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   BGH, 04.12.1996 - XII ZR 193/95   

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https://dejure.org/1996,807
BGH, 04.12.1996 - XII ZR 193/95 (https://dejure.org/1996,807)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1996 - XII ZR 193/95 (https://dejure.org/1996,807)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1996 - XII ZR 193/95 (https://dejure.org/1996,807)
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Fitneßstudio - Verlängerungsklausel

Unanwendbarkeit des § 11 Nr. 12 AGBG (jetzt § 309 Nr. 9 BGB <Fassung seit 1.1.02>) auf Mietverträge, jedoch Berücksichtigung i.R.v. § 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>);

hier: 6-monatige Verlängerungsklausel ist wirksam

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9 Abs. 1
    Formularmäßige Vereinbarung einer Verlängerungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitneß-Studios

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Fitnessstudio-Vertragsverlängerung wirksam

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 739
  • ZIP 1997, 282
  • MDR 1997, 225
  • ZMR 1997, 172
  • NJ 1997, 222
  • WM 1997, 588
  • BB 1997, 386
  • DB 1997, 469
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 19.10.1994 - 13 U 38/94
    Auszug aus BGH, 04.12.1996 - XII ZR 193/95
    Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der beanstandeten Klausel sind in der Revisionsinstanz uneingeschränkt nachprüfbar (BGHZ 112, 204, 210), weil die vorformulierte Regelung auch außerhalb des Bezirks des Berufungsgerichts in derselben oder zumindest in ähnlicher Fassung und mit sachlich gleichem Inhalt benutzt wird (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1995, 370, Heidemann, AGB der Sportstudios und Fitneßcenter - eine Rechtsprechungsübersicht, VuR 5/1988 unter Nr. 2 m.N.), so daß ein Bedürfnis nach einheitlicher Beurteilung besteht.

    In Literatur und Rechtsprechung hat sich bisher keine einhellige Meinung gebildet, für welchen Zeitraum Verlängerungsklauseln bei Verträgen über die Nutzung von Fitneß-Studios hingenommen werden können und ab wann sie zu beanstanden sind (für eine Verlängerungsfrist von allenfalls drei Monaten: Graf von Westphalen, aaO. Rdn. 4; ähnlich Heidemann aaO; für die Unwirksamkeit einer Verlängerung um sechs Monate: OLG Hamm, NJW-RR 1992, 444; vgl. auch OLG Karlsruhe aaO., für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Verlängerung um sechs Monate. OLG Celle, NJW-RR 1995, 370, siehe auch Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 11 Nr. 12 Rdn. 16 und Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. Anhang §§ 9 bis 11 Rdn. 673).

  • BGH, 29.04.1987 - VIII ZR 251/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Laufzeit und der Kündigungsfrist des Abonnements

    Auszug aus BGH, 04.12.1996 - XII ZR 193/95
    Die Inhaltskontrolle nach dieser Norm darf jedoch nicht zu einer Umgehung der in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Regelungsabsicht des Gesetzes führen (Fortführung von BGHZ 100, 373, 377 ff).

    Das Berufungsgericht führt aus, die Klausel enthalte zwar keinen Verstoß gegen § 10 Nr. 5 AGBG, weil solche Verlängerungsklauseln keine fingierte Erklärung des Kunden enthielten, die Vertragsverlängerung vielmehr mangels rechtzeitiger Kündigung auf der bereits bei Abschluß des Vertrages für diesen Fall getroffenen Vereinbarung beruhe (so BGHZ 100, 373, 380 m.N.).

  • OLG Karlsruhe, 09.09.1988 - 10 U 62/88

    Verlängerungsklausel (Verlängerung um 18 Monate) in einem Vertrag eines Sport-

    Auszug aus BGH, 04.12.1996 - XII ZR 193/95
    Eine Klausel, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Verlängerung des Vertrages um eine festgesetzte Zeitspanne vorsieht, kommt deshalb mit den Kündigungsfristen des § 621 BGB nicht in Konflikt (a.A. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 243, 244).
  • BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 239/89

    Darlegungs- und Beweislast bei einer Unterlassungsklage; Abgrenzung ausländischer

    Auszug aus BGH, 04.12.1996 - XII ZR 193/95
    Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der beanstandeten Klausel sind in der Revisionsinstanz uneingeschränkt nachprüfbar (BGHZ 112, 204, 210), weil die vorformulierte Regelung auch außerhalb des Bezirks des Berufungsgerichts in derselben oder zumindest in ähnlicher Fassung und mit sachlich gleichem Inhalt benutzt wird (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1995, 370, Heidemann, AGB der Sportstudios und Fitneßcenter - eine Rechtsprechungsübersicht, VuR 5/1988 unter Nr. 2 m.N.), so daß ein Bedürfnis nach einheitlicher Beurteilung besteht.
  • OLG Hamm, 16.12.1991 - 17 U 109/91
    Auszug aus BGH, 04.12.1996 - XII ZR 193/95
    In Literatur und Rechtsprechung hat sich bisher keine einhellige Meinung gebildet, für welchen Zeitraum Verlängerungsklauseln bei Verträgen über die Nutzung von Fitneß-Studios hingenommen werden können und ab wann sie zu beanstanden sind (für eine Verlängerungsfrist von allenfalls drei Monaten: Graf von Westphalen, aaO. Rdn. 4; ähnlich Heidemann aaO; für die Unwirksamkeit einer Verlängerung um sechs Monate: OLG Hamm, NJW-RR 1992, 444; vgl. auch OLG Karlsruhe aaO., für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Verlängerung um sechs Monate. OLG Celle, NJW-RR 1995, 370, siehe auch Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 11 Nr. 12 Rdn. 16 und Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. Anhang §§ 9 bis 11 Rdn. 673).
  • BGH, 02.08.2012 - XII ZR 42/10

    Fitness-Studiovertrag: Wirksamkeit einer Laufzeitklausel; unangemessene

    § 309 Nr. 9 BGB erfasst jedoch lediglich Vertragsverhältnisse, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben und findet deshalb auf Gebrauchsüberlassungsverträge grundsätzlich keine Anwendung (Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 9 BGB Rn. 6 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95 - NJW 1997, 739, 740 zu § 11 Nr. 12 b AGBG).

    Das schließt zwar nicht aus, dass eine Klausel, die nach ihrem Regelungsgehalt in den Anwendungsbereich der Klauselverbote fällt, mit den in Betracht kommenden Einzelverboten aber nicht kollidiert, nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95 - NJW 1997, 739, 740).

    Da es unzulässig ist, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des zu beurteilenden Vertrages ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu "auf den Kopf zu stellen" (Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95 - NJW 1997, 739, 740), muss sich die Unangemessenheit einer Laufzeitklausel aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen ergeben.

  • BGH, 20.03.2018 - XI ZR 309/16

    Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

    aa) Wenn die angegriffene Klausel auch einer Klauselkontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 3 BGB standhält, da sie dieser Vorschrift inhaltlich entspricht, so folgt die Unwirksamkeit der Klausel jedoch aus der Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, deren Anwendbarkeit nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine Klausel in den Anwendungsbereich der §§ 308, 309 BGB fällt, nach diesen Vorschriften aber nicht zu beanstanden ist (BGH, Urteile vom 27. April 1988 - VIII ZR 84/87, BGHZ 104, 232, 239 und vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95, WM 1997, 588, 590; vgl. auch Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 307 Rn. 1).
  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

    Auf eine solche Vertragsgestaltung, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Verlängerung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages vorsieht, finden die Kündigungsregeln des § 621 BGB gemäß § 620 Abs. 2 BGB keine Anwendung (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95 - NJW 1997, 739 unter 3.; Staudinger/Coester [2006] § 307 Rn. 531 m.w.N.).
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