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   BVerfG, 24.04.1998 - 1 BvR 587/88   

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BVerfG, 24.04.1998 - 1 BvR 587/88 (https://dejure.org/1998,2142)
BVerfG, Entscheidung vom 24.04.1998 - 1 BvR 587/88 (https://dejure.org/1998,2142)
BVerfG, Entscheidung vom 24. April 1998 - 1 BvR 587/88 (https://dejure.org/1998,2142)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbnErfG § 9; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2
    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Arbeitnehmererfindungsgesetzes

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbNErfG § 9; GG Art. 14
    Vergütung der Arbeitnehmererfindung: Keine Berücksichtigung der Ersparnis, die durch den Einsatz der Erfindung erzielt wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3704
  • DB 1998, 1460
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71

    Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1998 - 1 BvR 587/88
    An diesen Grundsätzen hat das Gericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. BVerfGE 49, 382 ; 79, 29 ).

    Daher kann der Ausschluß eines Vergütungsanspruchs nicht durch jede Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt werden; es müssen vielmehr hohe Anforderungen an die Gemeinwohlbelange gestellt werden, die über den Entzug des Verfügungsrechts hinaus diese Einschränkung des Verwertungsrechts rechtfertigen sollen (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49, 382 ; 79, 29 ).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1998 - 1 BvR 587/88
    Im einzelnen sei es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 ).

    Daher kann der Ausschluß eines Vergütungsanspruchs nicht durch jede Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt werden; es müssen vielmehr hohe Anforderungen an die Gemeinwohlbelange gestellt werden, die über den Entzug des Verfügungsrechts hinaus diese Einschränkung des Verwertungsrechts rechtfertigen sollen (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49, 382 ; 79, 29 ).

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1998 - 1 BvR 587/88
    An diesen Grundsätzen hat das Gericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. BVerfGE 49, 382 ; 79, 29 ).

    Daher kann der Ausschluß eines Vergütungsanspruchs nicht durch jede Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt werden; es müssen vielmehr hohe Anforderungen an die Gemeinwohlbelange gestellt werden, die über den Entzug des Verfügungsrechts hinaus diese Einschränkung des Verwertungsrechts rechtfertigen sollen (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49, 382 ; 79, 29 ).

  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1998 - 1 BvR 587/88
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, daß nicht nur die Ansprüche aus dem einmal erteilten Patent, sondern bereits das allgemeine Erfinderrecht an der fertigen und verlautbarten Erfindung, das neben dem öffentlichrechtlichen Anspruch auf Erteilung des Patents bereits Abwehr- und Schadensersatzansprüche gewährt, Eigentumsschutz genießt (vgl. BVerfGE 36, 281 ).

    Das gelte entsprechend für das technische Urheberrecht des Erfinders, da keine Gründe für eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung erkennbar seien (vgl. BVerfGE 36, 281 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1998 - 1 BvR 587/88
    Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1998 - 1 BvR 587/88
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 68, 361 ; 89, 1 ).
  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1998 - 1 BvR 587/88
    Dadurch wird die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Werts der Erfindung an den Erfinder gewährleistet, die zum Kernbereich der Eigentumsgarantie gehört und durch inhaltsbestimmende Regelungen nicht ausgehöhlt werden darf (vgl. BVerfGE 91, 294 ).
  • BAG, 01.11.1956 - 2 AZR 268/54

    Arbeitnehmererfindungen: Anspruchsvoraussetzungen

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1998 - 1 BvR 587/88
    Sie berücksichtigt, daß die Richtlinien keine Rechtsnormen im formellen oder materiellen Sinne darstellen (vgl. BAG, GRUR 1957, S. 338; Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 1993, § 11 Rn 5), weshalb der in § 9 Abs. 1 ArbnErfG eingeräumte Anspruch auf angemessene Vergütung schon wegen der formellen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht allein unter Berufung auf die Richtlinien eingeschränkt werden könnte.
  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 63/87

    Ausweitung des Schutzbereichs eines Verfahrens-Patents; Vergütungsanspruch des

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1998 - 1 BvR 587/88
    Dementsprechend hält auch der Bundesgerichtshof die vom Arbeitnehmer-Erfinder auf den Arbeitgeber übergegangenen Rechte an der Erfindung für maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 1989, S. 205 ).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus BVerfG, 24.04.1998 - 1 BvR 587/88
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 68, 361 ; 89, 1 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • OLG Frankfurt, 27.11.1986 - 6 U 158/85

    Inanspruchnahme patentfähiger Erfindungen; Bemessung der Vergütung von

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 - 9 S 2056/16

    Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen Regelung zum Recht auf

    So hat auch das Bundesverfassungsgericht das Arbeitnehmererfinderrecht dem Erfinderrecht und damit dem gewerblichen Rechtsschutz zugeordnet, wenn es von einem "Eigentumsschutz des allgemeinen Erfinderrechts" gesprochen hat (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.4.1998 - 1 BvR 587/88, NJW 1998, 3704; 24 f. unter Hinweis auf BVerfGE 36, 193, 202 f. = NJW 1974, 356; Reetz, Erfindungen an Hochschulen, Diss.

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, dass es den Schutz einer Erfindung grundsätzlich unberührt lässt, wenn diese in einem Arbeitsverhältnis gemacht worden ist und der Betrieb Anteil am Zustandekommen der Erfindung gehabt haben mag (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24.04.1998 - 1 BvR 587/88 -, juris Rn. 18).

  • BGH, 06.03.2012 - X ZR 104/09

    antimykotischer Nagellack

    Die Vergütung, die er zum Ausgleich hierfür erhält, muss daher den wirtschaftlichen Wert dieser Dispositionsbefugnis widerspiegeln (BVerfG, Beschluss vom 24. April 1998 - 1 BvR 587/88, NJW 1998, 3704, 3705 f.).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer Erfindung im Sinne von § 9 Abs. 2 ArbEG als Erfindungswert den Betrag zugrunde zu legen, den der Betrieb einem freien Erfinder für die Benutzung oder den Erwerb der Erfindung zu zahlen gehabt hätte, und die angemessene Vergütung für den Arbeitnehmererfinder auf der Grundlage der erzielten Verkaufs- und Lizenzeinnahmen zu ermitteln (BVerfG, Beschluss vom 24. April 1998 - 1 BvR 587/88, NJW 1998, 3704).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zudem als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, die Vergütungsrichtlinien als Anhaltspunkte für die Bemessung der Erfindervergütung auf der Grundlage der von dem Arbeitgeber unter Verwendung der Erfindung erzielten Einnahmen und Lizenzen heranzuziehen (BVerfG - 1 BvR 587/88, aaO, 3706).

  • BGH, 18.09.2007 - X ZR 167/05

    selbststabilisierendes Kniegelenk

    So hat auch das Bundesverfassungsgericht das Arbeitnehmererfinderrecht dem Erfinderrecht und damit dem gewerblichen Rechtsschutz zugeordnet, wenn es von einem "Eigentumsschutz des allgemeinen Erfinderrechts" gesprochen hat (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.4.1998 - 1 BvR 587/88, NJW 1998, 3704; 24 f. unter Hinweis auf BVerfGE 36, 193, 202 f. = NJW 1974, 356; Reetz, Erfindungen an Hochschulen, Diss. Köln 2006, S. 290).

    Wenn er den Hochschulen die wirtschaftliche Ausnutzung der Hochschulerfindungen auch in einem Bereich zuweist, der zuvor als freie Erfindung nicht der Verwertung durch die Hochschule unterlag, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der Kammer, NJW 1998, 3704 = Mitt. 1999, 61, 63).

    Denn auch die wirtschaftliche Zuweisung der Erfindung an den Arbeitgeber/Dienstherrn nach Art. 9 ArbNErfG stellt unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar (BVerfG NJW 1998, 3704 = Mitt. 1999, 61, 63).

  • OLG Düsseldorf, 09.08.2007 - 2 U 41/06

    Zur Wirksamkeit einer vereinbarten Arbeitnehmererfindungsvergütung nach laufender

    Die Arbeitsvertragsparteien sind demzufolge nicht an die Richtlinie gebunden, sondern können im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung - unter dem Vorbehalt einer angemessenen Vergütung - von der Richtlinie abweichende Vereinbarungen treffen (BVerfG NJW 1998, 3704 (3706) - Induktionsschutz von Fernmeldekabeln; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl. 1999, Einleitung Rn. 94 ff.; Volmer/Gaul, ArbNErfG, 2. Aufl. 1983, § 11 Rd. 17; Reimer/Schade/Schippel, ArbNErfG 7. Aufl 200, § 11, Rn. 11).

    Ihr oblag es, die Schutzansprüche und die zu ihrer Auslegung heranzuziehende Beschreibung sachgerecht so abzufassen, dass sie die gemeldete erfinderische Lehre vollständig umschließen und wiedergeben (BGH GRUR 1989, 205 (207) - Schwermetalloxidationskatalysator; BVerfG NJW 1998, 3704 (3606 (Induktionsschutz von Fernmeldekabeln; Schiedsstelle Mitt. 1997, 120 - Hinterfüll-Bewehrungsmatte), weshalb Fehler bei der Abfassung der angemeldeten Schutzrechtsansprüche grundsätzlich als Pflichtverletzung gewertet werden könnten.

    Sofern die gemeldeten bzw. erteilten Schutzansprüche den erfinderischen Gehalt der Diensterfindung nicht ausschöpfen, diese vielmehr über den Schutzbereich der Patentansprüche hinausgeht, hat dies nach dieser Rechtsprechung keinen Einfluss auf den Umfang der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Erfindervergütung (BGH GRUR 1989, 205 (207) - Schwermetalloxidationskatalysator; BVerfG NJW 1998, 3704 (3706) - Induktionsschutz von Fernmeldekabeln; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 9 ArbEG, Rn. 32; ablehnend: Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, § 9 Rn. 83 f; Reimer/Schade/Schippel/Kaube, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl. 2000, § 9 Rn. 11 ).

  • OLG Düsseldorf, 09.08.2007 - 2 U 44/06

    Zur Wirksamkeit einer vereinbarten Arbeitnehmererfindungsvergütung nach laufender

    Die Arbeitsvertragsparteien sind demzufolge nicht an die Richtlinie gebunden, sondern können im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung - unter dem Vorbehalt einer angemessenen Vergütung - von der Richtlinie abweichende Vereinbarungen treffen (BVerfG NJW 1998, 3704 (3706) - Induktionsschutz von Fernmeldekabeln; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl. 1999, Einleitung Rn. 94 ff.; Volmer/Gaul, ArbNErfG, 2. Aufl. 1983, § 11 Rd. 17; Reimer/Schade/Schippel, ArbNErfG 7. Aufl. 2000, § 11, Rn. 11).
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