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   OLG Hamburg, 17.11.1997 - 2 Ws 255/97   

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OLG Hamburg, 17.11.1997 - 2 Ws 255/97 (https://dejure.org/1997,4617)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.1997 - 2 Ws 255/97 (https://dejure.org/1997,4617)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. November 1997 - 2 Ws 255/97 (https://dejure.org/1997,4617)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 621
  • NStZ 1998, 586
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 18.08.2020 - StB 25/20

    BGH verwirft Beschwerde gegen die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung im

    Einem Pflichtverteidiger steht gegen die Aufhebung seiner Bestellung kein eigenes Beschwerderecht zu (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 1997 - 2 Ws 255/97, NJW 1998, 621; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. März 1996 - 3 Ws 191/96, NStZ-RR 1996, 272; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juni 1993 - 3 Ws 286/93, MDR 1993, 1226; KKStPO/Willnow, 8. Aufl., § 143 Rn. 6; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, § 143 Rn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 143a Rn. 36; für ein Beschwerderecht im Falle einer willkürlichen Entscheidung vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Dezember 1985 - 2 Ws 652/85, NStZ 1986, 138; OLG Köln, Beschluss vom 24. Juli 1981 - 2 Ws 378/81, NStZ 1982, 129; Dölling/Duttge/König/Rössner/Weiler, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 143 StPO Rn. 7; LR/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 143 Rn. 16; SKStPO/Wohlers, 5. Aufl., § 143 Rn. 26; für ein generelles Beschwerderecht hingegen Hilgendorf, NStZ 1996, 1, 6 f.; HKStPO/ Julius/Schiemann, 6. Aufl., § 143 Rn. 10; SSWStPO/Beulke, 4. Aufl., § 143 Rn. 29 jeweils mwN).
  • BGH, 05.03.2020 - StB 6/20

    Sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der von ihm

    In diesem Zusammenhang zitierte Entscheidungen anderer Gerichte und in der Kommentarliteratur vertretene Auffassungen betreffen zudem häufig andere - nicht einschlägige - Fallkonstellationen, etwa diejenige, dass sich ein Pflichtverteidiger gegen seine - ihn nach herrschender Auffassung nicht beschwerende - eigene Entpflichtung wendet (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 1996 - 3 Ws 191/96, NStZ-RR 1996, 272; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 1997 - 2 Ws 255/97, NJW 1998, 621; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, § 141 Rn. 32, § 143 Rn. 18), oder diejenige, in der ein weiterer (Wahl- und/oder Pflicht-)Verteidiger gegen die unterlassene Entpflichtung eines anderen Pflichtverteidigers vorgeht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 2 Ws 53, 54/06, NJW 2006, 2712; KKStPO/Willnow, 8. Aufl., § 141 Rn. 13, § 143 Rn. 6).
  • OLG Karlsruhe, 31.03.2006 - 3 Ausschl 1/06

    Strafverfahren: Ausschließung des Verteidigers wegen versuchter Strafvereitelung

    Er hat die Belange des Beschuldigten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gericht zu wahren und dafür Sorge zu tragen, dass der Strafanspruch des Staates im prozessordnungsgemäßen, justizförmigen Wege verfolgt wird (vgl. BGH NJW 2000, 2433; OLG Nürnberg StV 1995; OLG Hamburg NJW 1998, 621).
  • OLG Saarbrücken, 17.09.2014 - 1 Ws 126/14

    Strafbefehlsverfahren: Reichweite der Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Das ist in der Vergangenheit bejaht worden in dem Fall einer gesetzlich gebotenen Inanspruchnahme - etwa der Zustellung einer Terminsnachricht und des Auftretenlassens in der Revisionshauptverhandlung - eines Rechtsanwalts, der nicht Wahlverteidiger ist (vgl. BGH NStZ 1997, 299 f. - Rn. 5 f. nach juris; BGH NStZ-RR 2009, 348 - Rn. 6 f. nach juris; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 43, 44; Senatsbeschluss vom 22.01.1999 - 1 Ws 2/99 -, NStZ-RR 1999, 288 - Rn. 9 nach juris; OLG Hamm AGS 2002, 91 - Rn. 5 nach juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 141 Rn. 7; Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 141 Rn. 27), im Fall der Aufforderung an einen Rechtsanwalt - etwa durch Zustellung der Anklageschrift, Abstimmung der Hauptverhandlungstermine -, für den Angeklagten als Verteidiger tätig zu werden (vgl. OLG Hamburg NJW 1998, 621; SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl., § 141 Rn.16; Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, a. a. O.) sowie im Fall des Mitwirkenlassens eines Rechtsanwalts am Verfahren ohne ausdrückliche Bescheidung eines gestellten Beiordnungsantrags bei vorliegender oder zumindest nicht fern liegender notwendiger Verteidigung (vgl. OLG Jena NJW 2007, 1476; Senatsbeschluss vom 29.11.2006 - Ss (B) 44/2006 (57/2006) -, NJW 2007, 309 ff. - Rn. 8 nach juris).
  • OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15

    Notwendige Verteidigung: Anwesenheitspflicht sämtlicher Pflichtverteidiger;

    Zudem kommt eine Entpflichtung nur dann in Betracht, wenn kein anderes milderes Mittel geeignet und ausreichend ist, um für die Zukunft ein geordnetes Verfahren zu gewährleisten (vgl. u.a. BVerfG BayVBl 2009, 185; BGH NJW 1990, 1373; KG Berlin StV 2008, 68; OLG Hamburg NStZ 1998, 586; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 Ws 280-282/05 -, zitiert nach juris; Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl., § 143 Rn. 4 mwN).
  • OLG Hamburg, 29.02.2016 - 2 Ws 28/16

    Notwendige Verteidigung: Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers lediglich

    b) Der Verteidiger, dem ein eigenes Beschwerderecht weder gegen die Ablehnung seiner gerichtlichen Bestellung (Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O., § 141 Rn. 10 m.w.N.) noch gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung (Senatsbeschluss vom 17. November 1997, NJW 1998, 621; OLG Bamberg, MDR 1990, S. 460; OLG Hamm NJW 2006, 2712 f.) zusteht, hat die Beschwerden namens und im Auftrag des Angeklagten eingelegt.

    Zwar könnten sowohl der zeitliche Ablauf der Beschwerdeanbringung nach der "Zurückweisung" seines auf Entpflichtung gestellten Antrags sowie die nachfolgende Bezeichnung des Beschwerdegegenstandes ("gegen die Anordnung des Vorsitzenden, mit der der Antrag auf Entpflichtung zurückgewiesen [Hervorhebung durch Senat] wurde") nahelegen, dass allein die Verfügung des Vorsitzenden angefochten sein soll, mit der die vom Verteidiger - der Sache nach bereits unzulässig (HansOLG NJW 1978, 1172) und damit mangels eigener Beschwer überdies einem eigenem Rechtsmittel entzogene (Senatsbeschluss vom 17. November 1997, NJW 1998, 621; OLG Bamberg a.a.O.; Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O. § 143 Rn. 7) - selbst beantragte Entpflichtung versagt wurde.

    Zugleich soll aber die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens garantiert werden (Senatsbeschluss vom 17. November 1997, NJW 1998, 621; Kett-Straub, NStZ 2006, S. 361, 362); insofern ist auch eine Bestellung gegen den Willen des Beschuldigten möglich (BVerfG a.a.O.).

  • OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21

    Zulässigkeit einer Auswechselung eines bestellten, terminlich verhinderten

    In der Rechtsprechung anerkannt war und ist, dass eine Auswechslung eines beigeordneten Pflichtverteidigers nicht nur bei Vorliegen grober Pflichtverletzungen in Betracht kommt (dazu Senat, Beschluss vom 17. November 1997, Az.: 2 Ws 255/97, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 77), sondern es auch unter äußerlich veranlassten, vom Willen des Verteidigers unabhängigen Umständen an der Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung des Beschuldigten fehlen kann (vgl. LR/Jahn, § 143a, Rn. 39).

    Auch darf kein gegenüber der Auswechslung des bestellten Verteidigers milderes Mittel zur Gewährleistung eines geordneten Verfahrens gegeben sein (LR/Jahn, § 143a, Rn. 39; Senat, Beschluss vom 17. November 1997, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015, Az.: 2 Ws 203/15, Rn. 6, juris).

  • LG Düsseldorf, 07.08.2015 - 10 KLs 1/14

    Terminsgebühr, Aufruf

    Für den Bestellungsakt ist keine Beschlussform vorgeschrieben und grundsätzlich können Prozesshandlungen auch des Gerichtes konkludent erfolgen (vgl. OLG Hamburg NJW 1998, 621).
  • OLG Hamburg, 21.12.2017 - 2 Ws 206/17

    Notwendige Verteidigung im Aussetzungsverfahren: Gebot der Beiordnung eines

    Zugleich soll aber die Durchführung eines geordneten Verfahrens garantiert werden (Senat NJW 1998, 621); deshalb ist auch eine Bestellung gegen den Willen des Verurteilten möglich (Senat, Beschluss vom 29. Februar 2016, Az.: 2 Ws 28/16, juris Rn. 14 m.w.N.).
  • OLG Celle, 20.05.2021 - 3 Ws 143/21

    Verweigerung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes als wichtiger Grund für

    Zwar macht nicht jedes unzweckmäßige oder prozessordnungswidrige Verhalten des Verteidigers einen Verteidigerwechsel erforderlich; die Annahme eines sonstigen Grundes i.S.d. Nr. 3 ist vielmehr auf Ausnahmefälle zu beschränken (OLG Nürnberg Beschl. v. 9.5.1995 - Ws 461/95, BeckRS 1995, 31343915; OLG Hamburg, Beschluss vom 17.11.1997 - 2 Ws 255-97, NStZ 1998, 586; BeckOK StPO/Krawczyk, a.a.O., § 143a, Rn. 29, 30).
  • OLG Hamm, 23.02.2006 - 2 Ws 53/06

    Pflichtverteidiger; zweiter Pflichtverteidiger; Entpflichtung; Gründe

  • OLG Celle, 27.03.2023 - 3 Ws 37/23

    Entbindung von Pflichtverteidigerbestellung nicht mit Beschwerde anfechtbar;

  • KG, 17.02.2005 - 5 Ws 633/04

    Vergütung des Pflichtverteidigers im jährlichen Überprüfungsverfahren für eine

  • OLG Köln, 15.07.2005 - 2 Ws 280/05

    Entpflichten eines Verteidigers

  • OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ws 302/04

    Pflichtverteidiger; Entpflichtung; Rechtsmittel; Zulässigkeit; Wahlanwalt

  • OLG Hamburg, 21.06.2012 - 1 Ws 54/12

    Pflichtverteidiger, Umbeiordnung, Rechtsmittel

  • OLG Hamm, 23.02.2006 - 2 Ws 54/06

    Pflichtverteidiger; zweiter Pflichtverteidiger; Entpflichtung; Gründe

  • KG, 28.09.2001 - 4 Ws 153/01
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