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   OLG Düsseldorf, 05.12.1997 - 2 Ss 347/97 - 98/97 II   

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OLG Düsseldorf, 05.12.1997 - 2 Ss 347/97 - 98/97 II (https://dejure.org/1997,7634)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.1997 - 2 Ss 347/97 - 98/97 II (https://dejure.org/1997,7634)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Dezember 1997 - 2 Ss 347/97 - 98/97 II (https://dejure.org/1997,7634)
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Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sicherungsetikett als besonderer Wegnahmeschutz?

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1002
  • NStZ 1998, 199 (Ls.)
  • StV 1998, 204
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 29.10.1984 - 1 Ss 672/84

    Jackett mit Sicherungsetikett - § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, vorangegangene Wegnahme

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.12.1997 - 2 Ss 347/97
    Sie sind nicht dazu geeignet und bestimmt, den Gewahrsamsbruch, der in der Regel mit dem Verbergen des Diebesguts am Körper oder in einem Behältnis des Täters innerhalb des Warenhauses und nicht erst mit dessen Verlassen vollendet ist, zu verhindern, sondern sie dienen der Wiederbeschaffung des bereits an den Täter verlorenen Gewahrsams (OLG Stuttgart, NStZ 1985, 76; OLG Frankfurt a.M., MDR 1993, 671 [672]; Tröndle, § 243 Rdnr. 23).

    Daß derartige Sicherheitsetiketten auch dazu geeignet und bestimmt sind, bei möglichen Tätern die Angst vor der Entdeckung und Ergreifung zu begründen und dadurch eine psychologische Hemmschwelle zu errichten, macht sie noch nicht zu Schutzvorrichtungen i.S. des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB, bei denen es sich jedenfalls um vor dem Gewahrsamsbruch physikalisch wirksame Einrichtungen handeln muß (OLG Stuttgart, NStZ 1985, 76; OLG Frankfurt a.M., MDR 1993, 671).

  • OLG Frankfurt, 16.01.1993 - 3 Ss 396/92

    Diebstahl eines Kleidungsstücks; Zeitpunkt der Vollendung; Warenhaus;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.12.1997 - 2 Ss 347/97
    Sie sind nicht dazu geeignet und bestimmt, den Gewahrsamsbruch, der in der Regel mit dem Verbergen des Diebesguts am Körper oder in einem Behältnis des Täters innerhalb des Warenhauses und nicht erst mit dessen Verlassen vollendet ist, zu verhindern, sondern sie dienen der Wiederbeschaffung des bereits an den Täter verlorenen Gewahrsams (OLG Stuttgart, NStZ 1985, 76; OLG Frankfurt a.M., MDR 1993, 671 [672]; Tröndle, § 243 Rdnr. 23).

    Daß derartige Sicherheitsetiketten auch dazu geeignet und bestimmt sind, bei möglichen Tätern die Angst vor der Entdeckung und Ergreifung zu begründen und dadurch eine psychologische Hemmschwelle zu errichten, macht sie noch nicht zu Schutzvorrichtungen i.S. des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB, bei denen es sich jedenfalls um vor dem Gewahrsamsbruch physikalisch wirksame Einrichtungen handeln muß (OLG Stuttgart, NStZ 1985, 76; OLG Frankfurt a.M., MDR 1993, 671).

  • BGH, 26.06.2018 - 1 StR 79/18

    Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Voraussetzungen einer Schutzvorrichtung)

    Sie sind nicht dazu geeignet und bestimmt, den Gewahrsamsbruch, der bei handlichen und leicht beweglichen Sachen in der Regel mit dem Verbergen des Diebesguts in der Kleidung des Täters oder in einem von diesem mitgeführten Behältnis innerhalb des Kaufhauses vollendet ist (vgl. hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - 3 StR 373/14, Vollendung des Diebstahls durch Einstecken des Notebooks in den mitgeführten Jute-Beutel; Urteil vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74, BGHSt 26, 24, 25 f.; Fischer, aaO, Rn. 16 und § 242 Rn. 18 mwN; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, 29. Aufl., § 243 Rn. 25), zu verhindern, sondern sie dienen der Wiederbeschaffung des bereits an den Täter verlorenen Gewahrsams (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Dezember 1997, 2 Ss 347/97 - 98/97 II, NJW 1998, 1002; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 1984 - 1 Ss 672/84, NStZ 1985, 76; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 1993 - 3 Ss 396/92, MDR 1993, 671, 672).
  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 300/13

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (zur

    Ob letzteres vorliegt, kann dahinstehen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1985, 76; OLG Düsseldorf, NJW 1998, 1002; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 243 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 26.06.2018 - 1 StR 79/1

    Sicherheitsetiketten sind keine Vorrichtungen nach § 243 I 2 Nr.2

    Sie sind nicht dazu geeignet und bestimmt, den Gewahrsamsbruch, der bei handlichen und leicht beweglichen Sachen in der Regel mit dem Verbergen des Diebesguts in der Kleidung des Täters oder in einem von diesem mitgeführten Behältnis innerhalb des Kaufhauses vollendet ist (vgl. hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - 3 StR 373/14, Vollendung des Diebstahls durch Einstecken des Notebooks in den mitgeführten Jute-Beutel; Urteil vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74, BGHSt 26, 24, 25 f.; Fischer, aaO, Rn. 16 und § 242 Rn. 18 mwN; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, 29. Aufl., § 243 Rn. 25), zu verhindern, sondern sie dienen der Wiederbeschaffung des bereits an den Täter verlorenen Gewahrsams (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Dezember 1997, 2 Ss 347/97 - 98/97 II, NJW 1998, 1002; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Oktober 1984 - 1 Ss 672/84, NStZ 1985, 76; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 1993 - 3 Ss 396/92, MDR 1993, 671, 672).
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   LG Berlin, 02.06.1997 - 517 AR 1/97 (2 P Aufh 5/96)   

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LG Berlin, 02.06.1997 - 517 AR 1/97 (2 P Aufh 5/96) (https://dejure.org/1997,19891)
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LG Berlin, Entscheidung vom 02. Juni 1997 - 517 AR 1/97 (2 P Aufh 5/96) (https://dejure.org/1997,19891)
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  • NStZ 1998, 307 (Ls.)
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   LG Berlin, 02.06.1997 - 517 AR 1/97 /2 P Aufh 5/96   

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