Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.06.1998

Rechtsprechung
   BGH, 09.06.1998 - VI ZR 238/97   

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https://dejure.org/1998,684
BGH, 09.06.1998 - VI ZR 238/97 (https://dejure.org/1998,684)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1998 - VI ZR 238/97 (https://dejure.org/1998,684)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1998 - VI ZR 238/97 (https://dejure.org/1998,684)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hersteller oder Importeur von Feuerwerkskörpern - Abgabe an Personen unter 18 Jahre - Warnhinweise auf Verpackung - Wirksame Begegnung der Gefahren bei Verwendung - Hinweise für Endverkäufer - Keine Abgabe an Kinder im Grundschulalter - Verwendung unter Aufsicht von ...

  • Judicialis

    BGB § 823 M

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Instruktionspflicht bei an Kinder freiverkäuflichen Feuerwerkskörpern

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Hinweispflicht des Herstellers oder Importeurs von Feuerwerkskörpern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Sorgfaltspflichten des Herstellers oder Importeurs von Feuerwerkskörpern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Schadensersatzhaftung des Importeurs von Feuerwerkskörpern wegen fehlender Warnung vor den Gefahren für Kinder

  • RA Kotz (Kurzinformation und Leitsatz)
  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verkauf von Feuerwerkskörpern an Kind

Papierfundstellen

  • BGHZ 139, 79
  • NJW 1998, 2905
  • NJW 1999, 1259
  • MDR 1998, 1101
  • FamRZ 1998, 1166
  • VersR 1998, 1031
  • WM 1998, 1972
  • DB 1998, 2058
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.05.1998 - VI ZR 183/97

    Zur Schadensersatzhaftung eines Geschäftsinhabers beim Verkauf von

    Auszug aus BGH, 09.06.1998 - VI ZR 238/97
    Ebenso wie außerhalb der Herstellerhaftung gelegentlich ein Mehr an Sorgfalt zu verlangen ist, als dies Behörden vom Verkehrssicherungspflichtigen gefordert haben (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1965 - VI ZR 149/64 - VersR 1966, 165, 166 und vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65; siehe hierzu auch die Überlegungen im Senatsurteil vom 26. Mai 1998 - VI ZR 183/97 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt - zu den Verkehrssicherungspflichten des Verkäufers im Hinblick auf die Abgabe von Feuerwerkskörpern an Kinder), können einem Hersteller auch zusätzliche Instruktionspflichten erwachsen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103 m.w.N.).

    Gefahrbringend in diesem Sinne können auch solche Feuerwerkskörper sein, die sprengstoffrechtlich bei ihrer Zulassung in die Klasse I eingeordnet worden waren; dies zeigen nicht nur der vorliegende Fall, sondern darüber hinaus weitere Beispiele aus der Rechtsprechung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Mai 1998 - VI ZR 183/97 - m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht eines Letztverkäufers, der Feuerwerkskörper, die aufgrund behördlicher Zulassung an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden dürfen, an Kinder veräußert, im Urteil vom 26. Mai 1998 (VI ZR 183/97), das einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 07.10.1986 - VI ZR 187/85

    Sorgfaltspflichten des Herstellers gefährlicher Produkte; Konkretisierung durch

    Auszug aus BGH, 09.06.1998 - VI ZR 238/97
    Ebenso wie außerhalb der Herstellerhaftung gelegentlich ein Mehr an Sorgfalt zu verlangen ist, als dies Behörden vom Verkehrssicherungspflichtigen gefordert haben (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1965 - VI ZR 149/64 - VersR 1966, 165, 166 und vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65; siehe hierzu auch die Überlegungen im Senatsurteil vom 26. Mai 1998 - VI ZR 183/97 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt - zu den Verkehrssicherungspflichten des Verkäufers im Hinblick auf die Abgabe von Feuerwerkskörpern an Kinder), können einem Hersteller auch zusätzliche Instruktionspflichten erwachsen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103 m.w.N.).

    b) Die produkthaftungsrechtlichen Instruktionspflichten sind grundsätzlich darauf gerichtet, die Verbraucher vor denjenigen Gefahren zu warnen, die aus der Verwendung des Produkts entstehen können, soweit die Verwendung noch im Rahmen der allgemeinen Zweckbestimmung des Produkts liegt, wozu auch ein naheliegender Mißbrauch gehören kann (vgl. hierzu die Senatsurteile BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 283 116, 60, 65; Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - aaO).

  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 5/95

    Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer

    Auszug aus BGH, 09.06.1998 - VI ZR 238/97
    Letzteres wäre aber bereits aus Rechtsgründen nicht ausreichend für die in § 852 Abs. 1 BGB geforderte Kenntnis (vgl. im einzelnen Senatsurteil BGHZ 133, 192, 198 f.).
  • BGH, 24.01.1989 - VI ZR 112/88

    Warnhinweise in Gebrauchsinformation eines Arzneimittels

    Auszug aus BGH, 09.06.1998 - VI ZR 238/97
    b) Die produkthaftungsrechtlichen Instruktionspflichten sind grundsätzlich darauf gerichtet, die Verbraucher vor denjenigen Gefahren zu warnen, die aus der Verwendung des Produkts entstehen können, soweit die Verwendung noch im Rahmen der allgemeinen Zweckbestimmung des Produkts liegt, wozu auch ein naheliegender Mißbrauch gehören kann (vgl. hierzu die Senatsurteile BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 283 116, 60, 65; Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - aaO).
  • BGH, 22.02.1966 - VI ZR 206/64

    Pflichten der Hebamme beim Baden eines neugeborenen Kindes

    Auszug aus BGH, 09.06.1998 - VI ZR 238/97
    c) Auch Feuerwerkskörper sind Produkte, die in der Regel ein erhebliches Gefahrenpotential für die Rechtsgüter der Benutzer wie auch unbeteiligter Dritter aufweisen; dies gilt auch dann, wenn sie sich mit behördlicher Erlaubnis im Handel befinden und nach der ihnen beigefügten Anleitung des Herstellers benutzt werden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 22. Februar 1966 - VI ZR 206/64 - VersR 1966, 524 und vom 9. Juli 1985 - VI ZR 71/84 - VersR 1985, 1093 f.).
  • BGH, 07.12.1965 - VI ZR 149/64

    Verkehrssicherungspflicht des Abbruchunternehmers

    Auszug aus BGH, 09.06.1998 - VI ZR 238/97
    Ebenso wie außerhalb der Herstellerhaftung gelegentlich ein Mehr an Sorgfalt zu verlangen ist, als dies Behörden vom Verkehrssicherungspflichtigen gefordert haben (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1965 - VI ZR 149/64 - VersR 1966, 165, 166 und vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65; siehe hierzu auch die Überlegungen im Senatsurteil vom 26. Mai 1998 - VI ZR 183/97 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt - zu den Verkehrssicherungspflichten des Verkäufers im Hinblick auf die Abgabe von Feuerwerkskörpern an Kinder), können einem Hersteller auch zusätzliche Instruktionspflichten erwachsen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103 m.w.N.).
  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 85/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Schleppliftunternehmers

    Auszug aus BGH, 09.06.1998 - VI ZR 238/97
    Ebenso wie außerhalb der Herstellerhaftung gelegentlich ein Mehr an Sorgfalt zu verlangen ist, als dies Behörden vom Verkehrssicherungspflichtigen gefordert haben (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1965 - VI ZR 149/64 - VersR 1966, 165, 166 und vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65; siehe hierzu auch die Überlegungen im Senatsurteil vom 26. Mai 1998 - VI ZR 183/97 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt - zu den Verkehrssicherungspflichten des Verkäufers im Hinblick auf die Abgabe von Feuerwerkskörpern an Kinder), können einem Hersteller auch zusätzliche Instruktionspflichten erwachsen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103 m.w.N.).
  • BGH, 04.02.1986 - VI ZR 179/84

    Anforderungen an Montageanleitung für in Landmaschinen einzubauende Überrollbügel

    Auszug aus BGH, 09.06.1998 - VI ZR 238/97
    Entsprechende Warnpflichten können nur dann entfallen, wenn und soweit davon auszugehen ist, daß das Produkt nur in die Hand von Personen gelangt, die mit den Produktgefahren vertraut sind (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1986 - VI ZR 179/84 - VersR 1986, 653, 654).
  • BGH, 25.10.1988 - VI ZR 344/87

    Eigentumsverletzung durch Beimischung pharmokologischer Stoffe in Tierfutter;

    Auszug aus BGH, 09.06.1998 - VI ZR 238/97
    b) Die produkthaftungsrechtlichen Instruktionspflichten sind grundsätzlich darauf gerichtet, die Verbraucher vor denjenigen Gefahren zu warnen, die aus der Verwendung des Produkts entstehen können, soweit die Verwendung noch im Rahmen der allgemeinen Zweckbestimmung des Produkts liegt, wozu auch ein naheliegender Mißbrauch gehören kann (vgl. hierzu die Senatsurteile BGHZ 105, 346, 351; 106, 273, 283 116, 60, 65; Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - aaO).
  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 71/84

    Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerk

    Auszug aus BGH, 09.06.1998 - VI ZR 238/97
    c) Auch Feuerwerkskörper sind Produkte, die in der Regel ein erhebliches Gefahrenpotential für die Rechtsgüter der Benutzer wie auch unbeteiligter Dritter aufweisen; dies gilt auch dann, wenn sie sich mit behördlicher Erlaubnis im Handel befinden und nach der ihnen beigefügten Anleitung des Herstellers benutzt werden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 22. Februar 1966 - VI ZR 206/64 - VersR 1966, 524 und vom 9. Juli 1985 - VI ZR 71/84 - VersR 1985, 1093 f.).
  • BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung,

    Ist für den Produzenten trotz Einhaltung der technischen Regeln und Wahrung etwaiger behördlicher Zulassungsvoraussetzungen eine von seinem Erzeugnis ausgehende Gefahr erkennbar, so hat er die darüber in Unkenntnis befindlichen Benutzer zu warnen (BGHZ 99, 167, 176; 106, 273, 280; Senatsurteil vom 9. Juni 1998 - VI ZR 238/97 - NJW 1998, 2905, 2906).
  • OLG Naumburg, 17.05.2011 - 9 U 192/10

    Aufgrund einer den Mietzweck vereinbarenden Konkurrenzschutzklausel kann die

    Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 09. Juni 1998, VI ZR 238/97, lege dies den Schluss nahe, dass auch der Gesetzgeber Feuerwerkskörper nicht als ein zum Spielen für Kinder geeignetes Produkt erachtet, zumal im Jahr 1990 der ursprüngliche sprengstoffrechtliche Begriff "Feuerwerksspielwaren" für Feuerwerk der Klasse I durch den Begriff "Kleinst-Feuerwerk" ersetzt wurde (§ 6 Abs. 4 der 1. SprengstoffVO).

    Die besondere Gefährlichkeit der Feuerwerkskörper liegt darin, dass sich das darin enthaltene Schwarzpulver nach dem Anzünden enorm erhitzt (bis 2200 Grad) und zur Entzündung anderer Gegenstände führen kann (vgl. hierzu BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1998, VI ZR 238/97).

    Die produkthaftungsrechtlichen Instruktionspflichten, die grundsätzlich darauf gerichtet sind, die Verbraucher vor denjenigen Gefahren zu warnen, die aus der Verwendung des Produkts entstehen können, treffen primär den Hersteller oder Importeur von Feuerwerkskörpern, unter besonderen Voraussetzungen auch den Endverkäufer (vgl. hierzu BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1998, VI ZR 238/97).

  • BSG, 03.02.1999 - B 9 VG 7/97 R

    Gewaltopferentschädigung - rechtswidriger tätlicher Angriff - bedingter Vorsatz -

    Die hier von dem Täter und den anderen Kindern gezündeten "Wilden Hummeln", "Feuerringe" und sonstigen Kracher oder anderen Knallkörper waren offensichtlich nicht derart harmlos, daß sie überhaupt keine Verletzung eines anderen zur Folge haben konnten, wenn sie angezündet einem anderen in die Hosentasche gesteckt wurden (vgl die ähnliche Sachverhalte betreffenden Urteile des BGH vom 26. Mai 1998 - VI ZR 183/97 und 9. Juni 1998 - VI ZR 238/97 - in JZ 1999, 48, 50).
  • OLG Karlsruhe, 12.04.2006 - 1 U 102/05

    Schadenersatzanspruch eines Grundstückseigentümers wegen Verstrahlung einer

    Da von einem Verkehrssicherungspflichtigen unter Umständen ein Mehr an Sorgfalt zu verlangen ist als eine Behörde gefordert hat und da durch eine behördliche Genehmigung die zivilrechtliche Verantwortung nicht vom Verkehrssicherungspflichtigen auf die Behörde übergeht (BGHZ 139, 79, 83; BGHR BGB § 823 Abs. 1 - Produzentenhaftung 1), verletzt der Betreiber einer stillgelegten Wiederaufbereitungsanlage, in der sich noch radioaktive Materialien befinden, seine Verkehrssicherungspflicht, wenn die Kontrollmaßnahmen ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter ausgerichtet sind und bei den Sicherheitsvorkehrungen die Möglichkeit nicht berücksichtigt ist, dass eine zugangsberechtigte Person vorsätzlich radioaktive Abfälle entwenden könnte ("Innentäterszenario").

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass von einem Verkehrssicherungspflichtigen unter Umständen ein Mehr an Sorgfalt zu verlangen ist als eine Behörde gefordert hat, und dass durch eine behördliche Genehmigung die zivilrechtliche Verantwortung nicht vom Verkehrssicherungspflichtigen auf die Behörde übergeht (BGHZ 139, 79, 83; BGHR BGB § 823 Abs. 1 - Produzentenhaftung 1).

  • LG Wuppertal, 18.06.2019 - 17 O 31/13

    Zur Deliktshaftung einer Aufsichtsperson wegen Ertrinken eines Kindes im Freibad

    Eine Verkehrssicherungspflicht, die eine Haftung begründen kann, kann daher unter Umständen auch mehr fordern, als dies öffentlich-rechtliche Vorschriften tun (BGH, NJW 1998, Seite 2905).
  • OLG Zweibrücken, 14.12.1998 - 5 UF 57/98

    Nachehelicher Versorgungsausgleich; Vorliegen einer statischen oder dynamischen

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  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 49/04

    Ausmaß der Prüfungspflicht eines Verkehrssicherungspflichtigen; Erteilung einer

    Die Sache bietet keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 183/97 - NJW 1998, 2436 re.Sp. Mitte unter II. 2. a) bb) f. und 9. Juni 1998 - VI ZR 238/97 - NJW 1998, 2905, 2906 re.Sp. unter II. 1. a) cc)) abzuweichen.
  • OLG München, 13.07.1998 - 12 WF 966/98

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Teilentscheidungen zur

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  • OLG Bremen, 11.06.1999 - 4 UF 9/99

    Maßstab der Höhe des Unterhalts nach Lebensstellung der bedürftigen Mutter;

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  • OLG Dresden, 03.08.1999 - 22 UF 121/99

    Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ein Kind wegen

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  • OLG Celle, 16.09.1988 - 17 UF 91/87

    Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Ausgleich der betrieblichen

  • OLG Stuttgart, 26.03.1999 - 18 UF 39/99

    Voraussetzungen einer Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zu einer

  • LG Mönchengladbach, 24.04.2002 - 3 O 217/01

    "Mars" macht keine Diabetes

  • OLG Nürnberg, 11.11.2009 - 11 U 1303/09

    Kollision eines Kajakfahrers mit einem am Donauufer festgemachten Museumsschiff:

  • OLG Nürnberg, 02.11.1998 - 7 UF 3218/98

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei fehlenden Erfolgsaussichten des

  • OLG Naumburg, 05.02.1999 - 3 WF 136/98

    Auswirkung auf die Mutwilligkeit einer Klage wegen Verfolgbarkeit im

  • OLG Brandenburg, 21.12.1998 - 10 UF 162/98

    Beschwerde des Vaters gegen die Versagung des Umgangsrechts mit seiner Tochter;

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Rechtsprechung
   BGH, 10.06.1998 - V ZR 324/97   

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https://dejure.org/1998,1624
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Veräußerung des Erbbaurechts

§ 463 BGB <Fassung bis 31.12.01>, 'kleiner Schadenersatz', Veräußerung

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung

    Zur Schadensberechnung nach Weiterveräußerung der mangelhaften Kaufsache

  • rechtsportal.de

    BGB § 463
    Berechtigung zum "kleinen" Schadensersatz nach Veräußerung der mangelbehafteten Kaufsache

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2905
  • ZIP 1998, 1313
  • MDR 1998, 1091
  • WM 1998, 1783
  • BB 1998, 1659
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.03.1993 - V ZR 87/91

    Deliktische Ansprüche wegen Schäden an Hausgrundstück aufgrund Aushubarbeiten am

    Auszug aus BGH, 10.06.1998 - V ZR 324/97
    Wird die Herstellung in Natur unmöglich, weil der Geschädigte den beschädigten Gegenstand veräußert hat, geht der Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB unter (BGHZ 81, 385, 390 ff; Urt. v. 5. März 1993, V ZR 87/91, NJW 1993, 1793).
  • BGH, 02.10.1981 - V ZR 147/80

    Aushubarbeiten für Tiefgarage - §§ 823 Abs. 2, 909, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB,

    Auszug aus BGH, 10.06.1998 - V ZR 324/97
    Wird die Herstellung in Natur unmöglich, weil der Geschädigte den beschädigten Gegenstand veräußert hat, geht der Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB unter (BGHZ 81, 385, 390 ff; Urt. v. 5. März 1993, V ZR 87/91, NJW 1993, 1793).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Blieb die mangelbedingte Wertminderung der Sache deutlich hinter den Kosten für die Herstellung der zugesicherten Eigenschaft zurück und war diese Abweichung nicht nur mit einem fehlenden Abzug "neu für alt" bei den Herstellungskosten zu erklären, konnte der Käufer nur Ersatz des Minderwerts der Sache verlangen (Senat, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 45/07, NJW 2008, 436, 437; Beschluss vom 10. Juni 1998 - V ZR 324/97, NJW 1998, 2905; Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR 40/88, BGHZ 108, 156, 160 f.).
  • BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

    Auf die Berechnung des auf vertraglicher Grundlage beruhenden Nichterfüllungsschadens hat es grundsätzlich keinen Einfluß, wenn der Gläubiger die Sache nachfolgend veräußert (vgl. BGHZ 99, 81, 84 ff. zu § 635 BGB a.F.; BGH, Beschluß vom 10. Juni 1998 - V ZR 324/97, NJW 1998, 2905 = WM 1998, 1783 zu § 463 BGB a.F.; OLG Düsseldorf, OLGZ 1989, 252, 253 zu § 326 Abs. 1 BGB a.F.).
  • BGH, 04.05.2001 - V ZR 435/99

    Übergang des Schadensersatzanspruchs bei Übereignung eines beschädigten

    Er setzt daher wie dieser voraus, daß die Naturalrestitution noch möglich ist (Senat, BGHZ 81, 385, 390 ff; Urt. v. 5. März 1993, V ZR 87/91, NJW 1993, 1793, jew. m.w.N. auch zur Gegenmeinung; grundsätzlich ebenso Staudinger/Schiemann, BGB [1998], § 249 Rdn. 220; Schiemann, Festschrift für Hagen, 1999, S. 27 ff, 44 f; für Grundstücke ebenso Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 27; vgl. auch Senat, Beschl. v. 10. Juni 1998, V ZR 324/97, NJW 1998, 2908).
  • BGH, 16.11.2007 - V ZR 45/07

    Ausgleich nur des mangelbedingten Minderwerts bei erheblichen Herstellungskosten

    Dabei ist es zwar grundsätzlich zulässig, diese Differenz nach den Kosten für eine Herrichtung des verkauften Gegenstands in einen mangelfreien Zustand zu berechnen (vgl. Senat, BGHZ 108, 156, 160; Urt. v. 7. Mai 2004, V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528; Urt. v. 10. Juni 1998, V ZR 324/97, NJW 1998, 2905; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 105/95, NJW-RR 1996, 1332, 1333; Urt. v. 9. Oktober 1964, V ZR 109/62, NJW 1965, 34 f.; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, VIII ZR 227/81, NJW 1983, 1424, 1425).

    Diese Berechnungsmöglichkeit ändert aber nichts daran, dass der Verkäufer - auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - nicht zur Beseitigung des Mangels bzw. zur Herstellung der zugesicherten Eigenschaft der Sache verpflichtet ist, sondern den Wertunterschied zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache auszugleichen hat (vgl. Senat, BGHZ 108, 156, 160; Urt. v. 10. Juni 1998, V ZR 324/97, NJW 1998, 2905).

  • BGH, 08.07.1999 - III ZR 159/97

    Haftung für Bergschäden im Gebiet der ehemaligen DDR

    (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht der Anspruch auf Naturalrestitution (§ 249 BGB), wie er trotz gewisser Modifikationen auch nach dem Bergrecht der DDR primär begründet ist, wegen Unmöglichkeit unter, wenn das beschädigte Grundstück vor einer Schadensersatzleistung veräußert wird; dem Geschädigten verbleibt dann nur gemäß § 251 Abs. 1 BGB eine Forderung auf Entschädigung seiner Vermögenseinbuße in Geld (BGHZ 81, 385, 390 ff.; BGH, Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 87/91, NJW 1993, 1793, 1794 = LM § 249 [Gb] BGB Nr. 28 m. Anm. Grunsky; Beschluß vom 10. Juni 1998 - V ZR 324/97, NJW 1998, 2905).
  • OLG Düsseldorf, 12.11.2001 - 9 U 53/01

    Gewährleistungsverpflichtung der Gemeinde bei unterbliebener Aufklärung über die

    Er richtet sich also nicht auf Beseitigung des Mangels oder Herstellung des vertragsgerechten Zustandes i.S. von § 249 BGB, denn es geht nicht um Naturalrestitution, sondern um Ersatz der Wertdifferenz (vgl. BGH NJW 1998, 2905; Staudinger-Honsell § 463 BGB, Rdnr. 58).

    Er richtet sich also nicht auf Beseitigung des Mangels oder Herstellung des vertragsgerechten Zustandes i.S. von § 249 BGB, denn es geht nicht um Naturalrestitution, sondern um Ersatz der Wertdifferenz (vgl. BGH NJW 1998, 2905; Staudinger-Honsell § 463 BGB, Rdnr. 58).

  • OLG Naumburg, 01.03.2000 - 12 U 63/98

    Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn

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  • BGH, 22.06.2001 - V ZR 56/00

    Haftung des Verkäufers bei eingeschränkter Bebaubarkeit eines Grundstücks

    Entgegen der Ansicht der Revision werden dem Beklagten zustehende Gewährleistungsansprüche durch einen Weiterverkauf unabhängig von dessen Wirksamkeit nicht berührt (vgl. Senat, Beschl. v. 10. Juni 1998, V ZR 324/97, NJW 1998, 2905).
  • OLG Düsseldorf, 20.10.2003 - 9 U 134/02
    Der Schadensersatzanspruch richtet sich somit nicht auf die Beseitigung des Mangels oder Herstellung des vertragsgerechten Zustandes im Sinne von § 249 BGB, denn es geht nicht um Naturalrestitution, sondern um Ersatz der Wertdifferenz (vgl. BGH NJW 1998, 2905; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 268, 271).
  • BGH, 29.05.2002 - XII ZR 28/99

    Schadensersatzansprüche des früheren Eigentümers; Begriff des Geständnisses

    Denn die Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (zuletzt: Nichtannahmebeschluß vom 10. Juni 1998 - V ZR 324/97 - NJW 1998, 2905), auf die das Berufungsgericht seine Auffassung stützt, etwa bestehende Schadensersatzansprüche seien hier mit der Veräußerung des Grundstücks erloschen, hat sich nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung geändert.
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2003 - 9 U 19/03

    Kleiner Schadensersatz bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers

  • OLG Hamm, 17.05.1999 - 22 U 162/97

    Wann ist Berufung auf Gewährleistungsausschluß treuwidrig?

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