Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 08.04.1999

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   BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93   

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BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93 (https://dejure.org/1999,840)
BVerfG, Entscheidung vom 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93 (https://dejure.org/1999,840)
BVerfG, Entscheidung vom 08. April 1999 - 1 BvR 2126/93 (https://dejure.org/1999,840)
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'Alle reden vom Klima - Wir ruinieren es' I

Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Anprangerung von Konzernverantwortlichen, Art. 5 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Kein Anspruch auf Unterlassung einer Plakataktion von Greenpeace gegen die Herstellung von FCKW unter Abbildung und Namensnennung der Unternehmensverantwortlichen - Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht

  • Wolters Kluwer

    Produktion von FCKW - Umweltschutzorganisation Greenpeace - Plakataktion - Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Meinungsfreiheit - Tatsachenbehauptungen - Meinungsbildung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 1004 Abs. 1; ; KUG § 23 Abs. 2; ; KUG § 22; ; KUG § 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Plakataktion von Greenpeace gegen die Hoechst AG und deren früheren Vorstandsvorsitzenden - "Alle reden vom Klima" - "Wir ruinieren es"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2358
  • NVwZ 1999, 980 (Ls.)
  • afp 1999, 254
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93
    Zwar spricht bei der Erörterung von Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung für die freie Rede (vgl. BVerfGE 93, 266 ; stRspr).

    Die Personalisierung eines Sachanliegens in anklagender Weise ist aber in solch unterschiedlicher Form und Intensität möglich, daß es nicht gerechtfertigt wäre, die Meinungsfreiheit hier - wie bei Angriffen auf die Menschenwürde, Formalbeleidigungen oder Schmähungen (vgl. BVerfGE 93, 266 ) - stets zurücktreten zu lassen.

    Um Schmähkritik handelt es sich nur dann, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93
    Wohl aber schützt es ihn gegenüber entstellenden und verfälschenden Darstellungen sowie gegenüber Darstellungen, die die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigen können (vgl. BVerfGE 97, 391 ).

    Dabei kann auf seiten des Persönlichkeitsschutzes auch ins Gewicht fallen, ob von Form oder Inhalt der Meinungsäußerung eine Prangerwirkung ausgeht (vgl. BVerfGE 97, 391 ).

  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93

    Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93
    gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 -.

    Der Bundesgerichtshof hob auf die Revision des Beklagten des Ausgangsverfahrens hin mit dem angegriffenen Urteil das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen das landgerichtliche Urteil zurück (NJW 1994, S. 124).

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93
    Das Bundesverfassungsgericht hält es seit jeher für einen abwägungsrelevanten Gesichtspunkt, wenn sich jemand aus eigenem Entschluß den Bedingungen des Meinungskampfs unterworfen hat (vgl. BVerfGE 54, 129 ).
  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93
    Es umfaßt unter anderem das Recht am eigenen Bild (vgl. BVerfGE 34, 238 ) und die Freiheit zu entscheiden, wie man sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 ).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93
    Es umfaßt unter anderem das Recht am eigenen Bild (vgl. BVerfGE 34, 238 ) und die Freiheit zu entscheiden, wie man sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 ).
  • OLG Frankfurt, 19.06.1990 - 6 W 101/90

    FCKW-Produktion

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93
    Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte er vor dem Landgericht keinen Erfolg, obsiegte jedoch vor dem Oberlandesgericht (GRUR 1991, S. 209).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93
    Sie haben dabei jedoch dem Grundrecht der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken mit seinen - unter Umständen weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, Rn. 31).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

    Die Klägerin als einflussreiches und bekanntes Unternehmen herauszugreifen, diente der nicht generell unzulässigen Verdeutlichung eines sachlichen Anliegens durch Personalisierung (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f.; vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1118; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; AfP 2006, 550, 552; NJW-RR 2008, 200, 202) und beruhte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts maßgeblich auf der vertretbaren Überlegung, durch eine Verhaltensänderung bei der Klägerin eine Sogwirkung in der Branche auszulösen und die Effektivität der Kampagne dadurch zu erhöhen.
  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Vielmehr ist es erforderlich, in die gebotene Abwägung einzustellen, ob der Betreffende als private Person oder sein öffentliches Wirken mit seinen weitreichenden gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von der Äußerung ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358 ).
  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter

    Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 54, 129 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358).
  • OLG Köln, 03.07.2008 - 15 U 43/08

    Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II

    Kollidiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 GG bzw. ein auf dieser Grundlage in Betracht kommendes Unterlassungsbegehren gemäß §§ 823, 1004 BGB mit dem Recht der Freiheit auf Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1 GG, ist tatrichterlich eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen vorzunehmen (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BVerfG NJW 1998, 2889, 2890).

    Einzubeziehen in diese Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, wobei grundsätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323, BVerfG NJW 1999, 2358, 2359).

    So findet auch eine wertende Kritik regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1324; BGH NJW 2002, 1192, 1193).

    Werden nicht nur ein berufliches Wirken, sondern auch private Attribute, die im Rahmen dieses beruflichen Wirkens eine Rolle spielen, herangezogen, ist zu berücksichtigen, welche Rückwirkungen eine Äußerung auf die persönliche Integrität des Betroffenen hat und ob vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG tatsächlich eine Pflicht zur Duldung der Äußerung besteht (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359).

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

    Wenn das Berufungsgericht damit die Äußerung als unzulässige Schmähung oder Formalbeleidigung bewerten wollte und eine solche vorläge, wäre in der Tat unabhängig von der Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung keine Abwägung erforderlich gewesen, weil derartige Äußerungen grundsätzlich unzulässig sind und deshalb in solchen Fällen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten muss (vgl. z.B. BVerfGE 93, 266, 293 f.; 61, 1, 12; BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 1094/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken mit seinen - unter Umständen weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, Rn. 31).
  • BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvR 2588/20

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

    In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, Rn. 31; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 23, und vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 1024/19 -, Rn. 18).

    In der Abwägung ist daher zu berücksichtigen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02

    Unzulässige Anprangerung eines Frauenarztes

    Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, die Meinungsfreiheit hier in gleicher Weise - und damit stets - zurück treten zu lassen, wie dies bei Angriffen auf die Menschenwürde oder dem Vorliegen von Schmähkritik angenommen wird (vgl. BVerfGE 61, 1 [12]; - 93, 266 [294]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358 [2359]).
  • BVerfG, 11.11.2021 - 1 BvR 11/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verurteilung zur

    Gegen die Meinung der Beschwerdeführerin könnte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 35 mit Verweis auf BVerfGE 54, 129 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358).
  • BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19

    Lächelte der Familienrichter süffisant oder "grinste er dämlich"? BVerfG hebt

  • OLG Köln, 27.11.2007 - 15 U 142/07

    Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de

  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 308/03

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Gynäkologen durch namentliche

  • OLG Dresden, 16.04.2010 - 4 U 127/10

    Zur satirischen Nacktdarstellung einer Person der Zeitgeschichte

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 366/02

    Unterlassung anprangernder Äußerungen

  • LG Köln, 30.01.2008 - 28 O 319/07

    "spickmich.de"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2013 - 6t A 1843/10

    Geeignetheit einer die Vorschriften der GOÄ nicht beachtenden Abrechnung zur

  • LG Berlin, 21.11.2013 - 27 O 423/13

    Unzulässige identifizierende Berichterstattung über eine Firma

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 114/03

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Ansprechen von Patientinnen und Passanten durch

  • LBerG Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 06.02.2013 - 6t A 1843/10
  • LG Duisburg, 18.04.2008 - 10 O 350/07

    Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de

  • AG Oldenburg, 18.12.2008 - 46 Ds 73/08

    Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede im geistigen Meinungskampf ohne

  • OLG Nürnberg, 29.11.2001 - 8 U 1652/01

    "Artgerechte" Haltung von Zucht-und Schlachttieren - zur Abgrenzung zwischen dem

  • OLG Köln, 23.12.2008 - 15 U 93/08

    Unterlassungsansprüche der Präsidentin des Bundes der Vertriebenen

  • LAG Hessen, 13.09.2012 - 9 TaBV 79/12

    1.Für einen u.a. auf anmaßende und beleidigende Äußerungen einer

  • OLG Hamburg, 29.01.2019 - 7 U 192/16

    Vorwurf, ein Werk sei ein Plagiat, ist eine Meinungsäußerung und keine

  • BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 1498/92

    Zur Frage des besonderen Gewichts einer geltend gemachten Grundrechtsverletzung

  • OLG Koblenz, 23.07.2013 - 4 U 95/13
  • LG Köln, 23.06.2004 - 28 O 289/04

    Meinungsfreiheit im Rahmen einer Kampagne zur Bekämpfung des Einsatzes von

  • OLG Saarbrücken, 04.06.2014 - 5 U 81/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Behauptung rechtsradikaler Tendenzen eines

  • LAG Hessen, 03.02.2011 - 9 TaBV 137/10

    Sogenannte Prangeraktion bezüglich eines Unternehmers - kein Grund für

  • OLG Saarbrücken, 29.04.2009 - 5 U 465/08

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Erkennbarkeit einer Person

  • OLG Braunschweig, 18.10.2000 - 2 W 241/00

    Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht bei fotografischer Abbildung eines aktiven

  • BayObLG, 10.06.2023 - 203 StRR 204/23

    Zum Begriff des tätlichen Angriffs bei einer Widerstandshandlung; Bezeichnung als

  • LG Berlin, 08.10.2013 - 27 O 417/13

    Kritik eines Rechtsanwaltsanwalts am gegnerischen Verhalten - zulässige

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2000 - 15 U 198/99
  • OLG München, 21.06.2005 - 8 U 2648/05
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 1498/92   

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https://dejure.org/1999,3778
BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 1498/92 (https://dejure.org/1999,3778)
BVerfG, Entscheidung vom 08.04.1999 - 1 BvR 1498/92 (https://dejure.org/1999,3778)
BVerfG, Entscheidung vom 08. April 1999 - 1 BvR 1498/92 (https://dejure.org/1999,3778)
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'Alle reden vom Klima - Wir ruinieren es' II

Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Anprangerung von Konzernverantwortlichen, Art. 5 Abs. 1 GG;

§ 93a Abs. 2 BVerfGG, enge Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde, "existentielle Betroffenheit"

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz - Annahmevoraussetzungen bei Grundrechtsverletzungen von besonderem Gewicht oder existentieller Betroffenheit des Beschwerdeführers

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2358
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 1498/92
    Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Eine existentielle Betroffenheit kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder der aus ihr folgenden Belastung ergeben (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93

    Kein Anspruch auf Unterlassung einer Plakataktion von Greenpeace gegen die

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 1498/92
    Diese Auffassung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 in dem Verfahren 1 BvR 2126/93).
  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93

    Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 1498/92
    Dem steht schon das Urteil des Bundesgerichtshofs in dem Parallelverfahren, das den Vorstandsvorsitzenden der Hoechst AG betraf, entgegen (vgl. NJW 1994, S. 124).
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 1498/92
    Deshalb kann eine Entscheidung aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn dem nicht im konkreten Fall der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegensteht (vgl. BVerfGE 79, 275 ).
  • BVerfG, 23.08.2006 - 1 BvR 476/04

    Recht der leiblichen Eltern auf Rückkehr eines zu Behandlungszwecken nach

    Von der angegriffenen Entscheidung geht eine abschreckende Wirkung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 1498/92 -, JURIS; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02 -, BVerfGK 1, 343 ) aus.
  • AG Bad Iburg, 01.08.2007 - 4 C 538/07

    Abzocke; Behauptungen; Betrug; Dafürhalten; Duldung; Ehrenschutz; Endverbrauch;

    Im geistigen Meinungskampf spricht bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, BVerfG NJW 1995, S. 3303, 3305; NJW 1999, S. 2358, 2359.

    Dies gilt auch für Äußerungen, die aus scharfer und abwertender Kritik bestehen und selbst für solche, die mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden, BVerfG NJW 1995, S. 3303, 3305; NJW 1999, S. 2358, 2359.

    Der Persönlichkeitsschutz geht regelmäßig der Meinungsfreiheit erst dann vor, wenn sich die Äußerungen als Angriff auf die Menschenwürde als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt, BVerfG NJW 1995, S. 3303, 3304; NJW 1999, S. 2358, 2359.

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