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   BayObLG, 20.02.1997 - 5St RR 159/96   

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https://dejure.org/1997,5346
BayObLG, 20.02.1997 - 5St RR 159/96 (https://dejure.org/1997,5346)
BayObLG, Entscheidung vom 20.02.1997 - 5St RR 159/96 (https://dejure.org/1997,5346)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Februar 1997 - 5St RR 159/96 (https://dejure.org/1997,5346)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1
    Faktischer GmbH-Geschäftsführer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1936
  • NStZ 1997, 554 (Ls.)
  • BB 1997, 850
  • DB 1997, 923
  • BayObLGSt 1997, 38
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 23.01.2013 - 1 StR 459/12

    Faktischer Geschäftsführer (weiterer formeller Geschäftsführer: beherrschende

    Dann muss allerdings der faktische Geschäftsführer Geschäftsführerfunktionen in maßgeblichem Umfang übernommen haben, der etwa mit "ein Übergewicht" (BGH, Urteil vom 19. April 1984 - 1 StR 736/83, StV 1984, 461 f.), "eine überragende Stellung" ( BGH, Urteil vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 120) oder "das deutliche Übergewicht" (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 mwN) in - im Wesentlichen sprachlichen - Nuancen unterschiedlich umschrieben wird (vgl. zusammenfassend schon BayObLG NJW 1997, 1936 mwN).
  • LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07

    Vorlage an das BVerfG: Verfassungswidrigkeit der Ausnahme vom

    Insgesamt ist daher für die Stellung eines faktischen Geschäftsführers erforderlich, dass der Täter in qualifizierter Intensität Geschäftsführungsaufgaben wahrgenommen hat (wobei in Fällen faktischer Mitgeschäftsführung eine "überragende Stellung" im Unternehmen notwendig ist), er bei Wahrnehmung dieser Aufgaben in seiner Funktion als "Geschäftsführer" nach außen aufgetreten ist und seine geschäftsführende Tätigkeit von gewisser Dauer war (vgl. hierzu BayObLG NJW 1997, 1936 f. m.w.N.).
  • FG Münster, 27.01.2016 - 10 K 1167/13

    Einkommensteuerliche Betrachtung des GmbH-Mehrheitsgesellschafters als faktischer

    Das sei auch nach strenger Auffassung jedoch dann der Fall, wenn von den acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung (Bestimmung der Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung von Mitarbeitern, Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Gehaltshöhe, Entscheidung der Steuerangelegenheiten, Steuerung der Buchhaltung) mindestens sechs erfüllt seien (Hinweis auf BayObLG vom 20.7.1997 5 St RR 159/96, BB 1997, 850; OLG Düsseldorf vom 16.10.1987 5 Ss 193/87 - 200/87 I, NJW 1988, 3166).

    Als diese acht Merkmale werden dort aufgeführt: Bestimmung der Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung von Mitarbeitern, Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Gehaltshöhe, Entscheidung der Steuerangelegenheiten, Steuerung der Buchhaltung (so BayObLG, Urteil vom 20.2.1997 5 St RR 159/06, BB 1997, 850).

  • FG Köln, 15.12.2017 - 13 V 2969/17

    Haftung - Inanspruchnahme als faktischer Geschäftsführer

    Auch in der einschlägigen Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. z.B. FG Münster, Urteil vom 27. Januar 2016 10 K 1167/13 K, G, F, EFG 2016, 671; FG Hamburg, Urteil vom 29. März 2017 3 K 183/15, EFG 2017, 1225) besteht Einvernehmen, dass es - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass ein anderer als der satzungsmäßige Geschäftsführer mindestens sechs von acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung erfüllt (vgl. zu diesen Merkmalen im Einzelnen BayObLG, Urteil vom 20. Februar 1997 5 St RR 159/96, NJW 1997, 1936 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 24.10.2001 - 1 U 125/01

    Schadensersatzanspruch der GmbH gegen den Geschäftsführer ; Verletzung der

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