Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 14.03.1997

Rechtsprechung
   BVerfG, 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89   

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BVerfG, 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89 (https://dejure.org/1996,2745)
BVerfG, Entscheidung vom 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89 (https://dejure.org/1996,2745)
BVerfG, Entscheidung vom 06. September 1996 - 1 BvR 1485/89 (https://dejure.org/1996,2745)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Willkürverbot: Zurückweisung der Revision nach Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 115 Abs 2, GG Art 3, GG Art 6, GG Art 12, GG Art 101, GG Art 103
    Zulassung der Revision

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1693
  • NVwZ 1997, 781 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89
    Grundsätzlich bedürfen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 [289]; 71, 122 [135]; 81, 97 [106]).

    Eine derartige Pflicht hat das Bundesverfassungsgericht mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot und der Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG ) dann bejaht, wenn von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und sich der Grund hierfür nicht schon eindeutig aus den den Betroffenen bekannten und für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (BVerfGE 71, 122 [135 f.]; 81, 97 [106]).

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89
    Grundsätzlich bedürfen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 [289]; 71, 122 [135]; 81, 97 [106]).

    Eine derartige Pflicht hat das Bundesverfassungsgericht mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot und der Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG ) dann bejaht, wenn von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und sich der Grund hierfür nicht schon eindeutig aus den den Betroffenen bekannten und für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (BVerfGE 71, 122 [135 f.]; 81, 97 [106]).

  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89
    Grundsätzlich bedürfen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 [289]; 71, 122 [135]; 81, 97 [106]).
  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89
    Art. 103 Abs. 1 GG gebietet auch keinen vorherigen Hinweis den Gerichts auf seine Rechtsansicht (BVerfGE 74, 1 [5]).
  • BVerfG, 04.12.1992 - 1 BvR 1411/89

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtbegründung letztinstanzlicher

    Auszug aus BVerfG, 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89
    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Kammerrechtsprechung verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 1 Nr. 6 und 7 BFH- EntlG als unbegründet erachtet (vgl. z.B. Beschluß vom 13. April 1992 - 2 BvR 355/92 -, HFR 1993, S. 90; Beschluß vom 4. Dezember 1992 - 1 BvR 1411/89 -, HFR 1993, S. 202).
  • BVerfG, 13.04.1992 - 2 BvR 355/92

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Verwerfung einer

    Auszug aus BVerfG, 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89
    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Kammerrechtsprechung verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 1 Nr. 6 und 7 BFH- EntlG als unbegründet erachtet (vgl. z.B. Beschluß vom 13. April 1992 - 2 BvR 355/92 -, HFR 1993, S. 90; Beschluß vom 4. Dezember 1992 - 1 BvR 1411/89 -, HFR 1993, S. 202).
  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (vgl. BVerfGE 50, 287 ; 65, 293 ; 71, 122 ; 81, 97 ; 86, 133 ; 94, 166 ; 104, 1 ; 118, 212 ; BVerfGK 2, 213 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1996 - 1 BvR 1485/89 -, NJW 1997, S. 1693).

    Die dem Bundesgerichtshof eingeräumte Arbeitserleichterung, von einer näheren Begründung nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abzusehen, ist mit Blick auf die besonderen Aufgaben eines obersten Gerichts des Bundes sachgerecht, dient der Erhaltung seiner Funktionsfähigkeit und damit der Effektivität der Rechtsverfolgung im Interesse aller Rechtsschutzsuchenden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1996 - 1 BvR 1485/89 -, NJW 1997, S. 1693, zu § 115 Abs. 5 FGO a.F.; vgl. auch BTDrucks V/2849, S. 3, zum Entwurf des späteren Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969, BGBl I S. 1141).

  • BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15

    Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten -

    NV: Das Verfahren nach § 126a FGO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.09.1996  1 BvR 1485/89; BFH-Beschluss vom 12.12.1996 II R 42/94).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verfahren nach § 126a FGO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 1996  1 BvR 1485/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 827; BFH-Beschluss vom 12. Dezember 1996 II R 42/94, BFH/NV 1997, 336).

  • BFH, 20.10.2016 - VI R 27/15

    Schadensersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen - Beschluss gemäß § 126a FGO

    Denn auch in einem solchen Fall kann der Bundesfinanzhof (BFH) nach § 126a FGO verfahren, wenn er --wie vorliegend-- im Revisionsverfahren zu dem Ergebnis kommt, dass die Revision unbegründet ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 1996  1 BvR 1485/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 827).
  • VerfG Brandenburg, 19.01.2024 - VfGBbg 25/21

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; Rechtsweg nicht erschöpft;

    Entsprechende Ausführungen wären insbesondere vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen, wonach letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen grundsätzlich keiner Begründung bedürfen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. April 2014 ‌- 1 BvR 2851/13 -,‌ Rn. 24, www.bverfg.de, Beschlüsse vom 6. September 1996 ‌- 1 BvR 1485/89 -, Rn. 2, und vom 28. Februar 1979 ‌- 2 BvR 84/79 -,‌ BVerfGE 50, 287, 289 f., Rn. 11, juris; zu Ausnahmen für den Instanzenzug abschließende Nichtzulassungsentscheidungen vgl. Beschlüsse vom 12. Mai 2023 ‌- VfGBbg 53/20 -,‌ Rn. 21, vom 18. Oktober 2019 ‌- VfGBbg 36/18 -,‌ und vom 17. Februar 2017 ‌- VfGBbg 97/15 -,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 22/20

    Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes

    Das BVerfG hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Begründung verfassungsrechtlich geboten sei, wenn das Revisionsgericht vom eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm oder von einer in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher üblichen Auslegung abweichen wolle (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 02.10.1984 - 1 BvR 123/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1985, 237; vom 04.12.1992 - 1 BvR 1411/89, HFR 1993, 202, Rz 2 ; vom 08.12.1992 - 1 BvR 326/89, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 574, Rz 2; vom 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89, HFR 1996, 827, Rz 5; jeweils zur Verfassungsmäßigkeit der Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG).
  • StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1356

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung

    So besteht von Verfassungs wegen vor dem Hintergrund des gleichfalls verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Beschleunigung und Effektivierung des Rechtsschutzes grundsätzlich kein Begründungserfordernis für mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. BVerfG, NJW 1997, 1693; 1999, 207 f.).
  • BFH, 02.12.2020 - VII R 14/20

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89, HFR 1996, 827; s.a. Senatsbeschluss vom 20.02.2017 - VII R 22/15, BFH/NV 2017, 906, Rz 19, m.w.N.).
  • BVerfG, 14.02.2001 - 2 BvR 1488/93

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Gewerbesteuer

    Dem entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Kammerrechtsprechung verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG, wonach der Beschluss über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision keiner Begründung bedarf, als unbegründet erachtet (vgl. z.B. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1992 - 2 BvR 355/92 -, HFR 1993, S. 90; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 1992 - 1 BvR 1411/89 -, HFR 1993, S. 202 und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 1996 - 1 BvR 1485/89 -, HFR 1996, S. 827).
  • BVerfG, 04.04.1998 - 1 BvR 968/97

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Eingriff in das Vermögen als Ganzes

    Eine Begründungspflicht ist indessen mit Rücksicht auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und die Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn von dem eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122 [135 f.]; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S. 1693).
  • BVerfG, 05.08.1998 - 1 BvR 472/98

    Kein Verstoß gegen das Willkürverbot durch Ablehnung der Annahme der Revision

    Eine Begründungspflicht ist indessen mit Rücksicht auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und die Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn von dem eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122 [135 f.]; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S. 1693).
  • BVerfG, 01.12.2000 - 2 BvR 207/00

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Zurückweisung einer

  • BFH, 07.12.1999 - XI R 17/98

    Betriebsveräußerung - Betriebsgrundlagen - Betriebsvermögen - Gewerbliche

  • OLG Koblenz, 26.06.2000 - 1 Ws 337/00

    nachträgliche Anhörung, rechtliches Gehör, letztinstanzliche Entscheidung,

  • BFH, 12.12.1996 - II R 42/94

    Bewertung des zu kapitalisierenden Jahreswerts eines Erbbauzinsanspruchs

  • AGH Niedersachsen, 29.08.2011 - AGH 24/10
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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.03.1997 - 1 BvR 359/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,10220
BVerfG, 14.03.1997 - 1 BvR 359/97 (https://dejure.org/1997,10220)
BVerfG, Entscheidung vom 14.03.1997 - 1 BvR 359/97 (https://dejure.org/1997,10220)
BVerfG, Entscheidung vom 14. März 1997 - 1 BvR 359/97 (https://dejure.org/1997,10220)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1693
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1997 - 1 BvR 359/97
    Allein aufgrund des Beschwerdevortrags und der ihn bestätigenden Erklärungen des Verfahrensbevollmächtigten und der Mutter der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, daß die geltend gemachten Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG besonderes Gewicht haben (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 90, 22 [25]).

    Es ist auch nicht erkennbar, daß die geltend gemachten Verfassungsverletzungen - ihr Vorliegen unterstellt - die Beschwerdeführerin existentiell beträfen (vgl. auch dazu BVerfGE 90, 22 [25]).

  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 180/84
    Auszug aus BVerfG, 14.03.1997 - 1 BvR 359/97
    Die Belastung einer Partei mit den ihr gemäß § 91 a ZPO auferlegten Kosten ist jedenfalls im Regelfall nicht als besonders schwerer Nachteil anzusehen (vgl. BVerfGE 68, 334 [336]).
  • BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1082/18

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Heilung des

    Die Begründungspflicht erstreckt sich dabei auch auf die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 1997 - 1 BvR 359/97 -, NJW 1997, S. 1693 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1999 - 2 BvR 397/97 -, NJW 1999, S. 3479 ; Scheffczyk, in: Beck´scher Online-Kommentar BVerfGG, 6. Edition, § 92 Rn. 39 ).
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