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   BGH, 03.12.1998 - III ZR 288/96   

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BGH, 03.12.1998 - III ZR 288/96 (https://dejure.org/1998,1028)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1998 - III ZR 288/96 (https://dejure.org/1998,1028)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1998 - III ZR 288/96 (https://dejure.org/1998,1028)
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Untreuer Vermögensverwalter

§ 816 Abs. 1 Satz 2, § 822 BGB, Subsidiarität

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Bereicherungsausgleich bei pflichtwidriger Verfügung eines Treuhänders, Verfügungsbegriff in § 816 I BGB; keine Anwendung von § 822 BGB bei Bösgläubigkeit des primären Bereicherungsschuldners

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Treuhänderische Verwaltung von Wertpapieren - Verfügung eines Nichtberechtigten

  • Judicialis

    BGB § 816 Abs. 1; ; BGB § 822

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 816 Abs. 1, § 822
    Pflichtwidrige Verfügungen des treuhänderischen Verwalters von Wertpapieren; Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Zweitempfängers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 816 Abs. 1, § 822
    Keine Verfügung als Nichtberechtigter bei pflichtwidriger Verwendung des Verkaufserlöses von Wertpapieren durch Treuhänder

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Durchgriff auf Schenkungsempfänger im Bereicherungsrecht

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Haftung des unentgeltlichen Zweitempfängers bei pflichtwidriger Verfügung des treuhänderischen Verwalters von Wertpapieren über den Verkaufserlös im Fall der Insolvenz des Verwalters

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1026
  • ZIP 1999, 59
  • MDR 1999, 227
  • WM 1999, 23
  • BB 1999, 868
  • DB 1999, 378
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.10.1994 - III ZR 165/93

    Beweislast beim Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion - Feststellung des

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - III ZR 288/96
    Die St. T. AG blieb infolgedessen unbeschadet eines etwaigen Wegfalls ihrer Bereicherung (vgl. § 818 Abs. 3 BGB) durch die unentgeltlichen Zuwendungen an die Beklagten zu 2 und 3 weiterhin der (verschärften) Bereicherungshaftung gegenüber der Klägerin ausgesetzt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93 - NJW-RR 1995, 130, 132 m.w.N.).

    Mangelnde Durchsetzbarkeit des Anspruchs nur aus tatsächlichen Gründen löst, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, die lediglich subsidiäre Durchgriffshaftung des Dritten nicht aus (BGH, Urteil vom 9. Januar 1969 - VII ZR 185/66 - NJW 1969, 605; Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 aaO; vgl. auch RG JW 1938, 1025, 1028; KG OLGE 26, 61).

  • BGH, 09.01.1969 - VII ZR 185/66

    Beeidigung eines Zeugen als freie Ermessensentscheidung eines Tatrichters -

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - III ZR 288/96
    b) Der Senat hält daran fest, daß ein Anspruch nach § 822 BGB gegen den Zweitempfänger nur besteht, wenn der Erstempfänger aus Rechtsgründen nicht haftet, es also nicht genügt, wenn dieser zahlungsunfähig ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Januar 1969 - VII ZR 185/66 - NJW 1969, 605).

    Mangelnde Durchsetzbarkeit des Anspruchs nur aus tatsächlichen Gründen löst, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, die lediglich subsidiäre Durchgriffshaftung des Dritten nicht aus (BGH, Urteil vom 9. Januar 1969 - VII ZR 185/66 - NJW 1969, 605; Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 aaO; vgl. auch RG JW 1938, 1025, 1028; KG OLGE 26, 61).

  • BGH, 10.08.1989 - 4 StR 327/89

    Verwahrung eingenommener Versicherungsprämien auf einem Sonderkonto - Fortgesetzt

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - III ZR 288/96
    Besteht - wie hier - eine Verpflichtung, zur Verwaltung anvertraute Gelder auf einem Sonderkonto zu verwahren, so ist bereits mit ihrer Verletzung der Tatbestand der Untreue erfüllt, wenn der Täter nicht ständig flüssige Mittel bereithält, um den Ausgleich für die von ihm vereinnahmten Gelder jederzeit herstellen zu können (BGHSt 15, 342, 344; BGH, Urt. v. 10. August 1989 - 4 StR 327/89 - Wistra 1990, 21).
  • BGH, 16.12.1960 - 4 StR 401/60
    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - III ZR 288/96
    Besteht - wie hier - eine Verpflichtung, zur Verwaltung anvertraute Gelder auf einem Sonderkonto zu verwahren, so ist bereits mit ihrer Verletzung der Tatbestand der Untreue erfüllt, wenn der Täter nicht ständig flüssige Mittel bereithält, um den Ausgleich für die von ihm vereinnahmten Gelder jederzeit herstellen zu können (BGHSt 15, 342, 344; BGH, Urt. v. 10. August 1989 - 4 StR 327/89 - Wistra 1990, 21).
  • BGH, 06.12.1983 - VI ZR 117/82

    Erteilung einer allgemeinen Vollmacht für die Durchführung jeder Trading-Order -

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - III ZR 288/96
    Weiterer Ausführungen dazu bedarf es schon deshalb nicht, weil es für den strafrechtlichen Treubruchstatbestand nicht nötig ist, daß ein bürgerlich-rechtlich gültiges Geschäft zugrunde liegt, wenn nur das Verpflichtungsverhältnis tatsächlich vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 117/82 - NJW 1984, 800; Tröndle StGB 48. Aufl. § 266 Rn. 9).
  • BGH, 24.02.2003 - II ZR 385/99

    Eintrittspflicht der BGB -Gesellschaft für Verhalten ihrer Gesellschafter;

    Er setzt neben der Unentgeltlichkeit der Weiterleitung des Erlangten voraus, daß der Erstempfänger aus Rechtsgründen nicht haftet (BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - III ZR 288/96, NJW 1999, 1026, 1028), was der Fall ist, wenn er sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, § 818 Abs. 3 BGB.
  • BGH, 10.02.2004 - X ZR 117/02

    Zum Bereicherungsanspruch gegen den "Zweitbeschenkten"

    In der Literatur wird zu Recht - soweit ersichtlich einhellig - angenommen, daß als "erlangt" in diesem Sinne auch Nutzungen und Surrogate des ursprünglich Erlangten im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB anzusehen sind oder die Vorschrift auf solche Nutzungen und Surrogate jedenfalls entsprechend anzuwenden ist (so Bamberger/Wendehorst, BGB, § 822 Rdn. 6; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 822 Rdn. 3; Heimann-Trosien in RGRK z. BGB, 12. Aufl., § 822 Rdn. 6; Lieb in MünchKomm z. BGB, 3. Aufl., § 822 Rdn. 7; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 822 Rdn. 3; Planck/Landois, BGB, 4. Aufl., § 822 Anm. 2 b a; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, S. 369; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 822 Rdn. 2; Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 1999, § 822 Rdn. 6; s. auch BGH, Urt. v. 3.12.1998 - III ZR 288/96, NJW 1999, 1026, 1027).
  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00

    Bereicherungsausgleich in Drei-Personen-Verhältnis bei wirksamer Anweisung

    Eine weitere Ausnahme von dem unter a) erwähnten Grundsatz wird in entsprechender Anwendung des § 822 BGB dann angenommen, wenn es im Deckungsverhältnis an einem Rechtsgrund fehlt, im Valutaverhältnis die Leistung unentgeltlich bewirkt ist und die Verpflichtung des Anweisenden zur Herausgabe des Erlangten - aus Rechtsgründen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - III ZR 288/96 - NJW 1999, 1026) - ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 88, 232, 237).
  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 56/98

    Haftung des Beschenkten gegenüber dem Entreicherten

    Bei offener Stellvertretung ist der Vertretene der - berechtigte - Verfügende (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1998 - III ZR 288/96 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2021 - L 11 KR 714/20

    Rückforderung von geleisteten Arbeitgeberaufwendungen wegen Entgeltfortzahlung im

    Ein solcher Ausnahmefall setzt jedoch voraus, dass ein über das gesellschaftsrechtliche Weisungsrecht hinausgehendes Weisungsrecht auch bezüglich der Umstände, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat, besteht (BAG 26.05.1999, 5 AZR 664/98, NJW 1999, 1026).

    Ein Arbeitsverhältnis liegt nur vor, wenn die Gesellschaft dem Geschäftsführer auch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen erteilen und auf diese Weise die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung bestimmen kann (BAG 26.05.1999, 5 AZR 664/98, NJW 1999, 1026).

  • BGH, 28.02.2013 - V ZB 18/12

    Zwangsversteigerungsverfahren: Ablösungsrecht des Zwischenrechtsinhabers bei nach

    Davon unabhängig läge ein weiterer Rechtsmissbrauch dann vor, wenn - wie von den Beteiligten zu 1 bis 3 behauptet - die Beteiligten zu 5 und zu 6 die ihnen nur treuhänderisch übertragenen Grundschulden nunmehr für eigene Rechnung verwerten wollen (vgl. zur Rspr. der Zivilsenate: BGH, Urteile vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 117/82, NJW 1984, 800 und vom 3. Dezember 1998 - III ZR 288/96, WM 1999, 23, 26; der Strafsenate: BGH, Urteile vom 17. November 1955 - 3 StR 234/55, BGHSt 8, 254, 257, vom 19. Januar 1965 - 1 StR 497/64, BGHSt 20, 143, 145 und vom 29. Oktober 1998 - 5 StR 746/97, NStZ-RR 1999, 184, 186).
  • OLG Karlsruhe, 09.04.2015 - 12 U 17/14

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Durchführung des Bereicherungsausgleichs im

    Eine weitere Ausnahme wird in entsprechender Anwendung des § 822 BGB dann angenommen, wenn es im Deckungsverhältnis an einem Rechtsgrund fehlt, im Valutaverhältnis die Leistung unentgeltlich bewirkt ist und die Verpflichtung des Anweisenden zur Herausgabe des Erlangten - aus Rechtsgründen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - III ZR 288/96 - NJW 1999, 1026) - ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 88, 232, 237).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 2 R 116/19

    Rückerstattung überzahlter Rente nach Versterben des Rentners; Inanspruchnahme

    Mangelnde Durchsetzbarkeit des Anspruchs nur aus tatsächlichen Gründen - etwa bedingt durch einen Vermögensverfall auf Seiten des Erstempfängers - löst nach der Rechtsprechung des BGH die lediglich subsidiäre Durchgriffshaftung des Dritten aus § 822 BGB nicht aus (BGH, Urteil vom 03. Dezember 1998 - III ZR 288/96 - NJW 1999, 1026).
  • OLG Zweibrücken, 28.05.2014 - 4 U 26/13

    Bereicherungsausgleich zwischen zwei Wohnungseigentümergemeinschaften bei

    Die Vorschrift des § 822 BGB begründet eine subsidiäre Durchgriffshaftung eines Dritten (hier: der Beklagten zu 2) nur dann, wenn der ursprünglich Bereicherte (hier: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts) infolge unentgeltlicher Weitergabe des Erlangten aus Rechtsgründen (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet ist (BGH NJW 1999, 1026, 1027 f. m. w. N.).
  • OLG Zweibrücken, 02.02.2012 - 4 U 73/11

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Bereicherungsausgleich zwischen

    Will man darin - so die Klägerin (Schriftsatz vom 8. Juni 2010, dort S. 3) - im Ergebnis eine "unentgeltliche" Zuwendung des Erlangten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) an die Beklagte seitens der ihr in der Bereicherungskette vorangehenden Kontoinhaberinnen H. und S. (zwar ohne deren Wissen, aber jeweils wirksam vertreten durch den Kontobevollmächtigten L.) sehen, scheitert ein daran anknüpfender Ersatzanspruch der Klägerin aus §§ 822, 818 Abs. 2 BGB aber jedenfalls an Folgendem: Die Vorschrift des § 822 BGB begründet eine subsidiäre Durchgriffshaftung eines Dritten (hier: der Beklagten) nur dann, wenn der ursprünglich Bereicherte (hier: zunächst Frau H., dann Frau S.) infolge der (hier unterstellt) unentgeltlichen Weitergabe des Erlangten aus Rechtsgründen (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet ist (BGH NJW 1999, 1026, 1027 f. m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 25.01.2005 - 4 U 685/03

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Beweisanforderungen für bedingten Vorsatz

  • OLG Düsseldorf, 16.05.2013 - 14 U 96/12

    Zulässigkeit einer Klageerweiterung auf Klägerseite

  • OLG Dresden, 13.02.2003 - 7 U 80/95

    Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück oder einem Grundstücksrecht im

  • OLG Hamm, 22.03.2002 - 29 U 8/01
  • ArbG Hamburg, 01.08.2002 - 15 Ca 48/02

    Verzugszinsen für Lohnforderungen - Arbeitnehmer sind Verbraucher iSv §§ 13, 288

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