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   BGH, 11.11.1997 - VI ZR 146/96   

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https://dejure.org/1997,803
BGH, 11.11.1997 - VI ZR 146/96 (https://dejure.org/1997,803)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1997 - VI ZR 146/96 (https://dejure.org/1997,803)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 (https://dejure.org/1997,803)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz eines unfallbedingten Verdienstausfalls weiterer Unfallschäden - Ablehnung eines Antrag der Klägerin auf Einholung eines neurologischen Gutachtens durch das Berufungsgericht - Fehlende Unterscheidung zwischen ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten, haftungsrechtliche Zurechenbarkeit psychischer Folgeschäden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • olg-report.de (Entscheidungsbesprechung, RTF-Format (Word))

    Neue Entwicklungen beim psychischen Folgeschaden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 813
  • MDR 1998, 159
  • NZV 1998, 110
  • VersR 1998, 200
 
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Wird zitiert von ... (41)

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 175/04

    Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht

    c) Bei seiner erneuten Befassung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß nach den dargelegten Grundsätzen die bloße Mitverursachung durch den Verkehrsunfall für eine Haftung des Schädigers grundsätzlich auch dann ausreichen kann, wenn eine psychische Fehlverarbeitung des Geschädigten hinzutritt (zur Grenze vgl. Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95 - VersR 1996, 990, 991; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201; vom 16. März 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874).
  • BGH, 16.03.2004 - VI ZR 138/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (siehe Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; vom 2. Oktober 1990 - VI ZR 353/89 - VersR 1991, 432; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - VersR 1997, 752, 753; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201 und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - VersR 2000, 372, 373).

    Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGHZ 132, 341, 346; 137, 142, 146 f.; Senatsurteile vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - vom 11. November 1997 -VI ZR 146/96 - und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - jeweils aaO).

    c) Auch eine - den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang ausschließende - Renten- oder Begehrensneurose, bei der der Geschädigte den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlaß nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. BGHZ 132, 341, 346; 137, 142, 148 f.; Senatsurteile vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 - vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - jeweils aaO), kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht.

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls bereits ausgeheilt waren und deshalb der zweite Unfall allein zu den nunmehr vorhandenen Schäden geführt hat oder ob sie noch nicht ausgeheilt waren (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1996 - VI ZR 275/95 - VersR 1997, 122, 123; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201; vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, 201).

  • OLG Rostock, 28.04.2006 - 3 U 106/05

    Inanspruchnahme eines störenden Zuschauers für den Ersatz von vom Sportgericht

    Sind sowohl die haftungsbegründende Handlung als auch die Vorbelastung des Geschädigten kausal für den Schaden, so können sie sich zu einer Gesamtursache verbinden, auch wenn der Schaden ohne die Vorbelastung nicht oder nicht in der letztlich eingetretenen Höhe entstanden wäre (vgl. RGZ 69, 57; BGH NJW 2002, 504; NJW 1990, 2882; VersR 1997, 122; VersR 1998, 200; VersR 1999, 862; OLG Koblenz VRS 1972, 404 [sogenannter Bluterfall]).
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