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   BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97   

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https://dejure.org/1997,1084
BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97 (https://dejure.org/1997,1084)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1997 - VI ZR 11/97 (https://dejure.org/1997,1084)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 (https://dejure.org/1997,1084)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzpflicht eines Arbeitgebers wegen nicht abgeführter Arbeitnehmerbeiträge an eine Krankenkasse - Defintion des "Vorenthaltens" in § 266 a Strafgesetzbuch (StGB) - Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen gegenüber einer Krankenkasse trotz Zahlungsmöglichkeit - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; StGB § 266 a
    Beitragszahlung an SVT zwischen "Fälligkeitstermin" und "Zahlungstag"

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1306
  • ZIP 1998, 31
  • MDR 1998, 222
  • VersR 1998, 468
  • WM 1998, 721
  • WM 1999, 721
  • NZG 1998, 153
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 11.11.1975 - 12 RK 12/74
    Auszug aus BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97
    Der Begriff des Zahltages wurde dabei nicht nur in der Rechtsprechung (vgl. BSGE 41, 6, 8 f.; 54, 136, 137), [BSG 26.10.1982 - 12 RK 8/81]sondern auch in der Literatur (vgl. Peters/Mengert, HdB der Krankenversicherung, Teil II Bd. 3, 18. Aufl., S. 17/2027) mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit gleichgesetzt.
  • BGH, 11.06.1968 - VI ZR 191/66

    Verrechnung von Leistungen auf Beitragsrückstände zwischen Arbeitnehmer und

    Auszug aus BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97
    Gleiches gilt, wenn die Beiträge erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens zu zahlen sind, weil der Gemeinschuldner dann die Befugnis verloren hat, über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu verfügen (§ 6 Abs. 1 KO; vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1968 - VI ZR 191/66 - VersR 1968, 964).
  • BGH, 21.01.1991 - II ZR 144/90

    Abschluß und Lösung des Anstellungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied im

    Auszug aus BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97
    Die nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegende (vgl. BGHZ 113, 237, 240 m.w.N.) und daher auch der Auslegung durch das Revisionsgericht zugängliche Satzung der klagenden Ersatzkasse bestimmt, daß die Beiträge - vorbehaltlich einer hier fehlenden abweichenden Regelung durch gesetzliche Vorschriften - am letzten Tag des Monats, für den sie gelten, fällig und bis spätestens zum 15. des Folgemonats zu entrichten sind.
  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

    Auszug aus BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97
    Zutreffend ist freilich die Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts, daß die Sozialversicherungsbeiträge nur dann "vorenthalten" wurden, wenn sie vor Anordnung der Sequestration und des Veräußerungsverbots am 9. Juli 1993 zu zahlen waren, aber nicht abgeführt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379).
  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 233/90

    Allgemeines Veräußerungsverbot bei Auslandsvermögen - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97
    Aber auch schon vor der Eröffnung des Konkurses verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, sobald das Konkursgericht gemäß § 106 Abs. 1 Satz 3 KO zur Sicherung des Schuldnervermögens die Sequestration anordnet und dem Schuldner ein allgemeines Veräußerungsverbot auferlegt (vgl. BGHZ 118, 151, 159) [BGH 30.04.1992 - IX ZR 233/90].
  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97
    Die tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens läßt bei dem hier vorliegenden Unterlassungsdelikt die Tatbestandsmäßigkeit entfallen (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 370, 379 f. und BGHZ 134 [BGH 03.03.1954 - VI ZR 259/52] aaO), so etwa wenn die Abführung der Beiträge infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unterbleibt.
  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    Auszug aus BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97
    Zu Recht sieht das Berufungsgericht allerdings in der Vorschrift des § 266 a StGB auf der Grundlage von §§ 21 Abs. 2 SGB I, 168 Abs. 1 SGB V, 28 h Abs. 1, 28 d SGB IV ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Klägerin (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 134, 304, 307).
  • BSG, 20.01.1970 - 3 RK 69/68

    Beitragsrückstände - Beitragsbescheid - Unterbrechung der Verjährung

    Auszug aus BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97
    Dieses hat in einem vergleichbaren Fall ebenfalls angenommen, daß bei der satzungsmäßigen Bestimmung eines Fälligkeitstages und eines "später liegenden Zahltages" nur der letztere als Fälligkeitszeitpunkt im Rechtssinne anzusehen ist (BSG, Urteil vom 20. Januar 1970 - 3 RK 69/68 - USK 7005).
  • BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt; Beitragsentrichtung bei nichgezahltem

    Auszug aus BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97
    Der Begriff des Zahltages wurde dabei nicht nur in der Rechtsprechung (vgl. BSGE 41, 6, 8 f.; 54, 136, 137), [BSG 26.10.1982 - 12 RK 8/81]sondern auch in der Literatur (vgl. Peters/Mengert, HdB der Krankenversicherung, Teil II Bd. 3, 18. Aufl., S. 17/2027) mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit gleichgesetzt.
  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht

    Auszug aus BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97
    Bei der Beitragsforderung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung, die hinsichtlich ihres Entstehens, ihrer Fälligkeit und ihrer Verjährung dem öffentlichen Recht unterliegt (vgl. BSGE 75, 61, 66).
  • BGH, 03.03.1954 - VI ZR 259/52

    Auflassungsvormerkung und Mietvertrag

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Insoweit gelten für das echte Unterlassen des § 266a StGB die allgemeinen Grundsätze, wonach als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung hinzutreten muß, daß den Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1998, 1306; BGH ZIP 2002, 261, 262).
  • BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08

    Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach §

    Diese Voraussetzungen waren bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB jeweils erfüllt, nachdem der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH in der Zeit von Januar 1999 bis September 2001 Beschäftigungsverhältnisse gegenüber der Klägerin nicht oder nur falsch angegeben hat und ein Schaden dadurch entstanden ist, dass bei Fälligkeit spätestens zum jeweiligen 15. des Folgemonats (vgl. § 23 SGB IV) Sozialversicherungsbeiträge durch die GmbH nicht oder nicht in voller Höhe abgeführt worden sind (vgl. hierzu Senatsurteile vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903, 904).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    b) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dem Beklagten die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen für Februar 1994 im somit maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt des 15. März 1994 tatsächlich möglich gewesen wäre, da der Kreditrahmen des Geschäftskontos der KG bei der Sparkasse D. noch nicht ausgeschöpft war und der Höhe nach ausgereicht hätte, so daß dem Beklagten normgemäßes Verhalten jedenfalls aus finanziellen Gründen seinerzeit nicht unmöglich war (vgl. hierzu BGHZ 133, 370, 379 f.; 134, 304, 307; Senatsurteil vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469).
  • BGH, 09.06.2005 - IX ZR 152/03

    Anfechtbarkeit einer vor Fälligkeit bewirkten Zahlung des Insolvenzschuldners

    Auch im Sozialversicherungsrecht bezeichnet die Fälligkeit aber denjenigen Zeitpunkt, zu dem der Schuldner zu leisten hat und ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urt. v. 18. November 1997 - VI ZR 11/97, ZIP 1998, 31, 32 f; Kasseler Kommentar/Seewald, Sozialversicherungsrecht, § 23 SGB IV Rn. 1).
  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei

    Unmöglichkeit in diesem Sinne kann auch dann gegeben sein, wenn dem Arbeitgeber im maßgeblichen Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit fehlt (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 370, 379 f.; Senatsurteil vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469).
  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00

    Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von

    Im übrigen kommt es für die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten entscheidend darauf an, ob die H. GmbH im Augenblick der Fälligkeit der Sozialbeiträge noch zahlungsfähig war, weil die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens die Tatbestandsmäßigkeit bei dem hier vorliegenden Unterlassungsdelikt entfallen läßt (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 370, 379 f.; vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00 - noch nicht veröffentlicht).
  • BGH, 09.01.2001 - VI ZR 119/00

    Tilgungsreihenfolge bei Sozialversicherungsbeiträgen

    Der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266 a Abs. 1, 14 Abs. 1 StGB wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für den Monat August 1995 entstand mit dem Ablauf des 15. September 1995 als des Tages, an dem die Beiträge gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 179 AFG fällig waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 m.w.N.).

    Ein Vorenthalten im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn eine vom Arbeitgeber zu erbringende Beitragszahlung am Fälligkeitstag nicht gezahlt wird (vgl. hierzu Urteil vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 m.w.N.).

  • OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98

    Begriff des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung;

    a) Zutreffend geht das Landgericht stillschweigend davon aus, dass § 266a Abs. 1 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 StGB zugunsten der die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit repräsentierenden Einzugsstelle darstellt (zuletzt BGH ZIP 1998, 31, 32 m.N.) und dass der Beklagte als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich und damit zugleich haftungsrechtlich für die Nichtabführung fälliger Arbeitnehmerbeiträge verantwortlich war (zuletzt BGHZ 134, 304, 312f; 133, 370, 375).

    Der Gemeinschuldnerin (und damit dem Beklagten) war die Zahlung nicht schon mit Stellung des Gesamtvollstreckungsantrags am 03.08.1992, sondern erst mit mit der Verhängung des allgemeinen Veräußerungsverbotes durch das Gesamtvollstreckungsgericht am 20.08.1992 unmöglich (vgl. eingehend BGH ZIP 1998, 31, 32).

  • OLG Rostock, 13.09.2001 - 1 U 261/99

    Schadenersatz wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

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  • OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 135/03

    Abführung von Arbeitgeberanteilen durch die GmbH: Überwachungspflichten des

    Die Abführung der Beiträge war der Gesellschaft - so ist es ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 266 a StGB (BGHZ 133, 370; 134, 304; VersR 1998, 468) - auch möglich: Der Beklagte hebt - Schriftsatz vom 09.12.2002, Bl. 5 - selbst hervor, dass die GmbH seinerzeit über genügend Mittel verfügte, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen.
  • OLG Dresden, 28.02.2022 - 22 U 1010/21

    Fälligkeit und Verjährung von vorsätzlich vorenthaltenen Ansprüchen auf

  • OLG Naumburg, 10.02.1999 - 6 U 1566/97

    Darlegungs- und Beweislast für die Unfähigkeit der Abführung von

  • OLG Hamm, 06.05.2002 - 2 Ss 318/02

    Beitragsvorenthaltung, Umfang der Feststellungen, Zahlungsfähigkeit

  • OLG Naumburg, 17.12.1998 - 7 U 76/98

    Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteile der Gesamtsozialversicherungsbeiträge;

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