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   BGH, 17.03.1998 - XI ZR 59/97   

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https://dejure.org/1998,591
BGH, 17.03.1998 - XI ZR 59/97 (https://dejure.org/1998,591)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1998 - XI ZR 59/97 (https://dejure.org/1998,591)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1998 - XI ZR 59/97 (https://dejure.org/1998,591)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wirksamkeit eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vermittelten Vertrages, Kreditvermittler, Kreditvertrag

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1955
  • ZIP 1998, 775
  • MDR 1979, 38
  • MDR 1998, 789
  • WM 1998, 923
  • WM 1999, 923
  • BB 1998, 1126
  • BB 1998, 1656
  • DB 1998, 1611
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.06.1978 - III ZR 174/76

    Kreditvertrag - Rechtsberatung - Schadensabwicklung - Bank - Auswahl unter

    Auszug aus BGH, 17.03.1998 - XI ZR 59/97
    Der Bundesgerichtshof hat daher in sogenannten Unfallhilfefällen Darlehensverträge von Banken mit Unfallopfern für nichtig erklärt, bei denen die Darlehen gegen Abtretung aller Ersatzansprüche aus den Unfällen zur Finanzierung unfallbedingter Aufwendungen gewährt wurden und die Banken in organisiertem Zusammenwirken mit anderen Beteiligten (Mietwagenunternehmen, Rechtsanwälte) ein Verfahren betrieben, das auf die vollständige Entlastung der Geschädigten von der gesamten Schadensabwicklung hinauslief (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100; Urteil vom 29. Juni 1978 - III ZR 174/76, WM 1978, 1062).
  • BGH, 09.10.1975 - III ZR 31/73

    Bestehen eines vertraglichen Anspruchs auf Darlehensrückzahlung - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 17.03.1998 - XI ZR 59/97
    Der Bundesgerichtshof hat daher in sogenannten Unfallhilfefällen Darlehensverträge von Banken mit Unfallopfern für nichtig erklärt, bei denen die Darlehen gegen Abtretung aller Ersatzansprüche aus den Unfällen zur Finanzierung unfallbedingter Aufwendungen gewährt wurden und die Banken in organisiertem Zusammenwirken mit anderen Beteiligten (Mietwagenunternehmen, Rechtsanwälte) ein Verfahren betrieben, das auf die vollständige Entlastung der Geschädigten von der gesamten Schadensabwicklung hinauslief (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100; Urteil vom 29. Juni 1978 - III ZR 174/76, WM 1978, 1062).
  • BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61

    Rechtsanwälte-Ausführung und Rechtsfolgen verbotener Rechtsbesorgungen

    Auszug aus BGH, 17.03.1998 - XI ZR 59/97
    Art. 1 § 1 RBerG enthält allerdings ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB mit der Folge, daß Geschäftsbesorgungsverträge, die eine unzulässige Rechtsbesorgung zum Gegenstand haben, nichtig sind (BGHZ 37, 258, 261 ff.).
  • BGH, 03.06.2003 - XI ZR 289/02

    Ausweisung der Finanzierungsvermittlungsprovision in einem im Rahmen eines

    aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, führt ein Verstoß des Rechtsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der von ihm vermittelten Verträge zwischen dem Auftraggeber und Dritten (Senatsurteil vom 17. März 1998 - XI ZR 59/97, WM 1998, 923, 924).

    Ein enger Zusammenhang zwischen der unerlaubten Rechtsbesorgung und den durch sie zustande gebrachten Verträgen mit Dritten liegt in der Natur der Sache und vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen (Senatsurteil vom 17. März 1998 aaO).

    bb) Etwas anderes kann, wie das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat, nur dann gelten, wenn Dritte, deren Verträge mit dem Auftraggeber von dem Rechtsbesorger vermittelt oder von diesem als Vertreter des Auftraggebers abgeschlossen werden, in einer Weise mit dem Rechtsbesorger zusammenarbeiten, daß ihre Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muß (Senatsurteil vom 17. März 1998 aaO).

    (1) Der Bundesgerichtshof hat daher in den im Berufungsurteil und von der Revision angesprochenen sogenannten "Unfallhilfefällen" Darlehensverträge von Banken mit Unfallopfern für nichtig erklärt, bei denen die Darlehen gegen Abtretung aller Ersatzansprüche aus den Unfällen zur Finanzierung unfallbedingter Aufwendungen gewährt wurden und die Banken in organisiertem Zusammenwirken mit anderen Beteiligten (Mietwagenunternehmen, Rechtsanwälte) ein Verfahren betrieben, das auf die vollständige Entlastung der Geschädigten von der gesamten Schadensabwicklung hinauslief (BGHZ 61, 317, 321 ff.; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102 f. und vom 29. Juni 1978 - III ZR 174/76, WM 1978, 1062, 1063 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02, Umdruck S. 6 ff.).

    Nur weil sich dieses als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellte, ist es als nichtig angesehen worden (BGHZ 61, 317, 321 f.; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102 und vom 29. Juni 1978 - III ZR 174/76, WM 1978, 1062, 1063; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02, Umdruck S. 7).

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Der Beklagte hätte die Beurkundung des auf den Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages gerichteten Angebots ablehnen müssen (§ 4 BeurkG, § 14 Abs. 2 BNotO), weil ein Vertrag dieses Inhalts gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) verstößt und deshalb nichtig ist (§ 134 BGB; vgl. BGHZ 37, 258, 261 ff; BGH, Urt. v. 17. März 1998 - XI ZR 59/97, WM 1998, 923, 924; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1344).
  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in den sogenannten Unfallhilfefällen entscheidend auf das Verhalten der Bank als Partnerin des Darlehensvertrages und das von ihr abgeschlossene Kreditgeschäft abgestellt (BGHZ 61, 317, 321 f.; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102, vom 21. Oktober 1976 - III ZR 75/75, WM 1977, 140, 142 und vom 29. Juni 1978 - III ZR 174/76, WM 1978, 1062, 1063).
  • BGH, 16.03.2004 - XI ZR 60/03

    Rechtswirksamkeit der Kreditgewährung bei einem steuersparenden Bauherren- und

    Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß ein Verstoß des Rechtsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der von ihm vermittelten Verträge zwischen dem Auftraggeber und Dritten führt (Senatsurteile vom 17. März 1998 - XI ZR 59/97, WM 1998, 923, 924 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712).

    Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn Dritte, deren Verträge mit dem Auftraggeber von dem gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Rechtsbesorger vermittelt oder von diesem als Vertreter des Auftraggebers abgeschlossen werden, in einer Weise mit dem Rechtsbesorger zusammenarbeiten, daß ihre Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muß (Senatsurteile vom 17. März 1998 - XI ZR 59/97, WM 1998, 923, 924 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712).

  • OLG Bamberg, 20.12.2004 - 4 U 144/03

    Pflichten der den Beitritt zu einem Immobilienfonds finanzierenden Bank

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 03.06.2003, Az: XI ZR 289/02 = WM 2003, 1710 = NJW-RR NJW-RR 2003, 1203 = MDR 2003, 1244 ) führt ein Verstoß des Rechtsbesorgers (vorliegend Steuerberater E. als Treuhänder) gegen Art. 1 § 1 RBerG grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der von ihm vermittelten Verträge zwischen dem Auftraggeber und Dritten (Senatsurteil vom 17. März 1998 - XI ZR 59/97, WM 1998, 923, 924):.

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn Dritte, deren Verträge mit dem Auftraggeber von dem Rechtsbesorger vermittelt oder von diesem als Vertreter des Auftraggebers abgeschlossen werden, in einer Weise mit dem Rechtsbesorger zusammenarbeiten, dass ihre Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muss (Senatsurteil vom 17. März 1998 aaO.).

    5.1 Der Bundesgerichtshof hat daher in den sogenannten "Unfallhilfefällen" Darlehensverträge von Banken mit Unfallopfern für nichtig erklärt, bei denen die Darlehen gegen Abtretung aller Ersatzansprüche aus den Unfällen zur Finanzierung unfallbedingter Aufwendungen gewährt wurden und die Banken in organisiertem Zusammenwirken mit anderen Beteiligten (Mietwagenunternehmen, Rechtsanwälte) ein Verfahren betrieben, das auf die vollständige Entlastung der Geschädigten von der gesamten Schadensabwicklung hinauslief (BGHZ 61, 317, 321 ff.; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102 f. und vom 29. Juni 1978 - III ZR 174/76, WM 1978, 1062, 1063 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02, Umdruck S. 6 ff.).

    Nur weil sich dieses als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellte, ist es als nichtig angesehen worden (BGHZ 61, 317, 321 f.; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102 und vom 29. Juni 1978 - III ZR 174/76, WM 1978, 1062, 1063; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02, Umdruck S. 7).

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2006 - 16 U 134/04

    Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde; Rückzahlung eines zur

    Ein Verstoß des Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der von ihm vermittelten Verträge zwischen dem Auftraggeber und Dritten (vgl. BGH, WM 1998, 923, 924; WM 2003, 1710, 1712; WM 2004, 1127, 1129).

    Ein enger Zusammenhang zwischen der unerlaubten Rechtsbesorgung und den durch sie zustande gebrachten Verträgen mit Dritten liegt in der Natur der Sache und vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen (vgl. BGH, WM 1998, 923, 924; WM 2003, 1710, 1712; WM 2004, 1127, 1129).

    Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn Dritte, deren Verträge mit dem Auftraggeber von dem gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Geschäftsbesorger vermittelt oder von diesem als Vertreter des Auftraggebers abgeschlossen werden, in einer Weise mit dem Geschäftsbesorger zusammenarbeiten, dass ihre Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muss (vgl. BGH, WM 1998, 923, 924; WM 2003, 1710, 1712; WM 2004, 1127, 1129).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch bei den so genannten Unfallhilfefällen entscheidend auf das Verhalten der Bank als Partnerin des Darlehensvertrages und das von ihr abgeschlossene Kreditgeschäft abgestellt (BGHZ 61, 317, 321 f.; WM 1976, 100, 102; WM 1978, 1062, 1063).

  • OLG München, 17.08.2001 - 21 U 1791/01

    Geschäftsbesorgungsvertrag auf Kreditvermittlung gerichtet

    Ein enger Zusammenhang zwischen der unerlaubten Rechtsbesorgung und den durch sie zustande gebrachten Verträgen mit Dritten liegt in der Natur der Sache und vermag eine andere Beurteilung der Sache nicht zu rechtfertigen (BGH NJW 1998, 1955 m.w.N.; Fritz ZflR 2001, 267/268).

    Die Voraussetzungen für eine andere Beurteilung, nämlich daß der Dritte, dessen Verträge mit dem Auftraggeber von dem Rechtsbesorger vermittelt werden, in einer Weise mit diesem zusammenarbeitet, daß seine Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muß (vgl. BGH NJW 1998, 1955), werden für den hier gegebenen Streitfall nicht bejaht, wobei wie erwähnt die von den Klägern unter Beweis gestellte Tätigkeit der Beklagten als gegeben unterstellt wird.

    Eine ständige Zusammenarbeit zwischen dem Kreditvermittler und der Bank vermag für sich allein den Vorwurf der Beteiligung der Bank an einer etwaigen unerlaubten Rechtsbesorgung des Vermittlers grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. BGH NJW 1998, 1955).

  • OLG München, 03.05.2002 - 21 U 5239/01

    Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Rechtsberatungsgesetz führt nicht

    Ein enger Zusammenhang zwischen der unerlaubten Rechtsbesorgung und den durch sie zustande gebrachten Verträgen mit Dritten liegt in der Natur der Sache und vermag eine andere Beurteilung der Sache nicht zu rechtfertigen (BGH NJW 1998, 1955 M.w.N.; Fritz ZfiR 2001, 267/268).

    Die Voraussetzungen für eine andere Beurteilung, nämlich dass der Dritte, dessen Verträge mit dem Auftraggeber von dem Rechtsbesorger vermittelt werden, in einer Weise mit diesem zusammenarbeitet, dass seine Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muss (vgl. BGH NJW 1998, 1955), werden für den hier gegebenen Streitfall nicht bejaht.

    Eine ständige Zusammenarbeit zwischen dem Kreditvermittler und der Bank vermag für sich allein den Vorwurf der Beteiligung der Bank an einer etwaigen unerlaubten Rechtsbesorgung des Vermittlers grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. BGH NJW 1998, 1955).

  • OLG Karlsruhe, 22.07.2003 - 8 U 33/03

    Bankkredit zur Finanzierung einer Kapitalanlage: Schutz des Vertrauens einer Bank

    Der sachnotwendige enge Zusammenhang zwischen der unerlaubten Rechtsbesorgung und dem durch sie bewirkten Vertragsschluss mit einem Dritten genügt nicht, so lange dieser nicht als Beteiligter der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muss (BGH NJW 1998, 1955; BGH NJW 2001, 3774; BGH vom 03.06.2003, XI ZR 289/02 - Urteilsumdruck Seiten 11, 12 = ZIP 2003, 1644 f.).

    Eine Beteiligung am Abschluss oder der Erfüllung des Treuhandvertrages kann daher auch nicht über eine vermeintliche Einbindung der Beklagten in das Gefüge der Projektbetreiber herbeiargumentiert werden (BGH NJW 1998, 1955).

  • OLG München, 26.04.2002 - 21 U 4618/01

    Verstoß des Geschäftsversorgungsvertrages gegen Rechtsberatungsgesetz führt nicht

    Ein enger Zusammenhang zwischen der unerlaubten Rechtsbesorgung und den durch, sie zustande gebrachten Verträgen mit Dritten liegt in der Natur der Sache und vermag eine andere Beurteilung der Sache nicht zu rechtfertigen (BGH NJW 1998, 1955 m.w.N.; Fritz ZfiR 2001, 267/268).

    Die Voraussetzungen für eine andere Beurteilung, nämlich dass der Dritte, dessen Verträge mit dem Auftraggeber von dem Rechtsbesorger vermittelt werden, in einer Weise mit diesem zusammenarbeitet, dass seine Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muss (vgl. BGH NJW 1998, 1955), werden für den hier gegebenen Streitfall nicht bejaht.

    Eine ständige Zusammenarbeit zwischen dem Kreditvermittler und der Bank vermag für sich allein den Vorwurf der Beteiligung der Bank an einer etwaigen unerlaubten Rechtsbesorgung des Vermittlers grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. BGH NJW 1998, 1955).

  • OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01

    Widerrufsbelehrung bei einem im Wege eines Haustürgeschäfts geschlossenen

  • OLG Köln, 29.05.2002 - 13 U 151/01
  • OLG Naumburg, 12.07.2001 - 2 U 198/00

    Inanspruchnahme von Eheleuten aus einem gemeinsam abzuschließenden

  • OLG Naumburg, 09.01.2003 - 2 U 42/02

    Zum Umfang des Vertrauensschutzes nach § 172 BGB

  • OLG Köln, 08.08.2000 - 24 U 38/00

    Keine Beurkundungspflicht von Maklerverträgen

  • OLG Zweibrücken, 25.03.2002 - 7 U 145/00

    Unerlaubte Rechtsbesorgung bei Kreditgewährung für Immobilienerwerb oder

  • LG Mannheim, 14.02.2003 - 8 O 393/02

    Unerlaubte Rechtsberatung: Unwirksamkeit eines zum Erwerb eines

  • OLG Köln, 15.12.2004 - 13 U 103/03

    Haftung der Bank beim finanzierten Immobilienkauf; Risikoaufklärungspflichten und

  • OLG Frankfurt, 19.12.2003 - 4 U 195/02

    Kreditfinanzierter Erwerb einer Immobilie

  • OLG Köln, 05.03.2003 - 13 U 77/02

    "Strukturvertrieb": Aufklärungspflichverletzung?

  • OLG Naumburg, 11.07.2002 - 2 U 13/02

    Folgen der Nichtigkeit einer Vollmacht auf das Vertretungsgeschäft und

  • BayObLG, 17.07.2003 - 2Z BR 45/03

    Folgen der Nichtigkeit eines Treuhandvertrags für die vom Treuhänder

  • OLG Naumburg, 29.04.2004 - 2 U 45/03

    Unwirksamkeit eines Treuhandvertrages gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG in Verb. mit §

  • OLG Koblenz, 18.12.2000 - 13 U 927/00

    Abschluss eines Darlehensvertrags zur Finanzierung von Fondsanteilen aufgrund

  • LG Frankenthal, 20.04.2006 - 7 O 352/05
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