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   BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97   

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BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97 (https://dejure.org/1998,1417)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1998 - 3 StR 686/97 (https://dejure.org/1998,1417)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97 (https://dejure.org/1998,1417)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwertbarkeit von Angehörigenangaben im Sorgerechtsverfahren

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2229
  • NStZ 1998, 629 (Ls.)
  • NJ 1998, 382
  • StV 1998, 360
  • Rpfleger 1998, 365
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 693/89

    Sachverständigengutachten und Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97
    Dies gilt auch für Vernehmungen, die außerhalb des anhängigen Strafverfahrens, etwa in einem Zivilrechtsstreit oder auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGHSt 17, 324, 327 f.; 36, 384, 388/389), durchgeführt worden sind.

    Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen die der Angehörige von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder bei sonstigen Verlangen nach behördlichem Einschreiten "spontan" und "aus freien Stücken" abgegeben hat (vgl. BGHSt 1, 373, 374/375; 29, 230, 232; 36, 384, 389; 40, 211, 215; BGHR StPO § 252 Vernehmung 1; BGH GA 1970, 153, 154; BGH NStZ 1988, 562, 563; ferner Schlüchter in SK-StPO § 252 Rdn. 5, 6).

    Das Revisionsvorbringen läßt vielmehr die Möglichkeit offen, daß ein entsprechender Antrag der Tochter des Angeklagten lediglich Grund für eine förmliche Anhörung nach § 50 b FGG war, die - unabhängig von der damaligen verfahrensrechtlichen Stellung der Tochter des Angeklagten als Verfahrensbeteiligte oder als Zeugin - im späteren Strafverfahren vom Schutz des § 252 StPO erfaßt sein kann (vgl. BGHSt 36, 384, 388/389).

    Die im Rahmen dieser Anhörung gemachten Angaben des Kindes sind nach dem Regelungszweck des § 252 StPO als Aussagen im Sinne dieser Vorschrift zu werten (vgl. BGHSt 36, 384, 388 f.).

    Ohne entscheidende Bedeutung für die Anwendung des § 252 StPO ist auch, daß die Tochter des Angeklagten im sorgerechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfahrensbeteiligte und nicht Zeugin war (vgl. BGHSt 36, 384, 388).

    Im Konflikt mit dem nach dem Rechtsstaatsgebot legitimen Allgemeininteresse an der Aufklärung strafbarer Sachverhalte, mithin an der Effektivität der Strafrechtspflege, muß der durch § 252 StPO gewährte Schutz allerdings nach gefestigter Rechtsprechung in den Fällen früherer richterlicher, mit einer Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht verbundener Vernehmung insofern zurücktreten, als eine Beweisaufnahme über die vorausgegangenen Angaben durch Anhörung des vernehmenden Richters als Zeugen zulässig ist (vgl. u.a. BGHSt 3, 394, 398; 32, 25, 29; 36, 384, 385, st.Rspr.).

    Der 1. Strafsenat hat in späteren Entscheidungen offengelassen, ob an der früher vertretenen Auffassung festzuhalten ist (BGHSt 36, 384, 388; BGH GA 1970, 153, 154), und hat zuletzt zudem selbst darauf hingewiesen, daß jener Entscheidung noch ein grundsätzlich anderes Verständnis des § 252 StPO zugrunde gelegen hat (BGHSt 36, 384, 388).

  • BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94

    Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann

    Auszug aus BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97
    Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen die der Angehörige von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder bei sonstigen Verlangen nach behördlichem Einschreiten "spontan" und "aus freien Stücken" abgegeben hat (vgl. BGHSt 1, 373, 374/375; 29, 230, 232; 36, 384, 389; 40, 211, 215; BGHR StPO § 252 Vernehmung 1; BGH GA 1970, 153, 154; BGH NStZ 1988, 562, 563; ferner Schlüchter in SK-StPO § 252 Rdn. 5, 6).

    Sinn der Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO und der sie ergänzenden Vorschrift des § 252 StPO ist es, Angehörige vor Konflikten zu schützen, die sich ergeben können zum einen aus den mit einer Vernehmungssituation verbundenen Besonderheiten, insbesondere - aber nicht allein - aus der Wahrheitspflicht bei einer Zeugenvernehmung, und zum anderen aus den sozialen Pflichten, die aus den familiären Bindungen gegenüber dem Angeklagten erwachsen (vgl. BGHSt 22, 35, 36; 27, 231, 232; 40, 211, 214; BGH NStZ 1988, 562 f.).

  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 563/87

    Strafbarkeit wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug -

    Auszug aus BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97
    Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen die der Angehörige von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder bei sonstigen Verlangen nach behördlichem Einschreiten "spontan" und "aus freien Stücken" abgegeben hat (vgl. BGHSt 1, 373, 374/375; 29, 230, 232; 36, 384, 389; 40, 211, 215; BGHR StPO § 252 Vernehmung 1; BGH GA 1970, 153, 154; BGH NStZ 1988, 562, 563; ferner Schlüchter in SK-StPO § 252 Rdn. 5, 6).

    Sinn der Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO und der sie ergänzenden Vorschrift des § 252 StPO ist es, Angehörige vor Konflikten zu schützen, die sich ergeben können zum einen aus den mit einer Vernehmungssituation verbundenen Besonderheiten, insbesondere - aber nicht allein - aus der Wahrheitspflicht bei einer Zeugenvernehmung, und zum anderen aus den sozialen Pflichten, die aus den familiären Bindungen gegenüber dem Angeklagten erwachsen (vgl. BGHSt 22, 35, 36; 27, 231, 232; 40, 211, 214; BGH NStZ 1988, 562 f.).

  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
    Auszug aus BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97
    Zusätzlich ist die Schilderung des Sachverhalts notwendig, aus dem sich die Fehlerhaftigkeit der Ablehnung der beantragten Beweisaufnahme, mithin die Zulässigkeit der Vernehmung des Vormundschaftsrichters, ergeben soll (BGHSt 3, 213, 214; Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 107 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Dabei müssen die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendigen Angaben zum Verfahrensgeschehen so umfassend sein, daß dem Revisionsgericht im Sinn einer vorweggenommenen Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Akten die Beurteilung ermöglicht wird, ob der behauptete Verfahrensverstoß vorliegt (vgl. BGHSt 3, 213, 214; Pikart in KK 3. Aufl. § 344 Rdn. 38; Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 36 und 107).

  • BGH, 29.06.1983 - 2 StR 150/83

    laute Unterhaltung - § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten; § 231 StGB; § 252

    Auszug aus BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97
    Im Konflikt mit dem nach dem Rechtsstaatsgebot legitimen Allgemeininteresse an der Aufklärung strafbarer Sachverhalte, mithin an der Effektivität der Strafrechtspflege, muß der durch § 252 StPO gewährte Schutz allerdings nach gefestigter Rechtsprechung in den Fällen früherer richterlicher, mit einer Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht verbundener Vernehmung insofern zurücktreten, als eine Beweisaufnahme über die vorausgegangenen Angaben durch Anhörung des vernehmenden Richters als Zeugen zulässig ist (vgl. u.a. BGHSt 3, 394, 398; 32, 25, 29; 36, 384, 385, st.Rspr.).

    Ob eine im Hinblick auf das zu erwartende Strafverfahren vorsorglich erteilte Belehrung über das später erhebliche Zeugnisverweigerungsrecht die Möglichkeit für eine zulässige Vernehmung des Vormundschaftsrichters in der Hauptverhandlung eröffnet hätte, erscheint schon im Hinblick darauf nicht zweifelsfrei, daß eine derartige Belehrung wegen der Stellung als Verfahrensbeteiligte und nicht als Zeugin im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine aktuelle Bedeutung gehabt hätte (verneinend im Fall früherer Beschuldigtenvernehmung: BGH GA 1979, 144; vgl. BGHR StPO § 252 Verwertung 6; siehe aber auch BGHSt 32, 25, 31).

  • BGH, 03.08.1977 - 2 StR 318/77

    Auswirkungen des erst nach der richterlichen Vernehmung erworbenen

    Auszug aus BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97
    Sinn der Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO und der sie ergänzenden Vorschrift des § 252 StPO ist es, Angehörige vor Konflikten zu schützen, die sich ergeben können zum einen aus den mit einer Vernehmungssituation verbundenen Besonderheiten, insbesondere - aber nicht allein - aus der Wahrheitspflicht bei einer Zeugenvernehmung, und zum anderen aus den sozialen Pflichten, die aus den familiären Bindungen gegenüber dem Angeklagten erwachsen (vgl. BGHSt 22, 35, 36; 27, 231, 232; 40, 211, 214; BGH NStZ 1988, 562 f.).
  • BGH, 05.01.1968 - 4 StR 425/67

    Zulässigkeit der Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung

    Auszug aus BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97
    Sinn der Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO und der sie ergänzenden Vorschrift des § 252 StPO ist es, Angehörige vor Konflikten zu schützen, die sich ergeben können zum einen aus den mit einer Vernehmungssituation verbundenen Besonderheiten, insbesondere - aber nicht allein - aus der Wahrheitspflicht bei einer Zeugenvernehmung, und zum anderen aus den sozialen Pflichten, die aus den familiären Bindungen gegenüber dem Angeklagten erwachsen (vgl. BGHSt 22, 35, 36; 27, 231, 232; 40, 211, 214; BGH NStZ 1988, 562 f.).
  • BGH, 30.10.1951 - 1 StR 67/51

    Verwertung von ausserhalb einer früheren Vernehmung gemachten Äusserungen eines

    Auszug aus BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97
    Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen die der Angehörige von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder bei sonstigen Verlangen nach behördlichem Einschreiten "spontan" und "aus freien Stücken" abgegeben hat (vgl. BGHSt 1, 373, 374/375; 29, 230, 232; 36, 384, 389; 40, 211, 215; BGHR StPO § 252 Vernehmung 1; BGH GA 1970, 153, 154; BGH NStZ 1988, 562, 563; ferner Schlüchter in SK-StPO § 252 Rdn. 5, 6).
  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 730/96

    Landfriedensbruch (keine einschränkende Auslegung der formellen

    Auszug aus BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97
    Nach Auffassung des Senats ist die früher vertretene Meinung des 1. Strafsenats durch die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 252 StPO mit der Folge die Grundlage entzogen worden, daß sie überholt ist und deshalb nicht zum Verfahren nach § 132 GVG zwingen kann (BGH NJW 1998, 465, 466 zu einem vergleichbaren Fall; vgl. ferner Salger in KK 3. Aufl. § 132 GVG Rdn. 8; Kissel GVG 2. Aufl. § 121 Rdn. 18 zur gleichzubehandelnden Frage der Vorlagepflicht nach § 121 GVG).
  • BGH, 02.05.1962 - 2 StR 132/62

    Einschränkung des Urkundenbeweises durch Ausschluss der Protokollverlesung -

    Auszug aus BGH, 25.03.1998 - 3 StR 686/97
    Dies gilt auch für Vernehmungen, die außerhalb des anhängigen Strafverfahrens, etwa in einem Zivilrechtsstreit oder auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGHSt 17, 324, 327 f.; 36, 384, 388/389), durchgeführt worden sind.
  • BGH, 17.02.1976 - 1 StR 863/75

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Absoluter Revisionsgrund der vorschriftswidrigen

  • BGH, 25.03.1980 - 5 StR 36/80

    Vernehmung einer Verhörsperson nach Inanspruchnahme des

  • BGH, 18.01.1984 - 2 StR 360/83

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerverkürzung - Anforderungen an die Rüge der

  • BGH, 22.12.1953 - 1 StR 16/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.04.1988 - 3 StR 499/87

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung -

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 287/97
  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

    Danach ist im Falle eines nach Belehrung bewusst erklärten Verzichts auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in einer richterlichen Vernehmung das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege von höherem Gewicht als das Interesse des Zeugen, sich die Entscheidungsfreiheit über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bis zur späteren Hauptverhandlung erhalten zu können (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 32/99, BGHSt 45, 342, 346; vom 3. November 2000 - 2 StR 354/00, BGHSt 46, 189, 195 f.; vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 14).
  • BGH, 04.06.2014 - 2 StR 656/13

    Anfrageverfahren: Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten

    Angesichts eines nach Belehrung bewusst erklärten Verzichts auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in der verfahrensrechtlich hervorgehobenen Situation einer richterlichen Vernehmung ist das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege von höherem Gewicht als das Interesse des Zeugen, sich die Entscheidungsfreiheit über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bis zur späteren Hauptverhandlung erhalten zu können (vgl. BGHSt 45, 342, 346; 46, 189, 195; BGH, Urteil vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 14).
  • BGH, 24.02.2016 - 2 StR 656/13

    Rücknahme einer Divergenzvorlage

    Nach einem nach Belehrung bewusst erklärten Verzicht auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in einer richterlichen Vernehmung soll das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege von höherem Gewicht sein als das Interesse des Zeugen, sich die Entscheidungsfreiheit über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bis zur späteren Hauptverhandlung erhalten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 32/99, BGHSt 45, 342, 346; Senatsurteil vom 3. November 2000 - 2 StR 354/00, BGHSt 46, 189, 195; BGH, Urteil vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 14).
  • OLG Hamburg, 08.03.2018 - 1 Ws 114/17

    Eröffnung des Hauptverfahrens im Fall häuslicher Gewalt: Beweisverwertungsverbot

    Im Wege einer entsprechenden Anwendung der Norm sollen auch frühere vernehmungsbasierte Aussagen eines Zeugnisverweigerungsberechtigten in einem Zivilrechtsstreit erfasst sein (BGH, Urt. v. 2. Mai 1962 - 2 StR 132/62, BGHSt 17, 324, 327 f.; vgl. BGH, Urt. v. 20. März 1990 - 1 StR 693/89, BGHSt 36, 384, 388 f.; BGH, Urt. v. 25. März 1998 - 3 StR 686/97, NJW 1998, 2229, 2230), da sich ein Zeuge, der in einem Zivilrechtsstreit oder aber in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Aussagen zu machen hat, die geeignet sind, einen Angehörigen zu belasten, in einer Lage befindet, die derjenigen des Zeugen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vergleichbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. März 1990, a.a.O.; Urt. v. 25. März 1998, a.a.O.; vgl. ferner MünchKomm-StPO/Ellbogen § 252 Rn. 23 m.w.N.; Rogall in FS Otto, 2007, S. 973, 985 f.).

    Dies gilt gleichermaßen für Erklärungen gegenüber Amtspersonen, die er von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige (§ 158 StPO) oder aber bei sonstigen Verlangen nach behördlichem Einschreiten "spontan" und "aus freien Stücken" abgegeben hat (BGH, Urt. v. 25. März 1998 - 3 StR 686/97, NJW 1998, 2229; hierzu ferner BGH, Urt. v. 30. Oktober 1951 - 1 StR 67/51, BGHSt 1, 373, 374 f.; BGH, Urt. v. 25. März 1980 - 5 StR 36/80, BGHSt 29, 230, 232; BGH, Urt. v. 20. März 1990 - 1 StR 693/89, BGHSt 36, 384, 389; BGH, Urt. v. 21. Juli 1994 - 1 StR 83, 94, BGHSt 40, 211, 215; BGH, Beschl. v. 6. Mai 1969 - 1 StR 57/69, GA 1970, 153, 154; BGH, Urt. v. 30. Juni 1988 - 1 StR 150/88, NStZ 1988, 561, 562 f.; ferner SK-StPO/Velten, 5. Aufl. § 252 Rn. 16).

    Zwar soll die Tatsache, dass ein Zeuge von sich aus Kontakt zu einer Behörde aufnimmt, jedenfalls in den Fällen, in denen die staatliche Stelle von Amts wegen tätig werden muss, für sich allein nicht ohne weiteres ausreichen, um die Verwertbarkeit der entsprechenden Angaben zu begründen (BGH, Urt. v. 25. März 1998 - 3 StR 686/97, NJW 1998, 2229).

  • BGH, 18.03.2015 - 2 StR 656/13

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Verbot der Verwertung einer

    Nach einem nach Belehrung bewusst erklärten Verzicht auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in einer richterlichen Vernehmung soll das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege von höherem Gewicht sein als das Interesse des Zeugen, sich die Entscheidungsfreiheit über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bis zur späteren Hauptverhandlung erhalten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 32/99, BGHSt 45, 342, 346; Senatsurteil vom 3. November 2000 - 2 StR 354/00, BGHSt 46, 189, 195; BGH, Urteil vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 14).
  • BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99

    Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der

    aa) Von diesem Verwertungsverbot sind Bekundungen ausgenommen, die der Zeuge - nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht - vor einem Richter gemacht hat (BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 14 m.w.N.).

    Angesichts eines nach Belehrung bewußt erklärten Verzichts auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in der verfahrensrechtlich hervorgehobenen Situation einer richterlichen Vernehmung ist das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege von größerer Bedeutung als das Interesse des Zeugen, sich die Entscheidungsfreiheit über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bis zur späteren Hauptverhandlung erhalten zu können (BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 14).

    Den Ermittlungsbehörden bleibt hier - anders als beim aussagewilligen Angehörigen, den sie richterlich vernehmen lassen können - keine Chance, von einem Zeugen, der erst später ein Zeugnisverweigerungsrecht erlangt, durch eine förmliche Vernehmung eine verwertbar bleibende Aussage zu erhalten (vgl. zur höchst problematischen vorsorglichen Belehrung BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 6 und BGHSt 42, 391, 398; siehe aber auch BGHSt 32, 25, 28 ff. und BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 14; zum "Einsatz" von Augenblickshelfern, Vertrauenspersonen oder Verdeckten Ermittlern siehe BGHSt 40, 211; BGHSt 42, 139).

  • BGH, 08.01.2013 - 1 StR 602/12

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfahrensrüge (notwendige Angaben bei

    Danach müssen die notwendigen Angaben zum Verfahrensgeschehen so umfassend sein, dass dem Revisionsgericht im Sinne einer vorweggenommenen Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Akten die Beurteilung ermöglicht wird, festzustellen, ob der behauptete Verfahrensverstoß vorliegt (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97, NJW 1998, 2229; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 30.03.2007 - 1 StR 349/06

    Verwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung (Vernehmung; Spontanangaben;

    a) Bei einer Aussageverweigerung gemäß § 52 StPO können als Auskunftspersonen zu früheren Angaben, die der die Aussage verweigernde Zeuge in amtlichem Rahmen zum Verfahrensgegenstand gemacht hatte, grundsätzlich nur Richter gehört werden (vgl. zuletzt zusammenfassend BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 StR 334/06 m. zahlr. N.), es sei denn, es hat sich dabei um "spontane" Angaben gehandelt (vgl. zusammenfassend BGH StV 1998, 360, 361 m.w.N.; vgl. auch Diemer in KK 5. Aufl. § 252 Rdn. 20).

    Selbst wenn die Initiative zum Kontakt mit einer amtlichen Stelle vom (später die Aussage verweigernden) Zeugen ausgeht, führt dies aber nicht zwingend zur Verwertbarkeit der dabei gemachten Angaben (BGH StV 1998, 360, 361 m.w.N.).

    Daher spricht dessen enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der übrigen (amtlichen) Anhörung durch die Sachverständige nicht für die Annahme einer verwertbaren Spontanäußerung (vgl. BGH StV 1998, 360, 361 zu dieser Abgrenzung, die sich "im Einzelfall ... schwierig gestalten" kann ).

  • OLG Hamm, 24.05.2011 - 2 RVs 20/11

    Spontanäußerung, Verwertbarkeit, Zeugnisverweigerung

    Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Notruf um keine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO, sondern um eine spontane Bekundung aus freien Stücken und ein Verlangen nach behördlichem Einschreiten (BGH NJW 1998, 2229; StV 1988, 46, 47; NStZ 1986, 232; OLG München StRR 2009, 388; OLG Hamm, StV 2002, 592, 593).
  • OLG Saarbrücken, 06.02.2008 - Ss 70/07

    "Spontanäußerung" der Ehefrau eines Beschuldigten unterliegt keinem

    Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen, die der Angehörige von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder sonst ungefragt, "spontan" und "aus freien Stücken" abgegeben hat (vgl. BGHSt 1, 373, 375; 29, 230, 232; 36, 384, 389; 40, 211, 215; NStZ 1986, 232; NStZ 1998, 26; NJW 1998, 2229; NStZ 2007, 712; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 370; BayObLGSt …
  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 130/01

    Verurteilungen wegen Korruption von Fahrprüfern rechtskräftig

  • BGH, 18.07.2007 - 1 StR 296/07

    Verzicht auf das Verwertungsverbot nach § 252 StPO (Belehrungspflicht; Erklärung

  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 135/18

    Revisionsbegründung (Anforderungen an den Revisionsvortrag: Darlegung

  • LG Stuttgart, 20.10.2014 - 7 Qs 52/14

    Strafverfahren: Verwertbarkeit der von dem später das Zeugnis verweigernden

  • BayObLG, 25.11.2021 - 202 StRR 132/21

    Zur notwendigen Verteidigung bei einem Geständnis des Angeklagten

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2010 - 5 Ss OWi 206/09

    Anforderungen an die Begründung der Aufklärungsrüge

  • OLG Hamm, 21.12.2007 - 3 Ss OWi 315/07

    Fahrverbot; Augenblicksversagen; Feststellungen; Übersehen des Verkehrsschildes

  • BGH, 13.01.2011 - 3 StR 337/10

    Beweiswürdigung (Freispruch); Verfahrensrüge wegen Ablehnung eines Beweisantrags

  • LG Oldenburg, 03.02.2022 - 2 Qs 40/22

    Zeugnisverweigerungsrecht, Zeuge, Beweisverwertungsverbot

  • OLG Brandenburg, 29.03.2019 - 53 Ss OWi 107/19

    Anforderungen an die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs gem. § 80 Abs. 1

  • OLG Saarbrücken, 06.05.2014 - Ss (B) 82/12

    Bußgeldverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Anordnung eines

  • BGH, 19.11.2002 - 3 StR 354/02

    Auskunftsverweigerungsrecht; Aufklärungspflicht; Beruhen

  • OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 26/20

    Revision in Strafsachen: Zulässigkeit der Verfahrensrüge über die Verwertung

  • OLG München, 23.04.2009 - 4St RR 27/09

    Strafverfahren: Verwendung der äußeren Erscheinung des sich auf sein

  • KG, 20.11.2012 - 121 Ss 245/12

    Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge bei Beanstandung der

  • OLG Brandenburg, 29.03.2019 - 1 Ss OWi 84/19
  • OLG Brandenburg, 28.03.2019 - 1 Ss OWi 84/19
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