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   BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91   

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BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91 (https://dejure.org/1999,126)
BVerfG, Entscheidung vom 02.03.1999 - 1 BvL 2/91 (https://dejure.org/1999,126)
BVerfG, Entscheidung vom 02. März 1999 - 1 BvL 2/91 (https://dejure.org/1999,126)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Partielle Vereinbarkeit der Montan-Mitbestimmung mit dem Gleichheitssatz: Beibehaltung der Montan-Mitbestimmung als Sonderform der Unternehmensmitbestimmung sicherungswürdig - Montan-Bezug als Differenzierungsmerkmal für die Einbeziehung von Konzernobergesellschaften ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung von Konzernobergesellschaften - Montan-Mitbestimmung - Montan-Bezug - Montan-Umsatzquote - Arbeitnehmerzahl - Gleichheitsgebot

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Partielle Vereinbarkeit der Montan-Mitbestimmung mit dem Gleichheitssatz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3 Abs. 1; MitBestErgG n. F. § 3 Abs. 2 Satz 1, § 16
    Montanmitbestimmung: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Beibehaltung in Konzernobergesellschaften mit ausreichendem Montan-Bezug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Neuregelung der "Montan-Mitbestimmung" ist nur zum Teil mit dem GG vereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Neuregelung der "Montan-Mitbestimmung" ist nur zum Teil mit dem GG vereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlungsgliederung für das Verfahren "Montan-Mitbestimmung"

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 367
  • NJW 1999, 1535
  • ZIP 1999, 410
  • NZA 1999, 435
  • WM 1999, 542
  • BB 1999, 598
  • DB 1999, 1404
  • NZG 1999, 537
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91
    Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt darin, dass die Arbeitnehmerseite auf die Bestellung des Arbeitsdirektors keinen gesonderten Einfluss hat (zur Verfassungsmäßigkeit des Mitbestimmungsgesetzes vgl. BVerfGE 50, 290).

    Dabei sind insbesondere die Eigenart des jeweiligen Sachverhalts und die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter zu berücksichtigen; außerdem hängt der Prognosespielraum auch von der Möglichkeit des Gesetzgebers ab, sich im Zeitpunkt der Entscheidung ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden (vgl. BVerfGE 50, 290, 332 f; BVerfGE 88, 87, 97).

    Auch ist der personale Gehalt eines solchen Aktieneigentums typischerweise gering (vgl. BVerfGE 50, 290, 342).

    Außerdem fällt der nur wenig ausgeprägte personale Bezug der Anteilsrechte in ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bedeutung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 50, 290, 341 ff).

    Im Fall von Großunternehmen, um die es hier geht, ist die Berufsfreiheit nicht Element der Ausformung der Persönlichkeit des Menschen, sondern grundrechtliche Gewährleistung eines Verhaltens, dessen Auswirkungen weit über das wirtschaftliche Schicksal des Unternehmens hinausweisen (vgl. BVerfGE 50, 290, 363 f).

    Insbesondere stehen den grundrechtlich geschützten Belangen der Unternehmen und der Anteilseigner eben solche der Arbeitnehmer gegenüber (vgl. BVerfGE 50, 290, 347, 349).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91
    3 Abs. 3. GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehahdlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88, 87, 96).

    Überdies sind dem Gesetzgeber desto engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 88, 87, 96).

    Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 88, 87, 97).

    Dabei sind insbesondere die Eigenart des jeweiligen Sachverhalts und die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter zu berücksichtigen; außerdem hängt der Prognosespielraum auch von der Möglichkeit des Gesetzgebers ab, sich im Zeitpunkt der Entscheidung ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden (vgl. BVerfGE 50, 290, 332 f; BVerfGE 88, 87, 97).

  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91
    Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist dann erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen lässt, auf wieviele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (vgl. BVerfGE 10, 234, 242; st. Rspr.), wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich ist (vgl. BVerfGE 25, 371, 396).

    Dass der Gesetzgeber eine Anzahl konkreter Fälle vor Augen hat, die er zum Anlass seiner Regelung nimmt, verleiht dieser nicht den Charakter eines Einzelfallgesetzes, wenn sie nach der Art der in Betracht kommenden Sachverhalte geeignet ist, unbestimmt viele weitere Fälle zu regeln (vgl. BVerfGE 10, 234, 243 f).

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91
    Für den Zeitraum der Kommissionstätigkeit sollte der status quo der Unternehmensmitbestimmung erhalten bleiben (zur Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes vgl. BVerfGE 25, 371).

    Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist dann erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen lässt, auf wieviele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (vgl. BVerfGE 10, 234, 242; st. Rspr.), wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich ist (vgl. BVerfGE 25, 371, 396).

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91
    Die abstrakt-generelle Formulierung darf mithin nicht zur Verschleierung einer einzelfallbezogenen Regelung dienen (vgl. BVerfGE 24, 33, 52).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91
    Das fällt bei der Maßstabsbildung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 95, 267, 317 = ZIP 1997, 694, dazu EWiR 1997, 797 (Lüke/Mulansky)).
  • OLG Düsseldorf, 08.01.1991 - 19 W 3/90
    Auszug aus BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91
    Zur Begründung seines Vorlagebeschlusses hat es ausgeführt (vgl. AG 1991, S. 153):.
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Willkür in diesem Sinne kann erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfGE 12, 326 ; 23, 135 ; 55, 72 ; 89, 15 ; 89, 132 ; 99, 367 ).

    Das gilt grundsätzlich auch für juristische Personen (BVerfGE 99, 367 ).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Diese sind ihrem Wesen nach auf sie als juristische Personen des Privatrechts anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 66, 116 ; 129, 78 ; 134, 242 für Art. 14 GG, BVerfGE 106, 275 ; 115, 205 ; 126, 112 für Art. 12 GG und BVerfGE 95, 267 ; 99, 367 für Art. 3 GG).
  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Für die Beurteilung der tatsächlichen Entwicklungen, von der abhängt, ob gegenläufige Grundrechtspositionen von Schülern und Eltern oder andere Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Lehrkräfte aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichten, verfügt nur der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative, die Behörden und Gerichte nicht für sich in Anspruch nehmen können (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 99, 367 ).
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