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   BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96   

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BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96 (https://dejure.org/1996,1327)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.1996 - 11 B 23.96 (https://dejure.org/1996,1327)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 1996 - 11 B 23.96 (https://dejure.org/1996,1327)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Sondernutzungserlaubnis - Werbendes Ansprechen von Passanten - Glaubensfreiheit

  • snafu.de

    GG Art 4 Abs 1; GG Art 4 Abs 2; StrG ND § 14 Abs 1, StrG ND § 18 Abs 1
    Straßenbenutzung durch Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft = Sondernutzung für Informationsstand = Glaubensfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung für zugleich gewerblichen Informationsstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 406
  • NVwZ 1997, 272 (Ls.)
  • NZV 1996, 468
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91

    Erlaubnispflicht für das Verteilen von Flugblättern in einer Fußgängerzone

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96
    Deshalb läßt sich revisionsgerichtlich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht in Anwendung des Niedersächsischen Landesstraßengesetzes zwar das bloße Verteilen von Werbezetteln und Faltblättern dem Gemeingebrauch zuordnet (vgl. dazu BVerfG NVwZ 1992, 53), intensivere Formen der "persönlichen Einwirkung" auf Straßenpassanten aber als Sondernutzung ansieht (BU S. 11).

    Das Fehlen einer solchen gesetzlichen Kasuistik bedeutet aber nicht, daß die Erlaubnis in Fällen der Grundrechtsausübung - unzulässigerweise (vgl. BVerfG NVwZ 1992, 53 ) - im freien Ermessen der Exekutive stände.

    Eine Abweichung von dem Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 - (NVwZ 1992, 53 ) kann schon deshalb nicht mit Erfolg als Divergenz gerügt werden, weil es sich in dem dort entschiedenen Fall um ein behördliches Verbot der Verteilung von Flugblättern und Broschüren auf öffentlichen Wegeflächen handelte und das Bundesverfassungsgericht die Frage geprüft hat, welche Rechtsfolgen sich dafür aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG und dem Hamburgischen Landesrecht ergeben.

  • BVerwG, 19.12.1986 - 7 B 144.86

    Einordnung von Straßenmusik als Sondernutzung ist verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung an Straßen, die - wie hier - nicht Bundesfernstraßen sind, im Landesstraßenrecht geregelt ist und folglich grundsätzlich keiner revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO; BVerwGE 30, 235; Beschluß vom 19. Dezember 1986 - BVerwG 7 B 144.86 - ).

    Soweit eine vom Landesrecht als Sondernutzung qualifizierte Straßennutzung als Ausübung des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu werten ist, gelten dieselben bundesrechtlichen Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 84, 71 ; Beschluß vom 19. Dezember 1986, a.a.O.) im Hinblick auf die - gleichfalls vorbehaltlos gewährleistete - Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) für Fälle der Straßenkunst entwickelt hat (vgl. ferner - zum Thema Baukunst und Baurecht - Beschlüsse vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138.90 - und vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - sowie - zum Thema Glaubensfreiheit und Gewerberecht - Beschluß vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - ).

  • BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93

    Sektenveranstaltungen - § 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96
    Soweit eine vom Landesrecht als Sondernutzung qualifizierte Straßennutzung als Ausübung des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu werten ist, gelten dieselben bundesrechtlichen Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 84, 71 ; Beschluß vom 19. Dezember 1986, a.a.O.) im Hinblick auf die - gleichfalls vorbehaltlos gewährleistete - Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) für Fälle der Straßenkunst entwickelt hat (vgl. ferner - zum Thema Baukunst und Baurecht - Beschlüsse vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138.90 - und vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - sowie - zum Thema Glaubensfreiheit und Gewerberecht - Beschluß vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - ).

    Davon abgesehen ist die angesprochene Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahin gehend geklärt, daß einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft der Schutz des Art. 4 GG auch dann nicht zu versagen ist, wenn sie sich in erheblichem umfang (erwerbs-)wirtschaftlich betätigt, sofern nicht ihre Glaubenslehre nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dient (vgl. BVerwGE 90, 112 ; Beschluß vom 16. Februar 1995, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96
    Das Berufungsgericht ist auch nicht von dem von der Beschwerde angeführten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts abgewichen, daß die Glaubensfreiheit die Werbung für den eigenen Glauben wie die Abwerbung von einem fremden Glauben umfaßt (BVerfGE 12, 1 ).
  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96
    Ebensowenig ist es von dem Rechtssatz abgerückt, daß es "im Rahmen des Vereinsrechts des BGB" verfassungsrechtlich geboten ist, "die glaubensbedingten Anforderungen an die innere Organisation ... einer Religionsgesellschaft besonders zu berücksichtigen" (BVerfGE 83, 341 ).
  • BVerwG, 03.08.1992 - 8 C 72.90

    Fehlerhafte Ermittlung des Klageziels - Unzulässiges Teilurteil - Auslegung des

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96
    Zur Bezeichnung eines Aufklärungsmangels gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem die Angabe der Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht fehlerhaft nicht bedient haben soll (vgl. z.B. Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - <NVwZ 1993, 62/63>; Beschluß vom 8. August 1994 - BVerwG 11 B 163.93 - ).
  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96
    Davon abgesehen ist die angesprochene Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dahin gehend geklärt, daß einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft der Schutz des Art. 4 GG auch dann nicht zu versagen ist, wenn sie sich in erheblichem umfang (erwerbs-)wirtschaftlich betätigt, sofern nicht ihre Glaubenslehre nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dient (vgl. BVerwGE 90, 112 ; Beschluß vom 16. Februar 1995, a.a.O.).
  • BVerwG, 27.06.1991 - 4 B 138.90

    Kunstfreiheit im Bereich der Baugestaltung?

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96
    Soweit eine vom Landesrecht als Sondernutzung qualifizierte Straßennutzung als Ausübung des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu werten ist, gelten dieselben bundesrechtlichen Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 84, 71 ; Beschluß vom 19. Dezember 1986, a.a.O.) im Hinblick auf die - gleichfalls vorbehaltlos gewährleistete - Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) für Fälle der Straßenkunst entwickelt hat (vgl. ferner - zum Thema Baukunst und Baurecht - Beschlüsse vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138.90 - und vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - sowie - zum Thema Glaubensfreiheit und Gewerberecht - Beschluß vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - ).
  • BVerwG, 08.08.1994 - 11 B 163.93

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96
    Zur Bezeichnung eines Aufklärungsmangels gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem die Angabe der Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht fehlerhaft nicht bedient haben soll (vgl. z.B. Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - <NVwZ 1993, 62/63>; Beschluß vom 8. August 1994 - BVerwG 11 B 163.93 - ).
  • BVerwG, 09.11.1989 - 7 C 81.88

    Kunstfreiheit und straßenrechtliche Behandlung von Straßenkunst

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96
    Soweit eine vom Landesrecht als Sondernutzung qualifizierte Straßennutzung als Ausübung des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu werten ist, gelten dieselben bundesrechtlichen Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 84, 71 ; Beschluß vom 19. Dezember 1986, a.a.O.) im Hinblick auf die - gleichfalls vorbehaltlos gewährleistete - Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) für Fälle der Straßenkunst entwickelt hat (vgl. ferner - zum Thema Baukunst und Baurecht - Beschlüsse vom 27. Juni 1991 - BVerwG 4 B 138.90 - und vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - sowie - zum Thema Glaubensfreiheit und Gewerberecht - Beschluß vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 11.06.1968 - II C 101.64

    Predigender Polizist

  • BVerwG, 25.09.1968 - IV C 195.65

    Verhältnis zwischen Bundesrecht und Landesrecht - Bundeseinheitliche Regelung des

  • BVerwG, 13.04.1995 - 4 B 70.95

    Monumentalfiguren - § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB, Art. 5 Abs. 3 GG, Baukunst,

  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 72.90
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 3057/99

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Erlaubnisvorbehalt sei ausnahmslos mit Art. 4 und 5 Abs. 1 GG vereinbar, sei daher unzutreffend und widerspreche auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.1996 (NJW 1997, 406), wonach bloße erwerbswirtschaftliche Motive, die in den konkreten Umständen der Straßennutzung gar nicht hervorträten, bei der Einordnung einer Tätigkeit als Gemeingebrauch oder Sondernutzung belanglos seien.

    Zwar trifft es zu, dass für die straßenrechtlichte Beurteilung bloße erwerbswirtschaftliche Motive, die in den konkreten Umständen der Straßenbenutzung gar nicht hervortreten, keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997, 406).

    Der Zwang, zu diesem Zweck eine Erlaubnis zu beantragen, stellt nur eine geringe und damit keine unverhältnismäßige Belastung für die Klägerin dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 - a.a.O.).

    Ob von der Regel, dass das behördliche Verfahren der Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich keine unverhältnismäßige Belastung des Klägers darstellt, dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die konkrete Straßenbenutzung "nur wenig" stört (so wohl BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 -a.a.O.), kann dahinstehen.

  • BVerwG, 28.08.2012 - 3 B 8.12

    BierBike"; Sondernutzung; Gemeingebrauch; Sondernutzungserlaubnis; Nutzung der

    Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich, dass ein solches Abstellen auf einen objektiven Maßstab revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. etwa Beschluss vom 4. Juli 1996 - BVerwG 11 B 23.96 - Buchholz 407.56 NStrG Nr. 5 S. 7 f. = NJW 1997, 406 , wonach es auf Motive, die in den konkreten Umständen der Straßenbenutzung nicht hervortreten, nicht ankommt).

    Gegen den von ihr dort herausgelesenen "subjektiven" Ansatz spricht vielmehr schon, dass das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil ausführt, es sei, wenn eine Teilnahme am Verkehr zum Zweck erfolge, eine Ortsveränderung zum Personen- oder Güterverkehr durchzuführen, im allgemeinen gleichgültig, aus welchen Motiven heraus eine Ortsveränderung erfolge (vgl. auch bereits Beschluss vom 4. Juli 1996 a.a.O.).

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen

    Es ist jedoch geboten, bei der Auslegung und Handhabung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, die hier eine visumsfreie Einreise vorsehen und den vorübergehenden Aufenthalt damit grundsätzlich gestatten, das Eigenverständnis der Religionsgemeinschaft, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, so weit wie möglich zu berücksichtigen (BVerfGE 83, 341 [356]; ähnlich bereits BVerfGE 24, 236 [251]; - 53, 366 [401], vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Juli 1996 - 11 B 23/96 -, NJW 1997, S. 406 [407]).
  • VG Karlsruhe, 02.06.2003 - 5 K 2371/02

    Fußgängerzone; Sondernutzung; Bauchladenverkauf; Gestaltungskonzept der Gemeinde

    Zwar trifft es zu, dass erwerbswirtschaftliche Motive, die in den konkreten Umständen der Straßenbenutzung gar nicht hervortreten, für die straßenrechtliche Beurteilung keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997, 406 ).

    Der Zwang, zu diesem Zweck eine Erlaubnis zu beantragen, ist nur eine geringe und damit keine unverhältnismäßige Belastung der Berufsausübung (vgl. ebenso zu Art. 4 Abs. 1 GG : BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997, 406 ; zum Handverkauf von Zeitungen und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG : VG Karlsruhe, Urt. v. 13.07.2001 - 8 K 1632/98 - NJW 2002, 160).

  • OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 30/96

    Straßen- und Wegerecht: Gewerbliche Straßenwerbung durch Religionsgemeinschaften,

    S. 2 f. Kopie Bl. 257 GA); OVG Nds., U. v. 13.11.1995, - 12 L 1856/93 - dazu BVerwG, B. v. 04.07.1996, - 11 B 23/96 -).

    Solche Kollisionen müssen durch Optimierung im Wege fallbezogener Abwägung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz gelöst werden (BVerfG, B. v. 18.10.1991, - 1 BvR 1377/91 - NVwZ 92, 53, - Meinungsäußerungsfreiheit - BVerwG, U. v. 09.11.1989, - 7 C 81.88 -, BVerwGE 84, 71 - Straßenkunst - BVerwG, B. v. 04.07.1996, - 11 B 23.96 -, Umdr. S. 5/6 - Glaubensfreiheit -).

    S. 7 = NVwZ 95, 473 ff; BVerwG, B. v. 04.07.1996, - 11 B 23/96 -, Umdr.

    Unter welchen Umständen eine Sondernutzungserlaubnis beansprucht werden könnte (s. dazu BVerwG, B. v. 04.07.1996, a.a. O: Umstände des Einzelfalls) steht hier nicht zur Entscheidung.

    b) In der Rechtsprechung ist verschiedentlich betont worden, der gewerbliche Charakter der Straßennutzung müsse in deren Umständen hervortreten, unbeachtlich seien bloße erwerbswirtschaftliche Motive, die äußerlich nicht erkennbar seien (OVG HH, U. v. 14.12.1995, Bf II 1/93, Umdr. S. 12/13; OVG Lüneburg, U. v. 13.11.1995, - 12 L 1856/93 -, Umdr. S. 10/11 m. N.; BVerwG, B. v. 04.07.1996, - 11 B 23.96 -, Umdr. S. 7).

  • OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10

    Ansprechen von Passanten durch angebliche Religionsgemeinschaft - Scientology -;

    Mit diesem Ansatz hält der Senat an der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 14. Dezember 1995 (NJW 1996, 2051, juris Rn. 35 ff.; im rechtlichen Ansatz ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.3.2004, NVwZ-RR 2004, 884, juris Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 4.7.1996, NJW 1997, 406, juris Rn. 14) auch weiterhin fest.

    Selbst wenn im Rahmen von grundrechtsgeschützter Religionsausübung auch Verkaufstätigkeit stattfindet (hierzu BVerwG, Beschl. v. 4.7.1996, NJW 1997, 406, juris Rn. 14), ist sie wegerechtlich nicht anders zu behandeln als jede andere Verkaufstätigkeit auch.

    Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf § 23 Abs. 7 HWG: Ebenso wenig, wie es mit den Grundrechten unvereinbar ist, wenn grundrechtlich (auch vorbehaltslos) geschützte Verhaltensweisen als Sondernutzung qualifiziert werden und von den Grundrechtsträgern damit verlangt wird, eine Sondernutzungserlaubnis zur Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Freiheiten einzuholen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.1996, NJW 1997, 406, juris Rn. 10 f.), bedeutet es keine unangemessene Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten, den Kläger - sollte er auch zukünftig für das Betreten seiner Räume in der Xstraße auf öffentlichen Wegen werben wollen - auf die Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 7 HWG zu verweisen, damit im Verwaltungsverfahren geklärt werden kann, ob ausnahmsweise der von § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG bezweckte (Verbraucher-) Schutz gegenüber den Interessen des Klägers an der von ihm gewünschten Wegenutzung zurückstehen kann.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Zwar trifft es zu, dass für die straßenrechtlichte Beurteilung bloße erwerbswirtschaftliche Motive, die in den konkreten Umständen der Straßenbenutzung gar nicht hervortreten, keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997, 406).

    Der Zwang, zu diesem Zweck eine Erlaubnis zu beantragen, stellt nur eine geringe und damit keine unverhältnismäßige Belastung für die Klägerin dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 - a.a.O.).

    Ob von der Regel, dass das behördliche Verfahren der Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich keine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin darstellt, dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die konkrete Straßenbenutzung "nur wenig" stört (so wohl BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 - a.a.O.), kann dahinstehen.

  • VGH Bayern, 22.06.2010 - 8 BV 10.182

    Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis; Auflage; Spendensammelverbot

    Die Behörde muss vielmehr im konkreten Einzelfall die für und gegen eine Sondernutzungserlaubnis sprechenden Gesichtspunkte prüfen, gewichten und abwägen (vgl. BVerwG vom 4.7.1996 NJW 1997, 406/407).

    Die Behörde muss vielmehr im konkreten Einzelfall die für und gegen eine Sondernutzungserlaubnis sprechenden Gesichtspunkte prüfen, gewichten und abwägen (vgl. BVerwG vom 4.7.1996 NJW 1997, 406/407).

  • OVG Berlin, 17.09.2003 - 1 B 15.03

    Betrieb eines "Grillwalkers" als Sondernutzung

    Die straßenrechtliche Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung bestimmt sich grundsätzlich nach den einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 - 11 B 23.96 -, NZV 1996, 468).
  • OVG Niedersachsen, 15.03.2004 - 12 LA 410/03

    Erlaubnis; Gemeingebrauch; Glaubensfreiheit; Hare-Krishna-Bewegung;

    Zur Frage, ob das - auch auf die entgeltliche Abgabe von Literatur gerichtete - werbende Ansprechen von Passanten im öffentlichen Straßenraum auch dann als Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 NStrG zu werten ist, wenn es sich als Ausübung der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) darstellt (im Anschluss an Senatsurteil vom 13.11.1995 - 12 L 1856/93 -, NVwZ-RR 1996, 247 = NdsVBl. 1996, 59, sowie an BVerwG, B. v. 4.7.1996 - BVerwG 11 B 23.96 -, NZV 1996, 468).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden und den Beteiligten ebenfalls bekannten Entscheidung vom 4. Juli 1996 - BVerwG 11 B 23.96 - (NZV 1996, 468) sinngemäß ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass der Senat in Anwendung des Niedersächsischen Landesstraßengesetzes zwar das bloße Verteilen von Werbezetteln und Faltblättern dem Gemeingebrauch zugeordnet habe, intensivere Formen der "persönlichen Einwirkung" auf Straßenpassanten aber als Sondernutzung ansehe.

    Dennoch ist zugleich mit der Missionierung die Abgabe von Büchern und sonstiger Literatur gegen Entgelt beabsichtigt und damit eine Betätigung, die in ihrem maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild nach den konkreten Umständen der Straßenbenutzung als Verkaufsverhandlung hervortritt (BVerwG v. 4.7.1996 a.a.O., Leitsatz und S. 7 BA).

    Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8.11.1960 - 1 BvR 59/56 - , BVerfGE 12, 1, Leitsatz 2), wonach die Glaubensfreiheit auch die Werbung für den eigenen Glauben umfasst, bleibt von der Senatsentscheidung unberührt (siehe auch den zitierten Beschluss des BVerwG vom 4.7.1996 a.a.O. S. 9 BA); das gilt ebenfalls für die vom Kläger erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.3.1992 - BVerwG 7 C 21.90 - , BVerwGE 90, 112, 116 ff.), wonach einer Religionsgemeinschaft der Schutz des Art. 4 GG auch dann nicht zu versagen ist, wenn sie sich wirtschaftlich betätigt (vgl. dazu das Urt. d. Sen. v. 13.11.1995 a.a.O. S. 14 UA sowie den Beschl. d. Bundesverwaltungsgerichts v. 4.7.1996 a.a.O. S. 7 BA).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2020 - 11 A 4178/18
  • VGH Bayern, 06.02.2014 - 8 ZB 12.2096

    Zur Unzulässigkeit eines "Gedenkgottesdienstes" für Rudolf Heß im öffentlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2008 - 5 S 393/06

    Sondernutzungsgebühr für Veranstaltung der Church of Scientology

  • BVerwG, 30.07.2002 - 3 B 80.02

    Verteilen von Flugblättern und Broschüren an Passanten im öffentlichen

  • VG Karlsruhe, 24.11.2021 - 6 K 192/19

    Informationszugang: Zugang zu amtlichen Akten - Ausschlussgründe - Rechte einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 - 1 N 68.11

    Reine Werbefahrten sind Sondernutzung

  • OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 46/95

    Gewerberecht: Erforderlichkeit einer Gewerbeanmeldung bei in

  • VG Freiburg, 17.11.1998 - 4 K 2141/96

    Straßenverbot für Scientology

  • BayObLG, 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97

    Straßenwerbung der Scientology-Kirche Deutschland e.V. - Sondernutzungserlaubnis

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2015 - 1 A 10341/15

    Stand mit religiöser Werbung in Unterführung zwischen Parkplatz und Kloster Maria

  • VGH Bayern, 29.10.2002 - 8 CE 02.2663

    Zulassung einer Sondernutzung für eine Informationsveranstaltung der Scientology

  • VG Karlsruhe, 24.11.2021 - 6 K 277/19

    Informationsrechtlicher Zugang zu amtlichen Informationen über eine

  • VGH Bayern, 22.06.2010 - 8 B 10.970

    Fortsetzungsfeststellungsantrag; Wiederholungsgefahr; Sondernutzungserlaubnis;

  • BayObLG, 19.03.2002 - 3 ObOWi 86/01

    Verteilung politischer Schriften an Kraftfahrer bei Ampelstop - Sondernutzung

  • VG Berlin, 11.01.2007 - 11 A 65.07

    Keine Straßensperrung für die Einweihungsfeier der Scientology-Zentrale

  • VG München, 25.11.1999 - M 2 K 97.771
  • VG Ansbach, 08.12.2008 - AN 10 K 08.00961

    Verteilen von Handzetteln durch nichtgewerbliche Verteiler ist Gemeingebrauch

  • OVG Niedersachsen, 24.03.1999 - 12 L 689/99

    Beginn der Jahresfrist bei Teilwiderruf; Grundsatzzulassung; Jahresfrist;

  • VG Neustadt, 13.10.1997 - 1 K 286/97
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