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   BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96   

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BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96 (https://dejure.org/1996,965)
BGH, Entscheidung vom 28.08.1996 - 3 StR 180/96 (https://dejure.org/1996,965)
BGH, Entscheidung vom 28. August 1996 - 3 StR 180/96 (https://dejure.org/1996,965)
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PKK-Spenden

§§ 223, 27 StGB, Gehilfenvorsatz;

§ 255 StGB: Dauergefahr;

Vollendung, Einschaltung der Polizei

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen versuchter Erpressung - Einforderung von Spenden von kurdischen Asylbewerbern für die Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) - Verwertung von nicht in der Hauptverhandlung eingeführter Tatsachen im Urteil - Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 253, § 255

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Drohung - Gegenwärtigkeit der Gefahr

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 265
  • MDR 1996, 1168
  • MDR 1996, 1169
  • StV 1998, 78
  • JR 1999, 117
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 04.04.1984 - 2 StR 3/84

    Strafbefreiender Rücktritt eines Angeklagten vom Versuch der räuberischen

    Auszug aus BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96
    An einem für die Tatvollendung vorausgesetzten Handeln unter dem "Druck der Drohung" fehlt es, wenn das Opfer sich dem Druck des Täters gerade nicht beugen will und nicht (auch) aus Furcht vor der Verwirklichung der Drohung, sondern nur deshalb zahlt, weil die Polizei oder ein Dritter ihm dies, etwa aus ermittlungstaktischen Gründen zur Überführung der Täter, rät (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1953, 722; BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1976 - 3 StR 387/76 - und Urteil vom 4. April 1984 - 2 StR 3/84; ferner Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 240 Rn. 14; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht Besonderer Teil Teilband I 8. Aufl. § 42 Rn. 49).

    Auch liegt kein Fall vor, in dem die Zahlung derart von der Polizei überwacht wurde, daß kein Schaden eintrat, und deswegen Tatvollendung ausscheidet (vgl. BGH StV 1989, 149; BGHR StGB § 255 Versuch 1; BGH, Urteil vom 4. April 1984 - 2 StR 3/84; Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 253 Rn. 23 - 27).

  • BGH, 25.10.1979 - 4 StR 505/79

    Auslegung eines Erpressungsschreibens - Dauergefahr als gegenwärtige Gefahr -

    Auszug aus BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96
    Eine zur Drohung benutzte Gefahr für Leib oder Leben ist im Sinne des § 255 StGB dann als "gegenwärtig" zu beurteilen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter (natürlicher) Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 4; BGH NJW 1989, 176 und 1289; BGH bei Holtz MDR 1982, 447, 448; BGH MDR 1957, 691; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79; vgl. auch Herdegen in LK StGB 11. Aufl. § 249 Rn. 11).

    Es genügt eine Gefahr, die als "Dauergefahr" über einen längeren Zeitraum in dem Sinne gegenwärtig ist, daß sie jederzeit - zu einem ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch später - in einen Schaden umschlagen kann (BGH bei Holtz MDR 1982, 447, 448; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79 -).

  • BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88

    Banküberfall: Sicherheitsverglasung - § 255 StGB, Kausalität, unwesentliche

    Auszug aus BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96
    Eine zur Drohung benutzte Gefahr für Leib oder Leben ist im Sinne des § 255 StGB dann als "gegenwärtig" zu beurteilen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter (natürlicher) Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 4; BGH NJW 1989, 176 und 1289; BGH bei Holtz MDR 1982, 447, 448; BGH MDR 1957, 691; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79; vgl. auch Herdegen in LK StGB 11. Aufl. § 249 Rn. 11).

    Die Einschaltung der Polizei wird von Erpressungstätern regelmäßig als möglich erwogen, auch wenn sie diese Kontaktaufnahme unter allen Umständen zu vermeiden suchen; sie stellt keine Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf dar, die wesentlich wäre (vgl. für den Fall des Handelns unter dem Einfluß einer bankinternen Weisung: BGH NJW 1989, 176).

  • BGH, 24.01.1996 - 3 StR 530/95

    Verwendung oder Verbreitung von Kennzeichen eines von einem vollziehbaren

    Auszug aus BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96
    Die Strafkammer hat insoweit lediglich eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Vereinsgesetz und somit nach Straftatbeständen erwogen, die zu ihrer Verwirklichung voraussetzen, daß gegen die betroffene Vereinigung ein sogenanntes Organisationsverbot erlassen worden ist (vgl. BGH NJW 1996, 1906, 1907, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt sind die Voraussetzungen dieser Strafnorm (vgl. dazu im einzelnen BGH NJW 1996, 1906 ff.) in beiden Fällen jedenfalls der äußeren Tatseite nach erfüllt.

  • BGH, 18.06.1991 - 1 StR 164/91

    Anforderungen an die Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96
    Für die Annahme des für Beihilfe ausreichenden bedingten Gehilfenvorsatzes genügt es, wenn die Haupttat in der Vorstellung des Teilnehmers durch die ungefähre Art der Tatbegehung so konkretisiert ist, daß der wesentliche Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung erfaßt sind (vgl. BGHR StGB § 27 I Vorsatz 6, 7 und 9; BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, = wistra 1996, 23 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 26.04.1995 - 3 StR 30/95

    Aufklärung - Aufklärungsrüge - Sachverständiger - Sachverständigengutachten -

    Auszug aus BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96
    Für die Annahme des für Beihilfe ausreichenden bedingten Gehilfenvorsatzes genügt es, wenn die Haupttat in der Vorstellung des Teilnehmers durch die ungefähre Art der Tatbegehung so konkretisiert ist, daß der wesentliche Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung erfaßt sind (vgl. BGHR StGB § 27 I Vorsatz 6, 7 und 9; BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, = wistra 1996, 23 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 08.05.1990 - 3 StR 448/89

    Ingrid Strobl

    Auszug aus BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96
    Für die Annahme des für Beihilfe ausreichenden bedingten Gehilfenvorsatzes genügt es, wenn die Haupttat in der Vorstellung des Teilnehmers durch die ungefähre Art der Tatbegehung so konkretisiert ist, daß der wesentliche Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung erfaßt sind (vgl. BGHR StGB § 27 I Vorsatz 6, 7 und 9; BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, = wistra 1996, 23 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96

    Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes;

    Auszug aus BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96
    Für die Annahme des für Beihilfe ausreichenden bedingten Gehilfenvorsatzes genügt es, wenn die Haupttat in der Vorstellung des Teilnehmers durch die ungefähre Art der Tatbegehung so konkretisiert ist, daß der wesentliche Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung erfaßt sind (vgl. BGHR StGB § 27 I Vorsatz 6, 7 und 9; BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, = wistra 1996, 23 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 19.07.1994 - 1 StR 362/94

    Räuberische Erpressung - Diebstahl - Versuch - Vermögensnachteil - Waffenbesitz -

    Auszug aus BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96
    Auch liegt kein Fall vor, in dem die Zahlung derart von der Polizei überwacht wurde, daß kein Schaden eintrat, und deswegen Tatvollendung ausscheidet (vgl. BGH StV 1989, 149; BGHR StGB § 255 Versuch 1; BGH, Urteil vom 4. April 1984 - 2 StR 3/84; Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 253 Rn. 23 - 27).
  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    Auszug aus BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96
    Jedoch ist lediglich Erpressungsversuch nicht notwendig stets schon dann anzunehmen, wenn das Opfer auf den Rat der Polizei hin zahlt; auch in einem solchen Fall kann die Furcht vor der Verwirklichung der Drohung für die Zahlung durchaus mitbestimmend sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95 - zum Abdruck in BGHSt 41, 368 bestimmt).
  • BGH, 23.05.1989 - 1 StR 197/89
  • BGH, 16.03.1994 - 2 StR 8/94

    Schlüssiges Verhalten - Erkennbarkeit - Drohung - Gefahr - Leib oder Leben

  • BGH, 30.06.1987 - 1 StR 242/87

    Hinweispflicht bei Verneinung erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit

  • BGH, 11.10.1976 - 3 StR 387/76

    Vorliegen versuchter Nötigung bei scheinbarem Eingehen der Opfer auf die

  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    Der Senat stellt allerdings klar, daß in den Fällen der Erpressung, in denen eine Drohung als sog. Dauergefahr zwischen einzelnen Angriffsakten des Täters auf die Willensentschließungsfreiheit des Opfers als gegenwärtig im Sinne des Tatbestandes fortwirkt (vgl. dazu BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH NStZ-RR 1998, 135), eine Tötung des Erpressers durch sein Opfer in einer von diesem, also dem Opfer gesuchten, vorbereiteten Situation sehr wohl heimtückisch sein kann (siehe etwa BGH NStZ 1995, 231) und dann auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt ist.

    Ob daraus eine Leibesgefahr im Sinne des § 255 StGB folgte, die zum Vorfallszeitpunkt noch "gegenwärtig" war, bedürfte gegebenenfalls der tatrichterlichen Würdigung (vgl. zu deren Fortwirken in Erpressungsfällen BGH NStZ-RR 1998, 135; BGHR StGB § 255 Drohung 9).

  • BGH, 25.04.2017 - 4 StR 244/16

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen:

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt diese regelmäßig nur bei fehlender Fristsetzung oder einer solchen von einigen Tagen vor, wobei es indes maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, die zu beurteilen in erster Linie Aufgabe des Tatrichters ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 1996 - 3 StR 180/96, NJW 1997, 265, 266, und vom 27. August 1998 - 4 StR 332/98, NStZ-RR 1999, 266, 267).
  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

    Soweit der Bundesgerichtshof - auch der Senat - in mehreren Entscheidungen beiläufig und für das jeweilige Ergebnis nicht tragend die "Unrechtsdimension" der Tat angesprochen hat (BGHSt 42, 135, 139; BGH NStZ 1990, 501; NJW 1997, 265, 266; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 9), lässt sich hieraus Abweichendes nicht herleiten.
  • BGH, 29.11.2011 - 1 StR 287/11

    "Dracula-Fall"; Nötigung; Bedrohung; räuberische Erpressung; Anforderungen an

    Entscheidend sind die nicht zuletzt nach Maßgabe der vom Täter für möglich gehaltenen Opfersicht zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls, wobei das Revisionsgericht im Wesentlichen nur den vom Tatrichter angelegten Maßstab überprüfen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 332/98, NStZ-RR 1999, 266, 267; Beschluss vom 4. September 1997 - 1 StR 489/97, NStZ-RR 1998, 135; Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 180/96, BGHR StGB § 255 Drohung 9 jew. mwN).
  • BGH, 19.12.2023 - 3 StR 160/22

    Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mossul begangener

    Wird ein solcher im Urteil zu bescheidender Antrag mit rechtsfehlerhafter Begründung zurückgewiesen oder übergangen, ist dies unschädlich, wenn er mit rechtsfehlerfreier Begründung hat abgelehnt werden dürfen und die Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht aufgrund des Urteilsinhalts nachgebracht oder ergänzt werden können; denn beim Hilfsbeweisantrag verzichtet der Antragsteller auf weiteres rechtliches Gehör und damit einhergehend auf die Möglichkeit der Anpassung seines Verteidigungsverhaltens an die Gründe des Ablehnungsbeschlusses (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 28. August 1996 - 3 StR 180/96, NJW 1997, 265; vom 26. Oktober 1999 - 1 StR 109/99, NJW 2000, 370, 371; vom 11. Juli 2019 - 1 StR 683/18, juris Rn. 57; Beschluss vom 9. Juni 2020 - 5 StR 167/20, NStZ 2020, 623 Rn. 7, jeweils mwN; ferner Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl., Rn. 326; BeckOK StPO/Bachler, 49. Ed., § 244 Rn. 56; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 236a; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 379; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 244 Rn. 411).
  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98

    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten; Vortäuschen

    Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB - die, wie hier, auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen zu schädigenden Personen angedroht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1994, 187; 1996, 494) - ist dann als "gegenwärtig" anzusehen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989, 176 und 1289; 1997, 265, 266 m.w.N.).

    Es genügt eine Gefahr, die als "Dauergefahr" über einen längeren Zeitraum in dem Sinne gegenwärtig ist, daß sie jederzeit - zu einem ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch später - in einen Schaden umschlagen kann (BGH StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266).

    Der wirksame Schutz von Erpressungsopfern erfordert es, den Begriff der Gegenwärtigkeit angedrohter Gefahren nicht zu eng zu verstehen; es bedarf vielmehr der begrifflichen Anpassung an den Sinn des § 255 StGB, bestimmte Fälle der Erpressung wegen der vom Täter gezielt eingesetzten wirklichen oder vermeintlichen Gefährlichkeit der Drohung unter erhöhte Strafe zu stellen (BGH NJW 1997, 265, 266) [BGH 28.08.1996 - 3 StR 180/96].

    So hat der Bundesgerichtshof etwa eine ohne nähere Fristsetzung (BGH NJW 1997, 265, 266) [BGH 28.08.1996 - 3 StR 180/96], eine erst für den nächsten Tag (BGH MDR 1957, 691) oder zwei bis drei Tage später (BGH NStZ 1994, 187; 1996, 494; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79) in Aussicht gestellte Gefahrverwirklichung als Drohung mit "gegenwärtiger" Gefahr ausreichen lassen; andererseits hat er aber eine Drohung mit Tötung oder körperlicher Mißhandlung, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt, nicht als "gegenwärtige" Gefahr angesehen (vgl. BGH MDR 1957, 691; StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266 [ "in aller Regel" ]).

  • BGH, 18.02.2004 - 2 StR 462/03

    Gesetzlicher Richter und revisionsrechtliches Rekonstruktionsverbot (keine

    Deshalb kann das, was ein Zeuge aussagte oder wie das Ausgesagte zu verstehen ist, nicht in derselben Hauptverhandlung zum Beweisgegenstand gemacht werden (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 7 und 12; Rissing-van Saan MDR 1993, 310, 311; Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. § 244 Rdn. 67).
  • BGH, 26.05.2004 - 2 ARs 33/04

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Antwort auf Anfragebeschluss; Prüfung

    Problematisch wäre auch, wenn zur Prüfung einer Verfahrensverzögerung in der Hauptverhandlung eine in der Hauptverhandlung stattgefundene Beweiserhebung ihrerseits wieder zum Gegenstand des tatrichterlichen Strengbeweises gemacht werden müßte (vgl. hierzu auch BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 12).
  • BGH, 03.04.2008 - 1 StR 153/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Dies spricht nicht nur für versuchte Nötigung, sondern für versuchte Erpressung (vgl. auch BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 8 für den Fall der Bedrohung des vom Gläubiger beauftragten Rechtsanwalts, damit dieser die Aufhebung angebrachter Pfändungen veranlasst; für die Bedrohung des vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollziehers, der Pfändungsmaßnahmen abbrechen soll, kann nichts anderes gelten); wäre von Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr auszugehen (vgl. hierzu BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH NStZ-RR 1998, 135), käme sogar räuberische Erpressung in Betracht (BGH, Beschl. vom 3. Januar 1997 - 3 StR 545/96, insoweit in BGHR StGB § 253 Abs. 1 aaO nicht abgedruckt).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 683/18

    Bandendiebstahl (Begriff der Bandenabrede: Verabredung zu einer unbestimmten

    aa) Wird ein im Urteil zu bescheidender Hilfsbeweisantrag mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt oder sogar übergangen, ist dies unschädlich, wenn er mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt werden konnte und die Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht aufgrund des Urteilsinhalts nachgebracht oder ergänzt werden können; denn beim Hilfsbeweisantrag verzichtet der Antragsteller auf weiteres rechtliches Gehör (BGH, Urteile vom 6. Juni 1973 - 1 StR 82/72 Rn. 103, 105; vom 28. August 1996 - 3 StR 180/96 Rn. 11; vom 26. Oktober 1999 - 1 StR 109/99 Rn. 10; vom 27. Februar 2004 - 2 StR 146/03 Rn. 44; Beschlüsse vom 10. November 2009 - 1 StR 162/09 Rn. 7; vom 21. Oktober 1997 - 1 StR 578/97 Rn. 3 und vom 19. September 2006 - 4 StR 303/06).
  • BGH, 09.10.2014 - 4 StR 208/14

    Räuberische Erpressung (Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und

  • BGH, 18.06.2009 - 3 StR 194/09

    Nötigung (Vollendung); räuberische Erpressung (Nötigungselement); Versuch

  • BGH, 26.10.1999 - 1 StR 109/99

    Auslieferung nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem; Ablehnung von

  • BGH, 10.12.1997 - 3 StR 389/97

    Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - Tätigwerden für

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 338/04

    Aufklärungspflicht; verfahrensbeendende Absprache (Strafrahmenobergrenze;

  • BGH, 04.04.2002 - 3 StR 405/01

    Wiedereinbeziehung einer ausgeschiedenen Gesetzesverletzung; Geiselnahme im

  • BGH, 30.06.1999 - 2 StR 146/99

    "Gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben" bei der räuberischen Erpressung

  • LG Düsseldorf, 02.02.2007 - 1 KLs 23/06

    Karton-Fall - Raub; Zueignungsabsicht; Fehlvorstellung über die entwendete Sache;

  • BGH, 23.02.1999 - 4 StR 25/99

    Tateinheit; Räuberische Erpressung

  • LG Bochum, 02.03.2017 - 7 Ks 25/16
  • BGH, 21.01.2000 - 3 StR 487/99

    Strafrahmen der gefährliche Körperverletzung

  • BGH, 04.09.1997 - 1 StR 489/97

    Zeitliche Grenzen der Gegenwärtigkeit einer Gefahr

  • OLG Schleswig, 01.12.2020 - 2 OLG 4 Ss 79/20
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