Weitere Entscheidung unten: EuGH, 05.06.1997

Rechtsprechung
   BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94   

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BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94 (https://dejure.org/1997,595)
BVerfG, Entscheidung vom 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94 (https://dejure.org/1997,595)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 1997 - 1 BvR 1644/94 (https://dejure.org/1997,595)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Erbschaftsbesteuerung

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe einer Erbschaftsteuerforderung erfolglos

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1 GG; ; GG Art. 14 Abs. 1 GG; ; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 10

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsrechtlichen Beurteilung der Erbschaftsbesteuerung in einem Fall fehlgeschlagener vorweggenommener Erbfolge - Mitwirkung von Berufsrichtern in überbesetzten Spruchkörpern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 97, 1
  • NJW 1998, 743
  • FamRZ 1998, 153
  • WM 1997, 2428
  • BB 1997, 2627
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    Seine Belastung mit einer Erbschaftsteuer in Höhe von 1.948.020 DM stehe zudem im Widerspruch zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 165).

    Auch er kann den Schutz des Grundrechts - jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an - geltend machen (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 93, 165 m.w.N.).

    b) Die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts läßt es zu, daß der Steuergesetzgeber eine Erbschaftsteuer (vgl. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG) vorsieht, die den durch den Erbfall beim Erben anfallenden Vermögenszuwachs und die dadurch vermittelte finanzielle Leistungsfähigkeit belastet (vgl. BVerfGE 93, 165 ).

    Die Erbrechtsgarantie gewährleistet nicht das (unbedingte) Recht, den gegebenen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen (vgl. BVerfGE 93, 165 ).

    Auch der Erbschaftsteuergesetzgeber ist jedoch an die Begrenzungen gebunden, die sich für die Regelungsbefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - außer aus dem grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie selbst - beispielsweise aus dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 93, 165 ).

    Die familiären Bezüge der nächsten Familienangehörigen zum Nachlaß sind erbschaftsteuerrechtlich zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 165 ).

    Schließlich müssen steuerrechtliche Regelungen die Steuerpflichtigen - ungeachtet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gleichmäßig belasten (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 93, 165 ) und der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 93, 165 ).

    Weder durch den grundgesetzlich gebotenen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch durch die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) ist es generell ausgeschlossen, den Vermögensübergang im Wege der Erbfolge innerhalb der Kleinfamilie zu besteuern (vgl. auch BVerfGE 93, 165 ).

    Das ist ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für eine steuerrechtliche Privilegierung (vgl. auch BVerfGE 93, 165 ).

    Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 165 ) jedem Familienangehörigen im Sinne der Steuerklasse I nach § 15 Abs. 1 ErbStG alter Fassung der jeweils auf ihn überkommene Nachlaß - je nach dessen Größe - zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugute kommen muß.

    Abgesehen davon, daß hier nicht Erbschaftsteuerpflichtige dieser Steuerklasse in Rede stehen, zwingt der genannte Beschluß nicht dazu, die darin gewonnenen Erkenntnisse auf zurückliegende Zeiträume der vorliegenden Art anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 165 ).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    In dem senatsinternen Mitwirkungsplan (auszugsweise abgedruckt in BVerfGE 95, 322 ) war deshalb jedem der beisitzenden Richter die fortlaufende Nummer der Sitzung zugeordnet, in der er bei Überbesetzung auszuscheiden hatte.

    Das Plenum hat die damit aufgeworfenen Fragen im Beschluß vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322) beantwortet.

    Wie das Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322) entschieden hat, ist es nach dieser Vorschrift grundsätzlich geboten, für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts im voraus nach abstrakten Merkmalen zu bestimmen, welche Richter an den jeweiligen Verfahren mitzuwirken haben.

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    Grundlegend für sie ist die Anerkennung der Pri-vaterbfolge (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 91, 346 ).

    Auch er kann den Schutz des Grundrechts - jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an - geltend machen (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 93, 165 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    Grundlegend für sie ist die Anerkennung der Pri-vaterbfolge (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 91, 346 ).

    Auch der Erbschaftsteuergesetzgeber ist jedoch an die Begrenzungen gebunden, die sich für die Regelungsbefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - außer aus dem grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie selbst - beispielsweise aus dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 93, 165 ).

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    Dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten, ist deshalb gerechtfertigt, weil seine Verfassungsbeschwerde zur gewandelten Auslegung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geführt hat (vgl. BVerfGE 66, 337 ).
  • BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung der Richterbank beim BFH

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    Im Zusammenhang mit der Rüge des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat der Senat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts angerufen (vgl. NJW 1995, S. 2703).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    Schließlich müssen steuerrechtliche Regelungen die Steuerpflichtigen - ungeachtet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gleichmäßig belasten (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 93, 165 ) und der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 93, 165 ).
  • BFH, 22.06.1994 - II R 13/90

    Kein steuerfreier "Rückerwerb" nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG hinsichtlich der

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1994 - II R 13/90 -,.
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    Danach ist eine an Ehe und Familie anknüpfende steuerrechtliche Benachteiligung grundsätzlich untersagt (vgl. BVerfGE 13, 290 m.w.N.).
  • FG Münster, 16.11.1989 - III 2500/85

    Erbschaftsteuer; Rückfall einer Beteiligung

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94
    b) das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. November 1989 - III 2500/85 Erb -,.
  • BFH, 03.06.2014 - II R 45/12

    Steuerbefreiung für letztwillige Zuwendung eines Wohnungsrechts an

    Der Gesetzgeber hat nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 1995  2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671; vom 28. Oktober 1997  1 BvR 1644/94, BVerfGE 97, 1, und vom 21. Juli 2010  1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400) aufgrund dieser grundrechtlichen Bindungen die familiäre Verbundenheit der nächsten Angehörigen zum Erblasser auch erbschaftsteuerrechtlich zu berücksichtigen.

    Eine vollständige Steuerbefreiung des von Todes wegen erfolgenden Erwerbs vom verstorbenen Ehegatten ist hingegen verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 1, unter B.I.2.a).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Daraus hat das Bundesverfassungsgericht geschlossen, dass die familiäre Verbundenheit der nächsten Angehörigen zum Erblasser erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 97, 1 ) und der steuerliche Zugriff bei Familienangehörigen, also insbesondere bei Ehegatten und Kindern, derart zu mäßigen ist, dass diesen der jeweils überkommene Nachlass zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugute kommt (vgl. BVerfGE 93, 165 ).

    Aus den gleichen Gründen (s. oben I.4.) kann offen bleiben, ob die beanstandeten Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 mit der Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und den vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 93, 165 ; 97, 1 ; 112, 332 ) in Einklang stehen.

  • BFH, 18.07.2013 - II R 35/11

    Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten -

    Danach ist die familiäre Verbundenheit der nächsten Angehörigen zum Erblasser (oder Schenker) erbschaftsteuerrechtlich zu berücksichtigen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28. Oktober 1997  1 BvR 1644/94, BVerfGE 97, 1).

    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen sind auch dann zu beachten, wenn steuerrechtliche Vorschriften im Einzelfall ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 1, unter B.I.1.b).

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Rechtsprechung
   EuGH, 05.06.1997 - C-285/95   

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EuGH, 05.06.1997 - C-285/95 (https://dejure.org/1997,300)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.1997 - C-285/95 (https://dejure.org/1997,300)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - C-285/95 (https://dejure.org/1997,300)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kol / Land Berlin

    Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 6 Absatz 1
    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Rechte der türkischen Staatsangehörigen - Voraussetzung der vorherigen Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung - Begriff - Beschäftigung, die aufgrund einer durch ...

  • EU-Kommission

    Kol / Land Berlin

  • Wolters Kluwer

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Rechte der türkischen Staatsangehörigen; Voraussetzung der vorherigen Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung; Auswirkung einer durch Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis auf das ...

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 6 Abs. 1; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 14 Abs. 1; ; EGV Art. 177

  • rechtsportal.de

    Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Rechte der türkischen Staatsangehörigen - Voraussetzung der vorherigen Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung - Begriff - Beschäftigung, die aufgrund einer durch ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 und des Artikels 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Arbeitnehmer - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsmäßige Beschäftigung - Aufgrund ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 743 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 50
  • DVBl 1997, 894
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-285/95
    21 Dazu ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 30, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.

    22 Im vorgenannten Urteil Sevince (Randnr. 31) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß sich ein türkischer Arbeitnehmer während des Zeitraums, in dem seine Klage gegen eine Entscheidung, durch die ihm eine Aufenthaltserlaubnis verweigert wurde, aufschiebende Wirkung hatte und in dem ihm bis zum Ausgang des Rechtsstreits der vorläufige Aufenthalt und die Ausübung einer Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet wurden, nicht in einer gesicherten und nicht nur vorläufigen Position auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats befunden hat.

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-285/95
    21 Dazu ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 30, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.
  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-285/95
    12 und 22, und vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 26) die Ordnungsmässigkeit der Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraussetzt.
  • EuGH, 29.05.1997 - C-386/95

    Eker / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-285/95
    Denn die beiden Beschäftigungszeiten von fast neun Monaten und zehneinhalb Monaten, die er bis zu diesem Zeitpunkt im Aufnahmemitgliedstaat aufzuweisen hatte, wurden bei verschiedenen Arbeitgebern zurückgelegt; wie jedoch aus dem Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-386/95 (Eker, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) hervorgeht, setzt Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich die Ausübung einer ordnungsgemässen Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr voraus.
  • VG Düsseldorf, 05.11.2020 - 8 K 15409/17

    Ordnungsgemäße Beschäftigung; Student; studienvorbereitende Maßnahmen;

    Es spricht Vieles dafür, dass eine Aufenthaltserlaubnis, obwohl sie durch Täuschung der Ausländerbehörde erlangt wurde, Grundlage einer ordnungsgemäßen Beschäftigung sein kann, wenn die Aufenthaltserlaubnis nicht zurückgenommen wurde und die Täuschungshandlung nicht zu einer Verurteilung geführt hat (wie EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) - entgegen BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 17.17 -).

    Beschäftigungszeiten können daher so lange nicht als ordnungsgemäß im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand, EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - C-192/89 (Sevince) -, Rn. 30, vom 16. Dezember 1992- C-237/91 (Kus) -, Rn. 12, vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -, Rn.21, und vom 6. Juni 1995- C 434/93 (Bozkurt) - Rn. 27, jeweils unter curia.eu; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 1 C 10.11 -, unter: bverwg.de (Rn. 22).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat früh die Folgen einer Täuschungshandlung eines türkischen Arbeitnehmers bei Erteilung der nationalen Aufenthaltserlaubnis zusammengefasst, EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Rn. 29).

    Das OVG Berlin hatte mit Beschluss vom 11. August 1995 dem Gerichtshof nämlich die Frage vorgelegt, ob Beschäftigungszeiten anrechenbar sind, die "durch vorsätzliche straf bare [Hervorhebung von hier] Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis" erbracht wurden, zitiert nach EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Rn. 16).

    Er ging zwar im Grundsatz davon aus, dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein türkischer Arbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht besitzt, nach nationalem Recht zu beurteilen sei; dafür sei entscheidend, ob sich der Betroffene nach den materiellen Vorschriften des Mitgliedstaats rechtmäßig im Land aufhalte, Schlussanträge des Generalanwalts F. vom 6. März 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Nr. 16).

    Gleichzeitig stellte er heraus, dass Zeiten einer durch Täuschung erlangten Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer bloßen Rücknehmbarkeit keine Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung darstellten, da die Aufenthaltserlaubnis in Kenntnis des zutreffenden Sachverhaltes nicht verlängert worden wäre und eine gleichwohl erfolgende Zuerkennung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechtes "ein verwerfliches Verhalten" belohne, "was andere ermutigen würde, den Ausländerbehörden der Mitgliedstaaten gegenüber falsche Erklärungen abzugeben", Schlussanträge des Generalanwalts F. vom 6. März 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Nr. 19).

    Er legt die Frage des OVG Berlin bewusst so aus, EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Rn. 18): "geht die erste Frage des vorlegenden Gerichts im wesentlichen dahin", dass gefragt ist, ob ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzung der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieser Vorschrift erfüllt, wenn er diese Beschäftigung aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis ausgeübt hat, die er allein durch eine Täuschung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, erwirkt hat.

    Im Ergebnis wird dabei ausdrücklich unterschieden zwischen Zeiten, die der Betroffene in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt hat, in der ihm von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand, EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Rn. 27), und "darüber hinaus" für Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, die zu einer Verurteilung geführt hat, EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 (Kol) -, unter: curia.eu (Rn. 28).

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 16.16

    Einbürgerung; Flüchtling; Irak; Identität; Herkunft; Täuschung; Aufenthalt;

    Denn der assoziationsrechtliche Begriff der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" setzt nach ständiger Rechtsprechung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2005 - 1 C 9.04 - BVerwGE 123, 190 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - C-285/95 [ECLI:EU:C:1997:280], Kol - Rn. 25 ff.).
  • BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 9.04

    Assoziationsrecht; ordnungsgemäße Beschäftigung; Bestandskraft; eheliche

    In diesem Urteil (Rs.C-285/95 Slg. I -1997, 3069 = NVwZ 1998, 50) hat der Gerichtshof ausgeführt:.

    Nach den von dem Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Juni 1997 (a.a.O. Rn. 27) für die Auslegung des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entwickelten Grundsätzen sind vielmehr Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Staatsangehöriger aufgrund einer durch Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis absolviert hat, von vornherein als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand.

    Die Ausübung einer Beschäftigung im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, kann bei dem türkischen Arbeitnehmer vielmehr kein berechtigtes Vertrauen begründen (EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997, a.a.O. Rn. 28).

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