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   BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97   

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https://dejure.org/1998,24
BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97 (https://dejure.org/1998,24)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1998 - VI ZR 205/97 (https://dejure.org/1998,24)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97 (https://dejure.org/1998,24)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Tatsachenbehauptung / Meinungsäußerung "IM-Sekretär im Dienste des Staatssicherheitsdienstes"

  • Wolters Kluwer

    Abwägung der Meinungsäußerungsfreiheit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    IM-Sekretär / IM Sekretär / Stolpe

    Art. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 1004; StGB § 186
    Meinungsfreiheit bei Behauptung nicht erweislich wahrer Verletzungstatsachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 823, 1004; StGB § 186
    Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Freiheit der Meinungsäußerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg zugunsten der Meinungsfreiheit

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Zur Konkordanz von Allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Meinungsäußerungsfreiheit

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 823, 1004 BGB; § 186 StGB; Art. 5 Abs. 1 GG
    Zur Abwägung der Meinungsäußerungsfreiheit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht ("Stolpe")

  • damm-mann.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Einschüchterung oder notwendiger Schutz der Persönlichkeit? (RA Dr. Roger Mann, Hamburg; AfP 1/2008, S. 6-13)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 139, 95
  • NJW 1998, 3047
  • MDR 1998, 1226
  • GRUR 1999, 187
  • NJ 1998, 593
  • VersR 1998, 1250
  • WM 1998, 2164
  • K&R 1998, 441
  • ZUM 1998, 834
  • afp 1998, 506
  • JR 1999, 242
  • JR 1999, 246
 
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Wird zitiert von ... (240)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97
    Zwar fallen sie nicht von vorneherein aus dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit heraus; da sich Meinungen in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen, sind Tatsachenbehauptungen durch Art. 5 Abs. 1 GG jedenfalls geschützt, wenn und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (BVerfGE 61, 1, 8 [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79]; 90, 241, 247 [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94]; BVerfG, Beschluß vom 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 - ZUM 1996, 670, 672).

    Sie werden aber, auch wenn sie als Grundlage für eine Wertung in einer aus Tatsachenmitteilung und Stellungnahme bestehenden Äußerung enthalten sind, von dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht mehr umfaßt, sofern sie in dem Bewußtsein ihrer Unwahrheit aufgestellt werden oder erwiesen falsch sind (BVerfGE 90, 241 [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94]).

    a) Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BVerfGE 94, 1, 8 [BVerfG 13.02.1996 - 1 BvR 262/91]; BGHZ 132, 13, 21 m.w.N.), was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94] m.w.N.).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97
    Zwar fallen sie nicht von vorneherein aus dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit heraus; da sich Meinungen in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen, sind Tatsachenbehauptungen durch Art. 5 Abs. 1 GG jedenfalls geschützt, wenn und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (BVerfGE 61, 1, 8 [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79]; 90, 241, 247 [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94]; BVerfG, Beschluß vom 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 - ZUM 1996, 670, 672).

    Sie stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht lediglich ein substanzarmes tatsächliches Element dar, das als solches hinter der subjektiven Wertung des Beklagten gänzlich zurücktreten müßte (vgl. dazu BGHZ 45, 296, 304; BVerfGE 61, 1, 9) [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79].

    Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, daß sie nicht etwa im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern im politischen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gefallen ist und deshalb - da sie nicht erwiesen oder evident unwahr ist - zugunsten des Beklagten die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht (vgl. BVerfGE 61, 1, 11 [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79]; 85, 1, 16) [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88].

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97
    a) Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BVerfGE 94, 1, 8 [BVerfG 13.02.1996 - 1 BvR 262/91]; BGHZ 132, 13, 21 m.w.N.), was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94] m.w.N.).

    Jedoch darf eine nicht erweislich wahre ehrenrührige Behauptung dann, wenn - wie hier - auch ihre Unwahrheit nicht bewiesen ist, zumindest in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der dann nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung demjenigen, der sie aufgestellt hat, solange nicht untersagt werden, als er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (vgl. BGHZ 132, 13, 23).

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

    Auszug aus BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97
    Zwar fallen sie nicht von vorneherein aus dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit heraus; da sich Meinungen in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen, sind Tatsachenbehauptungen durch Art. 5 Abs. 1 GG jedenfalls geschützt, wenn und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (BVerfGE 61, 1, 8 [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79]; 90, 241, 247 [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94]; BVerfG, Beschluß vom 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 - ZUM 1996, 670, 672).

    a) Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BVerfGE 94, 1, 8 [BVerfG 13.02.1996 - 1 BvR 262/91]; BGHZ 132, 13, 21 m.w.N.), was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94] m.w.N.).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97
    Die an diese Recherchepflicht, deren Erfüllung zur Darlegungslast des Beklagten gestanden hätte (vgl. BVerfGE 85, 1, 21 [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88]; Grimm, NJW 1995, 1697, 1702) [BFH 25.01.1995 - X R 37/94], zu knüpfenden Anforderungen dürfen aber, gerade wenn es sich - wie hier - um Tatsachen handelt, die nicht aus dem Erfahrungsbereich des Äußernden stammen, nicht überspannt, insbesondere nicht so bemessen werden, daß die Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit beeinträchtigt würde (BVerfGE 85, 1, 21).

    Auf der anderen Seite ist aber zu beachten, daß sie nicht etwa im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern im politischen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gefallen ist und deshalb - da sie nicht erwiesen oder evident unwahr ist - zugunsten des Beklagten die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht (vgl. BVerfGE 61, 1, 11 [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79]; 85, 1, 16) [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88].

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97
    Der in einem solchen Fall in Betracht zu ziehende Grundsatz, daß im geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht, betrifft auch in den Fällen lediglich die Reichweite des Schutzes der Meinungsfreiheit, in denen es bei zur Meinungsbildung bestimmten und geeigneten und deshalb grundsätzlich vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG umfaßten Tatsachenbehauptungen zu einer Kollision zwischen Meinungsfreiheit und anderen Rechtsgütern, insbesondere der persönlichen Ehre kommt (vgl. BVerfGE 43, 130, 137).
  • BGH, 12.07.1994 - VI ZR 1/94

    Zulässigkeit der Veröffentlichung angeblicher inoffizieller Mitarbeiter des MfS

    Auszug aus BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von dem, der dem Stasilisten-Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1994 (VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116) zugrunde lag.
  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96

    Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen

    Auszug aus BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97
    Dabei darf nicht isoliert auf die durch den Klageantrag herausgehobene Textpassage abgestellt werden; vielmehr ist diese im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843 m.w.N.).
  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97
    Sie stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht lediglich ein substanzarmes tatsächliches Element dar, das als solches hinter der subjektiven Wertung des Beklagten gänzlich zurücktreten müßte (vgl. dazu BGHZ 45, 296, 304; BVerfGE 61, 1, 9) [BVerfG 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79].
  • BFH, 25.01.1995 - X R 37/94

    Kein Baukindergeld, sondern erhöhter Ausbildungsfreibetrag, wenn Kind in der nach

    Auszug aus BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97
    Die an diese Recherchepflicht, deren Erfüllung zur Darlegungslast des Beklagten gestanden hätte (vgl. BVerfGE 85, 1, 21 [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88]; Grimm, NJW 1995, 1697, 1702) [BFH 25.01.1995 - X R 37/94], zu knüpfenden Anforderungen dürfen aber, gerade wenn es sich - wie hier - um Tatsachen handelt, die nicht aus dem Erfahrungsbereich des Äußernden stammen, nicht überspannt, insbesondere nicht so bemessen werden, daß die Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit beeinträchtigt würde (BVerfGE 85, 1, 21).
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BVerfGE 90, 241, 247 m.w.Nachw.; BGHZ 132, 13, 21; 139, 95, 102).

    Da es insoweit auf die Erfassung des objektiven Sinns der Äußerung ankommt, ist entscheidend weder die subjektive Absicht des Beklagten zu 2) noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung betroffenen Klägers und seiner Gesellschaften, sondern das Verständnis, das ihr unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und der erkennbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Begleitumstände ein unvoreingenommenes, verständiges, an wirtschaftlichen Fragen interessiertes Publikum zumisst (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; 107, 275, 281; BGHZ 132, 13, 20; 139, 95, 102).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97 -.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Der Bundesgerichtshof hat mit dem angegriffenen Urteil (BGHZ 139, 95) auf die Revision des Beklagten hin das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.

  • BGH, 04.04.2017 - VI ZR 123/16

    Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche

    Von dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden hingegen Tatsachenbehauptungen, die in dem Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt werden oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (Senatsurteile vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06, AfP 2009, 55 Rn. 15; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34; vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97, BGHZ 139, 95, 101; BVerfGE 90, 241, 247; 99, 185, 197; BVerfGK 1, 343, 345; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62; NJW 2013, 217, 218).
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