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   BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95   

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BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95 (https://dejure.org/1996,1031)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1996 - 5 StR 183/95 (https://dejure.org/1996,1031)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 183/95 (https://dejure.org/1996,1031)
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Denunzierter DDR-Athlet

§ 7 Abs. 2 StGB, § 241a, § 239, § 25 Abs. 1 StGB, mittelbare Täterschaft, 'Rechtsordnung, in der der Täter lebt'

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 239 StGB; § 7 StGB; Art. 315 EGStGB
    Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung, wenn ein BRD-Bürger die Fluchtpläne eines DDR-Bürgers denunziert und so dessen Inhaftierung bewirkt; Geltung des StGB (Vorsatz hinsichtlich einer offensichtlichen und schweren Menschenrechtsverletzung)

  • lexetius.com

    StGB § 7, § 239; StGBEG Art. 315

  • Wolters Kluwer

    DDR-Flucht - Freiheitsberaubung - Menschenrechtsverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Internationales Strafrecht und Strafzumessung (Dr. Dennis Bock; HRRS 2/2010, S. 92 ff.)

Papierfundstellen

  • BGHSt 42, 275
  • NJW 1997, 951
  • MDR 1997, 181
  • NStZ 1997, 437
  • NJ 1997, 203
  • StV 1997, 70
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93

    Politische Verdächtigung eines DDR-Bürgers durch einen DDR-Bürger (Anzeige einer

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95
    Ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der Fluchtpläne eines DDR-Bürgers denunziert und so dessen Inhaftierung bewirkt hat, kann wegen Freiheitsberaubung unabhängig davon bestraft werden, ob er dabei eine offensichtliche, schwere Menschenrechtsverletzung in seinen Vorsatz aufgenommen hat, die auch eine Strafbarkeit der verantwortlichen DDR-Richter wegen Rechtsbeugung begründete (Abgrenzung von BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288).

    Die Erwägungen zum Strafanwendungsrecht in BGHSt 40, 125, denen sich der erkennende Senat angeschlossen hat (BGH NStZ 1995, 288), stehen dieser Betrachtung nicht entgegen; sie betreffen lediglich Taten, die ein DDR - Bürger in der DDR begangen hat, nicht aber in der DDR begangene Taten eines Bürgers der Bundesrepublik Deutschland.

    Die eine Strafbarkeit des Anzeigeerstatters einschränkenden Grundsätze der Entscheidung BGHSt 40, 125, denen der erkennende Senat gleichfalls folgt (NStZ 1995, 288; Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 695/95 -), sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Danach hat sich ein DDR - Bürger jedenfalls dann nicht wegen Freiheitsberaubung strafbar gemacht, wenn er von einer geplanten "Republikflucht" glaubhaft Kenntnis erlangt und sich darauf beschränkt hat, dies - womöglich mit Rücksicht auf das Gebot aus § 225 Abs. 1 und 4 StGB - DDR - bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane der DDR zur Anzeige zu bringen und in einem späteren DDR - Strafverfahren als Zeuge zu bekunden; Prüfungsmaßstab für das Merkmal der Rechtswidrigkeit ist insoweit das Recht der DDR (vgl. BGHSt 40, 125, 134).

    Notstand war für ihn ersichtlich nicht gegeben (vgl. BGHSt 40, 125, 137).

    Während er daher den nach DDR - Recht zu beurteilenden eine Fluchtvorbereitung denunzierenden DDR-Bürgern zugute kommen muß (vgl. BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 695/95 -), kann er für Bürger der Bundesrepublik Deutschland, für die, wie vorliegend für den Angeklagten, nicht DDR - Recht maßgeblich ist, gerade nicht gelten.

    Ob konsequent auch die nach BGHSt 40, 125, 136 f.; BGH NStZ 1995, 288, 289 vorzunehmenden tatbestandlichen Einschränkungen des § 241a StGB nur für DDR - Bürger gelten, bedarf - da insoweit Teilverjährung eingetreten ist - hier keiner Entscheidung.

  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94

    Politische Verdächtigung - Republikflucht - Freiheitsberaubung - Rechtsbeugung

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95
    Ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der Fluchtpläne eines DDR-Bürgers denunziert und so dessen Inhaftierung bewirkt hat, kann wegen Freiheitsberaubung unabhängig davon bestraft werden, ob er dabei eine offensichtliche, schwere Menschenrechtsverletzung in seinen Vorsatz aufgenommen hat, die auch eine Strafbarkeit der verantwortlichen DDR-Richter wegen Rechtsbeugung begründete (Abgrenzung von BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288).

    Die Erwägungen zum Strafanwendungsrecht in BGHSt 40, 125, denen sich der erkennende Senat angeschlossen hat (BGH NStZ 1995, 288), stehen dieser Betrachtung nicht entgegen; sie betreffen lediglich Taten, die ein DDR - Bürger in der DDR begangen hat, nicht aber in der DDR begangene Taten eines Bürgers der Bundesrepublik Deutschland.

    Die eine Strafbarkeit des Anzeigeerstatters einschränkenden Grundsätze der Entscheidung BGHSt 40, 125, denen der erkennende Senat gleichfalls folgt (NStZ 1995, 288; Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 695/95 -), sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    b) Es mag sein, daß sich die an der Verurteilung des Verfolgten beteiligten Richter und Staatsanwälte der DDR nicht wegen Rechtsbeugung (§ 336 StGB, § 244 StGB - DDR) strafbar gemacht haben (vgl. BGHSt 40, 272, 278; 41, 247, 265; BGH NStZ 1995, 288; Senatsurteil vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95 -); das ist jedoch hier unerheblich.

    Während er daher den nach DDR - Recht zu beurteilenden eine Fluchtvorbereitung denunzierenden DDR-Bürgern zugute kommen muß (vgl. BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 695/95 -), kann er für Bürger der Bundesrepublik Deutschland, für die, wie vorliegend für den Angeklagten, nicht DDR - Recht maßgeblich ist, gerade nicht gelten.

    Ob konsequent auch die nach BGHSt 40, 125, 136 f.; BGH NStZ 1995, 288, 289 vorzunehmenden tatbestandlichen Einschränkungen des § 241a StGB nur für DDR - Bürger gelten, bedarf - da insoweit Teilverjährung eingetreten ist - hier keiner Entscheidung.

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95
    b) Es mag sein, daß sich die an der Verurteilung des Verfolgten beteiligten Richter und Staatsanwälte der DDR nicht wegen Rechtsbeugung (§ 336 StGB, § 244 StGB - DDR) strafbar gemacht haben (vgl. BGHSt 40, 272, 278; 41, 247, 265; BGH NStZ 1995, 288; Senatsurteil vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95 -); das ist jedoch hier unerheblich.

    Der erkennende Senat hat bei der Beurteilung des staatlich verübten Unrechts in der DDR ausgesprochen, daß in Fällen der hier zu beurteilenden politisch motivierten Strafverfolgung Menschen auf vielfältige Weise - namentlich durch gravierende Eingriffe in ihre persönliche Freiheit mit schwer oder gar nicht wiedergutzumachenden Folgeschäden - zu Opfern einer rechtsstaatswidrigen Strafjustiz (vgl. Art. 17 Satz 2 EinigungsV) geworden sind und daß ein der Idee der Gerechtigkeit verpflichteter Rechtsstaat auf solches Unrecht in angemessener Weise reagieren muß (BGHSt 41, 247, 252).

    Er hat darüber hinaus keinen Zweifel daran gelassen, daß die Heranziehung der einschlägigen Strafbestimmungen des "politischen Strafrechts" rechtsstaatswidrig gewesen ist (vgl. BGHSt 41, 247, 258; s. auch § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG).

  • BGH, 07.03.1984 - 3 StR 550/83

    Verurteilung wegen politischer Verdächtigung - Verfahrenshindernis der

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95
    Inwieweit darüber hinaus auch die einer materiellen Strafbarkeit der tatbestandlichen Handlung am Tatort entgegenstehenden Rechtssätze - seien sie materiellrechtlichen oder prozeßrechtlichen Charakters - Beachtung finden müssen, wird zum Teil kontrovers diskutiert (vgl. BGHSt 32, 293, 299; Eser JZ 1993, 875).

    Auch wenn den Angeklagten formal in der DDR eine Anzeigepflicht nach § 225 StGB - DDR getroffen haben mag - der er sich faktisch unschwer und gefahrlos hätte entziehen können -, ändert dies an der Beurteilung der Rechtswidrigkeit und der Schuld des Angeklagten nichts (so schon BGHSt 32, 293, 299).

  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95
    Die eine Strafbarkeit des Anzeigeerstatters einschränkenden Grundsätze der Entscheidung BGHSt 40, 125, denen der erkennende Senat gleichfalls folgt (NStZ 1995, 288; Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 695/95 -), sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Während er daher den nach DDR - Recht zu beurteilenden eine Fluchtvorbereitung denunzierenden DDR-Bürgern zugute kommen muß (vgl. BGHSt 40, 125; BGH NStZ 1995, 288; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 695/95 -), kann er für Bürger der Bundesrepublik Deutschland, für die, wie vorliegend für den Angeklagten, nicht DDR - Recht maßgeblich ist, gerade nicht gelten.

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Besonderheiten beim Überlassen von Betäubungsmitteln an Minderjährige;

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95
    Deshalb wäre hier wohl Anstiftung in Betracht zu ziehen (vgl. BGHSt 40, 218, 231).

    Eine strafrechtliche Haftung des Anzeigenden kommt aber auch bei einer inhaltlich wahren Anzeige in Betracht, wenn sich die gegen den Angezeigten ergriffenen Maßnahmen ungeachtet der zutreffenden Sachverhaltsermittlung als rechtswidrig darstellen; etwa bei einer in den Vorsatz des mittelbaren Täters aufgenommenen rechtsbeugerischen Bestrafung des Betroffenen; namentlich wenn der Täter bewußt einen rechtswidrig handelnden Staatsapparat für die Verfolgung eigener Ziele ausnutzt (vgl. BGHSt 3, 110; 4, 66; zuletzt BGHSt 40, 218, 237).

  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 399/93
    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95
    Angesichts der Regelung in Art. 315 Abs. 4 EGStGB kommt hier auch mit Rücksicht auf § 2 StGB keine Anwendung des DDR - Rechts in Betracht (vgl. BGHSt 39, 317, 319 ff.).

    Insbesondere muß ein Richter bei der Strafzumessung regelmäßig Rücksicht auf Art und Maß des Tatortrechts nehmen (vgl. BGHSt 39, 317, 321 m.w.N.).

  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 123/51

    Denunziation des Bruders wegen abfälliger Äusserungen über das

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95
    Eine strafrechtliche Haftung des Anzeigenden kommt aber auch bei einer inhaltlich wahren Anzeige in Betracht, wenn sich die gegen den Angezeigten ergriffenen Maßnahmen ungeachtet der zutreffenden Sachverhaltsermittlung als rechtswidrig darstellen; etwa bei einer in den Vorsatz des mittelbaren Täters aufgenommenen rechtsbeugerischen Bestrafung des Betroffenen; namentlich wenn der Täter bewußt einen rechtswidrig handelnden Staatsapparat für die Verfolgung eigener Ziele ausnutzt (vgl. BGHSt 3, 110; 4, 66; zuletzt BGHSt 40, 218, 237).

    Die Frage, ob die durch den Vollzug eines Strafurteils herbeigeführte Folge rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist zwar bei Anzeige eines wahren Sachverhalts und dessen zutreffender richterlicher Ermittlung in einem für sich nicht zu beanstandenden Verfahren grundsätzlich für alle Beteiligten - den Anzeigenden, den Polizeibeamten, den Staatsanwalt und den Richter - nur einheitlich zu entscheiden (vgl. BGHSt 3, 110).

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95
    Vielmehr bleibt es hier bei dem Grundsatz, daß im Rahmen des Art. 103 Abs. 2 GG die Frage, ob die Strafbarkeit einer Tat gesetzlich bestimmt war, in erster Linie aufgrund des Strafrechts der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen ist; das gilt auch für die Fälle, in denen dieses Strafrecht im Hinblick auf denselben Sachverhalt mit anderen Rechtsordnungen konkurriert; Art. 103 Abs. 2 GG ist danach nicht verletzt, wenn die fremde Rechtsordnung eine dem konkurrierenden Recht der Bundesrepublik Deutschland entsprechende Strafvorschrift nicht enthält oder das nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland strafbare Verhalten sogar ausdrücklich rechtfertigt; auch soweit sich der Anwendungsbereich des Strafrechts der Bundesrepublik Deutschland auf Sachverhalte erstreckt, die hinsichtlich des Tatorts, des Täters oder des Verletzten internationale Bezüge aufweisen, ist die Beachtung des Verbots rückwirkender Strafgesetze grundsätzlich auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts zu beurteilen (vgl. BVerfGE 92, 277, 324).
  • OLG Düsseldorf, 03.11.1982 - V 15/82
    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95
    Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe oder sonstige Straffreistellungen nach Tatortrecht müssen - zumal im Rahmen des neben dem Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege wesentlich auch dem aktiven Personalitätsprinzip verpflichteten § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB (zum Grundgedanken der Vorschrift vgl. Tröndle in LK 10. Aufl. 7 Rdn. 1 m.N. für die unterschiedlichen Ansichten) - jedenfalls dort ihre Grenze finden, wo sie mit international anerkannten Rechtsgrundsätzen in Widerspruch geraten (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1979, 59, 63; 1983, 1277, 1278).
  • BGH, 02.02.1960 - 3 StR 53/59
  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

  • OLG Düsseldorf, 21.08.1978 - 5 Ws 76/78
  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

  • BGH, 12.09.1996 - 4 StR 173/96

    Frage des anwendbaren Strafrechts für Taten eines DDR-Bürgers in der DDR, der vor

  • BGH, 10.07.1957 - 2 StR 219/57

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Mittelbare Täterschaft durch Anzeige und Herbeiführung einer Verhandlung vor

  • BGH, 06.11.1952 - 3 StR 59/50

    Flugzeugwart - § 239, § 25 Abs. 1 StGB, Freiheitsberaubung in mittelbarer

  • BGH, 10.06.1952 - 1 StR 837/51
  • BGH, 29.02.1952 - 1 StR 767/51

    DDR-Spione

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95

    1. Steht den Polizeibeamten die Befugnis zu, Augenzeugen einer Strafthat, welche,

  • RG, 19.03.1886 - 291/86
  • BGH, 03.05.2016 - 3 StR 449/15

    Volksverhetzung durch öffentliches Leugnen des Holocausts (Begriff des Leugnens;

    Insbesondere muss das Tatgericht bei der Strafzumessung regelmäßig Rücksicht auf Art und Maß des Tatortrechts nehmen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 183/95, BGHSt 42, 275, 279 mwN).
  • LG München II, 15.01.2021 - 2 KLs 380 Js 108323/19

    Zur Strafbarkeit eines Mediziners wegen Blutdopings

    Das Tatgericht muss bei der Strafzumessung regelmäßig Rücksicht auf Art und Maß des Tatortrechts nehmen (BGH, Beschluss vom 03.05.2016 - 3 StR 449/15 und Urteil vom 23.10.1996 - 5 StR 183/95 m.w.N.).

    Das Tatgericht muss bei der Strafzumessung regelmäßig Rücksicht auf Art und Maß des Tatortrechts nehmen (BGH, Beschluss vom 03.05.2016 - 3 StR 449/15 und Urteil vom 23.10.1996 - 5 StR 183/95).

    Das Tatgericht muss bei der Strafzumessung regelmäßig Rücksicht auf Art und Maß des Tatortrechts nehmen (BGH, Beschluss vom 03.05.2016 - 3 StR 449/15 und Urteil vom 23.10.1996 - 5 StR 183/95).

    Wie bereits für den Angeklagten Dr. M. Sch. dargelegt, muss das Tatgericht bei der Strafzumessung regelmäßig Rücksicht auf Art und Maß des Tatortrechts nehmen (BGH, Beschluss vom 03.05.2016 - 3 StR 449/15 und Urteil vom 23.10.1996 - 5 StR 183/95 m.w.N.).

    Das Tatgericht muss bei der Strafzumessung regelmäßig Rücksicht auf Art und Maß des Tatortrechts nehmen (BGH, Beschluss vom 03.05.2016 - 3 StR 449/15 und Urteil vom 23.10.1996 - 5 StR 183/95 m.w.N.).

    Das Tatgericht muss bei der Strafzumessung regelmäßig Rücksicht auf Art und Maß des Tatortrechts nehmen (BGH, Beschluss vom 03.05.2016 - 3 StR 449/15 und Urteil vom 23.10.1996 - 5 StR 183/95 m.w.N.).

    Das Tatgericht muss bei der Strafzumessung regelmäßig Rücksicht auf Art und Maß des Tatortrechts nehmen (BGH, Beschluss vom 03.05.2016 - 3 StR 449/15 und Urteil vom 23.10.1996 - 5 StR 183/95 m.w.N.).

  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95

    Anstiftung zur Freiheitsberaubung durch Weiterleitung von Flucht-Informationen an

    Wie die Strafkammer nicht verkennt, hat sich ein DDR-Bürger jedenfalls dann nicht wegen Freiheitsberaubung - sei es in mittelbarer Täterschaft, sei es in Gestalt der Anstiftung - strafbar gemacht, wenn er von einer geplanten "Republikflucht" Kenntnis erlangt und sich darauf beschränkt hat, dies bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane der DDR zur Anzeige zu bringen und in einem späteren DDR-Strafverfahren als Zeuge zu bekunden; anderes gilt nur, wenn gegenüber dem Angezeigten schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzungen begangen wurden und der Anzeigeerstatter dies billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHSt 40, 125, 134; Senat in NStZ 1995, 288 sowie Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 183/95 -).

    Die mit Rücksicht auf das Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtswidrigkeit auch zugunsten eines Anzeigeerstatters wirksame "Sperrwirkung" des Rechtsbeugungstatbestandes muß dem Angeklagten, der zur Tatzeit Bürger der DDR war und dessen Verhalten nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB an der Rechtsordnung der DDR zu messen ist (vgl. BGHSt 39, 1, 6 ff.; 40, 125, 127 ff.), uneingeschränkt zugutekommen (vgl. demgegenüber zum Prüfungsmaßstab bei entsprechender Denunziation durch einen Bürger der Bundesrepublik Deutschland das Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 183/95 -).

  • BGH, 21.04.2021 - 1 StR 447/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    aa) Die Handlung ist ?mit Strafe bedroht?, wenn die konkrete Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) am Tatort einer dort maßgeblichen Norm unterfällt, nach der das Verhalten mit Strafe oder einer gleichwertigen Sanktion zu ahnden ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 183/95, BGHSt 42, 275, 277; vom 12. September 1996 - 4 StR 173/96 Rn. 4, BGHR § 7 Abs. 2 Strafbarkeit 3 und vom 29. Februar 1952 - 1 StR 767/51 Rn. 4; Beschlüsse vom 4. April 2018 - 1 StR 105/18 Rn. 5; vom 14. April 2011 - 1 StR 458/10 Rn. 13; vom 31. Juli 2009 - StB 34/09 Rn. 6 und vom 26. November 1996 - 1 StR 626/96 Rn. 1).
  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 67/96

    Strafbarkeit eines DDR-Amtsträgers, der die Verschleppung eines Westspions in die

    Anders als in den bezeichneten Denunzianten-Fällen, für die weitgehend bereits originär nur das DDR-Recht als Prüfungsmaßstab heranzuziehen war, handelt es sich vorliegend um einen "Misch-Fall" (vgl. zu dem insoweit gänzlich anderen Prüfungsmaßstab das Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 183/95 -), da Tatort auch (West- )Berlin (§§ 3, 9 StGB) und das Opfer ein West-Berliner war (§ 7 Abs. 1 StGB).
  • BGH, 19.12.2019 - 1 StR 579/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Anwendbarkeit des

    der Urteilsgründe Art und Maß der Rechtsfolgen nach dem Tatortrecht - wie an sich geboten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 183/95, BGHSt 42, 275, 279 mwN) - nicht erkennbar in den Blick genommen hat.
  • OLG Dresden, 11.02.2000 - 2 Ws 535/99

    Freiheitsberaubung; Anstiftung; Verjährung; Geheimdienst; Denunziation;

    Sollte der zweiten Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs zu DDR-Denunziationen (BGHSt 42, 275 ff.) die Ansicht zu entnehmen sein, dass der Denunziant allein dadurch zum mittelbaren Täter werde, dass er mit seinem Handeln zumindest auch eigene Ziele verfolgte (BGH aaO. 276 f.), so könnte der Senat sich dem im Hinblick auf die etwa von Roxin (vgl. Leipziger Kommentar, StGB § 25, Rdnr. 56 f.) dargelegten Argumente nicht anschließen.
  • OLG Brandenburg, 04.06.1998 - 1 Ws (Reha) 6/98

    Denunziation eines Zivilisten wegen antinazistischer Äusserungen. Dieser wurde

    Dementsprechend ist es heute anerkannten Rechts, daß ähnliches für Täter gilt, die einen Fluchtwilligen bei den Behörden der DDR denunziert haben (BGH NStZ 1997, 437).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.11.1996 - 3 StR 508/96   

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https://dejure.org/1996,2988
BGH, 27.11.1996 - 3 StR 508/96 (https://dejure.org/1996,2988)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 951
  • NStZ 1997, 188
  • NJ 1997, 223
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.02.1991 - 3 StR 449/90

    Beweiswürdigung - Unwiderlegbarkeit - Unwiderlegbarkeit innerer Tatsachen -

    Auszug aus BGH, 27.11.1996 - 3 StR 508/96
    Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer nicht von einem aufgrund der unwiderleglichen Angaben des Angeklagten Mi. "feststehenden" Sachverhalt ausgehen; sie hätte vielmehr zuvor den äußeren Tathergang erschöpfend aufklären müssen (vgl. BGHR StPO § 267 V Freispruch 6 und 7).
  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 27.11.1996 - 3 StR 508/96
    Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer nicht von einem aufgrund der unwiderleglichen Angaben des Angeklagten Mi. "feststehenden" Sachverhalt ausgehen; sie hätte vielmehr zuvor den äußeren Tathergang erschöpfend aufklären müssen (vgl. BGHR StPO § 267 V Freispruch 6 und 7).
  • BGH, 14.10.1982 - 3 StR 363/82

    Berücksichtigung der Gesamtheit der alten und neuen gesetzlichen Regelung zur

    Auszug aus BGH, 27.11.1996 - 3 StR 508/96
    Anzuwenden ist das Recht, das im konkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt (BGH NStZ 1983, 80).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    aa) Allerdings verstößt die gleichzeitige Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB a.F. und des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB n.F. - nach für sich genommen rechtsfehlerfreier Ablehnung minder schwerer Fälle nach § 306 a Abs. 3 StGB n.F. und § 265 Abs. 2 StGB a.F. - gegen den Grundsatz strikter Alternativität (vgl. BGHSt 20, 22, 29 f.; 24, 94, 9T 37.320, 322; BGH NJW 1995, 2861; 1997, 951; Tröndle/Fischer aaO § 2 Rdn. 9 m.w. N.).
  • BGH, 28.01.2010 - 3 StR 274/09

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz aufgehoben

    Auch in einem solchen Fall ist durch einen Gesamtvergleich zu ermitteln, welches Gesetz sich unter Beachtung des Grundsatzes der strikten Alternativität (BGH NStZ 1997, 188) nach den festgestellten Umständen für die Beurteilung der Verjährungsfrage als günstiger für den Angeklagten erweist.
  • BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21

    Meistbegünstigungsprinzip (mildestes Gesetz; strikte Alternativität;

    Dabei ist der Grundsatz strikter Alternativität zu beachten: Es kann nur entweder die frühere oder die neue Gesetzesvorschrift in ihrer Gesamtheit angewendet werden; eine Beurteilung teilweise nach der alten und teilweise nach der neuen Vorschrift ist nicht zulässig (BGH, Urteile vom 9. Juli 1965 - 3 StR 12/65, NJW 1965, 1723 f.; vom 10. Februar 1971 - 2 StR 527/70, BGHSt 24, 94, 97; vom 12. Februar 1991 - 5 StR 523/90, BGHSt 37, 320, 322; vom 27. November 1996 - 3 StR 508/96, NJW 1997, 951; vom 19. Mai 2011 - 3 StR 89/11, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Mildere Strafe 3; vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, NStZ 2014, 586, 587; Beschlüsse vom 28. Oktober 1999 - 4 StR 460/99, NStZ 2000, 136; vom 14. Oktober 1982 - 3 StR 363/82, NStZ 1983, 80; vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148 Rn. 30).
  • BGH, 24.07.2014 - 3 StR 314/13

    Verhältnis von Verkaufs- und Ausfuhrdelikten im neuen Außenwirtschaftsstrafrecht

    Dabei ist der Grundsatz strikter Alternativität zu beachten, nach dem entweder das eine oder das andere Gesetz in seiner Gesamtheit gilt (BGH, Urteil vom 27. November 1996 - 3 StR 508/96, NJW 1997, 951).
  • BGH, 19.09.2000 - 4 StR 357/00

    Gesamtstrafenbildung; Zäsur; Doppelverwertungsverbot (Eigennützigkeit als

    Die gleichzeitige Anwendung alten und neuen Rechts verstößt gegen den Grundsatz strikter Alternativität (vgl. BGHSt 37, 320, 322; BGH NStZ 1997, 188; 2000, 136).
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