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   BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97   

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https://dejure.org/1999,367
BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97 (https://dejure.org/1999,367)
BVerfG, Entscheidung vom 07.01.1999 - 2 BvR 929/97 (https://dejure.org/1999,367)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 (https://dejure.org/1999,367)
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Fernmeldeleitungen

Art. 28 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie durch unentgeltliche Nutzungsberechtigung an öffentlichen Verkehrswegen für die Durchleitung von Telekommunikationslinien gem TKG § 50

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Verkehrswege - Unentgeltliche Nutztungsberechtigung - Telekommunikationslinien - Durchleitung - Gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie - Kommunalverfassungsbeschwerde

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Telekommunikation

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzungsberechtigung an öffentlichen Verkehrswegen für die Durchleitung von Telekommunikationslinien und Verletzung der Garantie gemeindlicher Selbstverwaltung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mehrerer Kommunen im Zusammenhang mit unentgeltlicher Nutzung von Verkehrswegen für Telekommunikationslinien

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mehrerer Kommunen im Zusammenhang mit unentgeltlicher Nutzung von Verkehrswegen für Telekommunikationslinien

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Kommunale Finanzhoheit bietet keinen dem Eigentumsgrundrecht vergleichbaren Schutz

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Telekommunikationsgesetz

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1952 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 520
  • NJ 1999, 305
  • MMR 1999, 355
  • DVBl 1999, 697
  • K&R 1999, 176
  • DÖV 1999, 336
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97
    Für den Kreis ihrer örtlichen Angelegenheiten können die Gemeinden durch staatliche Reglementierungen, die die Art und Weise der Aufgabenerledigung nach Maßgabe der Gesetze betreffen, in ihrer Selbstverwaltungsgarantie betroffen sein (vgl. BVerfGE 83, 363 ).

    Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet in diesem Bereich Eigenverantwortlichkeit nicht nur bezüglich bestimmter Sachaufgaben, sondern für die gesamte Verwaltung (vgl. BVerfGE 83, 363 ; 91, 228 ).

    Eine spezifische Betroffenheit in diesem Sinn kann vorliegen, wenn der Gesetzgeber unmittelbar regelnde Vorgaben für die Art und Weise der Aufgabenerfüllung setzt oder zielgerichtet auf die Erfüllung der Aufgabe Einfluß nimmt (vgl. BVerfGE 83, 363 ; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1994 - 2 BvR 1547/85 -, NVwZ 1995, S. 370, 371).

    Sie ist vielmehr dem gemeindeinternen, auf die Erfüllung bestimmter Aufgaben nicht unmittelbar bezogenen Bereich der Eigenverantwortlichkeit der Gemeindeverwaltung zuzuordnen, zu dem neben der Organisationshoheit und der Personalhoheit auch die Finanzhoheit zählt (vgl. BVerfGE 83, 363 ; 91, 228 ).

    (3) Ob - über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinaus - zur kommunalen Finanzhoheit auch eine angemessene Finanzausstattung oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen (vgl. BVerfGE 26, 172 ; 71, 25 ; 83, 363 ).

  • BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91

    Gleichstellungsbeauftragte

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97
    Die Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich zu (BVerfGE 26, 228 ; 91, 228 ).

    Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet in diesem Bereich Eigenverantwortlichkeit nicht nur bezüglich bestimmter Sachaufgaben, sondern für die gesamte Verwaltung (vgl. BVerfGE 83, 363 ; 91, 228 ).

    Denn die Verwaltung des gemeindeeigenen Vermögens ist keine sachliche Aufgabe der Gemeinden im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 91, 228 ).

    Sie ist vielmehr dem gemeindeinternen, auf die Erfüllung bestimmter Aufgaben nicht unmittelbar bezogenen Bereich der Eigenverantwortlichkeit der Gemeindeverwaltung zuzuordnen, zu dem neben der Organisationshoheit und der Personalhoheit auch die Finanzhoheit zählt (vgl. BVerfGE 83, 363 ; 91, 228 ).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97
    Aber auch außerhalb des Kernbereichs ist er nicht frei (BVerfGE 79, 127 ):.

    Eine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter darf der Gesetzgeber den Gemeinden nur aus Gründen des Gemeininteresses entziehen (vgl. BVerfGE 79, 127 ).

    Aber selbst bei einer selbständigen Verwaltungsaufgabe hätte der Gesetzgeber diese Aufgabe verfassungsrechtlich unbedenklich im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfGE 79, 127 ) als staatliche Angelegenheit einordnen dürfen.

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97
    (2) Die Finanzhoheit gewährleistet den Kommunen eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (BVerfGE 26, 228 ; 71, 25 ).

    (3) Ob - über eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft hinaus - zur kommunalen Finanzhoheit auch eine angemessene Finanzausstattung oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen (vgl. BVerfGE 26, 172 ; 71, 25 ; 83, 363 ).

  • BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97
    Hiermit ist aber nur garantiert, daß den Kommunen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen wird (Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1986 - 2 BvR 1241/82 -, NVwZ 1987, S. 123, sowie Beschluß derselben Kammer vom 15. November 1993 - 2 BvR 1199/91 -, ThürVBl 1994, S. 83 f.).

    In diesem Sinn hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, die Finanzhoheit sei nicht betroffen, wenn den Gemeinden einzelne, kostenträchtige Aufgaben auferlegt werden (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1986 - 2 BvR 1241/82 -, NVwZ 1987, S. 123, sowie Beschluß derselben Kammer vom 15. November 1993 - 2 BvR 1199/91 -, ThürVBl 1994, S. 83 f.).

  • BVerfG, 23.09.1994 - 2 BvR 1547/85

    Haftendes Eigenkapital von kommunalen Sparkassen und Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97
    Eine spezifische Betroffenheit in diesem Sinn kann vorliegen, wenn der Gesetzgeber unmittelbar regelnde Vorgaben für die Art und Weise der Aufgabenerfüllung setzt oder zielgerichtet auf die Erfüllung der Aufgabe Einfluß nimmt (vgl. BVerfGE 83, 363 ; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1994 - 2 BvR 1547/85 -, NVwZ 1995, S. 370, 371).

    Da die angegriffenen Regelungen schon den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht berühren, ist es den Gemeinden verwehrt, diese Regelungen im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG einer Prüfung am Maßstab der grundgesetzlichen Kompetenzordnung oder des Willkürverbots zuzuführen; dieses Verfahren räumt kein Recht auf eine umfassende Normenkontrolle ein (Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1994 - 2 BvR 1547/85 -, NVwZ 1995, S. 370, 371, m. w. N.).

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97
    c) Die Beschwerdeführerinnen sind des weiteren nicht in ihrer Planungshoheit betroffen, die von Art. 28 Abs. 2 GG geschützt wird (vgl. BVerfGE 56, 298 ; 76, 107 ; 95, 1 ).

    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, daß die Gemeinden bei Eingriffen in ihre Planungshoheit einen verfassungskräftigen Anspruch auf Anhörung und Berücksichtigung ihrer Interessen haben (vgl. BVerfGE 56, 298 (320 ff.(; 95, 1 ; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 2397/94 -, NVwZ 1996, S. 261).

  • BVerfG, 15.11.1993 - 2 BvR 1199/91

    Verfassungsmäßigkeit des § 31 Thür.GTfK

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97
    Hiermit ist aber nur garantiert, daß den Kommunen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen wird (Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1986 - 2 BvR 1241/82 -, NVwZ 1987, S. 123, sowie Beschluß derselben Kammer vom 15. November 1993 - 2 BvR 1199/91 -, ThürVBl 1994, S. 83 f.).

    In diesem Sinn hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, die Finanzhoheit sei nicht betroffen, wenn den Gemeinden einzelne, kostenträchtige Aufgaben auferlegt werden (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1986 - 2 BvR 1241/82 -, NVwZ 1987, S. 123, sowie Beschluß derselben Kammer vom 15. November 1993 - 2 BvR 1199/91 -, ThürVBl 1994, S. 83 f.).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97
    c) Die Beschwerdeführerinnen sind des weiteren nicht in ihrer Planungshoheit betroffen, die von Art. 28 Abs. 2 GG geschützt wird (vgl. BVerfGE 56, 298 ; 76, 107 ; 95, 1 ).

    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, daß die Gemeinden bei Eingriffen in ihre Planungshoheit einen verfassungskräftigen Anspruch auf Anhörung und Berücksichtigung ihrer Interessen haben (vgl. BVerfGE 56, 298 (320 ff.(; 95, 1 ; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 2397/94 -, NVwZ 1996, S. 261).

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97
    Die Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich zu (BVerfGE 26, 228 ; 91, 228 ).

    (2) Die Finanzhoheit gewährleistet den Kommunen eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (BVerfGE 26, 228 ; 71, 25 ).

  • BVerwG, 17.02.1992 - 4 B 232.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beeinträchtigung der

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerfG, 10.06.1969 - 2 BvR 480/61

    Bundesrechtliche Schmälerung der Gewerbesteuerbasis ist zulässig

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 2397/94

    Vereinbarkeit von Vorschriften des Bundesschienenwegeausbaugesetzes mit Art. 28

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Ist die Selbstverwaltungsgarantie durch eine angegriffene Regelung nicht berührt, kann eine Überprüfung am Maßstab der grundgesetzlichen Kompetenzordnung im Verfahren der Kommunalverfassungsbeschwerde nicht erreicht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 1994 - 2 BvR 1547/85 -, NVwZ 1995, S. 370 [371]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, S. 520 [522]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2000 - 2 BvR 860/95 -, BayVBl 2000, S. 721 [722]).

    ee) Schließlich berühren Vorgaben des SGB II über das Zusammenwirken von kommunalen Trägern der Grundsicherung und der Bundesagentur auch die kommunale Finanzhoheit (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, S. 520).

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    Zu dem Bereich der eigenverantwortlichen Gemeindeverwaltung zählt insbesondere die Finanzhoheit, die den Gemeinden eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens und eine eigenverantwortliche Verwaltung ihres Vermögens gewährleistet (BVerfGE 125, 141, 159; BVerfG, NVwZ 1999, 520, 521).
  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

    Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel

    Sie besteht unabhängig davon, ob für die telekommunikative Übertragung fremde oder eigene Grundstücke bzw. Verkehrswege in Anspruch genommen werden (so auch BVerfG NVwZ 1999, 520).
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