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   BGH, 29.04.1998 - IV ZR 21/97   

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BGH, 29.04.1998 - IV ZR 21/97 (https://dejure.org/1998,1620)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1998 - IV ZR 21/97 (https://dejure.org/1998,1620)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1998 - IV ZR 21/97 (https://dejure.org/1998,1620)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluß vom Versicherungsschutz - Geltendmachung von Ansprüchen Dritter im eigenen Namen des Versicherungsnehmers - Fremdversicherung - Geltendmachung der Rechte des Mitversicherten

  • Judicialis

    ARB § 4 Abs. 2 Buchst. c

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 75 § 4 Abs. 2 c
    Ausschluß für Wahrnehmung der Rechte Dritter gilt nicht bei Fremdversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB § 4 Abs. 2. lit. c
    Leistungsausschluß einer zur Wahrnehmung der Rechte von Mitversicherten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2449
  • MDR 1998, 839
  • VersR 1998, 887
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.05.1983 - IVa ZR 106/81

    Versicherungsschutz aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag -

    Auszug aus BGH, 29.04.1998 - IV ZR 21/97
    Hat der Versicherungsnehmer keine billigenswerten Gründe für sein Verhalten, handelt der Versicherer rechtsmißbräuchlich, wenn er sich auf die fehlende Klagebefugnis des Mitversicherten beruft (vgl. BGHZ 41, 327; BGH, Urteile vom 4. Mai 1983 - IVa ZR 106/81 - VersR 1983, 823; vom 11. März 1987 - IVa ZR 240/85 - NJW-RR 1987, 856 = BGHR WG § 75 Abs. 1 Satz 1 Klagebefugnis 1).
  • BGH, 17.01.1990 - IV ZR 214/88

    Anforderungen an Stichentscheid

    Auszug aus BGH, 29.04.1998 - IV ZR 21/97
    Insgesamt genügt der Stichentscheid den an ihn zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - IV ZR 214/88 - VersR 1990, 414).
  • BGH, 29.03.1995 - IV ZR 207/94

    Sittenwidrigkeit einer Rechtsschutzversicherung für Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 29.04.1998 - IV ZR 21/97
    In beiden Fällen (vgl. Senatsurteil vom 29. März 1995 - IV ZR 207/94 - VersR 1995, 698 unter I 1 e aa = NJW 1995, 2284), sei es durch eine Verlagerung der Prozeßführungsbefugnis auf den Rechtsschutzversicherten, etwa durch gewillkürte Prozeßstandschaft, oder sei es durch eine Übertragung des Anspruchs nach Eintritt des Versicherungsfalls, würde der Rechtsschutzversicherer durch nachträgliche Nutzung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten mit einem Kostenrisiko belastet, für das er keine Prämien erhalten hat.
  • BGH, 05.07.1995 - IV ZR 133/94

    Einbeziehung von Gabelstaplern in die Betriebshaftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 29.04.1998 - IV ZR 21/97
    In diesen Fällen ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom 5. Juli 1995 - IV ZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2 b = NJW-RR 1995, 1303).
  • BGH, 04.05.1964 - II ZR 153/61

    Betriebshaftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 29.04.1998 - IV ZR 21/97
    Hat der Versicherungsnehmer keine billigenswerten Gründe für sein Verhalten, handelt der Versicherer rechtsmißbräuchlich, wenn er sich auf die fehlende Klagebefugnis des Mitversicherten beruft (vgl. BGHZ 41, 327; BGH, Urteile vom 4. Mai 1983 - IVa ZR 106/81 - VersR 1983, 823; vom 11. März 1987 - IVa ZR 240/85 - NJW-RR 1987, 856 = BGHR WG § 75 Abs. 1 Satz 1 Klagebefugnis 1).
  • BGH, 11.03.1987 - IVa ZR 240/85

    Rechtsnatur einer Kfz-Sammelversicherung

    Auszug aus BGH, 29.04.1998 - IV ZR 21/97
    Hat der Versicherungsnehmer keine billigenswerten Gründe für sein Verhalten, handelt der Versicherer rechtsmißbräuchlich, wenn er sich auf die fehlende Klagebefugnis des Mitversicherten beruft (vgl. BGHZ 41, 327; BGH, Urteile vom 4. Mai 1983 - IVa ZR 106/81 - VersR 1983, 823; vom 11. März 1987 - IVa ZR 240/85 - NJW-RR 1987, 856 = BGHR WG § 75 Abs. 1 Satz 1 Klagebefugnis 1).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 29.04.1998 - IV ZR 21/97
    Zwar sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die allgemeinen Bedingungen verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85).
  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95

    Beschädigung des ziehenden Pkw durch einen Camping-Anhänger

    Auszug aus BGH, 29.04.1998 - IV ZR 21/97
    Ebenso, wie der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch versicherungsrechtliche Überlegungen bei seinem Verständnis einer Bestimmung mit heranzuziehen hat, soweit sie sich ihm aus dem Wortlaut erschließen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1996 - IV ZR 275/95 - VersR 1996, 622 unter 3 b m.w.N.), muß bei Rechtsbegriffen auch der juristisch geschulte Leser den ihm erkennbaren Zweck der Regelung bei seiner Auslegung berücksichtigen.
  • BGH, 07.05.1975 - IV ZR 209/73

    Ansprüche des Unfallgeschädigten aus einer Insassen-Unfallversicherung

    Auszug aus BGH, 29.04.1998 - IV ZR 21/97
    Grundsätzlich kann der Mitversicherte den Versicherungsnehmer nicht zwingen, seine Rechte aus der Fremdversicherung für ihn, den Mitversicherten, geltend zu machen (BGHZ 64, 260).
  • BGH, 02.04.2014 - IV ZR 124/13

    Rechtsschutzversicherung: Versicherungsschutz für die Geltendmachung

    Ihr Zweck, der vor allem auf Fälle der gewillkürten Prozessstandschaft und der Schadensliquidation im Drittinteresse zielt (Plote in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 128; Bultmann in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 27 Rn. 254), geht erkennbar dahin zu verhindern, dass ein nicht versicherter eigentlicher Rechtsinhaber in den Genuss der Rechtsschutzleistung kommt, indem er an seine Stelle eine rechtsschutzversicherte Person treten lässt, die den Anspruch geltend macht (Senatsurteile vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07, VersR 2009, 216 Rn. 17; vom 29. April 1998 - IV ZR 21/97, NJW 1998, 2449 unter 2 a).

    Unter Berücksichtigung dessen hat der Senat die Klausel bereits einschränkend dahin ausgelegt, dass sie weder den Fall einer Fremdversicherung erfasst, bei der es von vornherein Sache des Versicherungsnehmers ist, die Rechte des Mitversicherten geltend zu machen (Senatsurteil vom 29. April 1998 aaO unter 2 b), noch die Geltendmachung eines fremden Anspruchs nach dessen Pfändung und Überweisung, weil hier der rechtsschutzversicherte Pfändungspfandgläubiger im eigenen Interesse handelt (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 aaO Rn. 18 zum vergleichbaren Ausschluss des § 4 Abs. 2 c ARB 92).

  • BGH, 02.04.2014 - IV ZR 58/13

    Rechtsschutzversicherung: Unwirksamkeit einer zum Nachteil des

    Ihr Zweck, der vor allem auf Fälle der gewillkürten Prozessstandschaft und der Schadensliquidation im Drittinteresse zielt (Plote in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 128; Bultmann in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 27 Rn. 254), geht erkennbar dahin zu verhindern, dass ein nicht versicherter eigentlicher Rechtsinhaber in den Genuss der Rechtsschutzleistung kommt, indem er an seine Stelle eine rechtsschutzversicherte Person treten lässt, die den Anspruch geltend macht (Senatsurteile vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07, VersR 2009, 216 Rn. 17; vom 29. April 1998 - IV ZR 21/97, NJW 1998, 2449 unter 2 a).

    Unter Berücksichtigung dessen hat der Senat die Klausel bereits einschränkend dahin ausgelegt, dass sie weder den Fall einer Fremdversicherung erfasst, bei der es von vornherein Sache des Versicherungsnehmers ist, die Rechte des Mitversicherten geltend zu machen (Senatsurteil vom 29. April 1998 aaO unter 2 b), noch die Geltendmachung eines fremden Anspruchs nach dessen Pfändung und Überweisung, weil hier der rechtsschutzversicherte Pfändungspfandgläubiger im eigenen Interesse handelt (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 aaO Rn. 18 zum vergleichbaren Ausschluss des § 4 Abs. 2 c ARB 92).

  • BGH, 29.10.2008 - IV ZR 128/07

    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für eine

    Der Senat hat die entsprechende Vorschrift in den ARB 75 aber bereits von ihrem erkennbaren Zweck her einschränkend ausgelegt (Urteil vom 29. April 1998 - IV ZR 21/97 - VersR 1998, 887 unter 2; vgl. dazu Römer, AnwBl. 2000, 278 f.).
  • BGH, 02.04.2014 - IV ZR 156/13

    Rechtsschutzversicherung: Kostendeckungsschutz für die Geltendmachung

    Der Zweck des § 3 (4) d) ARB-RU 2003, der vor allem auf Fälle der gewillkürten Prozessstandschaft und der Schadensliquidation im Drittinteresse zielt (Plote in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 128; Bultmann in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 27 Rn. 254), geht erkennbar dahin zu verhindern, dass ein nicht versicherter eigentlicher Rechtsinhaber in den Genuss der Rechtsschutzleistung kommt, indem er an seine Stelle eine rechtsschutzversicherte Person treten lässt, die den Anspruch geltend macht (Senatsurteile vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07, VersR 2009, 216 Rn. 17; vom 29. April 1998 - IV ZR 21/97, NJW 1998, 2449 unter 2 a).

    Unter Berücksichtigung dessen hat der Senat die Klausel bereits einschränkend dahin ausgelegt, dass sie weder den Fall einer Fremdversicherung erfasst, bei der es von vornherein Sache des Versicherungsnehmers ist, die Rechte des Mitversicherten geltend zu machen (Senatsurteil vom 29. April 1998 aaO unter 2 b), noch die Geltendmachung eines fremden Anspruchs nach dessen Pfändung und Überweisung, weil hier der rechtsschutzversicherte Pfändungspfandgläubiger im eigenen Interesse handelt (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 aaO Rn. 18 zum vergleichbaren Ausschluss des § 4 Abs. 2 c ARB 92).

  • BGH, 21.04.1999 - IV ZR 192/98

    Kein Anspruch auf Auszahlung von Altersrückstellungen bei Kündigung des

    Solche Begriffe sind nach der Rechtsprechung des Senats im Zweifel entsprechend dem Sinn auszulegen, den die Rechtssprache mit dem verwendeten Begriff verbindet (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1998 - IV ZR 21/97 - VersR 1998, 887 unter 2 a m.w.N.), und nicht nach dem Verständnis des Versicherungsnehmers, der im allgemeinen keine Rechtskenntnisse hat.
  • OLG Karlsruhe, 19.04.2007 - 12 U 237/06

    Rechtsschutzversicherung: Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers für die

    Der Zweck des § 4 Abs. 2 lit. c ARB geht erkennbar dahin zu verhindern, dass der nichtversicherte eigentliche Rechtsinhaber in den Genuss der Versicherungsleistung kommt, indem an seine Stelle eine versicherte Person tritt, die den Anspruch geltend macht (BGH VersR 1998, 887 f.; Harbauer, a.a.O., § 4 ARB Rz. 174).
  • OLG Hamm, 23.11.2011 - 20 U 166/11

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei Überleitung von

    In beiden Fällen, sei es durch eine Verlagerung der Prozessführungsbefugnis auf den Rechtsschutzversicherten - etwa durch gewillkürte Prozessstandschaft - oder sei es durch eine Übertragung des Anspruchs nach Eintritt des Versicherungsfalls, würde der Rechtsschutzversicherer durch nachträgliche Nutzung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten mit einem Kostenrisiko belastet, für das er keine Prämien erhalten hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2008, IV ZR 128/07, Zitat nach juris, Tz 17 = VersR 2009, 216; Urt. v. 29.04.1998, IV ZR 21/97, Zitat nach juris, Tz 13 = VersR 1998, 887; Urt. v. 29.03.1995, IV ZR 207/94, Zitat nach juris, Tz = VersR 1995, 698; vgl. a. Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl., § 3 ARB 2000, Rn 181 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2012 - 4 A 119/07

    Rückzahlung von Leistungen zur Beseitigung hochwasserbedingter Schäden an

    So insbesondere in dem der Entscheidung des BGH vom 7. Mai 1975 - IV ZR 209/73 -, BGHZ 64, 260 zu Grunde liegenden Fall; vgl. auch BAG, Urteil vom 23. April 1998 - VIII AZR 652/96 -, juris; BGH, Urteil vom 29. April 1998 - IV ZR 21/97 -, NJW 98, 2449.
  • OLG Hamm, 05.03.2002 - 28 U 121/01

    Schutzwirkung eines Anwaltsvertrages zu Gunsten Dritter

    ((. Der von der Zeugin nach eigener Darstellung des Beklagten verfolgte Zweck, nicht etwa nur ihre eigenen Kostenschäden geltend zu machen, sondern "die Sache ihrer Tochter in Gang zu halten", die keinen Ersatz für die nach Ansicht der Zeugin aufgrund ärztlicher Kunstfehler bei der Geburt erlittener Schädigungen erhalten hatte, konnte mit Hilfe der Rechtsschutzversicherung der Zeugin in den beabsichtigten und insbesondere auf die Verwirklichung einer Schadensersatzrente für die Klägerin abzielenden Prozessen gegen den Berufungs- und den Revisionsanwalt nicht verwirklicht werden. Dem stand § 4 Abs. 2 c ARB entgegen. Diese Vorschrift soll gerade das verhindern, was Ziel der Klage war, nämlich daß der nichtversicherte eigentliche Rechtsinhaber in den Genuß der Versicherungsleistung kommt, indem an seine Stelle eine versicherte Person tritt, die den Anspruch geltend macht (BGH in NJW 1998, 2449 f.; Harbauer, ARB, 6. Aufl., § 4 Rdnr. 174; vgl. auch Böhme, ARB, 10. Aufl., § 4 Rdnr. 53).
  • VG Köln, 23.11.2006 - 16 K 5633/05

    Schäden an einem Streckennetz einschließlich seiner betriebsbegleitenden

    vgl. BGH, Urteile vom 07.05.1975, a.a.O., vom 12.12.1990, a.a.O. und vom 29.04.1998 - IV ZR 21/97 -, NJW 1998, 2449 f.; Prölss/Martin, a.a.O., § 77, Rn. 6 ff.
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