Weitere Entscheidung unten: BGH, Ermittlungsrichter, 14.03.1997

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   BGH, Ermittlungsrichter, 11.04.1997 - 1 BGs 88/97   

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BGH, Ermittlungsrichter, 11.04.1997 - 1 BGs 88/97 (https://dejure.org/1997,2785)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 11.04.1997 - 1 BGs 88/97 (https://dejure.org/1997,2785)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 11. April 1997 - 1 BGs 88/97 (https://dejure.org/1997,2785)
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Wanzen im PKW

Art. 13 GG, PKW ist keine 'Wohnung', § 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO deckt das heimliche Öffnen des PKW, nicht aber seine Verbringung in eine KFZ-Werkstatt

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2189
  • NStZ 1998, 157
  • StV 1997, 400
  • JR 1998, 162
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Freiburg, 20.06.1996 - II Qs 56/96
    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 11.04.1997 - 1 BGs 88/97
    Zu Recht wird deshalb in der Judikatur (LG Stendal NStZ 1994, 566 mit zust. Anm. von Mahnkopf/Döring; LG Freiburg NJW 1996, 3021 f) und Kommentarliteratur (Maunz in Maunz/Dürig, Rn. 3c zu Art. 13 GG ; Herdegen in BK, Rn. 29 zu Art. 13 GG , jeweils m.w.Nachw.) ein Kraftfahrzeug auch bei extensiver Auslegung nicht unter den Begriff "Wohnung" subsumiert.

    Es verbietet sich, für einen derart massiven Rechtseingriff, der mit dem Vollzug der geschriebenen Norm nicht zwangsläufig verbunden ist, eine stillschweigend erteilte Ermächtigung anzunehmen (ebenso im Ergebnis LG Freiburg NJW 1996, 3021 f.).

  • BGH, 15.01.1997 - StB 27/96

    Akustische Überwachung in einem Vereinsbüro unzulässig

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 11.04.1997 - 1 BGs 88/97
    Dies gilt auch bei der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen weiten Auslegung (vgl. BVerfGE 32, 54, 69 ff) des Begriffs "Wohnung" in Art. 13 Abs. 1 GG , die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich strafprozessualer Maßnahmen nach § 100c StPO übernommen wurde (Beschl. vom 15. Januar 1997 - StB 27/96 - = NJW 1997, 1018 f.).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 11.04.1997 - 1 BGs 88/97
    Dies gilt auch bei der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen weiten Auslegung (vgl. BVerfGE 32, 54, 69 ff) des Begriffs "Wohnung" in Art. 13 Abs. 1 GG , die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich strafprozessualer Maßnahmen nach § 100c StPO übernommen wurde (Beschl. vom 15. Januar 1997 - StB 27/96 - = NJW 1997, 1018 f.).
  • BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05

    Verwertungsverbot für Selbstgespräch im Krankenzimmer

    Demgegenüber werden z. B. Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten, Personenkraftwagen (vgl. BGH - Ermittlungsrichter - NStZ 1998, 157) oder Hafträume in einer Justizvollzugsanstalt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2643; BGHSt 44, 138) nicht als Wohnung im Sinne des Art. 13 GG angesehen.
  • BGH, 24.01.2001 - 3 StR 324/00

    Beweisgewinnung durch GPS

    Der Einsatz der "GPS"-Technik greift nicht in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) ein (vgl. BGH -Ermittlungsrichter - NStZ 1998, 157).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 11.10.2018 - 5 BGs 48/18

    Anwendung von unmittelbarem Zwang bei Durchsuchungsmaßnahmen

    Zwar enthält die Strafprozessordnung bzw. die jeweiligen Eingriffsnormen insoweit keine explizite Regelung, eine entsprechende Auslegung der Eingriffsnormen ergibt jedoch, dass mit diesen konkludent auch die Ermächtigung zu solchen Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen verbunden ist, die mit der Durchführung der Maßnahmen typischerweise unerlässlich verbunden sind (BGH, Beschl. v. 11.4.1997 - 1 BGs 88/97, StV 1997, 400; SK-StPO/Wohlers/Jäger, 5. Aufl., § 105 Rn 63).
  • BGH, 24.07.1998 - 3 StR 78/98

    Untersuchungshaft; Begriff der Wohnung (nicht bei einem Besuchsraum in der

    Demgegenüber werden z. B. Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 13 Rdn. 3 c; Herdegen in Bonner Kommentar, GG Art. 13 Rdn. 26), Personenkraftwagen (vgl. BGH -Ermittlungsrichter- NStZ 1998, 157) oder Hafträume in einer Justizvollzugsanstalt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2643) nicht als Wohnung im Sinne des Art. 13 GG angesehen.
  • KG, 16.02.2005 - 1 Ss 406/04

    Beweiswürdigung: Kein Beweisverwertungsverbot bei Durchsuchung eines Kfz durch

    Der Schutzbereich dieses Grundrechts erstreckt sich nicht auf den Innenbereich eines PKW, weil das Fahrzeug lediglich der Fortbewegung und keinen Wohnzwecken dient (vgl. BGH NStZ 1998, 157; LG Stendal NStZ 1994, 556; Papier in Maunz-Dürig, GG, Art. 13 Rn. 10).
  • FG Düsseldorf, 06.09.2005 - 4 S 3702/05

    Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung einer Verdachtsnachschau -

    Ein PKW ist in diesem Sinne kein Raum, sondern ein Fortbewegungsmittel (vgl. hierzu auch den Beschluß des BGH-Ermittlungsrichters vom 11.04.1997 in NJW 1997, 2189 sowie Trzaskalik a. a. O.).
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Rechtsprechung
   BGH, Ermittlungsrichter, 14.03.1997 - 1 BGs 65/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3040
BGH, Ermittlungsrichter, 14.03.1997 - 1 BGs 65/97 (https://dejure.org/1997,3040)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 14.03.1997 - 1 BGs 65/97 (https://dejure.org/1997,3040)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 14. März 1997 - 1 BGs 65/97 (https://dejure.org/1997,3040)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2189
  • NStZ 1998, 157
  • StV 1997, 400
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 14.03.1997 - 1 BGs 65/97
    Danach ist davon auszugehen, daß dieser Bereich nicht allgemein zugänglich ist; er ist noch der "räumlichen Privatsphäre" im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1971 - BVerfGE 32, 54, 72 - zuzurechnen.
  • BGH, 15.01.1997 - StB 27/96

    Akustische Überwachung in einem Vereinsbüro unzulässig

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 14.03.1997 - 1 BGs 65/97
    Fehlt die Zulässigkeit allgemeinen Zugangs, ist ein von Art. 13 GG geschützter Bereich anzunehmen (so für ein Vereinsbüro BGH, Beschl. vom 15. Januar 1997 - StB 27/96 - = NJW 1997, 1018 f.).
  • BGH, 08.02.2018 - 3 StR 400/17

    Rechtsgrundlage für die Ermittlung von Standortdaten durch den Versand stiller

    Zwar wird als maßgeblich für die Zuordnung einer Maßnahme als außerhalb oder innerhalb einer Wohnung nicht der Standort oder die Wirkung des technischen Mittels, sondern die Lage der zu erhebenden Daten angesehen (BGH, Beschluss vom 14. März 1997 - 1 BGs 65/97, NJW 1997, 2189 f.; MüKoStPO/ Günther, § 100h Rn. 8).
  • BGH, 16.05.2013 - VII ZB 61/12

    Selbstständiges Beweisverfahren: Duldungspflicht eines nicht beteiligten Dritten

    Entscheidend ist, ob der jeweilige Raum oder die jeweilige Fläche für private Zwecke gewidmet und der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich ist (vgl. BVerfGE 32, 54, 72; 89, 1, 12; 97, 228, 265; BGH, Beschluss vom 14. März 1997 - 1 BGs 65/97, NJW 1997, 2189; Papier in Maunz/Dürig, GG, 66. Ergänzungslieferung, Art. 13 Rn. 10, 11; Herdegen in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 71. Lieferung, Art. 13 Rn. 26; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 13 Rn. 4, 5).
  • BGH, 29.01.1998 - 1 StR 511/97

    BGH billigt polizeiliche Videoüberwachung eines Beschuldigten

    III. 1. Anders als beim Abhören von Gesprächen im Vorgarten, das durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 14. März 1997 -1 BGs 65/97 - NJW 1997, 2189 zu beurteilen war, ist nicht ersichtlich, daß die hier erfolgte Observation den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG berührt hat.
  • BGH, 17.07.2009 - V ZR 95/08

    Haftung eines Architekten bei Verletzung seiner allgemeinen Verhaltenspflichten

    Der Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung der Reichweite der in § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO normierten Duldungspflicht an dem Wohnungsbegriff des Art. 13 GG orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 79), der weit - im Sinne einer Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht - auszulegen ist 7 (vgl. BVerfGE 32, 54, 72 ; 75, 318, 328 ; 89, 1, 12 ; 97, 228, 265 ; 109, 279, 309; BGHSt 44, 138, 140 ; BGH, Beschl. v. 14. März 1997, 1 BGs 65/97, NJW 1997, 2189; Papier in Maunz/Dürig, GG [2009], Art. 13 Rdn. 10 f. m.w.N.; wohl ebenso für § 144 ZPO Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 144 Rdn. 25).
  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 135/18

    Revisionsbegründung (Anforderungen an den Revisionsvortrag: Darlegung

    (b) Ungeachtet der Tatsache, dass der Flur im dritten Obergeschoss des betreffenden Apartmenthauses mangels allgemeiner Zugänglichkeit jedenfalls als befriedetes Besitztum in den - weit auszulegenden - Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG fällt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54; BGH (Ermittlungsrichter), Beschluss vom 14. März 1997 - 1 BGs 65/97, NJW 1997, 2189; Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/ Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl., Art. 13 Rn. 7 mwN), hat das Landgericht bei seiner Entscheidung verkannt, dass der Angeklagte B. als einer der Mieter des Hauses Inhaber des Mitgewahrsams bzw. des Hausrechts an den gemeinschaftlich genutzten Hausfluren war (vgl. dazu RG, Urteil vom 10. Dezember 1879 - Rep. 562/79, RGSt 1, 121, 122; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 3383, 3384; vgl. auch MüKo-StGB/Schäfer, 3. Aufl., § 123 Rn. 12 a.E.).
  • VG Neustadt, 19.10.2004 - 5 K 2983/03

    Betreten eines eingefriedeten Teils eines Grundstücks zum Zweck der

    Auch die unbebauten Teile eines bebauten Grundstückes, soweit diese zu Wohnzwecken bestimmt sind und diese Zweckbestimmung durch äußere Anzeichen erkennbar ist (z. B. durch Mauern, Zäune oder sonstige Zeichen), unterliegen diesem Schutz (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 15. Dezember 1992, NVwZ 1993, 388 f. mit Nachweisen zur Kommentarliteratur; ebenso BGH, Beschluss vom 14. März 1997, NJW 1997, 2189 f.; Bayr. VGH, Urteil vom 20. Mai 1999 - 23 B 98.3295 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 1995 - 2 S 2568/92 - ESVGH 45, 277 ff.).

    Dementsprechend unterfällt auch der Terrassen- und der Gartenbereich am Wohnhaus des Klägers dem Schutzbereich des Artikel 13 GG, denn aufgrund der vorhandenen Einfriedung durch dichte hohe Hecken sowie durch bauliche Anlagen (Garage, Mauer mit Tor) ist damit für jedermann deutlich, dass der dahinter liegende Bereich der Allgemeinheit nicht zugänglich ist, sondern als "Rückzugsbereich der individuellen Lebensgestaltung zur grundrechtlich geschützten räumlichen Privatsphäre zu rechnen ist" (ebenso - zu einem durch eine niedrige Hecke abgegrenzten Vorgarten - BGH, Beschluss vom 14. März 1997 a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 9 B 71.08

    Anschluss an eine leitungsgebundene Schmutzwasseranlage; Verpflichtung, die

    Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung schützt nicht nur die Wohnung im engeren Sinn, sondern auch den Wohnaußenbereich einschließlich der zum Wohnhaus gehörenden Grundstücksfläche (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1997 - 1 BGs 65/97 -, juris; Hermes, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Auflage 2004, Art. 13 Rdnr. 19).
  • VGH Bayern, 16.08.2021 - 15 CS 21.2022

    Anordnung zur Duldung der Betretung eines Grundstücks

    Während teilweise Gärten generell vom verfassungsrechtlichen Wohnungsbegriff ausgenommen werden (Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: Mai 2021, Art. 54 Rn. 100 m.w.N.), werden nach wohl überwiegender Ansicht auch Freiflächen, die einer privaten Nutzung zugeordnet sind und bei denen ein Mindestmaß an räumlicher Abschottung gegeben ist, wie z. B. Hausgärten oder umfriedete Kinderspielplätze in der Nähe von Wohnungen, dem Schutzbereich des Art. 13 GG und damit auch dem Schrankenvorbehalt des Art. 13 Abs. 7 GG unterfallend angesehen (vgl. BGH, B.v. 14.3.1997 - 1 BGs 65/97 - NJW 1997, 2189 = juris Rn. 6 ff.; VG Augsburg, U.v. 26.4.2010 - Au 5 K 09.1474 = juris Rn. 44; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, Art. 54 Rn. 138).
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