Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 06.08.1997

Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 20.03.1997 - 7 L 2062/95   

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https://dejure.org/1997,2098
OVG Niedersachsen, 20.03.1997 - 7 L 2062/95 (https://dejure.org/1997,2098)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.03.1997 - 7 L 2062/95 (https://dejure.org/1997,2098)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. März 1997 - 7 L 2062/95 (https://dejure.org/1997,2098)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 KO; § 69 KO; § 117 Abs. 1 KO
    Verantwortung für die Beseitigung von während des Betriebs eines Aluminiumschmelzwerks entstehenden Filterstäuben; Auslösung von Masseschulden durch Unterlassungen des Konkursverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abfallbeseitigung; Pflichten eines Konkursverwalters; Masseschuld; Inanspruchnahme des Konkursverwalters; Anzeige; Freigabe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 398
  • NVwZ 1998, 308 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 37.80

    Grundwassergefährdende Lagerbehälter - Konkursverwalter - Gemeinschuldner -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.03.1997 - 7 L 2062/95
    Daher obliegt dem Konkursverwalter grundsätzlich auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die sich auf Gegenstände der Konkursmasse beziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.1.1984 - 4 C 37.80 -, NJW 1984, 2427; Beschl. d. Sen. v. 7.5.1991 - 7 M 3600/91 -, NJW 1992, 1252 = BB 1992, 1091; v. 7.1.1993 - 7 M 5684/92 -, NJW 1993, 1671; v. 9.9.1994, a.a.O.).

    Unabhängig von der umstrittenen Frage, wann der Kostenerstattungsanspruch im Falle einer Ersatzvornahme entsteht (vgl. Beschl. d. Sen. v. 9.9.1994, a.a.O.), ist die im Konkurs festgesetzte Kostenerstattungsforderung jedenfalls dann eine nach Konkurseröffnung entstandene Geldforderung, wenn die Grundverfügung - wie hier erst nach Konkurseröffnung erlassen worden ist (ebenso Karsten Schmidt, BB 1991, 1273, 1279 ff; derselbe, NJW 1993, 2833, 2836).

    Der Senat kann auch in diesem Fall dahingestellt lassen, ob eine solche konkursrechtlich unbedenkliche und weithin für zulässig und wirksam erachtete Freigabe mit der Folge der Wiederherstellung der Verfügungsmacht des Gemeinschuldners den Konkursverwalter von seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in Fällen zu befreien vermag, in welchen diese Verpflichtung an das Eigentum an der störenden Sache, d.h. an ihre vermögensrechtliche Zuordnung geknüpft ist (so der vom BVerwG mit Urteil v. 20.1.1984, a.a.O., entschiedene Fall).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.1990 - 10 S 7/90

    Inanspruchnahme des Konkursverwalters als Zustandsstörer zur Beseitigung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.03.1997 - 7 L 2062/95
    Wegen der Unvergleichbarkeit von öffentlich-rechtlichen Ordnungspflichten und schuldrechtlichen Verpflichtungen ist auch keine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften möglich (im Ergebnis ebenso VGH Mannheim, Urt. v. 11.12.1990 - 10 S 7/90 -, BB 1991, 237 = NJW 1992, 64; zustimmend Karsten Schmidt, NJW 1993, 2833, 2835).

    Die sekundäre Pflicht des Konkursverwalters zur Erstattung der Ersatzvornahmekosten kann nicht anders behandelt werden, als die ihn primär treffende Beseitigungspflicht (Stürner, EWiR 1991, 487 f.; Eichhorn, S. 141 ff.; a.A. insoweit VGH Mannheim, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 10.02.1997 - 7 M 2279/96
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.03.1997 - 7 L 2062/95
    Der Senat hat daraus gefolgert, daß eine isolierte Freigabe der Reststoffe (oder Abfälle) immissionsschutzrechtlich unbeachtlich ist und allenfalls die Freigabe der gesamten Anlage den Konkursverwalter von der nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bestehenden Handlungspflicht, welche an dieser haftet, entbinden könnte (Beschl. v. 7.1.1993 und 9.9.1994, jeweils a.a.O.; Beschl. v. 10.2.1997 - 7 M 2279/96 - zustimmend Eichhorn, S. 220).

    Denn nur sie versetzt die Beklagte in die Lage, anstelle des pflichtigen Klägers im Wege der Ersatzvornahme die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und die dadurch entstehenden Kosten als Masseforderung i.S. des § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO geltend zu machen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 10.2.1997, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 07.05.1991 - 7 M 3600/91

    Abfallrechtliche Beseitigungspflicht des Konkursverwalters; Altlasten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.03.1997 - 7 L 2062/95
    Daher obliegt dem Konkursverwalter grundsätzlich auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die sich auf Gegenstände der Konkursmasse beziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.1.1984 - 4 C 37.80 -, NJW 1984, 2427; Beschl. d. Sen. v. 7.5.1991 - 7 M 3600/91 -, NJW 1992, 1252 = BB 1992, 1091; v. 7.1.1993 - 7 M 5684/92 -, NJW 1993, 1671; v. 9.9.1994, a.a.O.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.04.1994 - 2 M 31/93
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.03.1997 - 7 L 2062/95
    Auch der vom Kläger herangezogene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. April 1994 (2 M 31/93 , ZIP 1994, 1130) ist nicht geeignet, seine Rechtsauffassung zu stützen.
  • OVG Niedersachsen, 07.01.1993 - 7 M 5684/92

    Betrieb; Genehmigungspflichtige Anlage; Eröffnung des Konkurses;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.03.1997 - 7 L 2062/95
    Daher obliegt dem Konkursverwalter grundsätzlich auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die sich auf Gegenstände der Konkursmasse beziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.1.1984 - 4 C 37.80 -, NJW 1984, 2427; Beschl. d. Sen. v. 7.5.1991 - 7 M 3600/91 -, NJW 1992, 1252 = BB 1992, 1091; v. 7.1.1993 - 7 M 5684/92 -, NJW 1993, 1671; v. 9.9.1994, a.a.O.).
  • VG Frankfurt/Oder, 08.09.1998 - 7 L 283/98

    Nachsorgeanordnungen in Form einer Beseitigungsverfügung; Genehmigungsbedürftige

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  • BVerwG, 22.10.1998 - 7 C 38.97

    Immissionsschutzrechtliche Anordnung; Pflicht des Betreibers zur Beseitigung

    BVerwG 7 C 38.97 OVG 7 L 2062/95.
  • VGH Bayern, 04.05.2005 - 22 B 99.2208

    Betreiben einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage durch

    Die sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Verpflichtungen beruhen nicht auf dem Eigentum des Anlagenbetreibers an den Abfällen oder seiner Befugnis zur Verfügung über diese, sondern auf dem Betrieb der Anlage und der Sachherrschaft des Betreibers in Bezug auf diese, unabhängig von der vermögensrechtlichen Zuordnung der Stoffe (BVerwG vom 22.10.1998, DÖV 1999, 303/304, OVG Nds vom 20.3.1997, GewArch 1997, 434/435 f).

    Die sekundäre Pflicht des Konkursverwalters zur Bezahlung der Ersatzvornahmekosten kann nicht anders behandelt werden als die ihn primär treffende Reinigungs- und Entsorgungspflicht (BVerwG vom 10.2.1999, NVwZ 1999, 653/654; OVG Nds vom 20.3.1997, GewArch 1997, 434/435; OVG MV vom 16.1.1997, GewArch 1998, 23).

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2004 - 7 LC 97/02

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach dem

    Sie ist schon aufgrund Gesetzes zu erfüllen; die nur im Falle der Nichterfüllung dieser Pflicht ergehende Ordnungsverfügung dient demnach nicht ihrer Begründung, sondern ihrer Durchsetzung (Nds. OVG, Beschl. v. 7.01.1993 - 7 M 5684/92 -, NJW 1993, 1671; Urt. v. 20.03.1997 - 7 L 2062/95 -, NJW 1998, 398 ; Beschl. v. 7.03.1997 - 7 M 3628/96 -, NJW 1997, 97 ; zustimmend K. Schmidt, NJW 1993, 2833 ).

    Denn die materielle Polizeipflichtigkeit resultiert nicht aus einem zweiseitigen Schuldverhältnis des Polizeipflichtigen gegenüber der zuständigen Behörde und besteht auch nicht gegenüber einem bestimmten Rechtssubjekt als Gläubiger (Nds. OVG, Beschl. v. 07.01.1993 - 7 M 5684/92 -, NJW 1993, 1671; Nds. OVG, Urt. v. 20.03.1997 - 7 L 2062/95 -, NJW 1998, 398 ), sondern gegenüber der Allgemeinheit.

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2004 - 7 LC 98/02

    Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung von Aufwendungen für

    Sie ist schon aufgrund Gesetzes zu erfüllen; die nur im Falle der Nichterfüllung dieser Pflicht ergehende Ordnungsverfügung dient demnach nicht ihrer Begründung, sondern ihrer Durchsetzung (Nds. OVG, Beschl. v. 7.01.1993 - 7 M 5684/92 -, NJW 1993, 1671; Urt. v. 20.03.1997 - 7 L 2062/95 -, NJW 1998, 398 ; Beschl. v. 7.03.1997 - 7 M 3628/96 -, NJW 1997, 97 ; zustimmend K. Schmidt, NJW 1993, 2833 ).

    Denn die materielle Polizeipflichtigkeit resultiert nicht aus einem zweiseitigen Schuldverhältnis des Polizeipflichtigen gegenüber der zuständigen Behörde und besteht auch nicht gegenüber einem bestimmten Rechtssubjekt als Gläubiger (Nds. OVG, Beschl. v. 07.01.1993 - 7 M 5684/92 -, NJW 1993, 1671; Nds. OVG, Urt. v. 20.03.1997 - 7 L 2062/95 -, NJW 1998, 398 ), sondern gegenüber der Allgemeinheit.

  • VG Schleswig, 09.03.2004 - 12 B 11/04
    Daraus folgt, dass ein Insolvenzverwalter jedenfalls dann richtiger Adressat einer solchen Anordnung ist, wenn er die Anlage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst (weiter-)betreibt (BVerwGE 107, 299; OVG Lüneburg, NJW 1998, 398).

    Denn die immissionsschutzrechtliche (Nachsorge-)Pflicht, die sich aus der ursprünglichen Betreiberstellung der Gemeinschuldnerin ergibt, bezieht sich im konkreten Fall nicht auf das Grundstück oder die vermögensrechtliche Zuordnung der Stoffe , sondern auf die Anlage (BVerwG, NJW 1993, 1671; OVG Lüneburg, NJW 1998, 398; OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; VG Frankfurt, NuR 2000, 532).

    Den Insolvenzverwalter trifft insoweit zumindest eine Verantwortlichkeit für den tatsächlichen Zustand der Anlage, welche in seiner auf § 80 InsO beruhenden Sachherrschaft über die Anlage begründet ist und insoweit unabhängig vom vorausgehenden Betrieb der Anlage in seiner Person neu und originär entsteht (OVG Lüneburg, NJW 1998, 398; VG Frankfurt, NuR 2000, 532 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 04.05.2005 - 22 B 99.2209

    Betreiben einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage durch

    Die sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Verpflichtungen beruhen nicht auf dem Eigentum des Anlagenbetreibers an den Abfällen oder seiner Befugnis zur Verfügung über diese, sondern auf dem Betrieb der Anlage und der Sachherrschaft des Betreibers in Bezug auf diese, unabhängig von der vermögensrechtlichen Zuordnung der Stoffe (BVerwG vom 22.10.1998, DÖV 1999, 303/304, OVG Nds vom 20.3.1997, GewArch 1997, 434/435 f).

    Die sekundäre Pflicht des Konkursverwalters zur Bezahlung der Ersatzvornahmekosten kann nicht anders behandelt werden als die ihn primär treffende Reinigungs- und Entsorgungspflicht (BVerwG vom 10.2.1999, NVwZ 1999, 653/654; OVG Nds vom 20.3.1997, GewArch 1997, 434/435; OVG MV vom 16.1.1997, GewArch 1998, 23).

  • VG Leipzig, 31.05.2000 - 3 K 1872/97

    Konkurrenz von Abfall- und Bodenschutzrecht

    Daher obliegt dem Gesamtvollstreckungsverwalter grundsätzlich auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die sich auf Gegenstände der Gesamtvollstreckungsmasse beziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1999, NUR 2000, 93; NdsOVG Urt. v. 20.03.1997, GewArch 1997, 434 f.).

    Die Verpflichtung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes ent- und besteht unabhängig von einem sie konkretisierenden Verwaltungsakt; sie ist schon aufgrund des Gesetzes zu erfüllen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.03.1997, NJW 1998, 398 (399)).

    Die Kosten der Ersatzvornahme können als vorab zu begleichender Anspruch i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.02.1999, a.a.O., OVG Lüneburg, Urt. v. 20.03.1997, a.a.O.; SächsOVG, Urt. v. 16.04.1994, SächsVBl 1995, 99 ff.).

  • VG Kassel, 14.05.2003 - 7 G 545/03
    Bereits vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung war es unter Geltung der Gesamtvollstreckungsordnung und der Konkursordnung ganz überwiegende Meinung in der Verwaltungsrechtsprechung, dass die öffentlichrechtlichen Pflichten, die sich auf die Konkursmasse beziehen, auf den Gesamtvollstreckungs- bzw. Konkursverwalter übergehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10.02.1999 11 C 9/97; BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 7 C 38.97 , DÖV 1999, 303; BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 4 C 37.80 NJW 1984, 2427ff.; OVG für Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.01.1997 3 L 94/96 ; VG Greifswald, Beschluss vom 17.04.2000 5 B 537/00 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.03.1996 7 L 2062/95 ; VG Leipzig, Urteil vom 31.05.2000 3 K 1872/97 ; VG Potsdam, Beschluss vom 19.12.2001 5 L 259/01 ; differenzierend und teilweise anders VGH Kassel, Beschluss vom 22.10.1999 8 TE 4371 unter Bezugnahme auf Weitemeyer, Insolvenz und Umweltschutz, NVwZ 1997, 533).

    Denn die Befugnis zum Erlass einer Beseitigungsverfügung besteht unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Gefahr entstand und ob die Gemeinschuldnerin bereits in Anspruch genommen wurde (BVerwG, Urteil vom 10.02.1999 aaO.; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.03.1996 aaO.; VG Leipzig, Urteil vom 31.05.2000 aaO.).

    Nach überwiegender Meinung jedoch, der sich die Kammer anschließt, entlastet die Freigabe den Konkurs bzw. Insolvenzverwalter nicht (VG Potsdam, Beschluss vom 19.12.2001 5 L 359/01 ; VG Leipzig, Urteil vom 31.05.2002 3 K 1872/97 ; OVG für Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.01.1997 3 L 94/96 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.03.1996 7 L 2062/95 ; BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 7 C 38.97 , DÖV 1999, 303).

  • OVG Niedersachsen, 03.12.2009 - 7 ME 55/09

    Abfallrechtliche Entsorgungspflicht des Insolvenzverwalters unabhängig von der

    Der Senat hat bei einer derartigen Sachlage das Fortbestehen der Pflicht zur - umfassenden - Verwertung und Beseitigung der Abfälle aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - abgeleitet und das damit begründet, dass diese Pflicht nicht an das aufgegebene Eigentum bzw. beim Konkursverwalter an das aufgegebene Verwaltungs- und Verfügungsrecht an den Reststoffen, sondern an den zunächst von ihm weitergeführten und insoweit nicht ungeschehen zu machenden Betrieb der Anlage anknüpft (ebenso BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299 , vorgehend Nds.OVG, Urt. v. 20. März 1996 - 7 L 2062/95 -, NJW 1998, 398).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2006 - 8 A 4495/04

    Anordnungen gegen den Insolvenzverwalter nach dem BImSchG?

  • VG Hannover, 14.08.2003 - 12 A 2078/02

    Rechtsmittel gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung zur

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2004 - 7 LB 247/02

    Sicherungs- und Sanierungsanordnung gegen die Rechtsnachfolgerin einer

  • VG Mainz, 13.08.2014 - 3 K 580/14

    Unterbliebene Anhörung und Versäumung der Rechtsbehelfsfrist; Verantwortlicher

  • VG Würzburg, 03.02.2010 - W 4 S 09.1275

    Papierfabrik

  • VG Hannover, 16.05.2001 - 12 A 1401/99

    Umwelthaftung eines Konkursverwalters; Adressat einer immissionsschutzrechtlichen

  • VG Düsseldorf, 02.05.2004 - 17 L 460/04

    Ausgestaltung der Zuständigkeit zur Überwachung der grundlegenden

  • VG Potsdam, 19.12.2001 - 5 L 259/01

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.08.1997 - 4 B 124.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2581
BVerwG, 06.08.1997 - 4 B 124.97 (https://dejure.org/1997,2581)
BVerwG, Entscheidung vom 06.08.1997 - 4 B 124.97 (https://dejure.org/1997,2581)
BVerwG, Entscheidung vom 06. August 1997 - 4 B 124.97 (https://dejure.org/1997,2581)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 60 Abs. 2 S. 2
    Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwechslung der Telefaxnummern von Erst- und Berufungsgericht durch Anwaltsgehilfin

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 398
  • NVwZ 1998, 276 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 07.06.1995 - 5 B 141.94

    Nichtzulassung der Revision mangels Versäumung einer Frist für die Begründung

    Auszug aus BVerwG, 06.08.1997 - 4 B 124.97
    Für das Versehen einer bisher zuverlässigen Mitarbeiterin muß der Prozeßbevollmächtigte nicht einstehen (BVerwG, Beschluß vom 7. Juni 1995 - BVerwG 5 B 141.94 - Buchholz § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268 ).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 7/99

    Einspruchseinlegung bei unzuständiger Behörde

    Diese Rechtsprechung ist in Anbetracht des verstärkten Einsatzes moderner technischer Hilfsmittel und zuverlässigen Büropersonals dahin modifiziert worden, dass den Bevollmächtigten die persönliche Verantwortlichkeit nicht für die Richtigkeit der gesamten postalischen Anschrift, wohl aber für die richtige Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde, an die der Rechtsbehelf-(Rechtsmittel-)Schriftsatz zu richten ist, trifft, während er sich, insbesondere nach der Rechtsprechung aus jüngerer Zeit, wegen der Ausfertigung der Rechtsmittelschrift im Anschriftenfeld --so z.B. wegen der richtigen postalischen Anschrift mit Straße und Hausnummer, der zutreffenden Postleitzahl, der richtigen Telefaxnummer-- zumindest dann, wenn der Fehler nicht leicht erkennbar ist, auf sein zuverlässiges und gutgeschultes Personal verlassen darf (ständige Rechtsprechung der obersten Gerichte, vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. Juni 1988 IVb ZB 68/88, NJW 1988, 2672, 2673; vom 23. März 1995 VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, m.w.N.; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 6. August 1997 4 B 124.97, NJW 1998, 398; Urteil des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 30. März 1995 2 AZR 1020/94, BAGE 79, 379, NJW 1995, 2742; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 26. August 1994 13 RJ 11/94, Soziale Sicherheit, Zeitschrift für Sozialpolitik 1995, 433; BFH-Urteile vom 1. Juli 1994 VI R 8/94, BFH/NV 1995, 51; vom 10. Juni 1999 V R 33/97, BFHE 189, 573, BStBl II 2000, 235, BFH/NV 2000, 524, 525; so auch BVerfG-Beschlüsse in NJW 1995, 3173, 3175, unter II. 2. a der Gründe, und vom 25. September 2000 1 BvR 2104/99, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BVerwG, 18.03.2004 - 6 PB 16.03

    Rechtsmittelbegründung per Telefax; Verwechslung der Faxnummern; Verschulden des

    Nach dem im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1988 enthaltenen Rechtssatz tut ein bevollmächtigter Rechtsanwalt mit der Übergabe eines ordnungsgemäß adressierten Schriftsatzes an eine bisher zuverlässige Büroangestellte zur Aufgabe als Telebrief auch in Anbetracht des nahen Fristendes alles in seiner Verantwortung Liegende, damit die Rechtsmittelbegründung noch am selben Tag beim zuständigen Gericht eingehen kann, so dass die versehentliche Verwechslung von Faxnummern durch die Büroangestellte für den Rechtsanwalt einen unabwendbaren, die Gewährung von Wiedereinsetzung rechtfertigenden Zufall darstellt (a.a.O. S. 7 f.; ebenso noch Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 B 102.96 - Beschluss vom 6. August 1997 - BVerwG 4 B 124.97 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 213).
  • BFH, 24.04.2003 - VII R 47/02

    Fehlerhafte Faxübermittlung einer Klageschrift

    Sowohl der Bundesgerichtshof --BGH--(Beschlüsse vom 23. März 1995 VII ZB 19.94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2105, und vom 20. Dezember 1999 II ZB 7/99, NJW 2000, 1043) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. August 1997 4 B 124.97, NJW 1998, 398) und die anderen obersten Bundesgerichte (vgl. dazu die Hinweise im Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 1655, 1656) vertreten die Auffassung, dass sich der Anwalt bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch Telefax grundsätzlich darauf verlassen darf, dass sein zuverlässiges Büropersonal bei einem richtig adressierten Schreiben die zutreffende Telefaxnummer ermittelt und in das Gerät eingibt.
  • VGH Bayern, 17.11.2015 - 12 ZB 15.1703

    Anspruch auf Krippenplatz; Sekundäranspruch; Aufwendungsersatz; Herantragen des

    Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ungeachtet der hinsichtlich der Versäumung der Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) wohl zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. hierzu im Einzelnen näher BVerwG, B. v. 6.8.1997 - 4 B 124/97 - juris, Rn. 1; BGH, B.v. 23.3.1995 - VII ZB 19/94 - juris, Rn. 11; BFH, U. v. 24.4.2003 - VII R 47/02 - juris, Rn. 8 ff.) in der Sache ohne Erfolg.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2014 - 10 S 1920/14

    Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax; Verlassen auf

    Daher darf sich ein Rechtsanwalt bei der Übermittlung eines fristgebundenen Antrags per Telefax hinsichtlich der Richtigkeit der Telefaxnummer des Gerichts auf sein zuverlässiges Personal verlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.1995 - VII ZB 19/94 - NJW 1995, 2105; BFH, Urteil vom 24.04.2003 - VII R 47/02 - NJW 2003, 2559; BVerwG, Beschluss vom 06.08.1997 - 4 B 124.97 - NJW 1998, 398).
  • BFH, 12.07.1999 - VII B 81/99

    Verfassungsmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Abgabe

    Er kann sich insoweit darauf beschränken, seinem Personal entsprechende Anweisungen, auch über die notwendige Kontrolle dieses Vorganges, zu erteilen (vgl. u.a. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 13. Februar 1998 7 B 439.97, nicht veröffentlicht; BVerwG-Beschluß vom 6. August 1997 4 B 124.97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1998, 398; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. März 1995 2 AZR 1020/94, BAGE 79, 379, NJW 1995, 2742, sowie Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. August 1994 13 RJ 11/94, Soziale Sicherheit - Zeitschrift für Sozialpolitik 1995, 433) und deren Beachtung stichprobenweise zu überwachen.
  • OVG Niedersachsen, 13.12.2016 - 5 ME 150/16

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Hilfsperson; Kanzleikraft;

    (- BVerwG 4 B 124/97 -, juris Rn. 1) entschieden, dass Prozessbevollmächtigte für das Versehen einer bisher zuverlässigen Mitarbeiterin nicht einstehen müssen, die bei Ausführung der Anweisung, einen Schriftsatz per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln, versehentlich die Telefaxnummern von Erst- und Berufungsgericht verwechselt hat und der dieser Fehler auch bei einer Kontrolle des Sendeprotokolls nicht aufgefallen ist.
  • VG München, 23.05.2019 - M 10 K 18.4551

    Zweitwohnungsteuer, Bemessung nach der indexierten Jahresrohmiete,

    Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf eine Obliegenheitsverletzung, also auf ein Verschulden "gegen sich selbst", und ist dann gegeben, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist (objektive Voraussetzung) und die ihm (subjektiv) nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, B.v. 6.8.1997 - 4 B 124/97 - NJW 1998, 398; BayVGH, U.v. 18.5.2004 - 13 A 02.1985 - NVwZ-RR 2005, 4); im Rahmen dieses subjektiven Fahrlässigkeitsbegriffs kommt es auf die Leistungsfähigkeit und Lebensverhältnisse des konkret Handelnden an; an seine Sorgfaltspflicht können höhere Anforderungen gestellt werden, sofern es sich bei ihm um keinen juristischen Laien, sondern um eine im Umgang mit Behörden und Gerichten erfahrene Person handelt (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 60 VwGO Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 24.04.2001 - 8 UZ 1816/00

    Fax-Nummernverwechslung - Versäumung der Klagefrist durch Beteiligten;

    Angesichts der unterschiedlichen Bezeichnungen und der unterschiedlichen Anschriften der beiden fraglichen Kasseler Gerichte und da der Kläger mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer hinreichenden Befähigung der im Telefondienst eingesetzten Auskunftsperson ausgehen konnte, musste er auch nicht mit der Gefahr einer Verwechslung rechnen (so allerdings BGH, Beschluss vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93 - NJW 1994 S. 2300 für einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der besonderen Münchner Verhältnisse; kritisch dazu: Pape/Nothoff, NJW 1996 S. 417 ), so dass er für deren Verschulden nicht einzustehen hat (vgl. zu einem ähnlichen Fall: BVerwG, Beschluss vom 6. August 1997 - 4 B 124.97 -, NJW 1998 S. 398).
  • VG Hannover, 10.10.2019 - 2 A 876/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Dagegen muss sich der Kläger nicht das Verschulden einer mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählten und angeleiteten Hilfsperson seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. August 1997 - 4 B 124/97 -, juris).
  • BSG, 26.06.2007 - B 2 U 118/07 B
  • VG Meiningen, 31.03.2003 - 5 K 1136/98

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Bruchteilseigentum; Entschädigung;

  • OVG Brandenburg, 12.08.1999 - 4 A 8/99

    EDV-gestützter Fristenkalender

  • VG Kassel, 12.05.2004 - 2 E 222/04
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