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   BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97   

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BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97 (https://dejure.org/1998,1216)
BGH, Entscheidung vom 21.07.1998 - 5 StR 302/97 (https://dejure.org/1998,1216)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 1998 - 5 StR 302/97 (https://dejure.org/1998,1216)
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Wahrsagerin in der Untersuchungshaft

Entsprechende Anwendung von § 136a StPO, wenn sich staatliche Behörden die Verhaltensweise Privater zurechnen lassen müssen, Ausforschung von Beschuldigten unter den besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft, Pflicht des Staates zum Entgegenwirken bei massiven Übergriffen von Mithäftlingen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 136a StPO; Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG; § 136 StPO; § 163a StPO; § 112 StPO
    Verwertbarkeit von selbstbelastenden Angaben gegenüber einer Privatperson in Untersuchungshaft; Zurechnung von Privatpersonen zu den Ermittlungsbehörden (besondere Bedingungen der Untersuchungshaft; Wahrsagerinnenfall); nemo tenetur-Grundsatz; Recht auf informationelle ...

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer strafrechtlichen Verurteilung im Revisionsverfahren - Erfolgreiche Erhebung einer Verfahrensrüge - Verwertung von Zeugenaussagen trotz Widerspruch durch die Verteidiger der Angeklagten - Bestimmen einer Zeugin zum Ausforschen im Auftrag der ...

  • opinioiuris.de

    Wahrsagerin in der Untersuchungshaft

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-frankfurt.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Ausforschung einer Beschuldigten durch Wahrsagerin in der Untersuchungshaft (RA Dr. Matthias Jahn; JuS 2000, 441)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwertungsverbot bei selbstbelastenden Angaben gegenüber einem Mitgefangenen?

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 129
  • NJW 1998, 3506
  • NStZ 1999, 147
  • NJ 1998, 603
  • StV 1998, 527
  • JR 1999, 346
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.05.1996 - GSSt 1/96

    Hörfalle

    Auszug aus BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97
    Zur Frage der Verwertbarkeit von selbstbelastenden Angaben des Beschuldigten gegenüber einem Mitgefangenen in der Untersuchungshaft (Fortführung von BGHSt 34, 362; 42, 139).

    Ein Beweisverwertungsverbot für die Angaben der Angeklagten C. gegenüber der Zeugin S. ergebe sich aus den genannten Umständen nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1996 (BGHSt 42, 139) auch dann nicht, wenn die Ermittlungsbehörden Kenntnis von der von der Verteidigung behaupteten Vorgehensweise der Zeugin S. gehabt hätten.

    1. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 42, 139) liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften der Strafprozeßordnung vor, der ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben könnte, wenn Ermittlungsbehörden eine Privatperson veranlassen, mit einem Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht ein auf die Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand gerichtetes Gespräch zu führen.

    In der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs ist eine solche Fallkonstellation ausdrücklich als Beispiel dafür bezeichnet worden, daß dem Einsatz von Privatpersonen bei der Aufklärung von Straftaten rechtsstaatliche Grenzen gesetzt sind (BGHSt 42, 139, 154).

  • BGH, 28.04.1987 - 5 StR 666/86

    Polizeispitzel in der Untersuchungshaft

    Auszug aus BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97
    Zur Frage der Verwertbarkeit von selbstbelastenden Angaben des Beschuldigten gegenüber einem Mitgefangenen in der Untersuchungshaft (Fortführung von BGHSt 34, 362; 42, 139).

    a) Eine unzulässige Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung und damit ein Verstoß gegen die §§ 163a, 136a Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung mit der Folge eines Verwertungsverbots für die so erlangten Erkenntnisse kann nach der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 34, 362) schon dann vorliegen, wenn die Ermittlungsbehörden einen Mithäftling, der den Auftrag hat, den Beschuldigten über die diesem zur Last gelegte Tat auszuforschen, in einen so engen Kontakt mit dem Beschuldigten bringen, daß dessen Möglichkeit, sich der Einflußnahme des "Polizeispitzels" zu entziehen, maßgeblich eingeschränkt wird.

    Da die in § 136a StPO bezeichneten Vorgehensweisen nur beispielhaft für verbotene Beweismittelgewinnung stehen (vgl. BGHSt 5, 332, 334; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 136a Rdn. 6), kann dahinstehen, ob das den Ermittlungsbehörden zurechenbare Verhalten der Privatperson in der Untersuchungshaft - hier die Verabreichung von Mitteln im Sinne des § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO - die Rechtsfolge des § 136a Abs. 3 StPO nach sich zieht (so die überwiegende Literatur; vgl. Fezer JZ 1987, 937; Grünwald StV 1987, 470, 471; Roxin NStZ 1995, 465, 467; 1997, 18 f.; Seebode JR 1988, 426, 430) oder ob erst die von der Untersuchungshaft ausgehende Zwangswirkung, die hier zur Zurechnung des Verhaltens von Privatpersonen führen kann, der angewendeten Methode das entscheidende Gepräge gibt, so daß insgesamt von verbotenem Zwang im Sinne von § 136a Abs. 1 Satz 2 StPO auszugehen ist (vgl. BGHSt 34, 362 f.; zust. Schneider JR 1996, 401, 407).

  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 154/61

    Geständnis auf Grund verbotener Vernehmungsmittel - Unverwertbarkeit eines

    Auszug aus BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97
    Zwar können die hierfür erforderlichen Feststellungen nach den Regeln des sogenannten Freibeweises erfolgen, so daß es entgegen der Auffassung der Revisionsführer einer förmlichen Bescheidung der von der Verteidigung gestellten Anträge nicht notwendig bedurfte (vgl. BGHSt 16, 164, 166).

    Zwar erfolgt die Feststellung der für die Anwendung des § 136a StPO maßgeblichen Umstände im Freibeweis, den zu erheben grundsätzlich auch dem Revisionsgericht gestattet ist (BGHSt 16, 164, 166).

  • BGH, 17.03.1983 - 4 StR 640/82

    Unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch die Polizei -

    Auszug aus BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97
    2. § 136a StPO stellt die prozeßrechtliche Ausformung des Leitgedankens der Rechtsstaatlichkeit dar, unter dem nach Art. 20 Abs. 3 GG das gesamte Strafverfahren steht (BGHSt 31, 304, 308).
  • BGH, 27.09.1988 - 1 StR 187/88

    Vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden; Wertung der Aussage eines

    Auszug aus BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97
    Nach dem Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1988 (BGHR StPO § 136a Abs. 1 Zwang 2) sind Ermittlungsbehörden deshalb auch nicht grundsätzlich gehalten, Kontakte zwischen Mitgefangenen zu unterbinden, wenn sich das Verhalten eines Gefangenen darauf beschränkt, das Vertrauen des Beschuldigten zu gewinnen, um ihn auf diese Weise zu einer Tatschilderung zu veranlassen.
  • BGH, 22.02.1978 - 2 StR 334/77

    Auswirkungen der Beeinflussung der Aussage eines Beschuldigten/Zeugen durch

    Auszug aus BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97
    Da Privatpersonen in keiner vergleichbaren Pflichtenstellung wie Ermittlungsbehörden stehen, unterliegen die von diesen Personen mit Mitteln des § 136a Abs. 1 StPO gewonnenen Angaben regelmäßig keinem Verwertungsverbot (h.M.; vgl. BGHSt 27, 355, 357; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 136a Rdn. 9 m.w.N.; kritisch Rogall ZStW 91, 1, 41).
  • BGH, 28.10.1986 - 1 StR 605/86

    Voraussetzungen für die Unerreichbarkeit eines Zeugen für das Gericht -

    Auszug aus BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97
    Art und Umfang der zu erhebenden Beweise, so unter anderem die möglicherweise erforderliche Vernehmung inhaftierter Zeugen, deren persönlicher Eindruck für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit von Bedeutung ist, lassen das Revisionsverfahren hierfür jedoch im vorliegenden Fall als ungeeignet erscheinen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Unerreichbarkeit 1 bei unzureichender Aufklärung der freibeweislich zu ermittelnden Unerreichbarkeit eines Zeugen durch den Tatrichter).
  • BGH, 19.07.1995 - 2 StR 758/94

    Verkehrsunfähige Weine - § 263 StGB, Irrtum; § 136a StPO, Aussage in der

    Auszug aus BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97
    Zwar wäre bei einer solchen Fallgestaltung nicht die Zwangswirkung der Untersuchungshaft gezielt dazu eingesetzt, die Angeklagte zur Selbstbelastung zu veranlassen (vgl. BGHR StPO § 136a Abs. 1 Zwang 3).
  • BGH, 16.02.1954 - 1 StR 578/53

    Lügendetektor I - § 244 Abs. 2 StPO, §§ 136a, 81a StPO, Unzulässigkeit des

    Auszug aus BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97
    Da die in § 136a StPO bezeichneten Vorgehensweisen nur beispielhaft für verbotene Beweismittelgewinnung stehen (vgl. BGHSt 5, 332, 334; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 136a Rdn. 6), kann dahinstehen, ob das den Ermittlungsbehörden zurechenbare Verhalten der Privatperson in der Untersuchungshaft - hier die Verabreichung von Mitteln im Sinne des § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO - die Rechtsfolge des § 136a Abs. 3 StPO nach sich zieht (so die überwiegende Literatur; vgl. Fezer JZ 1987, 937; Grünwald StV 1987, 470, 471; Roxin NStZ 1995, 465, 467; 1997, 18 f.; Seebode JR 1988, 426, 430) oder ob erst die von der Untersuchungshaft ausgehende Zwangswirkung, die hier zur Zurechnung des Verhaltens von Privatpersonen führen kann, der angewendeten Methode das entscheidende Gepräge gibt, so daß insgesamt von verbotenem Zwang im Sinne von § 136a Abs. 1 Satz 2 StPO auszugehen ist (vgl. BGHSt 34, 362 f.; zust. Schneider JR 1996, 401, 407).
  • BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07

    BGH präzisiert Befugnisse von Verdeckten Ermittlern

    Insbesondere hätten auch der Verwertung von Äußerungen des Angeklagten keine rechtlichen Hindernisse entgegengestanden, die dieser - jedenfalls außerhalb bestimmter Haftsituationen (vgl. dazu BGHSt 34, 362; 44, 129) - aufgrund des von dem Verdeckten Ermittler geschaffenen Vertrauensverhältnisses diesem gegenüber von sich aus gemacht hätte.

    Als Beispiele aus der älteren Rechtsprechung werden in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Fälle erwähnt, dass einem Untersuchungshäftling ein Spitzel in die Zelle gelegt (BGHSt 34, 362; vgl. auch BGHSt 44, 129) oder das gesprochene Wort verbotswidrig fixiert wurde (BGHSt 31, 304; 34, 39).

  • BGH, 29.04.2009 - 1 StR 701/08

    Heimliches Abhören der Gespräche eines Beschuldigten mit seiner Ehefrau im

    bb) Der Senat verkennt nicht, dass die Strafverfolgungsbehörden den Angeklagten nicht durch gezieltes und beharrliches Einwirken seitens eines nur zu diesem Zweck auf ihn angesetzten Gesprächspartners zu einer selbstbelastenden Aussage veranlasst haben, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers oder bei dem Tätigwerden eines als Vertrauensperson eingesetzten Mitgefangenen der Fall sein könnte (vgl. dazu BGHSt 34, 362, 363; 44, 129, 136; BGH NJW 2007, 3138, 3141).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.02.2014 - VGH B 26/13

    Verwertbarkeit der vom Land Rheinland-Pfalz angekauften Steuerdaten-CD im

    Ob überhaupt jemand tätig wurde, wo, wann und wie dies geschehen sollte, war für die staatlichen Behörden - anders etwa als in den Fällen des gezielten Einsatzes eines Mitgefangenen zur Aushorchung eines Zellengenossen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. April 1987 - 5 StR 666/86 -, NJW 1987, 2525 ff.; Urteil vom 21. Juli 1998 - 5 StR 302/97 -, NJW 1998, 3506 ff.) - nicht vorhersehbar.
  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 230/16

    Wiederaufnahme der Klage auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Nova;

    Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Ermittlungsbehörden die genannten Zeugen in irgendeiner Weise zu deren Vorgehen veranlasst, sie dabei gefördert, unterstützt, bestärkt oder sonst beeinflusst hätten (s. zu den rechtlichen Maßstäben im Einzelnen BGH, Urteile vom 28. April 1987 - 5 StR 666/86, BGHSt 34, 362; vom 27. September 1988 - 1 StR 187/88, BGHR StPO § 136a Abs. 1 Zwang 2; vom 8. Oktober 1993 - 2 StR 400/93, BGHSt 39, 335; vom 21. Juli 1998 - 5 StR 302/97, BGHSt 44, 129; vom 26. Juli 2007 - 3 StR 104/07, BGHSt 52, 11; Beschlüsse vom 13. Mai 1996 - GSSt 1/96, BGHSt 42, 139; vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10, NStZ 2011, 596; EGMR, Urteile vom 5. November 2002 - 48539/99, JR 2004, 127; vom 10. März 2009 - 4378/02, NJW 2010, 213).

    Soweit der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Juli 1998 (5 StR 302/97, BGHSt 44, 129) davon ausgegangen ist, dass ein Beweisverwertungsverbot auch bei einem behördlichen Nichteinschreiten in Betracht kommt, hat dem der Ausnahmefall zugrunde gelegen, dass eine Mitinhaftierte, die nach eigenem Bekunden schon jahrelang mit der Polizei zusammengearbeitet hatte, die Angeklagte mittels abergläubischer Rachedrohungen, nicht ausschließbar unter Verabreichung von sedierenden Betäubungsmitteln zu Angaben veranlasste (sog. "Wahrsagerinnen-Fall").

  • BGH, 18.05.2010 - 5 StR 51/10

    Verurteilung wegen Mordkomplott aufgehoben

    Nicht weniger als in anderen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beanstandeten Fällen heimlicher Informationsgewinnung unter Ausnutzung begleitender belastender Haftsituationen (vgl. BGHSt 34, 362; 44, 129; 52, 11; 53, 294) liegen auch hier Umstände vor, die zur Bewertung des Vorgehens als unfaire Vernachlässigung der zu achtenden Selbstbelastungsfreiheit führt.
  • OLG Hamburg, 19.08.2005 - 2 BJs 88/01

    Sieben Jahre Haft für al Motassadeq

    Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu einer in Ausnahmefällen gebotenen entsprechenden Anwendung des § 136a StPO bei unzulässiger Vernehmungsmethoden durch Private (vgl. für viele BGH NStZ 1999, S. 147 ff) greifen nach Auffassung des Senates auch dann ein, wenn Angehörige fremder Staaten sich solcher Vernehmungsmethoden bedienen.
  • BGH, 15.02.2023 - 2 StR 270/22

    Strafzumessung (minder schwerer Fall: gesetzlich vertypter Milderungsgrund,

    Als Beispiele aus der Rechtsprechung werden in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Fälle erwähnt, dass einem Untersuchungshäftling ein Spitzel in die Zelle gelegt (BGH, Urteil vom 28. April 1987 - 5 StR 666/86, BGHSt 34, 362; vgl. auch Urteil vom 21. Juli 1998 - 5 StR 302/97, BGHSt 44, 129; EGMR, Entscheidung vom 5. November 2002 - 48539/99, - Allan v. Großbritannien - StV 2003, 257, 259 f.) oder das gesprochene Wort verbotswidrig fixiert wurde (BGH, Urteile vom 17. März 1983 - 4 StR 640/82, BGHSt 31, 304, 308; vom 9. April 1986 - 3 StR 551/85, BGHSt 34, 39, 43).
  • OLG Hamburg, 14.06.2005 - 2 BJs 85/01

    Erhebungs- und Verwertungsverbot von durch Folter erpresster Aussagen - voller

    Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu einer in Ausnahmefällen gebotenen entsprechenden Anwendung des § 136a StPO, wenn Privatpersonen unzulässige Vernehmungsmethoden anwenden (vgl. für viele BGH NStZ 1999, 147 ff), sind nach Auffassung des Senates auch dann anwendbar, wenn Angehörige fremder Staaten sich solcher Vernehmungsmethoden bedienen.
  • LG Landau/Pfalz, 25.06.2009 - 7119 Js 17844/03
    Als Beispiele aus der älteren Rechtsprechung werden in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Fälle erwähnt, dass einem Untersuchungshäftling ein Spitzel in die Zelle gelegt wird ( BGHSt 34, 362; vgl. auch BGHSt 44, 129 ) oder eine Befragung des Beschuldigten auf der gezielten Anbahnung eines Liebesverhältnisses zur Gewinnung von Informationen beruht.
  • OLG Hamburg, 14.06.2005 - IV-1/04

    Verwertbarkeit von von der US-Regierung übersandten Protokollen über die

    Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu einer in Ausnahmefällen gebotenen entsprechenden Anwendung des § 136a StPO , wenn Privatpersonen unzulässige Vernehmungsmethoden anwenden (vgl. für viele BGH NStZ 1999, 147ff), sind nach Auffassung des Senates auch dann anwendbar, wenn Angehörige fremder Staaten sich solcher Vernehmungsmethoden bedienen.
  • BayObLG, 17.02.1999 - 2 ObOWi 751/98

    Übertragung der Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2002 - 2 Ws 79/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Amts wegen; Anbringung eines

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