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   BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 29/96   

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BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 29/96 (https://dejure.org/1996,934)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1996 - AnwZ (B) 29/96 (https://dejure.org/1996,934)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96 (https://dejure.org/1996,934)
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Fachanwältin für Arbeitsrecht

§ 43c BRAO, RAFachBezG, gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 43c; RAFachBezG § 2 Abs. 1, §§ 9, 10
    Berechtigung der Ladung zu einem Fachgespräch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1307
  • MDR 1997, 896
  • StV 1997, 205
  • AnwBl 1997, 223
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 50/95

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

    Auszug aus BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 29/96
    Weiter kann von besonderen Erfahrungen nur dann die Rede sein, wenn die Zahl der jährlich bearbeiteten Fälle diejenige der von einem Rechtsanwalt mit einer Allgemeinpraxis üblicherweise auf diesem Gebiet übernommenen Mandate nennenswert übersteigt (Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996 AnwZ(B) 50/95).

    In entsprechender Weise ist der Senat schon bei seiner Entscheidung vom 29. Januar 1996 - AnwZ(B) 50/95 - verfahren.

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 29. Januar 1996 - AnwZ(B) 50/95) kommt es für die Erteilung der Erlaubnis nicht darauf an, daß der Antragsteller die Zahl von 80 Fällen in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung bearbeitet hat.

    Mangelnde Erfahrungen in einem Teilbereich des Fachgebiets können daher aufgewogen werden (Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996 - Anwz (B) 50/95; vgl. auch Bochumer Empfehlungen, aaO. Abschn. II 6).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 29/96
    Demzufolge unterliegt die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich der ihr vorausgehenden Würdigung und Verfahrensweise des Fachausschusses in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht der richterlichen Nachprüfung (vgl. dazu BVerfGE 61, 82, 111; 84, 34, 49 f; 88, 41, 61).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 29/96
    Demzufolge unterliegt die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich der ihr vorausgehenden Würdigung und Verfahrensweise des Fachausschusses in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht der richterlichen Nachprüfung (vgl. dazu BVerfGE 61, 82, 111; 84, 34, 49 f; 88, 41, 61).
  • BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Anwendung der Gewichtungsregelung;

    Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist auch in Bezug auf die Höher- oder Mindergewichtung rechtlich gebunden und unterliegt einschließlich der ihr vorausgehenden Würdigung des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996, AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307; vom 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741).

    (1) Die Vorschriften des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen haben die Feststellung der vom Bewerber nachzuweisenden Kenntnisse und Erfahrungen in hohem Maße formalisiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636).

    Die darin zum Ausdruck kommende schematische Betrachtungsweise entspricht der sowohl vom Gesetzgeber als auch vom Satzungsgeber verfolgten Zielsetzung, die Schwelle für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c BRAO) nicht sehr hoch anzusetzen (vgl. BT-Drucks. 12/1710, S. 8; Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO [jeweils zum RAFachBezG]; vgl. Henssler/Prütting/Stobbe, aaO, § 1 FAO Rn. 8).

    Diese Aufgabe kam zunächst § 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG zu (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO), der vorsah, dass die Bedeutung einzelner Fälle (Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit) zu einer anderen Gewichtung führen konnte.

    Da sich diese Fallzahlen - wie gerade die Wertung des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) zeigt - auf Mandate von durchschnittlichem Zuschnitt beziehen, muss der Bewerber vielmehr zusätzlich, etwa durch einen hinreichend aussagekräftigen Fallbeschrieb, belegen, dass den bearbeiteten Fällen insgesamt betrachtet mindestens das gleiche Gesamtgewicht wie der vorgegebenen Anzahl durchschnittlicher Mandate zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO).

    Die Regelung geht dabei von Fällen aus, die gemessen an ihrer Bedeutung, ihrem Umfang und ihrem Schwierigkeitsgrad von durchschnittlichem Gewicht sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO [zu § 5 FAO]; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO [jeweils zu § 9 RAFachBezG]).

    Diese Beurteilung hat sich nicht an den Erwartungen eines erfahrenen Fachanwalts, sondern daran auszurichten, was bei einer Allgemeinpraxis als durchschnittlicher Fall aus dem betreffenden Fachgebiet zu gelten hat (vgl. § 2 Abs. 2 FAO; vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO).

    Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist in vollem Umfang rechtlich gebunden und unterliegt daher auch hinsichtlich der ihr vorausgehenden Würdigung und Verfahrensweise des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zum RAFachBezG]; vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO [zur FAO]).

    Die vom Fachausschuss vorzunehmende Tatsachenaufklärung sowie die ihm bei der Beurteilung der praktischen Erfahrungen des Bewerbers obliegende rechtliche Wertung betreffen keine Fragen, die sich ihrer Natur nach einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle entziehen (Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zum RAFachBezG]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO [zur FAO]).

    Es entspricht daher gefestigter Senatsrechtsprechung, dass die Rechtsanwaltskammer die Bedeutung, den Umfang und die Schwierigkeit der eingereichten Fälle zu gewichten und zu berücksichtigen hat, was bei den Bewerbern dazu führen kann, dass wegen besonders umfangreicher und schwieriger Mandate schon eine geringere Anzahl genügt und bei vielen gleichgelagerten, einfachen Verfahren die vorgegebene Fallzahl überschritten sein muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, aaO [zu § 5 FAO]; vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zu § 9 RAFachBezG]; vgl. auch Feuerich/Weyland/Vossebürger, aaO Rn. 18).

  • BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01

    Überprüfung der Qualifikation eines Fachanwalts-Bewerbers durch den Fachausschuß

    a) Die nach § 43 c Abs. 1 und 2 BRAO in Verbindung mit den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung von der Rechtsanwaltskammer zu treffende Beurteilung, ob die vom Bewerber vorgelegten schriftlichen Unterlagen die gesetzlich geforderten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet nachweisen, ist auch nach Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung grundsätzlich einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich (Senatsbeschluß vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 unter II 2 im Anschluß an die frühere Senatsrechtsprechung zum RAFachBezG: BGHZ 142, 97, 99; Beschluß vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307 unter II 3 b).

    § 43 c BRAO enthält keine Ermächtigung zu einer nicht vollständig kontrollierbaren Abwägung (Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO unter II 3 b).

    Einen eigenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hat sie damit - von den oben genannten Ausnahmen abgesehen - nicht erhalten (Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO unter II 3 b aa).

    Vielmehr hat jeder Anwalt, der - wie in § 43 c BRAO gefordert - besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat und dies in der dafür in §§ 4 bis 6 FAO vorgesehenen Form nachweist, einen Anspruch darauf, daß ihm die Erlaubnis erteilt wird, die entsprechende Fachanwaltsbezeichnung zu führen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO).

    In dieser Formalisierung kommt - nicht anders als früher in den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen - zum Ausdruck, daß nicht eine individuell ausgerichtete, dem Ausschuß obliegende Ermittlung des Wissens und der praktischen Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Vordergrund steht (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO unter II 3 b aa zum RAFachBezG), sondern daß ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung - ohne vorheriges Fachgespräch - besteht, wenn die in §§ 4 und 5 FAO genannten Voraussetzungen durch schriftliche Unterlagen nachgewiesen sind (vgl. BGHZ 142, 97, 102 zu §§ 8, 9 RAFachBezG m.Nachw.; ebenso zu § 4 FAO: Senatsbeschluß vom 19. Juni 2000, aaO unter II 2 d).

    Wenn dort davon die Rede ist, daß der Ausschuß zum Fachgespräch lädt, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand nach dem "Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen nicht abgeben" kann, so hat dies nur Bedeutung für die Fälle, in denen die Voraussetzungen nach §§ 4 bis 6 FAO nicht bereits durch die schriftlichen Unterlagen nachgewiesen sind, der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO unter II 3 c a.E. zu § 10 RAFachBezG).

  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05

    Gewichtung der Fälle für die Erlangung der Fachanwalts-Qualifikation; Begriff des

    Die Frage, ob die vom Bewerber vorgelegten Unterlagen die besonderen praktischen Erfahrungen nachweisen, ist eine Rechtsfrage und daher gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (Senatsbeschl. v. 18. November 1996, AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; BGH, Beschl. v. 29. September 1997, AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636; BGHZ 142, 97, 99; Beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 26).

    Das Erfordernis der Bearbeitung bestimmter Fallzahlen innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums soll sicherstellen, dass der Durchschnitt der Mandate auf dem Fachgebiet des Rechtsanwalts die Zahl der Aufträge deutlich übersteigt, die von nicht spezialisierten Berufskollegen im betreffenden Zeitraum auf dem Gebiet bearbeitet werden (vgl. zu § 9 RAFachBezG: Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 50/95, NJW-RR 1996, 1147; Senatsbeschl. v. 18. November 1996, AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; Henssler in: Henssler/Prütting, aaO, § 5 FAO Rdn. 1).

    Der Senat ist für § 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien davon ausgegangen, dass eine Gewichtung zu Ungunsten des Antragstellers zulässig ist (Senatsbeschl. v. 18. November 1996, AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308).

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