 271), könne nicht - übertragen werden.

    Die Revision beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des BSG vom 16. Juni 1993 (14a/6 RKa 37/91 - 14a/6 RKa 37/91 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19).

  • BSG, 10.07.1996 - 3 RK 29/95

    Rechtsnatur der Rahmenverträge nach § 125 SGB V, Feststellungsklage

    Auszug aus BSG, 10.07.1996 - 3 RK 11/95
    Diese Rahmenverträge sind trotz ihrer normativen Wirkung dem Privatrecht zuzuordnen, weil sie mit den Einzelverträgen in einem engen Zusammenhang stehen und weil für diese die Argumente für eine Zuordnung zum Privatrecht erheblich überwiegen, wie mit Urteil ebenfalls vom 10. Juli 1996 (SozR 3-2500 § 125 Nr. 6) entschieden.
  • BFH, 19.10.1995 - IV R 11/95

    Masseur und medizinischer Bademeister mit zwei Betriebsstätten

    Auszug aus BSG, 10.07.1996 - 3 RK 11/95
    Aus der Tatsache, daß Physiotherapeuten im allgemeinen kein Gewerbe iS der Gewerbeordnung und des Einkommensteuerrechts (vgl BFH/NV 1996, 464) betreiben, sondern eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß sie ihre Dienste auch iS des § 196 Abs. 1 BGB nicht "gewerbsmäßig" leisten.
  • LG Tübingen, 28.01.1983 - 1 S 249/82

    Begriff des Gewerbebetriebs im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches

    Auszug aus BSG, 10.07.1996 - 3 RK 11/95
    Der Begriff gewerbsmäßig bzw der des Gewerbebetriebes hat in den genannten Rechtsbereichen nicht dieselbe Bedeutung wie in § 196 BGB (BGHZ 33, 321, 327; LG Tübingen NJW 1983, 2093 [LG Tübingen 28.01.1983 - 1 S 249/82]).
  • BGH, 12.03.1981 - VII ZR 117/80

    Begriff des Gewerbebetriebes

    Auszug aus BSG, 10.07.1996 - 3 RK 11/95
    Ob diese Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit uneingeschränkt auch für die Formulierung "gewerbsmäßig betreiben" in § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB gilt, hat der BGH (NJW 1981, 1665) bislang offengelassen und bedarf auch hier keiner Entscheidung.
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 2/95

    Erweiterung der Zulassung eines Heilmittelerbringers, Höhe des

    Auszug aus BSG, 10.07.1996 - 3 RK 11/95
    Die erste Ebene, die Zulassung des Heilmittelerbringers, die die formale Voraussetzung für seine Teilnahme an der Heilmittelversorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse (KK) bildet, wurde unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) nach der angeführten Entscheidung des Gemeinsamer Senat d. obersten Gerichtshöfe d. Bundes (GmSOGB) wie die beiden anderen Ebenen dem Privatrecht zugeordnet, ist aber nunmehr im SGB V als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis ausgestaltet, das durch Verwaltungsakt zu regeln ist (BSG SozR 3-2500 § 124 Nr. 3).
  • BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 17/94

    Verjährungsfristen bei kassenärztlichen Honoraransprüchen

    Auszug aus BSG, 10.07.1996 - 3 RK 11/95
    Für diesen Bereich hat die Rechtsprechung die Anwendung der im Sozialrecht allgemein geltenden vierjährigen Verjährung vor allem mit den Besonderheiten des vertragsärztlichen Abrechnungssystems begründet (BSGE 76, 117 [BSG 10.05.1995 - 6 RKa 17/94] = SozR 3-1200 § 45 Nr. 5), die vor allem darin zum Ausdruck kommen, daß der Honoraranspruch des Arztes zunächst nur vorläufig festgesetzt wird und unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung der Wirtschaftlichkeit steht.
  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 10.07.1996 - 3 RK 11/95
    Danach sollte auch die schon im Gesetzesentwurf enthaltene Ausgestaltung der Zulassung "als öffentlich-rechtliche Entscheidung (§ 31 SGB X)" auf den Charakter der Verträge nicht einwirken (BT-Drucks 11/2237 S 204 zu § 133).
  • BGH, 28.05.2020 - III ZR 58/19

    Amtspflichtverletzung des Notars bei Beurkundung ohne Überlegungszeit trotz

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes ist er vielmehr für jedes Gesetz selbständig nach Inhalt und Zweck der jeweiligen Vorschrift und unabhängig von dem Verständnis des Begriffs in anderen Rechtsgebieten zu bestimmen (BGH, Urteile vom 16. März 2000 - VII ZR 324/99, BGHZ 144, 86, 88 und vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59, BGHZ 33, 321, 327; BSG, NJW 1997, 1659, 1660; BVerwG, NJW 1977, 772 f; BFHE 104, 321, 323; BVerfGE 25, 28, 35).
  • BSG, 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

    Die Verjährungsfristen des BGB galten nur für Vergütungsforderungen von Leistungserbringern gegen die Krankenkassen auf Grund zivilrechtlicher Vertragsbeziehungen (vgl BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 5 für Heilmittelerbringer).

    Mit Ausnahme des Vertragsarztrechts, das unzweifelhaft dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, sowie dem Krankenhausrecht (vgl BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1) wurde überwiegend die zivilrechtliche Natur von Verträgen mit den Leistungserbringern bejaht (BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 5, 6).

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R

    Krankenversicherung - Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers

    Damit hat der Gesetzgeber für die Zeit ab 2000 das ausschließlich öffentlich-rechtliche Regime für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu allen zugelassenen Leistungserbringern angeordnet, und zwar unabhängig davon, ob die Rechtsbeziehungen zu den einzelnen Gruppen der Leistungserbringer bis dahin als öffentlich-rechtlich (zB Ärzte, Zahnärzte) oder als zivilrechtlich (zB Heilmittelerbringer, Hilfsmittellieferanten, vgl BSGE 79, 28 = SozR 3-2500 § 125 Nr. 5; SozR 3-2500 § 125 Nr. 6) angesehen wurden (BSGE 89, 24, 31 = SozR 3-2500 § 69 Nr. 1).
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