Rechtsprechung
   BGH, 01.03.1999 - II ZR 305/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,872
BGH, 01.03.1999 - II ZR 305/97 (https://dejure.org/1999,872)
BGH, Entscheidung vom 01.03.1999 - II ZR 305/97 (https://dejure.org/1999,872)
BGH, Entscheidung vom 01. März 1999 - II ZR 305/97 (https://dejure.org/1999,872)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,872) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG §§ 248, 249; ZPO §§ 61, 62, 301
    Zulässigkeit eines Teilurteils im aktienrechtlichen Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Anfechtungsklage, Beschlussmängel, Gesellschaftsrecht, Nichtigkeitsfeststellungsklage

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1638
  • ZIP 1999, 580
  • MDR 1999, 686
  • WM 1999, 730
  • DB 1999, 890
  • NZG 1999, 496
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.02.1997 - II ZR 41/96

    Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung; Rechtsschutzziel der

    Auszug aus BGH, 01.03.1999 - II ZR 305/97
    Haben mehrere Aktionäre sowohl Nichtigkeits- als auch Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluß erhoben, ist ein Teilurteil, das sich auf die Nichtigkeitsklage bzw. die Anfechtungsklage oder auf einen Teil der Kläger beschränkt, unzulässig (Klarstellung von BGH, Urteil vom 17. Februar 1997 - II ZR 41/96, ZIP 1997, 732, 733).

    Der Senat hat im Urteil vom 17. Februar 1997 (II ZR 41/96, ZIP 1997, 732, 733) ausgeführt, daß beide Klagen dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann, verfolgen.

    Die Erhebung einer weiteren Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage mit identischem Sachverhalt ist unzulässig (Sen.Urt. v. 17. Februar 1997 aaO S. 733).

  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

    Auszug aus BGH, 01.03.1999 - II ZR 305/97
    Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht zwischen Aktionären, die eine Anfechtungsklage nach § 246 AktG erhoben haben, mit Rücksicht auf die Wirkungen des der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils (vgl. § 248 Abs. 1 AktG) eine notwendige Streitgenossenschaft (BGHZ 122, 211, 240).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Dies folgt daraus, dass zwischen mehreren Anfechtungsklägern eine notwendige Streitgenossenschaft i.S. des § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO besteht, weil gemäß § 248 Abs. 1 AktG ein Urteil, durch das ein Hauptversammlungsbeschluss für nichtig erklärt wird, für und gegen alle Aktionäre der verklagten Gesellschaft wirkt und deshalb die Entscheidung gegenüber mehreren Anfechtungsklägern einheitlich ergehen muss (Senat aaO m.w.Nachw.; vgl. auch Sen. Urt. v. 1. März 1999 - II ZR 305/97, ZIP 1999, 580; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 62 Rdn. 4).
  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 196/08

    Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft;

    Sie schließt auch ein Teilurteil hinsichtlich einzelner Streitgenossen aus( BGH, Urt. v. 1. März 1999, II ZR 305/97, NJW 1999, 1638, 1639).
  • BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06

    Niederlage für sog. "Berufsaktionäre": Grundsatz der Kostenparallelität gilt

    b) Diese Kostengrundsätze finden jedoch - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet - im Streitfall keine Anwendung, weil es sich wegen der durch §§ 248, 249 AktG angeordneten Rechtskrafterstreckung (Sen.Urt. v. 1. März 1999 - II ZR 305/97, ZIP 1999, 580 f.) um eine streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO) handelt und mithin nicht § 101 Abs. 1, sondern § 101 Abs. 2 ZPO einschlägig ist, so dass über die außergerichtlichen Kosten der Partei und ihres streitgenössischen Nebenintervenienten eine jeweils eigenständige Entscheidung zu ergehen hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht