Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 27.01.1999

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   EuGH, 10.11.1998 - C-360/96   

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https://dejure.org/1998,121
EuGH, 10.11.1998 - C-360/96 (https://dejure.org/1998,121)
EuGH, Entscheidung vom 10.11.1998 - C-360/96 (https://dejure.org/1998,121)
EuGH, Entscheidung vom 10. November 1998 - C-360/96 (https://dejure.org/1998,121)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Begriff des öffentlichen Auftraggebers - Einrichtung des öffentlichen Rechts

  • Europäischer Gerichtshof

    BFI Holding

  • EU-Kommission PDF

    Gemeente Arnhem und Gemeente Rheden / BFI Holding

    Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2
    1 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art - Begriff - Existenz von ...

  • EU-Kommission

    Gemeente Arnhem und Gemeente Rheden / BFI Holding

  • Wolters Kluwer

    Ersuchen um Vorabentscheidung über Auslegung der Artikel über die Koordinierung des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ; Begriff des öffentlichen Auftraggebers ; Eigenschaft einer Stelle als Einrichtung des öffentlichen Rechts

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 92/50 Art. 1 Buchst. b Unterabs. 2; ; Richtlinie 92/50 Art. 1 Buchst. b Abs. 2; ; Richtlinie 92/50 Art. 6; ; EG-Vertrag Art. 85 ff.

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Gemeenten Arnhem u. Rheden Zur Ausschreibungspflicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art - Begriff - Existenz von ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zum Begriff des öffentlichen Auftraggebers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 92/50/EWG (ABlEG 1992 Nr. L 209 S. 1) Art. 1 und 6
    Erfordernis der Vergabe eines Auftrags der Müllabfuhr an Privatunternehmen nach dem in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehenen Verfahren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auftragserteilung an öffentlich beherrschte Gesellschaften nicht ausschreibungspflichtig! (IBR 1998, 505)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wer muß wann Vergaberecht anwenden? (IBR 1999, 345)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Arnheim - Auslegung des Artikels 1 Buchstabe b und 6 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1699 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 397
  • EuZW 1999, 16
  • DVBl 1999, 160
  • DB 1998, 2362
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.11.1998 - C-360/96
    Gemäß Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50 ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts eine Einrichtung, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, die Rechtspersönlichkeit besitzt und eng mit dem Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts verbunden ist (vgl. Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73, Randnr. 20).

    Im Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. hat der Gerichtshof in den Randnummern 22 bis 24 im Hinblick auf Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54), der im wesentlichen mit Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50 übereinstimmt, die gleiche Auslegung vorgenommen.

    Folglich besteht der Zweck der Richtlinie 92/50 darin, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Randnr. 33).

    So hat der Gerichtshof im Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. in Randnummer 24 festgestellt, daß eine Staatsdruckerei im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllt, ohne die Frage zu prüfen, ob Privatunternehmen die gleichen Aufgaben erfüllen könnten.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. in Randnummer 25 festgestellt hat, kommt es nicht darauf an, ob eine Einrichtung neben den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben noch andere Tätigkeiten ausüben darf.

    Umgekehrt genügt der Umstand, daß ein Unternehmen, das zu einer Gruppe oder zu einem Konzern gehört, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, nicht, um alle Konzernunternehmen als öffentliche Auftraggeber anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Randnr. 39).

  • EuGH, 20.09.1988 - 31/87

    Beentjes / Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 10.11.1998 - C-360/96
    Außerdem ist der Begriff "öffentliche Auftraggeber" im funktionellen Sinne zu verstehen, um dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs seine volle Wirksamkeit zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnr. 11).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-410/14

    Falk Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Zum anderen soll die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge auf Unionsebene die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten, so dass der Zweck der Richtlinie 2004/18 darin besteht, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber auszuschließen (vgl. in diesem Sinne, hinsichtlich der zuvor geltenden Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, Urteil vom 10. November 1998, BFI Holding, C-360/96, EU:C:1998:525, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Celle, 13.10.2016 - 13 Verg 6/16

    Anforderungen an die Form der Vergabe von Fahrdienstleistungen durch eine

    Dies entspricht - wie ausgeführt - der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 20. September 1988 - C-31/87, Urteil vom 17. Dezember 1998 - C-353/96; Urteil vom 10. November 1998 - C-360/96; Urteil vom 15. Mai 2003 - C-214/00, Tz. 52 ff., Urteil vom 13. Januar 2005 - C-84/03; Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-337/06; Urteil vom 10. April 2008 - C-393/06).
  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien war der Ansicht, dass unter diesen Umständen die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von einer Auslegung des Begriffes des öffentlichen Auftraggebers in Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36, namentlich in Anbetracht der Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96 (Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73) und vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96 (BFI Holding, Slg. 1998, I-6821) abhänge; er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Begriff "im Allgemeininteresse liegende Aufgaben" des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge dahin auszulegen, dass a) die Definition der im Allgemeininteresse liegende Aufgaben aus der nationalen Rechtsordnung des Mitgliedsstaates abzuleiten ist? b) bereits die gesetzliche Subsidiarität der Verpflichtung einer Gebietskörperschaft genügt, damit eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe anzunehmen ist? 2. Ist bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind" der angeführten Richtlinie 93/36/EWG a) das Vorliegen eines entwickelten Wettbewerbs eine unabdingbare Voraussetzung oder b) kommt es dabei auf die tatsächlichen oder auf die rechtlichen Gegebenheiten an? 3. Wird das Tatbestandsmerkmal des Artikels 1 Buchstabe b der angeführten Richtlinie 93/36/EWG, dass die Leitung der Einrichtung des öffentlichen Rechts der Aufsicht durch den Staat bzw. einer Gebietskörperschaft unterliegt, auch durch eine bloße nachprüfende Kontrolle, wie sie durch das Kontrollamt der Stadt Wien vorgesehen ist, erfüllt? Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen.

    Zum anderen habe der Gerichtshof in dem Urteil BFI Holding festgestellt, dass der Begriff "im Allgemeininteresse liegende Aufgaben" ohne Berücksichtigung der rechtlichen Form der Regelungen, in denen derartige Aufgaben festgelegt würden, zu beurteilen sei.

    Hierfür führt sie zum einen das Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., in dem der Gerichtshof unter Verweisung auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die österreichische Staatsdruckerei zu dem Zweck gegründet worden sei, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und zum anderen das Urteil BFI Holding an, in dem der Gerichtshof, gestützt auf das Verzeichnis in Anhang I der Richtlinie 93/37, entschieden habe, dass das Abholen und die Behandlung von Haushaltsabfällen zu den Aufgaben gehöre, die ein Staat von Behörden wahrnehmen lassen könne oder auf die er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte.

    21 bis 38, BFI Holding, Randnr. 29, vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-237/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-939, Randnr. 40, und vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnr. 26).

    Zum anderen ergibt sich zwar aus dem Wortlaut von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36 klar, dass das Verzeichnis in Anhang I der Richtlinie 93/37 so vollständig wie möglich sein soll und unter diesem Gesichtspunkt nach dem Verfahren gemäß Artikel 35 der Richtlinie 93/37 geändert werden kann, doch ist es keineswegs erschöpfend (vgl. insbesondere Urteile BFI Holding, Randnr. 50, sowie Agorà und Exceslsior, Randnr. 36), da die Genauigkeit dieses Verzeichnisses je nach Mitgliedstaat ganz unterschiedlich ist.

    Sie stützen sich hierfür zum einen auf Anhang I der Richtlinie 93/37, der in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich das Friedhofs- und Bestattungswesen erwähne, und zum anderen auf das Urteil BFI Holding, in dem der Gerichtshof in Bezug auf das Abholen und die Behandlung von Haushaltsabfällen entschieden habe, dass diese Tätigkeit zu denjenigen Aufgaben gehöre, die ein Staat von Behörden wahrnehmen lassen könne oder auf die er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellen im Allgemeinen Aufgaben, die zum einen auf andere Art als durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden und die zum anderen der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte, in der Regel im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art dar (Urteile BFI Holding, Randnrn.

    Denn nach ständiger Rechtsprechung hängt die Eigenschaft einer Stelle als Einrichtung des öffentlichen Rechts nicht davon ab, welchen Anteil ihrer Tätigkeit die Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art ausmacht (vgl. Urteile Mannesman Anlagenbau Austria u. a., Randnrn. 25, 26 und 31, sowie BFI Holding, Randnrn.

    Denn der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts insbesondere in Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36 würde möglicherweise gegenstandslos, hätte er zur Voraussetzung, dass private Unternehmen die Aufgaben nicht erfüllen könnten, für die eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle geschaffen worden ist (vgl. Urteil BFI Holding, Randnr. 44).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94   

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https://dejure.org/1999,1210
BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94 (https://dejure.org/1999,1210)
BVerfG, Entscheidung vom 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94 (https://dejure.org/1999,1210)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 (https://dejure.org/1999,1210)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zum Abfindungs- und Ausgleichsanspruch der Minderheitsaktionäre bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren im Hinblick auf die Gewährleistung des GG Art 14 Abs 1 S 1

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Aktienrechtliches Spruchstellenverfahren

  • Wolters Kluwer

    Aktienrechtliches Spruchstellenverfahren - Verschmelzungsvertrag - Hauptversammlungsbeschluß - Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - Ausgleich - Abfindung - Eigentumsgarantie - Gebot effektiven Rechtsschutzes

  • Judicialis

    GG Art. 14; ; AktG § 340 ff.; ; AktG § ... 291 Abs. 1; ; AktG § 306; ; AktG § 346 Abs. 4 Satz 1; ; AktG § 305; ; AktG § 352 c; ; AktG § 291 ff.; ; AktG § 308 Abs. 1; ; AktG § 246; ; AktG § 293; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchst. b; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beendigung eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1697
  • NJW 1999, 1699
  • ZIP 1994, 1529
  • ZIP 1999, 532
  • WM 1999, 435
  • DB 1999, 575
  • NZG 1999, 302
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94
    Die hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. insbesondere BVerfGE 14, 263) bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfaßt der Schutz des Grundrechts auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Dispositionsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 50, 290 ).

    Allerdings darf er die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums nicht über Gebühr verkürzen (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 50, 290 ).

    Der Gesetzgeber darf im Interesse gesellschaftsrechtlicher Flexibilität und einfacher Konzernbildung einer Aktiengesellschaft die Möglichkeit eröffnen, sich im Rahmen eines Unternehmensvertrags der Herrschaft einer anderen Gesellschaft zu unterwerfen und zur Abführung des Gewinns zu verpflichten (vgl. BVerfGE 14, 263 ).

    Die gesetzliche Regelung genügt damit im Grundsatz den Anforderungen, welche das Bundesverfassungsgericht im Feldmühle-Urteil an eine verhältnismäßige Beschränkung des Eigentums der Minderheitsaktionäre gestellt hat (vgl. BVerfGE 14, 263 ).

  • BGH, 20.05.1997 - II ZB 9/96

    Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre nach Beendigung des

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94
    Das hat der Bundesgerichtshof im einzelnen in seinem Beschluß vom 20. Mai 1997 ("Guano AG") aufgezeigt (BGHZ 135, 374).

    Weisungsabhängigkeit und Gewinnabführungsverpflichtung können mithin dazu führen, daß die abhängige Gesellschaft bei Beendigung eines Unternehmensvertrags nicht mehr in der Lage ist, sich aus eigener Kraft zu behaupten (vgl. BGHZ 135, 374 ).

    Der Bundesgerichtshof hat in der Guano-Entscheidung überzeugend dargelegt, daß die außenstehenden Aktionäre gegen bestimmte Maßnahmen der herrschenden Gesellschaft nur durch eine angemessene Abfindung abgesichert werden können (vgl. BGHZ 135, 374 ).

    Der Bundesgerichtshof hat dort entschieden, daß der Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre im Sinn des § 305 Abs. 1 AktG bei Beendigung des Unternehmensvertrags während des Spruchstellenverfahrens fortbesteht und daß in dem Spruchstellenverfahren darüber sachlich zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 135, 374 ).

  • LG Mannheim, 30.05.1994 - 23 AktE 1/90
    Auszug aus BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94
    b) den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 30. Mai 1994 - 23 AktE 1/90 -.

    Der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. August 1994 - 15 W 19/94 - und der Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 30. Mai 1994 - 23 AktE 1/90 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Das Landgericht stellte in dem angegriffenen Beschluß fest, das Verfahren zur Bestimmung des Abfindungsanspruchs gemäß § 305 AktG habe sich erledigt (veröffentlicht in: DB 1994, S. 1463).

    Die Anträge der außenstehenden Aktionäre auf Erhöhung der Ausgleichszahlung sind zwar mittlerweile rechtskräftig zurückgewiesen worden (Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 16. Dezember 1996 - 23 AktE 1/90 - und Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 1997 - 15 W 1/97 -).

  • OLG Karlsruhe, 29.08.1994 - 15 W 19/94
    Auszug aus BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94
    a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. August 1994 - 15 W 19/94 -,.

    Der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. August 1994 - 15 W 19/94 - und der Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 30. Mai 1994 - 23 AktE 1/90 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen (veröffentlicht in: DB 1994, S. 1917).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfaßt der Schutz des Grundrechts auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Dispositionsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 50, 290 ).

    Allerdings darf er die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums nicht über Gebühr verkürzen (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 50, 290 ).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94
    Das Bundesverfassungsgericht kann einen Verfassungsverstoß allerdings erst dann feststellen, wenn die richterliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts im Gesetz keine Stütze mehr findet oder wenn sie das eingeschränkte Grundrecht, insbesondere seinen Schutzbereich, in Bedeutung und Tragweite grundlegend verkennt und das auch für den konkreten Rechtsfall in der materiellen Auswirkung von einiger Relevanz ist (vgl. BVerfGE 89, 1 ).
  • OLG Karlsruhe, 13.06.1997 - 15 W 1/97
    Auszug aus BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94
    Die Anträge der außenstehenden Aktionäre auf Erhöhung der Ausgleichszahlung sind zwar mittlerweile rechtskräftig zurückgewiesen worden (Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 16. Dezember 1996 - 23 AktE 1/90 - und Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 1997 - 15 W 1/97 -).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben sich die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung eigentumsbeschränkender Gesetze innerhalb der Grenzen zu halten, die dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse gezogen sind (vgl. BVerfGE 68, 361 ).
  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die

    aa) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt bereits, dass Art. 14 Abs. 1 GG auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 25, 371 ; 50, 290 ; 100, 289 ; BVerfGK 1, 265 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 147/97 -, NJW 2001, S. 279; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 ).
  • BVerfG, 05.12.2012 - 1 BvR 1577/11

    Zur Entschädigung des Minderheitsaktionärs bei Beschränkung bzw Verlust seines

    Das Bundesverfassungsgericht kann einen Verfassungsverstoß erst dann feststellen, wenn die richterliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts im Gesetz keine Stütze mehr findet oder wenn sie das eingeschränkte Grundrecht, insbesondere seinen Schutzbereich, in Bedeutung und Tragweite grundlegend verkennt und das auch für den konkreten Rechtsfall in der materiellen Auswirkung von einiger Relevanz ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 ).

    aa) Für die mit dem Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages (§§ 291 ff. AktG) für die außenstehenden Aktionäre verbundene erhebliche Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten Gesellschaftsbeteiligung erhalten diese nach der Regelung des § 304 AktG einen angemessenen Ausgleich und haben gemäß § 305 AktG die Möglichkeit, ihre Aktien der herrschenden Gesellschaft gegen eine angemessene Abfindung anzudienen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 ).Damit hat der Gesetzgeber Schutzmechanismen geschaffen, die Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich Rechnung tragen.

    Dass das vermögensrechtliche Element des Aktieneigentums damit grundlegend und über Gebühr verkürzt würde, ist nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 50, 290 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 ).

  • BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06

    EKU

    Eine entsprechende Situation war im vorliegenden Fall gegeben, weil es den Parteien des Unternehmensvertrages nach Einleitung eines Spruchverfahrens (wie hier im Jahr 1988) bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG von Gesetzes und Verfassung wegen nicht freigestellt ist, den noch nicht ausgeübten, gemäß Art. 14 Abs. 1 GG besonders geschützten Abfindungsanspruch des außenstehenden Aktionärs durch Aufhebung des Unternehmensvertrages zu beseitigen (vgl. BGHZ 135, 374, 377 ff.; 147, 108, 112; 167, 299, 304 Tz. 13; BVerfG, AG 1999, 217; AG 1999, 218; ZIP 1999, 532).
  • OLG Jena, 22.12.2004 - 7 U 391/03

    Zur Beweislast bei Vermengung von Aktien, mit denen ein Abfindungsanspruch gem. §

    Hierzu gehört, dass sie für den Verlust ihrer Rechtsposition wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfG NJW 1962, 1667, 1668 f.; 1999, 1699, 1700), insbesondere die Möglichkeit erhalten, gegen eine angemessene Abfindung aus der abhängigen Gesellschaft auszuscheiden (vgl. BVerfG NJW 1999; 1701, 1702).

    Dem Erfordernis, bei Unternehmensverträgen für den Verlust seiner Rechtsposition wirtschaftlich voll entschädigt zu werden (vgl. BVerfG NJW 1962, 1667, 1668 f.; 1999, 1699, 1700), wird nur gerecht, dass der außenstehende Aktionär jederzeit die konkrete Investition vollständig beenden und durch eine andere, wie z.B. den Kauf von Aktien einer Gesellschaft, in der seine Mitgliedschaftsrechte nicht beschränkt sind, ersetzen kann.

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 327/03

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über das Hinausdrängen von

    So hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94, NJW 1999, 1699) die Regelungen der §§ 291 ff. AktG, die ebenfalls in die grundrechtlich geschützte Eigentumsposition der außenstehenden Aktionäre einer Aktiengesellschaft eingreifen, für verfassungsgemäß erklärt, ohne die gänzlich fehlende Insolvenzsicherung für Ausgleichs- und Abfindungsansprüche nach §§ 304, 305 AktG zu rügen (vgl. dazu BVerfGE 14, 263, 287).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2323/07

    Zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses anhand der Ertragswertmethode anstelle

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt bereits, dass Art. 14 Abs. 1 GG auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 25, 371 ; 50, 290 ; 100, 289 ; BVerfGK 1, 265 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 ) und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 100, 289 ; BVerfGK 1, 265 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 147/97 -, NJW 2000, S. 279; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 ).
  • BVerfG, 19.04.2007 - 1 BvR 1995/06

    Verfassungsmäßigkeit eines Eingriffs in den Abfindungsanspruch des außenstehenden

    Die gesetzlichen Bestimmungen bedürfen einer Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte, die der Bedeutung und der Tragweite des Eigentumsgrundrechts gerecht wird (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699, 1700).
  • OLG Stuttgart, 16.11.2005 - 20 U 2/05

    Aktienrecht: Anfechtung eines Gewinnverwendungsbeschlusses

    Gleiches gilt, wenn ein Unternehmensvertrag während des Spruchstellenverfahrens beendet wird (BGH NJW 1997, 2242 = BGHZ 135, 374; dazu BVerfG NJW 1999, 1699, 1701 und BVerfG NJW 1999, 1701, 1702).
  • BGH, 25.10.2005 - II ZR 327/03

    Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

    So hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 27.1.1999 ... 1 BvR 1805/94, ZIP 1999, 532 = NJW 1999, 1699 , dazu EWiR 1999, 459 (Neye) ) die Regelungen der §§ 291ff. AktG, die ebenfalls in die grundrechtlich geschützte Eigentumsposition der außenstehenden Aktionäre einer Aktiengesellschaft eingreifen, für verfassungsgemäß erklärt, ohne die gänzlich fehlende Insolvenzsicherung für Ausgleichs- und Abfindungsansprüche nach §§ 304, 305 AktG zu rügen (vgl. dazu BVerfGE 14, 263, 287).
  • OLG Schleswig, 27.08.2008 - 2 W 160/05

    Abfindungsanspruch bei unwirksamen Beherrschungsvertrag

    Danach entfällt der Anspruch nicht, wenn die Beendigung des Beherrschungsvertrages während eines anhängigen Spruchverfahrens eintritt (BVerfG NJW 1999, 1699 ; BGH NJW 1997, 2242; NJW 2001, 2080 ; NJW 2006, 3146 ; WM 2008, 793 ).
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 26 W 6/06

    Abfindung der außenstehenden Aktionäre eines Gewinnabführungsvertrags -

  • OLG Zweibrücken, 02.03.2004 - 3 W 167/03

    Aktienrechtliches Spruchstellenverfahren: Erledigung nach Nichtigerklärung des

  • OLG Zweibrücken, 03.08.2004 - 3 W 60/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Beginn der Antragsfrist im Falle des Delisting

  • OLG Stuttgart, 17.03.2015 - 20 W 7/14

    Aktiengesellschaft: Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens betreffend ein im

  • LG Stuttgart, 08.06.2018 - 31 O 41/17

    Aktiengesellschaft: Abführung des ganzen Gewinns an das herrschende Unternehmen

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2009 - 26 W 6/07

    Höhe der angemessenen Abfindung bei Abschluss eines Beherrschungs- und

  • OLG Karlsruhe, 14.05.2008 - 7 U 43/07

    Zur Wirkung einer Entscheidung im Spruchverfahren für zwischenzeitlich

  • OLG Köln, 08.03.2001 - 7 U 146/00

    Entschädigungsansprüche von außenstehenden Aktionären; Entschädigungsansprüche

  • OLG Bamberg, 15.12.2005 - 1 U 149/05

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage bzgl. der Feststellung

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