Rechtsprechung
BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1334/98, 1 BvR 1362/98 |
Allgemeinpolitisches Mandat (NRW)
Art. 9 GG, negative Vereinigungsfreiheit;
§ 90 BVerfGG, allgemeiner Grundsatz der Subsidiarität
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen UniG NW § 71 betr Zulassung eines "allgemeinpolitischen Mandats" der Studierendenschaften an den Universitäten und Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen
- judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsbeschwerde gegen das Universitätsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Unzulässige Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Zulassung eines "allgemeinpolitischen Mandats" für Studentenschaften in Nordrhein-Westfalen
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Unzulässige Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Zulassung eines "allgemeinpolitischen Mandats" für Studentenschaften in Nordrhein-Westfalen
Papierfundstellen
- NJW 1999, 1021 (Ls.)
- NVwZ 1998, 1286
Wird zitiert von ... (7)
- BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 10.98
Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen …
Denn gegebenenfalls bestände immer noch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der von dem Kläger beanstandeten Änderungen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998 1 BvR 1334/98 NVwZ 1998, 1286, 1287).Denn auch solche Äußerungen der Studierendenschaft können ihren Mitgliedern allenfalls und dies auch nur in geringem Maße gesellschaftlich (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998 1 BvR 1334/98 - NVwZ 1998, 1286, 1287), nicht jedoch von Rechts wegen persönlich zugerechnet werden (vgl. Urteil vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 11 = NJW 1998, 3510 - S. 3512 für Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammern; Laubinger, VerwArch 74, 263, 275/276).
- KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05
Persönlichkeitsrechtsverletzung und Bildnisschutz: Grenzen des …
Dabei ist insbesondere daran festzuhalten, dass - obwohl dies im Urteil des EGMR keinen Niederschlag gefunden hat - sich auch die Unterhaltungspresse auf die Meinungsfreiheit berufen kann, wenngleich es bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten darauf ankommen kann, ob die Öffentlichkeit wesentlich angehende Fragen ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfG NJW 1999, 1021 zu II.2.b). - KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06
Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Verbreitung von Fotoaufnahmen eines sich gegen …
Im Rahmen dessen ist daran festzuhalten, dass sich auch die Unterhaltungspresse auf die Meinungsfreiheit berufen kann, wenngleich es bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten darauf ankommen kann, ob die Öffentlichkeit wesentlich angehende Fragen ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfG NJW 1999, 1021).
- KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06
Unterlassungsantrag hinsichtlich der Veröffentlichung von "Bildnissen aus dem …
Dabei ist insbesondere daran festzuhalten, dass - obwohl dies im Urteil des EGMR keinen Niederschlag gefunden hat - sich auch die Unterhaltungspresse auf die Meinungsfreiheit berufen kann, wenngleich es bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten darauf ankommen kann, ob die Öffentlichkeit wesentlich angehende Fragen ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfG NJW 1999, 1021 zu II.2.b). - OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2005 - 2 B 12002/04
Studierendenschaft darf nur studentische Interessen wahrnehmen - Maßstab aber …
Dort wo die Bestimmungen einen Interpretationsspielraum eröffnen, besteht die Möglichkeit, sie verfassungskonform so auszulegen, dass eine Grundrechtsverletzung der Studierenden vermieden wird (…vgl. VerfGH NRW, a.a.O.; ferner: BVerfG, Kammerschluss vom 11. August 1998, NVwZ 1998, 1286 [1287]). - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2000 - 8 B 482/99
Verleihung eines allgemeinenpolitischen Mandats an die Studierendenschaften; …
Es ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht in einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem gleichfalls entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz der angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 1998, 1 BvR 1334/98 -, NVwZ 1998, 1286 f., und 1 BvR 1362/98 -, abgewichen wäre. - VG Gelsenkirchen, 04.05.1999 - 4 L 3833/98 - BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 -, DVBl. 1980, 564 (566); OVG NW, Beschluß vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 -, DVBl. 1995, 433 (434); s. auch BVerfG, Beschluß vom 11. August 1998 - 1 BvR 1334/98 -.
Rechtsprechung
VerfGH Bayern, 02.07.1997 - 10-VII-94 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1999, 1021 (Ls.)
- NVwZ 1998, 838
Wird zitiert von ... (8)
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2000 - 2 S 1860/99
Studiengebühr für Langzeitstudierende
Die Erschwerung des zweiten oder weiteren Wechsels hätte zwar auch durch andere hochschulrechtliche Mittel erfolgen können, die aber mit einer stärkeren Einschränkung des Grundrechts verbunden wären (vgl. dazu BayVerfGH, Entscheidung vom 2.7.1997, NVwZ 1998, 838). - VG Karlsruhe, 21.04.1999 - 7 K 3014/98 Soweit der angegriffenen Regelung schließlich entgegengehalten wird, dass insbesondere Langzeitstudierende die Hochschulressourcen ohnehin nur in relativ geringem tatsächlichem Umfang und Maß (wohl bezogen auf die Intensität der Inanspruchnahme pro Semester, nicht bezüglich des Gesamtstudiums) in Anspruch nähmen und deshalb der Entlastungseffekt der Hochschulen infolge der Studiengebühr nur begrenzt weit reichen könne, ist dazu auszuführen, dass den Hochschulen auch insoweit die Erfüllung ihrer Aufgaben erschwert wird, weil sie ihre Ausbildungsleistungen in personeller und sächlicher Hinsicht auch für diese Studierenden vorhalten müssen (vgl. zur Verteilungsintention: BayVerfGH , Entscheidung v. 02.07.1997, NVwZ 1998, 838 ff.).
Der zahlungsbereite Studierende kann jedoch der mit dem Landeshochschulgebührengesetz verfolgten Lenkungsabsicht ausweichen und seine Ausbildung zu Ende führen (anders bei einer Höchstverweildauer oder einer Beschränkung ab dem zweiten Wechsel von Studiengängen, vgl. hierzu BayVerfGH , Entscheidung v. 02.07.1997, NVwZ 1998, 838 ff.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2008 - 13 C 259/08
Ausschluss von Studienanfängern von zu einem Diplomgrad führenden Studiengängen …
auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 2.7.1997 - Vf. 10-VII-94 -, NVwZ 1998, 838, 839.
- VG Düsseldorf, 14.09.2006 - 11 K 81/06
Ägypten, Homosexuelle, Verfolgungsbegriff, Festnahme, Misshandlungen, Folter, …
Aufgrund seiner homosexuellen Veranlagung, die grundsätzlich eine asylrechtlich relevante unveränderliche Eigenschaft darstellt, - vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, NVwZ 1998, 838 (839) - droht dem Kläger jedoch in Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder unmittelbare noch mittelbare politische Verfolgung. - OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2008 - 13 C 260/08
Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes zu einem Diplomstudiengang außerhalb …
vgl. auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 2. Juli 1997 - Vf. 10-VII-94 -, NVwZ 1998, 838, 839. - VG Düsseldorf, 13.09.2010 - 15 L 1092/10
Zulassung zur mündlichen Prüfung im Fach "allgemeine Betriebswirtschaftslehre" …
Siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2008 - 13 C 259/08 -, Juris Rdnr. 6 ff; BayVerfGH, Entscheidung vom 2. Juli 1997 - Vf. 10-VII-94, NVwZ 1998, 838, 839. - VG Meiningen, 25.06.2002 - 1 K 231/99 Dabei ist zu berücksichtigen, mit welcher Intensität das Gesetz auf die Grundrechtstellung des Adressaten einwirkt (vgl. hierzu: BayVGH, U. v. 02.07.1997 - Az.: Vf. 10-VII-94 - NVwZ 1998, 838 ff. m.w.N.).
- VG Meiningen, 25.06.2002 - 1 K 539/98
Bestimmtheit der Regelungen zur Berechnung von Beiträgen eines Versorgungswerkes …
Dabei ist zu berücksichtigen, mit welcher Intensität das Gesetz auf die Grundrechtstellung des Adressaten einwirkt (vgl. hierzu: BayVGH, U. v. 02.07.1997 - Az.: Vf. 10-VII-94 - NVwZ 1998, 838 ff. m.w.N.).