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   BSG, 18.11.1997 - 2 RU 45/96   

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BSG, 18.11.1997 - 2 RU 45/96 (https://dejure.org/1997,1659)
BSG, Entscheidung vom 18.11.1997 - 2 RU 45/96 (https://dejure.org/1997,1659)
BSG, Entscheidung vom 18. November 1997 - 2 RU 45/96 (https://dejure.org/1997,1659)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2078
  • MDR 1998, 616
  • MDR 1998, 66
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.01.1988 - VII R 55/84

    Möglichkeit der Aufrechnung gegen Lohnsteuererstattungsansprüche mit

    Auszug aus BSG, 18.11.1997 - 2 RU 45/96
    Die Einlegung der Berufung durch die erstmals tätigen Prozeßbevollmächtigten wirkte danach für den Kläger, die von den schon in der ersten Instanz tätigen Prozeßbevollmächtigten für den Kläger ebenfalls eingelegte Berufung entfaltete keine zusätzliche Wirkung (s BFH in BFH/NV 1988, 453).

    Diese Erklärung betraf damit das gesamte Prozeßrechtsverhältnis, auch soweit dies durch Erklärungen der anderen Prozeßbevollmächtigten begründet worden war (s BFH in BFH/NV 1988, 453).

  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 863/94

    Wiederholte Einlegung einer Berufung

    Auszug aus BSG, 18.11.1997 - 2 RU 45/96
    Dem steht auch nicht die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. Oktober 1995 - 3 AZR 863/94 - (NJW 1996, 1365) entgegen.
  • BGH, 20.09.1993 - II ZB 10/93

    Mehrfache Berufungseinlegung bei Übersendung von Telefax und Original

    Auszug aus BSG, 18.11.1997 - 2 RU 45/96
    Jedoch handelt es sich bei einer solchen wiederholten Rechtsmitteleinlegung, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in dem vom Kläger ebenfalls angeführten Urteil vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - (NJW 1993, 3141 ) entschieden hat, um ein einheitliches Rechtsmittel, über dessen Zulässigkeit nur unter Berücksichtigung der mehreren, in ihrer Wirksamkeit voneinander abhängigen Einlegungsakte entschieden werden kann.
  • BFH, 27.06.1986 - III R 24/86

    Notwendigkeit der Vertretung durch Bevollmächtigte

    Auszug aus BSG, 18.11.1997 - 2 RU 45/96
    Ihre Rücknahmeerklärung beschränkte sich auch nicht auf ihre eigenen Prozeßerklärungen (s BFH in BFH/NV 1986, 683, 684; OLG München MDR 1979, 4097; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 55. Aufl, § 515 RdNr 17; Zöller/Gummer, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl 1997 § 515 RdNr 4; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl, § 515, RdNr 5).
  • BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06

    Verlust des Rechtsmittels der Berufung bei Zurücknahme durch einen von mehreren

    aa) Haben zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung wegen desselben Anspruchs eingelegt und nimmt einer von ihnen - wie hier - "die Berufung" ohne weitere Beschränkung zurück, so bewirkt dies regelmäßig den Verlust des Rechtsmittels (vgl. BSG NJW 1998, 2078; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 515 Rdn. 19; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. § 515 Rdn. 7; Zöller/Gummer/Heßler aaO § 516 Rdn. 4; Musielak/Ball aaO § 516 Rdn. 12; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 27. Aufl. § 516 Rdn. 5).
  • BGH, 12.03.2019 - VI ZR 277/18

    Beliebige Beschränkung einer Prozessvollmacht im Parteiprozess auch noch im Lauf

    Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich aber schon nach dem Wortlaut auf die Gesamtvertretung und bezieht sich nicht auf Vollmachtsbeschränkungen anderer Art. § 84 Satz 2 ZPO kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass über den Fall der Gesamtvertretung hinaus eine gemäß § 83 Abs. 2 ZPO im Parteiprozess zulässige Beschränkung der Vollmacht dem Gegner gegenüber ohne Wirkung sei, die Vollmacht mithin als unbeschränkte fingiert werde (vgl. BSG, NJW 1998, 2078, juris Rn. 14; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 77. Aufl., § 84 Rn. 4).
  • OLG Bremen, 13.01.2006 - 4 U 37/05

    Zurücknahme der Berufung durch einen von zwei Prozessbevollmächtigten; Zustellung

    Ein wiederholt von derselben Partei eingelegtes Rechtsmittel stellt jedoch ein einheitliches Rechtsmittel dar mit der Folge, dass eine Rücknahmeerklärung eines Prozessbevollmächtigten, die - wie hier - keine Einschränkung auf die lediglich von ihm vorgenommene Prozesshandlung enthält, im Zweifel als Rücknahme aller bis zur Rücknahme vorliegenden Einlegungsakte anzusehen ist und zum Verlust des Rechtsmittels im Sinne des § 516 Abs. 3 ZPO führt (vgl. BSG, NJW 1998, 2078 ; OLG München, MDR 1979, 409 ; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 63. Aufl., § 516 Rn. 17; Münch.-Komm/v. Mettenheim, ZPO , 2. Aufl., § 515 Rn. 7).

    In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten vielmehr nur dann gesehen werden, wenn darin verlautbart wird, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (BGH, NJW 1980, 2309; BGH, FamRZ 2004, 865 ; BSG, NJW 1998, 2078 ; BSG, NJW 2001, 1598 f.; Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., § 87 Rn. 2; Münch.-Komm/v. Mettenheim, aaO., § 87 Rn. 5; Musielak/Weth, 4. Aufl., § 87 Rn. 5).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2018 - L 7 R 232/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - mehrfache Berufungseinlegung - mehrere

    Die von einem Bevollmächtigten erklärte Berufungsrücknahme erfasst das gesamte Prozessrechtsverhältnis, auch wenn von einem anderen Bevollmächtigten ebenfalls Berufung eingelegt wurde (Anschluss an BSG, Urteil vom 18.11.1997, 2 RU 45/96).

    Die im Schriftsatz der Rechtsanwältin K. vom 2. Februar 2017 enthaltene Prozesserklärung beschränke sich nicht auf die eigene Berufungseinlegung, sondern umfasse das gesamte Prozessrechtsverhältnis, auch wenn dieses von einem anderen Bevollmächtigten begründet worden sei (BSG, Urteil vom 18. November 1997, 2 RU 45/96).

    Nach der bereits im Hinweisschreiben zitierten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. November 1997, 2 RU 45/96) erfasst die von einem Bevollmächtigten erklärte Rücknahme das gesamte Prozessrechtsverhältnis, auch wenn dieses von einem anderen Bevollmächtigten begründet worden ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2013 - L 4 P 436/13
    Die weitere mit Schriftsatz der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. November 2012 eingelegte Berufung enthielt keine selbstständige Einlegung einer weiteren Berufung und leitete nicht ein zweites Berufungsverfahren ein (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 45/96 - in juris).

    Die Einlegung der Berufung durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten wirkte für den Kläger, die von den früheren Prozessbevollmächtigten für den Kläger ebenfalls eingelegte Berufung entfaltete keine zusätzliche Wirkung (BSG, Urteil vom 18. November 1997 a.a.O.).

    Eine Prozessvollmacht endet nicht ohne Weiteres von selbst durch Bestellung eines anderen Bevollmächtigten (BSG, Urteil vom 18. November 1997 a.a.O.).

  • BSG, 01.02.2000 - B 10 LW 18/99 B

    Wirksamkeit einer Prozeßvollmacht, Beginn der Berufungsfrist bei Zustellung an

    Der Vollmachtgeber muß vielmehr dem Prozeßbevollmächtigten das Mandat entziehen und dem Gericht hiervon Kenntnis geben (BSG vom 18. November 1997, SozR 3-1500 § 156 Nr. 1 S 2 mwN).

    Sind jedoch mehrere Prozeßbevollmächtigte bestellt, so sind diese entsprechend § 84 ZPO berechtigt, sowohl gemeinsam als auch einzeln den betreffenden Beteiligten zu vertreten (BSG vom 18. November 1997, SozR 3-1500 § 156 Nr. 1 S 2 mwN).

  • BSG, 07.12.2000 - B 8 KN 11/00 U B

    Erlöschen der Prozeßvollmacht

    Der Vollmachtgeber muß vielmehr dem Prozeßbevollmächtigten das Mandat entziehen und dem Gericht hiervon Kenntnis geben (BSG vom 1. Februar 2000 - B 10 LW 18/99 B - 18. November 1997, SozR 3-1500 § 156 Nr. 1 S 2 mwN).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 08.09.2011 - L 1 AL 148/09

    Gründungszuschuss - Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit -

    Ob in der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten - wie hier durch den Kläger für die zweite Instanz - der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden kann, wenn das Mandat ausdrücklich entzogen und dem Gericht, bei dem die Sache anhängig ist, vom Erlöschen der Vollmacht Kenntnis gegeben wird (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.1997 - 2 RU 45/96 -, SozR 3-1500 § 156 Nr. 1 RdNr. 14), braucht nicht entschieden zu werden.

    Selbst wenn im vorliegenden Fall davon ausgegangen wird, dass beide Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren vertretungsberechtigt waren (§ 84 ZPO) und unabhängig voneinander die Berufung zurücknehmen konnten, beschränkte sich hier die Rücknahmeerklärung der Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2009 auf das von ihnen eingelegte Rechtsmittel (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.1997 a.a.O., RdNr. 16; BGH a.a.O., RdNr. 26).

  • BSG, 15.12.2008 - B 11 AL 115/08 B

    Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten im

    Seine Rücknahmeerklärung beschränkte sich auch nicht auf seine eigene Prozesserklärung, sondern betraf "die" Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 3-1500 § 156 Nr. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.02.2016 - L 6 SB 2400/15
    Denn die vorangegangene Kündigung der Prozessvollmacht durch den Vollmachtgeber war mit der entsprechenden Mitteilung, hier dem 11. Oktober 2010, an das Gericht wirksam (BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 45/96 - SozR 3-1500 § 156 Nr. 1), so dass die Zustellung an den damaligen Bevollmächtigten nicht wirksam hat bewirkt werden können.
  • LSG Hamburg, 18.06.2014 - L 2 AL 63/12
  • LSG Bayern, 13.12.2004 - L 17 U 283/04

    Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) wegen Mobbing; Zulässigkeit

  • BSG, 05.01.1998 - B 2 U 295/97 B

    Fristversäumnis bei mehreren Prozeßbevollmächtigten

  • LSG Baden-Württemberg, 10.10.2016 - L 4 P 3287/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Berufung - Prozessvollmacht -

  • BSG, 18.07.2013 - B 3 P 10/13 B
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2005 - 18 B 824/04

    Mehrere Prozessbevollmächtigte Beendigung Verfahren Erklärung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2004 - L 6 U 320/03
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2006 - 8 N 79.06

    Einstellung des Berufungsverfahrens

  • AG Köln, 20.05.2008 - 120 C 438/07

    Verpflichtung zur Überlassung einer Softeismaschine aus einem

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