Rechtsprechung
EuGH, 10.11.1998 - C-360/96 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Begriff des öffentlichen Auftraggebers - Einrichtung des öffentlichen Rechts
- Europäischer Gerichtshof
BFI Holding
- EU-Kommission
Gemeente Arnhem und Gemeente Rheden / BFI Holding
Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2
1 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art - Begriff - Existenz von ...
- EU-Kommission
Gemeente Arnhem und Gemeente Rheden / BFI Holding
- Wolters Kluwer
Ersuchen um Vorabentscheidung über Auslegung der Artikel über die Koordinierung des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ; Begriff des öffentlichen Auftraggebers ; Eigenschaft einer Stelle als Einrichtung des öffentlichen Rechts
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Judicialis
Richtlinie 92/50 Art. 1 Buchst. b Unterabs. 2; ; Richtlinie 92/50 Art. 1 Buchst. b Abs. 2; ; Richtlinie 92/50 Art. 6; ; EG-Vertrag Art. 85 ff.
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Gemeenten Arnhem u. Rheden Zur Ausschreibungspflicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art - Begriff - Existenz von ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zum Begriff des öffentlichen Auftraggebers
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Richtlinie 92/50/EWG (ABlEG 1992 Nr. L 209 S. 1) Art. 1 und 6
Erfordernis der Vergabe eines Auftrags der Müllabfuhr an Privatunternehmen nach dem in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehenen Verfahren? - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Auftragserteilung an öffentlich beherrschte Gesellschaften nicht ausschreibungspflichtig! (IBR 1998, 505)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Wer muß wann Vergaberecht anwenden? (IBR 1999, 345)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Arnheim - Auslegung des Artikels 1 Buchstabe b und 6 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 19.02.1998 - C-360/96
- EuGH, 10.11.1998 - C-360/96
Papierfundstellen
- NJW 1999, 1699 (Ls.)
- NVwZ 1999, 397
- EuZW 1999, 16
- DVBl 1999, 160
- DB 1998, 2362
Wird zitiert von ... (153) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 15.01.1998 - C-44/96
Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.
Auszug aus EuGH, 10.11.1998 - C-360/96
Gemäß Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50 ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts eine Einrichtung, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, die Rechtspersönlichkeit besitzt und eng mit dem Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts verbunden ist (vgl. Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73, Randnr. 20).Im Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. hat der Gerichtshof in den Randnummern 22 bis 24 im Hinblick auf Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (…ABl. L 199, S. 54), der im wesentlichen mit Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50 übereinstimmt, die gleiche Auslegung vorgenommen.
Folglich besteht der Zweck der Richtlinie 92/50 darin, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Randnr. 33).
So hat der Gerichtshof im Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. in Randnummer 24 festgestellt, daß eine Staatsdruckerei im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllt, ohne die Frage zu prüfen, ob Privatunternehmen die gleichen Aufgaben erfüllen könnten.
Wie der Gerichtshof im Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a. in Randnummer 25 festgestellt hat, kommt es nicht darauf an, ob eine Einrichtung neben den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben noch andere Tätigkeiten ausüben darf.
Umgekehrt genügt der Umstand, daß ein Unternehmen, das zu einer Gruppe oder zu einem Konzern gehört, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, nicht, um alle Konzernunternehmen als öffentliche Auftraggeber anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Randnr. 39).
- EuGH, 20.09.1988 - 31/87
Beentjes / Niederlande State
Auszug aus EuGH, 10.11.1998 - C-360/96
Außerdem ist der Begriff "öffentliche Auftraggeber" im funktionellen Sinne zu verstehen, um dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs seine volle Wirksamkeit zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnr. 11).
- EuGH, 02.06.2016 - C-410/14
Falk Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie …
Zum anderen soll die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge auf Unionsebene die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten, so dass der Zweck der Richtlinie 2004/18 darin besteht, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber auszuschließen (vgl. in diesem Sinne, hinsichtlich der zuvor geltenden Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, Urteil vom 10. November 1998, BFI Holding, C-360/96, EU:C:1998:525, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - OLG Celle, 13.10.2016 - 13 Verg 6/16
Anforderungen an die Form der Vergabe von Fahrdienstleistungen durch eine …
Dies entspricht - wie ausgeführt - der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 20. September 1988 - C-31/87, Urteil vom 17. Dezember 1998 - C-353/96; Urteil vom 10. November 1998 - C-360/96; Urteil vom 15. Mai 2003 - C-214/00, Tz. 52 ff., Urteil vom 13. Januar 2005 - C-84/03; Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-337/06; Urteil vom 10. April 2008 - C-393/06). - EuGH, 27.02.2003 - C-373/00
Adolf Truley
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien war der Ansicht, dass unter diesen Umständen die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von einer Auslegung des Begriffes des öffentlichen Auftraggebers in Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36, namentlich in Anbetracht der Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96 (Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73) und vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96 (BFI Holding, Slg. 1998, I-6821) abhänge; er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Begriff "im Allgemeininteresse liegende Aufgaben" des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge dahin auszulegen, dass a) die Definition der im Allgemeininteresse liegende Aufgaben aus der nationalen Rechtsordnung des Mitgliedsstaates abzuleiten ist? b) bereits die gesetzliche Subsidiarität der Verpflichtung einer Gebietskörperschaft genügt, damit eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe anzunehmen ist? 2. Ist bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind" der angeführten Richtlinie 93/36/EWG a) das Vorliegen eines entwickelten Wettbewerbs eine unabdingbare Voraussetzung oder b) kommt es dabei auf die tatsächlichen oder auf die rechtlichen Gegebenheiten an? 3. Wird das Tatbestandsmerkmal des Artikels 1 Buchstabe b der angeführten Richtlinie 93/36/EWG, dass die Leitung der Einrichtung des öffentlichen Rechts der Aufsicht durch den Staat bzw. einer Gebietskörperschaft unterliegt, auch durch eine bloße nachprüfende Kontrolle, wie sie durch das Kontrollamt der Stadt Wien vorgesehen ist, erfüllt? Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen.Zum anderen habe der Gerichtshof in dem Urteil BFI Holding festgestellt, dass der Begriff "im Allgemeininteresse liegende Aufgaben" ohne Berücksichtigung der rechtlichen Form der Regelungen, in denen derartige Aufgaben festgelegt würden, zu beurteilen sei.
Hierfür führt sie zum einen das Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., in dem der Gerichtshof unter Verweisung auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die österreichische Staatsdruckerei zu dem Zweck gegründet worden sei, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und zum anderen das Urteil BFI Holding an, in dem der Gerichtshof, gestützt auf das Verzeichnis in Anhang I der Richtlinie 93/37, entschieden habe, dass das Abholen und die Behandlung von Haushaltsabfällen zu den Aufgaben gehöre, die ein Staat von Behörden wahrnehmen lassen könne oder auf die er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte.
21 bis 38, BFI Holding, Randnr. 29, vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-237/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-939, Randnr. 40, und vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnr. 26).
Zum anderen ergibt sich zwar aus dem Wortlaut von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36 klar, dass das Verzeichnis in Anhang I der Richtlinie 93/37 so vollständig wie möglich sein soll und unter diesem Gesichtspunkt nach dem Verfahren gemäß Artikel 35 der Richtlinie 93/37 geändert werden kann, doch ist es keineswegs erschöpfend (vgl. insbesondere Urteile BFI Holding, Randnr. 50, sowie Agorà und Exceslsior, Randnr. 36), da die Genauigkeit dieses Verzeichnisses je nach Mitgliedstaat ganz unterschiedlich ist.
Sie stützen sich hierfür zum einen auf Anhang I der Richtlinie 93/37, der in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich das Friedhofs- und Bestattungswesen erwähne, und zum anderen auf das Urteil BFI Holding, in dem der Gerichtshof in Bezug auf das Abholen und die Behandlung von Haushaltsabfällen entschieden habe, dass diese Tätigkeit zu denjenigen Aufgaben gehöre, die ein Staat von Behörden wahrnehmen lassen könne oder auf die er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte.
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellen im Allgemeinen Aufgaben, die zum einen auf andere Art als durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden und die zum anderen der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte, in der Regel im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art dar (Urteile BFI Holding, Randnrn.
Denn nach ständiger Rechtsprechung hängt die Eigenschaft einer Stelle als Einrichtung des öffentlichen Rechts nicht davon ab, welchen Anteil ihrer Tätigkeit die Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art ausmacht (vgl. Urteile Mannesman Anlagenbau Austria u. a., Randnrn. 25, 26 und 31, sowie BFI Holding, Randnrn.
Denn der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts insbesondere in Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36 würde möglicherweise gegenstandslos, hätte er zur Voraussetzung, dass private Unternehmen die Aufgaben nicht erfüllen könnten, für die eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle geschaffen worden ist (vgl. Urteil BFI Holding, Randnr. 44).
- OLG Rostock, 02.10.2019 - 17 Verg 3/19
Kommunales Wohnungsunternehmen als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des …
Bei der Frage, ob eine Aufgabe unter Wettbewerbsbedingungen ausgeübt wird, ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Vorliegen von Wettbewerb für sich genommen nicht ausschließt, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.11.1998 - C-360/96 - Arnheim, juris Rn. 43; EuGH…, Urteil vom 27.02.2003 - C-373/00 - Adolf Truley, juris Rn. 66;… Eschenbruch in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, a.a.O., § 99 GWB Rn. 114).Der Einordnung einer juristischen Person als öffentlicher Auftraggeber steht es auch nicht entgegen, wenn die Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben tatsächlich nur einen relativ geringen Teil der Tätigkeiten der Einrichtung ausmacht, solange sie weiterhin die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben wahrnimmt, die sie als besondere Pflicht zu erfüllen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10.11.1998 - C-360/96 - Arnheim, juris Rn. 55; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 08.06.2011 - Verg 49/11, juris Rn. 40; OLG Brandenburg…, Beschluss vom 06.12.2016 - 6 Verg 4/16, juris Rn. 56).
- BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15
Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen; …
Auch die Abfallentsorgung ist entsprechend anerkannt worden (EuGH, Urteile vom 10. November 1998 - C-360/96 [ECLI:EU:C:1998:525], Gemeente Arnhem - Slg. 1998, I-6821 Rn. 52 …und vom 23. Mai 2000 - C-209/98, Sydhavnens Sten & Grus - Slg. 2000, I-3743 Rn. 75). - EuGH, 10.04.2008 - C-393/06
Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG - …
Entscheidend ist, dass es sich um Aufgaben handelt, die der Staat oder eine Gebietskörperschaft aus Gründen des Allgemeininteresses im Allgemeinen selbst erfüllen oder bei denen er oder sie einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 1998, BFI Holding, C-360/96, Slg. 1998, I-6821, Randnrn.In den Urteilen BFI Holding (Randnr. 49) sowie Agorà und Excelsior (Randnr. 38) hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Vorliegen eines entwickelten Wettbewerbs darauf hinweisen kann, dass es sich nicht um eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art handelt.
Der Gerichtshof hat diesen Standpunkt in Bezug auf öffentliche Dienstleistungsaufträge in den Urteilen BFI Holding (Randnrn. 55 und 56) und Korhonen u. a. (Randnrn. 57 und 58) sowie in Bezug auf öffentliche Lieferaufträge im Urteil Adolf Truley (Randnr. 56) bestätigt.
- EuGH, 22.05.2003 - C-18/01
Korhonen u.a.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96, BFI Holding, Slg. 1998, I-6821, Randnr. 29, vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnr. 26, und Adolf Truley, Randnr. 34) müssen die drei in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen kumulativ vorliegen, so dass beim Fehlen auch nur einer Voraussetzung die betreffende Einrichtung nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts und folglich auch nicht als öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 92/50 qualifiziert werden kann.Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, unterscheidet Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie zwischen den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art einerseits und den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gewerblicher Art andererseits (vgl. u. a. Urteile BFI Holding, Randnr. 36, sowie Agorà und Excelsior, Randnr. 32).
Nach ständiger Rechtsprechung stellen Aufgaben, die auf andere Art als durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden und die der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllt oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte, in der Regel im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Gemeinschaftsrichtlinien über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge dar (vgl. u. a. Urteile BFI Holding, Randnrn.
Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die fragliche Einrichtung ihre Tätigkeit unter Wettbewerbsbedingungen ausübt, denn das Vorliegen von Wettbewerb kann, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, darauf hinweisen, dass es sich um eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe gewerblicher Art handelt (in diesem Sinne Urteil BFI Holding, Randnrn.
25, 26 und 31, BFI Holding, Randnrn.
- Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-393/06
Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Wasser-, Energie- und …
26 - U. a. Urteile vom 22. Juni 1989, Fratelli Costanzo (103/88, Slg. 1989, 1839, Randnr. 18 a. E.), vom 10. November 1998, BFI Holding (C-360/96, Slg. 1998, I-6821, Randnr. 41), vom 3. Oktober 2000, University of Cambridge (C-380/98, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 16), und vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich (C-237/99, Slg. 2001, I-939, Randnr. 41).27 - Urteile vom 15. Januar 1998, Mannesmann Anlagenbau (C-44/96, Slg. 1998, I-73, Randnr. 33), BFI Holding, Randnr. 42, University of Cambridge, Randnr. 17, und Kommission/Frankreich, Randnr. 42.
35 - Urteil BFI Holding, Randnr. 40.
36 - Urteile BFI Holding, Randnr. 49; Agorà und Excelsior, Randnr. 38 a. E., und Adolf Truley, Randnr. 60.
37 - Urteile BFI Holding, Randnr. 43, und Adolf Truley, Randnr. 61. Nach dem Urteil BFI Holding, Randnr. 44, würde, da Aufgaben, die in keinem Fall von Privatunternehmen erfüllt werden könnten, kaum vorstellbar sind, der Begriff "Einrichtung des öffentlichen Rechts" der Richtlinien seines Inhalts entleert, wenn er zur Voraussetzung hätte, dass kein Privatunternehmen die Aufgaben erfüllen könnte.
38 - Urteil BFI Holding, Randnr. 47 a. E.
39 - Im Urteil BFI Holding heißt es differenzierend, dass das Kriterium der nicht gewerblichen Art bei der Auslegung des Begriffs der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben hilfreich ist (Randnr. 32).
40 - Urteile vom 17. Dezember 1998, Kommission/Irland (C-353/96, Slg. 1998, I-8565, Randnr. 36), BFI Holding, Randnr. 62, Kommission/Frankreich , Randnr. 43, vom 15. Mai 2003, Kommission/Spanien (C-214/00, Slg. 2003, I-4667, Randnr. 53), und Kommission/Spanien (C-283/00, Randnr. 73).
42 - In dieselbe Richtung gehen die Urteile BFI Holding (Randnrn. 55 und 56), Adolf Truley (Randnr. 56) und Korhonen u. a. (Randnr. 58).
- BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08
Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht; …
Der Europäische Gerichtshof hat zu dieser Vorschrift in der Arnheim-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 10. November 1998, - Rs. C-360/96, BFI-Holding BV - Slg. 1998, I-6846, Rn. 52) entschieden, dass das Abholen und die Behandlung von Haushaltsabfällen unbestreitbar eine im Allgemeininteresse liegende öffentliche Aufgabe ist. - OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16
Wohnungsverwaltung - Durchführungspflicht für ein Vergabeverfahren: Stellung …
Der Einordnung einer juristischen Person als öffentlicher Auftraggeber steht es nicht entgegen, wenn die Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben tatsächlich nur einen relativ geringen Teil der Tätigkeiten der Einrichtung ausmacht, solange sie weiterhin die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben wahrnimmt, die sie als besondere Pflicht zu erfüllen hat (vgl. EuGH, Urteil v. 10.11.1998 - C-360/96, NVwZ 1999, 397 - Arnheim). - EuGH, 12.09.2013 - C-526/11
IVD - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 …
- EuGH, 03.10.2000 - C-380/98
University of Cambridge
- EuGH, 10.05.2001 - C-223/99
Agorà
- Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-283/00
Kommission / Spanien
- BVerfG, 28.08.2014 - 2 BvR 2639/09
Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Handhabung der …
- EuGH, 16.10.2003 - C-283/00
Kommission / Spanien
- OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02
Rechtsfolgen der Übertragung des Bekleidungswesens der Bundeswehr auf eine …
- EuGH, 12.12.2002 - C-470/99
Universale-Bau u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-373/00
Adolf Truley
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13
Verbot gewerblicher Altkleidersammlung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 20 A 318/14
Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig
- EuGH, 01.02.2001 - C-237/99
Kommission / Frankreich
- EuGH, 03.02.2021 - C-155/19
Für einen nationalen Sportverband wie den italienischen Fußballverband können die …
- VK Münster, 24.06.2002 - VK 3/02
Sind öffentliche Banken und Sparkassen öffentliche Auftraggeber?
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2020 - C-155/19
FIGC und Consorzio Ge.Se.Av. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2120/14
Erlass einer Untersagungsverfügung mehr als drei Monate nach der Anzeige der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 20 A 319/14
Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig
- EuGH, 13.01.2005 - C-84/03
Kommission / Spanien
- Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-107/98
Teckal
- OLG Düsseldorf, 26.07.2002 - Verg 22/02
Rechtsnatur eines Vertrages zwischen einem kommunalen Zweckverband und einem …
- VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15
Verbot gewerblicher Altkleidersammlung - Entfernung von aufgestellten …
- OLG Karlsruhe, 17.04.2008 - 8 U 228/06
Kommunales Unternehmen als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB - …
- VK Nordbayern, 24.05.2022 - RMF-SG21-3194-7-9
Juristische Personen des privaten Rechts als öffentliche Auftraggeber bei …
- VK Bund, 12.12.2002 - VK 1-83/02
Beschaffung von Schuhen
- VK Berlin, 26.08.2004 - VK-B1-36/04
Information nach § 13 VgV: § 13 VgV gilt für ein Verhandlungsverfahren mit …
- OLG Jena, 08.05.2008 - 9 Verg 2/08
Vorlagebeschluss EuGH
- OLG München, 07.06.2005 - Verg 4/05
Rechtswidrige Vergabe eines Dienstleistungsauftrags durch Stiftung des …
- OLG Düsseldorf, 21.07.2006 - Verg 13/06
Vorlage an den EuGH: Vergabe von Reinigungsdienstleistungen durch …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2004 - C-126/03
Kommission / Deutschland
- VK Sachsen, 11.06.2021 - 1/SVK/006-21
Kommunale Wohnungsbaugesellschaften sind öffentliche Auftraggeber!
- OLG Jena, 11.12.2009 - 9 Verg 2/08
Dienstleistungskonzession; Vergaberecht
- KG, 27.07.2006 - 2 Verg 5/06
Vergabeverfahren: Pflicht zur Einhaltung der Vergabebestimmungen, wenn ein …
- KG, 11.11.2004 - 2 Verg 16/04
Vergabeverfahren: Nichtigkeitsfolge bei de-facto-Vergabe
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-337/06
Bayerischer Rundfunk u.a. - Öffentliche Aufträge - Öffentlicher Auftraggeber - …
- OLG Düsseldorf, 27.10.2004 - Verg 41/04
Entgelt i.S.d. § 99 GWB bei Altpapierverwertung?
- VK Rheinland, 06.12.2018 - VK K 52/17
Inhouse-Voraussetzungen nachträglich entfallen: In welcher Weise ist Rechtsschutz …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2009 - C-196/08
Acoset - Öffentlich-private Partnerschaften - Direkte Vergabe der Verwaltung der …
- OLG Düsseldorf, 02.08.2000 - Verg 7/00
Dienstleistungskonzessionen und Verlagsverträge als Beschaffungsverträge)
- VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588
Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-454/06
pressetext Nachrichtenagentur - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …
- LG Frankfurt/Main, 28.01.2008 - 4 O 201/06
Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen …
- EuGH, 14.11.2002 - C-411/00
Felix Swoboda
- EuG, 21.11.2012 - T-270/08
Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-147/06
SECAP - Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich niedrige …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2219/14
Durchführung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Schuhen aus privaten …
- OLG Düsseldorf, 08.09.2004 - Verg 35/04
Vergabeverfahren bei Auswahlverfahren nach den § 93 ff BSHG
- VK Hessen, 24.03.2004 - 69d-VK-03/04
Wann liegt vergaberechtlich relevante Auftragstätigkeit vor?
- EuGH, 03.02.2021 - C-156/19
Auch ein Sportverband kann öffentlicher Auftraggeber sein!
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2004 - 2 L 129/02
Zur Qualifikation von Straßen im Ausbaugebiet
- KG, 06.02.2003 - 2 Verg 1/03
Vergabeverfahren für Wirtschaftsprüferleistungen: Auftraggebereigenschaft einer …
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Hans & Christophorus Oymanns - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - …
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Beschränkte Ausschreibung öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten für die Vergabe …
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Abgrenzung Dienstvertrag und Dienstleistungskonzession
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Abfallrecht; Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung
- VG Gelsenkirchen, 02.06.2015 - 9 K 4796/14
Alttextilien; Altkleider; Sammlung; Untersagung
- VG Gelsenkirchen, 24.02.2015 - 9 K 2302/13
Sammlung; Altkleider ; Alttextilien ; Container ; Untersagung ; Neutralitätsgebot …
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- VG München, 07.11.2013 - M 17 K 12.6409
Untersagung einer gewerblichen Sammlung; Alttextilien, Altschuhe; …
- VG Gelsenkirchen, 04.08.2015 - 9 K 1302/13
Sammlung; Alttextilien; Befristung; Auflagen; Ermessen
- VG Köln, 11.09.2014 - 13 K 1777/13
Untersagung einer in einem Stadtgebiet geplanten Sammlung von Alttextilien
- VG München, 24.10.2013 - M 17 K 13.2478
Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung
- VK Sachsen, 04.11.2003 - 1/SVK/042-03
Entscheidung der Vergabekammer: Verpflichtung zur Zuschlagserteilung (nur in …
- VK Bund, 18.10.1999 - VK 1-25/99
Bau und Finanzierung eines Verwaltungsgebäudes
- VG Hannover, 17.02.2010 - 12 B 5464/09
Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung aus privaten Haushalten mittels …
- LG Schwerin, 13.11.2003 - 4 O 78/03
Kommunales Wohnungsunternehmen: Öffentl. AG gem. § 17 VOB/B!
- VG Schleswig, 18.05.2001 - 9 A 43/01
Ausbaubeiträge, Vorfinanzierung, Beitragserhebungspflicht, …
- VK Sachsen, 16.12.2003 - 1/SVK/146-03
Dokumentation der Verfahrensstufen durch Auftraggeber?
- VK Südbayern, 08.11.2001 - 35-09/01
Sinn und Zweck der Rügepflicht
- VK Brandenburg, 31.05.2001 - 2 VK 38/01
Keine rechtzeitige Rüge: Nachprüfungsantrag unzulässig!
- VK Sachsen, 29.07.2003 - 1/SVK/076-03
Öffentlicher Auftraggeber: im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht …
- VK Niedersachsen, 12.03.2003 - 203-VgK-4/03
Öffentlicher Auftrag: Mietvertrag bzw. Dienstleistungskonzession (Errichtung von …
- VK Niedersachsen, 12.03.2003 - 203-VgK-04/03
Ausschreibung eines Vertrags zur Nutzung von Werbeflächen an …
- LG Schwerin, 13.11.2003 - 4078/03
- VK Sachsen, 04.11.2003 - 1/SVK/142-03
Bewirken Änderungen an den Verdingungsunterlagen den Ausschluss?
Rechtsprechung
BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Zum Abfindungs- und Ausgleichsanspruch der Minderheitsaktionäre bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren im Hinblick auf die Gewährleistung des GG Art 14 Abs 1 S 1
- Kanzlei Prof. Schweizer
Aktienrechtliches Spruchstellenverfahren
- Wolters Kluwer
Aktienrechtliches Spruchstellenverfahren - Verschmelzungsvertrag - Hauptversammlungsbeschluß - Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - Ausgleich - Abfindung - Eigentumsgarantie - Gebot effektiven Rechtsschutzes
- Judicialis
GG Art. 14; ; AktG § 340 ff.; ; AktG § ... 291 Abs. 1; ; AktG § 306; ; AktG § 346 Abs. 4 Satz 1; ; AktG § 305; ; AktG § 352 c; ; AktG § 291 ff.; ; AktG § 308 Abs. 1; ; AktG § 246; ; AktG § 293; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchst. b; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2
- rechtsportal.de
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beendigung eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 30.05.1994 - 23 AktE 1/90
- OLG Karlsruhe, 29.08.1994 - 15 W 19/94
- OLG Karlsruhe, 07.12.1994 - 15 W 19/94
- OLG Karlsruhe, 14.10.1997 - 15 W 19/94
- BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94
Papierfundstellen
- NJW 1999, 1697
- NJW 1999, 1699
- ZIP 1994, 1529
- ZIP 1999, 532
- WM 1999, 435
- DB 1999, 575
- NZG 1999, 302
Wird zitiert von ... (19) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60
Feldmühle-Urteil
Auszug aus BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94
Die hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. insbesondere BVerfGE 14, 263) bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfaßt der Schutz des Grundrechts auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Dispositionsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 50, 290 ).
Allerdings darf er die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums nicht über Gebühr verkürzen (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 50, 290 ).
Der Gesetzgeber darf im Interesse gesellschaftsrechtlicher Flexibilität und einfacher Konzernbildung einer Aktiengesellschaft die Möglichkeit eröffnen, sich im Rahmen eines Unternehmensvertrags der Herrschaft einer anderen Gesellschaft zu unterwerfen und zur Abführung des Gewinns zu verpflichten (vgl. BVerfGE 14, 263 ).
Die gesetzliche Regelung genügt damit im Grundsatz den Anforderungen, welche das Bundesverfassungsgericht im Feldmühle-Urteil an eine verhältnismäßige Beschränkung des Eigentums der Minderheitsaktionäre gestellt hat (vgl. BVerfGE 14, 263 ).
- BGH, 20.05.1997 - II ZB 9/96
Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre nach Beendigung des …
Auszug aus BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94
Das hat der Bundesgerichtshof im einzelnen in seinem Beschluß vom 20. Mai 1997 ("Guano AG") aufgezeigt (BGHZ 135, 374).Weisungsabhängigkeit und Gewinnabführungsverpflichtung können mithin dazu führen, daß die abhängige Gesellschaft bei Beendigung eines Unternehmensvertrags nicht mehr in der Lage ist, sich aus eigener Kraft zu behaupten (vgl. BGHZ 135, 374 ).
Der Bundesgerichtshof hat in der Guano-Entscheidung überzeugend dargelegt, daß die außenstehenden Aktionäre gegen bestimmte Maßnahmen der herrschenden Gesellschaft nur durch eine angemessene Abfindung abgesichert werden können (vgl. BGHZ 135, 374 ).
Der Bundesgerichtshof hat dort entschieden, daß der Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre im Sinn des § 305 Abs. 1 AktG bei Beendigung des Unternehmensvertrags während des Spruchstellenverfahrens fortbesteht und daß in dem Spruchstellenverfahren darüber sachlich zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 135, 374 ).
- LG Mannheim, 30.05.1994 - 23 AktE 1/90
Auszug aus BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94
b) den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 30. Mai 1994 - 23 AktE 1/90 -.Der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. August 1994 - 15 W 19/94 - und der Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 30. Mai 1994 - 23 AktE 1/90 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Das Landgericht stellte in dem angegriffenen Beschluß fest, das Verfahren zur Bestimmung des Abfindungsanspruchs gemäß § 305 AktG habe sich erledigt (veröffentlicht in: DB 1994, S. 1463).
Die Anträge der außenstehenden Aktionäre auf Erhöhung der Ausgleichszahlung sind zwar mittlerweile rechtskräftig zurückgewiesen worden (Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 16. Dezember 1996 - 23 AktE 1/90 - und Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 1997 - 15 W 1/97 -).
- OLG Karlsruhe, 29.08.1994 - 15 W 19/94
Auszug aus BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94
a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. August 1994 - 15 W 19/94 -,.Der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. August 1994 - 15 W 19/94 - und der Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 30. Mai 1994 - 23 AktE 1/90 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen (veröffentlicht in: DB 1994, S. 1917).
- BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77
Mitbestimmung
Auszug aus BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfaßt der Schutz des Grundrechts auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Dispositionsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 50, 290 ).Allerdings darf er die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums nicht über Gebühr verkürzen (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 50, 290 ).
- BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93
Besitzrecht des Mieters
Auszug aus BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94
Das Bundesverfassungsgericht kann einen Verfassungsverstoß allerdings erst dann feststellen, wenn die richterliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts im Gesetz keine Stütze mehr findet oder wenn sie das eingeschränkte Grundrecht, insbesondere seinen Schutzbereich, in Bedeutung und Tragweite grundlegend verkennt und das auch für den konkreten Rechtsfall in der materiellen Auswirkung von einiger Relevanz ist (vgl. BVerfGE 89, 1 ). - OLG Karlsruhe, 13.06.1997 - 15 W 1/97
Auszug aus BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94
Die Anträge der außenstehenden Aktionäre auf Erhöhung der Ausgleichszahlung sind zwar mittlerweile rechtskräftig zurückgewiesen worden (Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 16. Dezember 1996 - 23 AktE 1/90 - und Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 1997 - 15 W 1/97 -). - BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83
Eigenbedarf I
Auszug aus BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben sich die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung eigentumsbeschränkender Gesetze innerhalb der Grenzen zu halten, die dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse gezogen sind (vgl. BVerfGE 68, 361 ).
- BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10
Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die …
aa) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt bereits, dass Art. 14 Abs. 1 GG auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 25, 371 ; 50, 290 ; 100, 289 ; BVerfGK 1, 265 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 ;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 147/97 -, NJW 2001, S. 279;… Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 ;… Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 ). - BVerfG, 05.12.2012 - 1 BvR 1577/11
Zur Entschädigung des Minderheitsaktionärs bei Beschränkung bzw Verlust seines …
Das Bundesverfassungsgericht kann einen Verfassungsverstoß erst dann feststellen, wenn die richterliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts im Gesetz keine Stütze mehr findet oder wenn sie das eingeschränkte Grundrecht, insbesondere seinen Schutzbereich, in Bedeutung und Tragweite grundlegend verkennt und das auch für den konkreten Rechtsfall in der materiellen Auswirkung von einiger Relevanz ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 ).aa) Für die mit dem Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages (§§ 291 ff. AktG) für die außenstehenden Aktionäre verbundene erhebliche Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten Gesellschaftsbeteiligung erhalten diese nach der Regelung des § 304 AktG einen angemessenen Ausgleich und haben gemäß § 305 AktG die Möglichkeit, ihre Aktien der herrschenden Gesellschaft gegen eine angemessene Abfindung anzudienen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 ).Damit hat der Gesetzgeber Schutzmechanismen geschaffen, die Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich Rechnung tragen.
Dass das vermögensrechtliche Element des Aktieneigentums damit grundlegend und über Gebühr verkürzt würde, ist nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 50, 290 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 ).
- BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06
EKU
Eine entsprechende Situation war im vorliegenden Fall gegeben, weil es den Parteien des Unternehmensvertrages nach Einleitung eines Spruchverfahrens (wie hier im Jahr 1988) bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG von Gesetzes und Verfassung wegen nicht freigestellt ist, den noch nicht ausgeübten, gemäß Art. 14 Abs. 1 GG besonders geschützten Abfindungsanspruch des außenstehenden Aktionärs durch Aufhebung des Unternehmensvertrages zu beseitigen (vgl. BGHZ 135, 374, 377 ff.; 147, 108, 112; 167, 299, 304 Tz. 13; BVerfG, AG 1999, 217; AG 1999, 218; ZIP 1999, 532).
- OLG Jena, 22.12.2004 - 7 U 391/03
Zur Beweislast bei Vermengung von Aktien, mit denen ein Abfindungsanspruch gem. § …
Hierzu gehört, dass sie für den Verlust ihrer Rechtsposition wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfG NJW 1962, 1667, 1668 f.; 1999, 1699, 1700), insbesondere die Möglichkeit erhalten, gegen eine angemessene Abfindung aus der abhängigen Gesellschaft auszuscheiden (vgl. BVerfG NJW 1999; 1701, 1702).Dem Erfordernis, bei Unternehmensverträgen für den Verlust seiner Rechtsposition wirtschaftlich voll entschädigt zu werden (vgl. BVerfG NJW 1962, 1667, 1668 f.; 1999, 1699, 1700), wird nur gerecht, dass der außenstehende Aktionär jederzeit die konkrete Investition vollständig beenden und durch eine andere, wie z.B. den Kauf von Aktien einer Gesellschaft, in der seine Mitgliedschaftsrechte nicht beschränkt sind, ersetzen kann.
- BGH, 25.07.2005 - II ZR 327/03
Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über das Hinausdrängen von …
So hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94, NJW 1999, 1699) die Regelungen der §§ 291 ff. AktG, die ebenfalls in die grundrechtlich geschützte Eigentumsposition der außenstehenden Aktionäre einer Aktiengesellschaft eingreifen, für verfassungsgemäß erklärt, ohne die gänzlich fehlende Insolvenzsicherung für Ausgleichs- und Abfindungsansprüche nach §§ 304, 305 AktG zu rügen (vgl. dazu BVerfGE 14, 263, 287). - BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2323/07
Zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses anhand der Ertragswertmethode anstelle …
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt bereits, dass Art. 14 Abs. 1 GG auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 25, 371 ; 50, 290 ; 100, 289 ; BVerfGK 1, 265 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 ;… Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 ) und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 100, 289 ; BVerfGK 1, 265 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 147/97 -, NJW 2000, S. 279;… Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 ). - BVerfG, 19.04.2007 - 1 BvR 1995/06
Verfassungsmäßigkeit eines Eingriffs in den Abfindungsanspruch des außenstehenden …
Die gesetzlichen Bestimmungen bedürfen einer Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte, die der Bedeutung und der Tragweite des Eigentumsgrundrechts gerecht wird (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699, 1700). - OLG Stuttgart, 16.11.2005 - 20 U 2/05
Aktienrecht: Anfechtung eines Gewinnverwendungsbeschlusses
Gleiches gilt, wenn ein Unternehmensvertrag während des Spruchstellenverfahrens beendet wird (BGH NJW 1997, 2242 = BGHZ 135, 374; dazu BVerfG NJW 1999, 1699, 1701 und BVerfG NJW 1999, 1701, 1702). - BGH, 25.10.2005 - II ZR 327/03
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
So hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 27.1.1999 ... 1 BvR 1805/94, ZIP 1999, 532 = NJW 1999, 1699 , dazu EWiR 1999, 459 (Neye) ) die Regelungen der §§ 291ff. AktG, die ebenfalls in die grundrechtlich geschützte Eigentumsposition der außenstehenden Aktionäre einer Aktiengesellschaft eingreifen, für verfassungsgemäß erklärt, ohne die gänzlich fehlende Insolvenzsicherung für Ausgleichs- und Abfindungsansprüche nach §§ 304, 305 AktG zu rügen (vgl. dazu BVerfGE 14, 263, 287). - OLG Schleswig, 27.08.2008 - 2 W 160/05
Abfindungsanspruch bei unwirksamen Beherrschungsvertrag
Danach entfällt der Anspruch nicht, wenn die Beendigung des Beherrschungsvertrages während eines anhängigen Spruchverfahrens eintritt (BVerfG NJW 1999, 1699 ; BGH NJW 1997, 2242; NJW 2001, 2080 ; NJW 2006, 3146 ; WM 2008, 793 ). - OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 26 W 6/06
Abfindung der außenstehenden Aktionäre eines Gewinnabführungsvertrags - …
- OLG Zweibrücken, 02.03.2004 - 3 W 167/03
Aktienrechtliches Spruchstellenverfahren: Erledigung nach Nichtigerklärung des …
- OLG Zweibrücken, 03.08.2004 - 3 W 60/04
Aktienrechtliches Spruchverfahren: Beginn der Antragsfrist im Falle des Delisting
- OLG Stuttgart, 17.03.2015 - 20 W 7/14
Aktiengesellschaft: Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens betreffend ein im …
- LG Stuttgart, 08.06.2018 - 31 O 41/17
Aktiengesellschaft: Abführung des ganzen Gewinns an das herrschende Unternehmen …
- OLG Düsseldorf, 25.11.2009 - 26 W 6/07
Höhe der angemessenen Abfindung bei Abschluss eines Beherrschungs- und …
- OLG Karlsruhe, 14.05.2008 - 7 U 43/07
Zur Wirkung einer Entscheidung im Spruchverfahren für zwischenzeitlich …
- OLG Köln, 08.03.2001 - 7 U 146/00
Entschädigungsansprüche von außenstehenden Aktionären; Entschädigungsansprüche …
- OLG Bamberg, 15.12.2005 - 1 U 149/05
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage bzgl. der Feststellung …