Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1998 - I ZR 18/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1167
BGH, 22.01.1998 - I ZR 18/96 (https://dejure.org/1998,1167)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1998 - I ZR 18/96 (https://dejure.org/1998,1167)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1998 - I ZR 18/96 (https://dejure.org/1998,1167)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,1167) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Verlagsverschulden II

    § 278 BGB

  • info-it-recht.de

    Wiederholung einer wettbewerbswidrigen Werbeanzeige durch Presseunternehmen als Erfüllungsgehilfe i. S. einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Verlagsverschulden II)

  • Judicialis

    BGB § 278

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung eines Vertragsstrafeschuldners für seinen Erfüllungsgehilfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 278
    "Verlagsverschulden II"; Zurechnung des Verschuldens eines Verlagsunternehmens an der Wiederholung einer beanstandeten Veröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Abgemahntes Unternehmen haftet für ungewollte Anzeigenveröffentlichung

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3342
  • MDR 1998, 1427
  • GRUR 1998, 963
  • WM 1998, 1789
  • afp 1998, 389
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.03.1988 - I ZR 40/86

    Verlagsverschulden; Haftung des Vertragsstrafeschuldners für Verschuldend es

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - I ZR 18/96
    Dieser Beurteilung stehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. März 1988 (GRUR 1988, 561 - Verlagsverschulden I), in der ein Presseverlag als Erfüllungsgehilfe des Anzeigenkunden angesehen worden sei, wegen des im entscheidenden Punkt anders gelagerten Sachverhalts nicht entgegen.

    Die Verwirkung der von dem Kläger geltend gemachten Vertragsstrafe hängt aber davon ab, ob die Beklagte den festgestellten Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung zu vertreten hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.1985 - I ZR 25/83, GRUR 1985, 1065, 1066 = WRP 1986, 141 - Erfüllungsgehilfe; Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 40/86, GRUR 1988, 561, 562 = WRP 1988, 608 - Verlagsverschulden I).

    Auch der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung muß grundsätzlich für ein schuldhaftes Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen einstehen, soweit dieses zu einer Verletzung der Unterlassungspflicht geführt hat (BGH GRUR 1985, 1065, 1066 - Erfüllungsgehilfe; GRUR 1988, 561, 562 - Verlagsverschulden I; Urt. v. 30.4.1987 - I ZR 8/85, GRUR 1987, 648, 649 = WRP 1987, 555 - Anwalts-Eilbrief).

    Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, 113; 50, 32, 35; 98, 330, 334 - Unternehmensberatungsgesellschaft I; BGH GRUR 1988, 561, 562 - Verlagsverschulden I).

    Darauf, ob das beauftragte Unternehmen diese Unterlassungspflicht - und damit den spezifisch darauf bezogenen Charakter seines eigenen Handelns - kennt, kommt es nicht an (BGHZ 13, 111, 113; 50, 32, 35; BGH GRUR 1988, 561, 562 - Verlagsverschulden I).

  • BGH, 13.05.1992 - IV ZR 79/91

    Leistung einer Vorauszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag unter Abtretung

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - I ZR 18/96
    Von einer Anscheinsvollmacht ist auszugehen, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 12.3.1981 - III ZR 60/80, NJW 1981, 1727, 1728; Urt. v. 13.5.1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990).

    Aus der vom Berufungsgericht für den regelmäßigen Geschäftsverkehr bei der Beklagten festgestellten Selbständigkeit ihres Mitarbeiters bei der Behandlung der eingehenden Geschäftspost ergibt sich zugleich, daß auch das weitere Erfordernis erfüllt ist, wonach das den Rechtsschein einer Bevollmächtigung erzeugende Verhalten von einer gewissen Dauer und Häufigkeit sein muß (vgl. BGH VersR 1992, 989, 990).

  • BGH, 15.05.1985 - I ZR 25/83

    Haftung für Verschulden von Erfüllungsgehilfen bei strafbewehrtem

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - I ZR 18/96
    Die Verwirkung der von dem Kläger geltend gemachten Vertragsstrafe hängt aber davon ab, ob die Beklagte den festgestellten Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung zu vertreten hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.1985 - I ZR 25/83, GRUR 1985, 1065, 1066 = WRP 1986, 141 - Erfüllungsgehilfe; Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 40/86, GRUR 1988, 561, 562 = WRP 1988, 608 - Verlagsverschulden I).

    Auch der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung muß grundsätzlich für ein schuldhaftes Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen einstehen, soweit dieses zu einer Verletzung der Unterlassungspflicht geführt hat (BGH GRUR 1985, 1065, 1066 - Erfüllungsgehilfe; GRUR 1988, 561, 562 - Verlagsverschulden I; Urt. v. 30.4.1987 - I ZR 8/85, GRUR 1987, 648, 649 = WRP 1987, 555 - Anwalts-Eilbrief).

  • BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53

    Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - I ZR 18/96
    Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, 113; 50, 32, 35; 98, 330, 334 - Unternehmensberatungsgesellschaft I; BGH GRUR 1988, 561, 562 - Verlagsverschulden I).

    Darauf, ob das beauftragte Unternehmen diese Unterlassungspflicht - und damit den spezifisch darauf bezogenen Charakter seines eigenen Handelns - kennt, kommt es nicht an (BGHZ 13, 111, 113; 50, 32, 35; BGH GRUR 1988, 561, 562 - Verlagsverschulden I).

  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 10/66

    Spediteur als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - I ZR 18/96
    Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, 113; 50, 32, 35; 98, 330, 334 - Unternehmensberatungsgesellschaft I; BGH GRUR 1988, 561, 562 - Verlagsverschulden I).

    Darauf, ob das beauftragte Unternehmen diese Unterlassungspflicht - und damit den spezifisch darauf bezogenen Charakter seines eigenen Handelns - kennt, kommt es nicht an (BGHZ 13, 111, 113; 50, 32, 35; BGH GRUR 1988, 561, 562 - Verlagsverschulden I).

  • BGH, 30.04.1987 - I ZR 8/85

    "Anwalts-Eilbrief"; Haftung des Schuldners eines strafbewehrten

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - I ZR 18/96
    Auch der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung muß grundsätzlich für ein schuldhaftes Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen einstehen, soweit dieses zu einer Verletzung der Unterlassungspflicht geführt hat (BGH GRUR 1985, 1065, 1066 - Erfüllungsgehilfe; GRUR 1988, 561, 562 - Verlagsverschulden I; Urt. v. 30.4.1987 - I ZR 8/85, GRUR 1987, 648, 649 = WRP 1987, 555 - Anwalts-Eilbrief).
  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 228/88

    Anzeigenauftrag - Haftung des Betriebsinhabers

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - I ZR 18/96
    Die vom Berufungsgericht angeführte Senatsentscheidung "Anzeigenauftrag" (BGH, Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039 = WRP 1991, 79) steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da sie zu § 13 Abs. 4 UWG ergangen ist und diese Bestimmung nicht die Zurechnung eines Verhaltens Dritter im Rahmen einer vertraglichen Haftung betrifft.
  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 138/84

    "Unternehmensberatungsgesellschaft I"; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - I ZR 18/96
    Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, 113; 50, 32, 35; 98, 330, 334 - Unternehmensberatungsgesellschaft I; BGH GRUR 1988, 561, 562 - Verlagsverschulden I).
  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 60/80

    Anspruch auf Übertragung des Eigentums an mehreren Grundstücken - Berechtigung

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - I ZR 18/96
    Von einer Anscheinsvollmacht ist auszugehen, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 12.3.1981 - III ZR 60/80, NJW 1981, 1727, 1728; Urt. v. 13.5.1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990).
  • BGH, 04.05.2017 - I ZR 208/15

    Luftentfeuchter - Wettbewerbsverstoß: Vorbehaltskäufer als Erfüllungsgehilfe des

    Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 334 - Unternehmensberatungsgesellschaft I; BGH, GRUR 1988, 561 - Verlagsverschulden I; BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 18/96, GRUR 1998, 963, 964 f. - Verlagsverschulden II).

    Dasselbe gilt, wenn der Schuldner bei seiner Werbung ein Verlagsunternehmen und dessen Anzeigenabteilung einschaltet (BGH, GRUR 1988, 561, 562 - Verlagsverschulden I; GRUR 1998, 963, 965 - Verlagsverschulden II).

  • OLG Celle, 29.01.2015 - 13 U 58/14

    Pflichten des Unterlassungsschuldners hinsichtlich der Beseitigung von Inhalten

    Der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung muss grundsätzlich für ein schuldhaftes Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen einstehen, soweit dieses zu einer Verletzung der Unterlassungspflicht geführt hat (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 18/96, juris Rdnr. 26 m. w. N.).
  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 323/98

    Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen

    Aus der Sicht des Gläubigers geht es - wie für den Schuldner offensichtlich ist - um die Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Einzelinteresses gegen Zuwiderhandlungen, und zwar auch gegen solche, die durch die Erfüllungsgehilfen des Schuldners und ohne dessen persönliches Verschulden begangen werden (vgl. BGHZ 33, 163, 167 - Krankenwagen II; BGH GRUR 1987, 648, 649 - Anwalts-Eilbrief; BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 18/96, GRUR 1998, 963, 964 f. = WRP 1998, 864 - Verlagsverschulden II).
  • OLG Düsseldorf, 10.09.2015 - 15 U 129/14

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund einer

    Der Schuldner haftet im Rahmen von Vertragsstrafevereinbarungen für ein schuldhaftes Verhalten seines Erfüllungsgehilfen, das zu einer Verletzung der vertraglichen Unterlassungspflicht geführt hat, es sei denn, dass diese Haftung vertraglich ausgeschlossen worden ist (BGH GRUR 1985, 1065 - Erfüllungsgehilfe; BGH GRUR 1987, 648, 649 - Anwalts-Eilbrief; BGH GRUR 1988, 561, 562 - Verlagsverschulden I; BGH GRUR 1998, 963, 964 - Verlagsverschulden II; OLG Karlsruhe WRP 1993, 188 f).

    Unerheblich ist, ob der Erfüllungsgehilfe die Vertragspflicht kennt oder ob er sich im Rahmen von Weisungen hält (BGH GRUR 1988, 561, 562 - Verlagsverschulden I; BGH GRUR 1998, 963, 965 - Verlagsverschulden II).

    Die Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners ist somit ohne ein ihr genügendes Verhalten auch des beauftragten Zeitungsunternehmens nicht möglich, so dass dieses Verhalten regelmäßig zugleich auch der Erfüllung der Unterlassungspflicht des Schuldners dient (BGH GRUR 1998, 963, 965 - Verlagsverschulden II).

  • LG Essen, 03.06.2020 - 44 O 34/19

    Fehlende Aufsichtsbehörde im Impressum führt zu Vertragsstrafe von 3.000,00

    Vielmehr muss sich die Beklagte auch Wettbewerbsverstöße zurechnen lassen (BGH 15.5.1985 - I ZR 25/83, NJW 1986, 127; BGH 30.3.1988 - I ZR 40/86, NJW 1988, 1907, 1908; BGH 22.1.1998 - I ZR 18/96, NJW 1998, 3342, 3343 f.; BGH 30.4.1987 - I ZR 8/85, NJW 1987, 3253 f.; OLG Frankfurt 6.6.1974 - 6 U [Kart] 15/74, NJW 1974, 2239; OLG Jena 5.5.2015 - 2 U 41/15 Rn. 4, WRP 2015, 1016).
  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 281/01

    Hotelfoto

    Die vom Berufungsgericht angeführten Senatsentscheidungen (Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 40/86, GRUR 1988, 561, 562 = WRP 1988, 608 - Verlagsverschulden I; Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 18/96, GRUR 1998, 963 = WRP 1998, 864 - Verlagsverschulden II; vgl. auch KG GRUR 1989, 707) stützen seine rechtliche Beurteilung nicht.
  • OLG Köln, 11.03.2009 - 6 U 222/08

    Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung nach Abgabe einer

    Aus den von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (GRUR 1988, 561 und 1998, 963 - Verlagsverschulden I und II) ergibt sich nichts anderes.

    Da der Unterlassungsschuldner sich für die Veröffentlichung eines Verlagsunternehmens bedient, handelt dieses in Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit und ist damit dessen Erfüllungsgehilfe (BGH, GRUR 1998, 963, 965 - Verlagsverschulden II).

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 204/10

    Strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung bei Wettbewerbsverstoß: Kommunale

    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB jeder ist, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 18/96, GRUR 1998, 963, 964 f. = WRP 1998, 864 - Verlagsverschulden II; Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 212/03, BGHZ 161, 255, 259, jeweils mwN).

    Ebenso hat es mit Recht angenommen, dass es für die Erfüllung der Unterlassungspflicht, die ein Vertragsstrafeschuldner übernommen hat, unerlässlich ist, dass auch die Unternehmen, die in seinem Auftrag für ihn Werbung betreiben, die von ihm zu unterlassende Handlung nicht begehen, so dass ein entsprechendes Verhalten unabhängig davon regelmäßig zugleich der Erfüllung der Unterlassungspflicht des Schuldners dient, ob das jeweils beauftragte Werbeunternehmen diese Pflicht kennt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 31. März 1988 - I ZR 40/86, GRUR 1988, 561, 562 = WRP 1988, 608 - Verlagsverschulden I; BGH, GRUR 1998, 963, 965 - Verlagsverschulden II, jeweils mwN).

  • OLG Naumburg, 24.03.2006 - 10 U 56/05

    Beeinträchtigung von Mitbewerbern durch die massenhafte Versendung von Werbemails

    Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen fungiert, bestimmt sich allein danach, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als Hilfsperson eingeschaltet wird (vgl. BGHZ 50, 32, 35; BGH GRUR 1988, 561, 562; BGH WRP 1998, 864 - 867 zitiert nach juris; Bornkamm in Baumbach/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rdn. 1.153).

    a) Ein Erstattungsanspruch kann insbesondere nicht auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 677, 670 BGB gestützt werden, weil der Kläger mit der schriftlichen Aufforderung in dem Anwaltsschreiben vom 28. Januar 2005, die verwirkte Vertragsstrafe zu bezahlen, kein Geschäft der Beklagten geführt hat (vgl. BGH WRP 1998, 864 - 867 zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 12.02.2010 - 6 U 169/09

    Affiliates als Erfüllungsgehilfen

    Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) in Bezug auf vom Anbieter vertraglich übernommene Unterlassungspflichten sind sie aber nicht, soweit keine Neuvornahme (vgl. BGH, GRUR 1998, 963 [964] = WRP 1998, 864 - Verlagsverschulden II für einen nach dem Unterlassungsvertrag neu erteilten Anzeigenauftrag), sondern nur die Beibehaltung der zu unterlassenden Werbung in Rede steht (vgl. BGH, GRUR 2003, 545 f. = WRP 2003, 756 - Hotelfoto für in einem bereits ausgelieferten Gastronomieführer verwendete Fotos; Senat, Urteil vom 11.03.2009 - 6 U 222/08, BeckRS 2009, 86082 = GRUR 2010, 85 Ls. für die Gestaltung einer Seite bei Ebay).
  • KG, 27.09.2011 - 5 U 137/10

    Zustandekommen eines Unterlassungsvertrages - Verwirkung einer Vertragsstrafe

  • LG Dresden, 23.01.2009 - 10 O 2246/08

    Fehlendes Verschulden eines Onlinehändleres nach anwaltlicher Überprüfung

  • BGH, 02.04.2003 - VIII ZR 137/01

    Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2001 - 2 U 27/01

    Immobilienmakler; Unlauterer Wettbewerb; Gefahr einer Wiederholung ;

  • LG Münster, 20.08.2013 - 25 O 38/13

    Zahlung einer Vertragsstrafe aus der vertragsstrafengesicherten

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 U 18/03
  • LG Arnsberg, 09.04.2020 - 8 O 107/19
  • AG Leipzig, 01.06.2005 - 106 C 1799/05

    Anspruch auf Zahlung einer einer Vertragsstrafe auf der Grundlage einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht