Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.02.1999 - 5 Ss (OWi) 3/99 - (OWi) 1/99 I   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4533
OLG Düsseldorf, 16.02.1999 - 5 Ss (OWi) 3/99 - (OWi) 1/99 I (https://dejure.org/1999,4533)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.02.1999 - 5 Ss (OWi) 3/99 - (OWi) 1/99 I (https://dejure.org/1999,4533)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Februar 1999 - 5 Ss (OWi) 3/99 - (OWi) 1/99 I (https://dejure.org/1999,4533)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,4533) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2130
  • NZV 1999, 437 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 10.09.1991 - 5 Ss OWi 357/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.1999 - 5 Ss OWi 3/99
    An der gegenteiligen Auffassung, nach der bei Geldbußen von nicht mehr als 75,- DM die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs ausscheidet, weil in diesen Fällen die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben würde (NZV 1992, 43 = VRS 82, 44), hält der Senat nach der Neuregelung des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht mehr fest.

    Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 10. September 1991 - 5 Ss (OWi) 357/91 - 148/91 I, abgedruckt in NStE Nr. 18 zu § 80 OWiG = NZV 1992, 43 f. = VRS 82, 44 ff., die Auffassung vertreten, bei Geldbußen von nicht mehr als 75 Deutsche Mark komme die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG a.F. = § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG n.F.) grundsätzlich nicht in Betracht, weil in solchen Fällen eine Verfassungsbeschwerde wegen Fehlens eines schweren Nachteils im Sinne des § 93 a BVerfGG a.F. keinen Erfolg habe.

  • OLG Düsseldorf, 15.09.1997 - 5 Ss OWi 69/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.1999 - 5 Ss OWi 3/99
    Sie ist dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die den Mangel enthaltenen Tatsachen so genau bezeichnet und so vollständig angegeben sind, daß das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsmittelschrift ohne Rückgriff auf die Akten prüfen und - da die Zulassung der Rechtsbeschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs voraussetzt - im Freibeweisverfahren abschließend feststellen kann, daß der behauptete Fehler tatsächlich vorliegt (vgl. BVerfG in NJW 1992, 2811 ; Senat in NZV 1998, 254 ; OLG Düsseldorf - 2. Senat für Bußgeldsachen - in NStZ-RR 1997, 210; Göhler, a.a.O. § 79 Rdnr. 27 d und § 80 Rdnr. 16 c m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 18.02.1993 - 1 Ss 32/93

    Rechtsbeschwerde; Zulassung; Einspruchsrücknahme; Gehörsverletzung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.1999 - 5 Ss OWi 3/99
    Liegt aber der Zweck der Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Gehörsverletzung darin, einen solchen Fehler durch die Fachgerichte beheben zu lassen und Verfassungsbeschwerden zu vermeiden, so ist nunmehr mit der überwiegend vertretenen Meinung davon auszugehen, daß Wertgrenzen im Hinblick auf § 93 a Abs. 2 BVerfGG n.F. den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht einschränken (vgl. OLG Koblenz in NStZ 1994, 42/43 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.02.1992 - 2 BvR 700/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.1999 - 5 Ss OWi 3/99
    Sie ist dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die den Mangel enthaltenen Tatsachen so genau bezeichnet und so vollständig angegeben sind, daß das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsmittelschrift ohne Rückgriff auf die Akten prüfen und - da die Zulassung der Rechtsbeschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs voraussetzt - im Freibeweisverfahren abschließend feststellen kann, daß der behauptete Fehler tatsächlich vorliegt (vgl. BVerfG in NJW 1992, 2811 ; Senat in NZV 1998, 254 ; OLG Düsseldorf - 2. Senat für Bußgeldsachen - in NStZ-RR 1997, 210; Göhler, a.a.O. § 79 Rdnr. 27 d und § 80 Rdnr. 16 c m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.1996 - 2 Ss OWi 323/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.1999 - 5 Ss OWi 3/99
    Sie ist dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die den Mangel enthaltenen Tatsachen so genau bezeichnet und so vollständig angegeben sind, daß das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsmittelschrift ohne Rückgriff auf die Akten prüfen und - da die Zulassung der Rechtsbeschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs voraussetzt - im Freibeweisverfahren abschließend feststellen kann, daß der behauptete Fehler tatsächlich vorliegt (vgl. BVerfG in NJW 1992, 2811 ; Senat in NZV 1998, 254 ; OLG Düsseldorf - 2. Senat für Bußgeldsachen - in NStZ-RR 1997, 210; Göhler, a.a.O. § 79 Rdnr. 27 d und § 80 Rdnr. 16 c m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht