Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 04.05.1999

Rechtsprechung
   BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,576
BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97 (https://dejure.org/1998,576)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.1998 - 6 C 11.97 (https://dejure.org/1998,576)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.97 (https://dejure.org/1998,576)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,576) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Ethikunterricht

Art. 7 Abs. 1 GG, Bildungsauftrag

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Ethikunterricht - Religionsunterricht - Ersatz-/Komplementärunterricht - Neutralität in der Schule - Gebot inhaltlicher und curricularer Gleichgewichtigkeit der Fächer Ethik und Religion

  • Judicialis

    GG Art. 7 Abs. 1 bis 3; ; GG Art. 3 ... Abs. 1 bis 3 Satz 1; ; GG Art. 4 Abs. 1 und 2; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; bwSchulG § 100 a; ; NGVO 1983 § 8 Abs. 2; ; NGVO 1983 § 9 Abs. 4; ; NGVO 1983 § 15 Abs. 1; ; NGVO 1983 § 19 Abs. 1

  • bund.de PDF

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung und Ausgestaltung des Ethikunterrichts in Baden-Württemberg

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit eines Ersatzfaches Ethik als Pflichtfach für nicht am Religionsunterricht teilnehmende Schüler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulrecht; Ethikunterricht; Religionsunterricht; Ersatz-/Komplementärunterricht; Neutralität in der Schule; Gebot inhaltlicher und curricularer Gleichgewichtigkeit der Fächer Ethik und Religion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ethikunterricht - Neutralität in der Schule; Gebot inhaltlicher und curricularer Gleichgewichtigkeit der Fächer Ethik und Religion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 GG, Art. 4 GG, Art. 6 GG, Art. 7 GG
    Ethik als Pflichtersatz für Religionsunterricht

  • dfw-dachverband.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Ethikunterrichts-Entscheidung des BVerwG vom 17.6.1998 (Dr. Gerhard Czermak; DÖV 1999, 725-730)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 107, 75
  • NJW 1999, 2688 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 713
  • NVwZ 1999, 769
  • NJ 1999, 156
  • VBlBW 1999, 53
  • VBlBW 1999, 58
  • DVBl 1998, 1344
  • DÖV 1998, 1058
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97
    Es betrifft zum anderen auch die Festlegung der Unterrichtsziele und der Ausbildungsgänge, die dem Schulunterricht vorgegeben sind (vgl. BVerfGE 34, 165, 182; 41, 29, 44; 47, 46, 71 f.; 52, 223, 236; 53, 185, 196; 59, 360, 377).

    In dieser Offenheit bewährt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität" (BVerfGE 41, 29, 50).

    Untersagt ist ihm dagegen eine "missionarische" und die Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruchende Schule (BVerfGE 41, 29, 51; 41, 65, 85 f.).

    Weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (vgl. BVerfGE 41, 29, 44; 47, 46, 72; 52, 223, 236).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97
    Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden (vgl. BVerfGE 93, 1, 22).

    Die überragende Prägekraft des christlichen Glaubens und der christlichen Kirchen als Quelle und Überlieferung breit anerkannter Wertüberzeugungen muß er nicht distanziert verschweigen (vgl. BVerfGE 93, 1, 22).

    Zwar haben die Religionsgemeinschaften im allgemeinen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, ihrer Glaubensüberzeugung im staatlichen Raum Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerfGE 93, 1, 16).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97
    Es betrifft zum anderen auch die Festlegung der Unterrichtsziele und der Ausbildungsgänge, die dem Schulunterricht vorgegeben sind (vgl. BVerfGE 34, 165, 182; 41, 29, 44; 47, 46, 71 f.; 52, 223, 236; 53, 185, 196; 59, 360, 377).

    "Dieser Auftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat vielmehr auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden" (BVerfGE 47, 46, 72).

    Weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (vgl. BVerfGE 41, 29, 44; 47, 46, 72; 52, 223, 236).

  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14

    Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der

    Dies umfasst die Befugnis, die für einen Schulabschluss erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Bedingungen für deren Nachweis und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 ; Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 - BVerfGE 59, 360 und Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ; BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 und vom 11. September 2013 - 6 C 25.12 - BVerwGE 147, 362 Rn. 11).
  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12

    Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und

    Dieser verleiht dem Staat Befugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 124 S. 39).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2013 - 9 S 2180/12

    Kein Anspruch der Eltern auf Einführung des Schulfachs "Ethik" an Grundschulen

    Das Grundgesetz traut den Religionsgemeinschaften zu, Religion als ordentliches Lehrfach in Erfüllung eines legitimen Erziehungs- und Bildungsauftrags zu unterrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, BVerwGE 107, 75, 92).

    43 Denn beim Ethikunterricht handelt es sich nicht um einen bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht, sondern um einen bekenntnisneutralen, inhaltlich vom Staat und nicht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verantworteten Unterricht (vgl. § 100a Abs. 2 SchG; Senatsurteil vom 02.07.1997 - 9 S 1126/95 -, VBlBW 1998, 15; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72).

    Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995, a.a.O., 22; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79).

    Verfassungsrechtlich ist ein besonderes Fach Ethik gleichwohl nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79 f.).

    Geschieht dies, muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach gleichwertiges Fach ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).

    Allerdings darf der Nicht-Besuch von Religionsunterricht nicht zu curricularen Nachteilen führen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 88).

    Dabei wird nicht verkannt, dass die Einführung von Ethikunterricht als ordentliches Lehrfach nicht nur - wie die Klägerin meint - als Vorteil angesehen wird, sondern insoweit eine Schulpflicht auslöst (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 SchG) und - wie sich in der Vergangenheit an entsprechenden Einwänden zeigte - von manchen auch als Nachteil empfunden werden kann (vgl. nur die Argumentation des Klägers im Verfahren BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).

    Denn beide verfolgen schwerpunktmäßig thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele und sind damit inhaltlich als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 87 f. u. 91).

    Art. 7 Abs. 3 GG geht insofern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (so mit Blick auf die Befreiung vom Ethikunterricht für bekenntnisgebundene Schüler: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 91 f.).

  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12

    Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatliche Schulaufsicht;

    Dieser verleiht dem Staat Befugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 124 S. 39).
  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 33.14

    Hinweis auf Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen in bayerischen

    Dies umfasst die Befugnis, die für einen Schulabschluss erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Bedingungen für deren Nachweis und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 ; Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 - BVerfGE 59, 360 und Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ; BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 und vom 11. September 2013 - 6 C 25.12 - BVerwGE 147, 362 Rn. 11).
  • VG Freiburg, 21.09.2011 - 2 K 638/10

    Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule

    Ihm steht auch die Befugnis zur Schaffung neuer Unterrichtsfächer und damit neuer Bildungsinhalte zu (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, Juris m.w.N.; vgl. auch VG F., Urteil vom 08.03.1995 - 2 K 1125/94 -, NVwZ 1996, 507, 208 zur Frage, ob sich aus diesem Erziehungsauftrag eine Erziehungspflicht ergeben kann).

    Art. 12 LVerf und § 1 Abs. 2 und Abs. 4 SchulG konkretisieren den staatlichen Erziehungsauftrag, zu dem fraglos auch die moralisch-ethische Bildung der Kinder zu rechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977, Sexualkundeunterricht , a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, Kruzifix , Juris; BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72, 73; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).

    Hinzu kommt, dass ethische Werte und Grundsätze auch im Rahmen des sozialen Miteinander innerhalb des Klassenverbands vermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, Juris).

    An einen solchen faktischen Eingriff wäre zu denken, wenn die Abmeldung vom Religionsunterricht mit derart großen Nachteilen für die Schüler verbunden wäre, dass die Entscheidung nicht mehr frei getroffen werden könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2006 - OVG 8 S 78.06 -, Juris).

    Dieses ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der Garantie der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 GG, dem Verbot der Staatskirche in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 WRV, der damit angeordneten Trennung von Staat und Kirche und schließlich aus dem Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und 33 Abs. 3 GG (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).

    Denn aus der Bekenntnis- und Glaubensfreiheit, das auch das Recht der Eltern umfasst, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln und sie daher etwa nicht am Religionsunterricht teilnehmen zu lassen (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG), entspringt kein Anspruch gegen den Staat, dass die Kinder (auch) in der Schule in dieser gewünschten weltanschaulichen Form erzogen werden und dass ihnen in einem gesonderten Fach Ethik weltanschaulich neutrale moralisch-ethische Bildung vermittelt wird (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule , a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002 -1 B 202/02, Juris).

    In das Recht auf elterliche Erziehung in weltanschaulich-religiöser Hinsicht wird in diesen Fällen nicht eingegriffen, denn dies schließt die - den weltanschaulich und religiös neutralen staatlichen Schulunterricht (vgl. zum verfassungsrechtlichen Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität etwa BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.) ergänzende - elterliche Erziehung nach den jeweils für richtig gehaltenen weltanschaulichen oder religiösen Vorstellungen nicht aus.

    Schon von daher kann aus Art. 6 Abs. 2 GG kein auf die Schaffung bzw. Ermöglichung eines Weltanschauungsunterrichts mit bestimmter Prägung bezogener Anspruch abgeleitet werden (vgl. insgesamt: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule , a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O.).

    bb) Ginge man mit der Klägerin von einer von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfassten (durchaus fraglichen) Benachteiligung aufgrund ihrer antireligiösen Weltanschauung aus (vgl. zur ambivalenten Einordnung der Teilnahme am Ethikunterrecht als Vor- oder Nachteil: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.), wäre diese jedenfalls durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, gerechtfertigt.

    Die damit verbundene Privilegierung der Religiosität ist verfassungsrechtlich gewollt und geht als speziellere Regelung auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.04.2014 - 6 C 11.13

    Ethikunterricht; Religionsunterricht; staatlicher Bildungs- und

    Art. 7 Abs. 1 GG vermittelt dem Staat Befugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ; BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - BVerwG 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 124 S. 39 und vom 11. September 2013 - BVerwG 6 C 25.12 - juris Rn. 11).

    Bereits der Unterricht in anderen Fächern wie etwa Deutsch oder Gemeinschaftskunde bringt eine solche Wertevermittlung stoffbedingt automatisch mit sich (vgl. Urteil vom 17. Juni 1998 a.a.O. S. 79 f. bzw. S. 40).

    Die staatlichen Befugnisse dienen jedoch neben der Sicherung schuldidaktischer Qualitätsstandards in erster Linie dazu, die verfassungsimmanenten Grenzen der Religionsfreiheit sowie die dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gesetzten Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) zu wahren und hierbei insbesondere sicherzustellen, dass sich keine Widersprüche zu staatlich definierten Bildungs- und Erziehungszielen auftun (Badura, a.a.O. Rn. 67; siehe auch Urteil vom 17. Juni 1998 a.a.O. S. 92 bzw. S. 50).

  • OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07

    Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit;

    Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, der aus Art. 7 GG abgeleitet wird, steht vielmehr eigenständig neben dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; er ist diesem nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 18, 40 ; 107, 75 ; Beschl. v. 08.05.2008, a.a.O.).
  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06

    Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassungsgemäß

    Der Berliner Gesetzgeber stütze seine Kompetenz, ein Pflichtfach Ethik einzuführen, auf Art. 7 Abs. 1 GG und berufe sich insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1998 - BVerwG 6 C 11.97 - (BVerwGE 107, 75 ff., zur Einführung eines Ethikunterrichts für nicht am Religionsunterricht teilnehmende Schüler in Baden-Württemberg).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01

    Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme

    Ungeachtet einer allgemeinen christlich-abendländischen Prägung hat sie sich jeglicher Missionierung und Indoktrination zu enthalten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29 ; und vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1 ; BVerwG, Urteile vom 17.06.1998 - 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75 ; und vom 21.04.1999 - 6 C 18.98 -, BVerwGE 109, 40 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16

    Ersatzschule ohne Religionsunterricht

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01
  • BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1840/98

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zum Besuch des

  • BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18

    Berufskolleg; Feststellungsinteresse; Feststellungsklage; Genehmigung;

  • BVerwG, 10.01.2007 - 6 BN 3.06

    Schule; berufsbildende Schule; Berufsfachschule; Privatschule; Ersatzschule;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2006 - 8 S 78.06

    Kein Anspruch auf Befreiung vom Ethikunterricht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2007 - 19 A 4074/06

    Annahme eines wichtigen Grundes für eine Ausnahme von der Pflicht zum Besuch

  • VG Berlin, 21.08.2006 - 3 A 391.06

    Verwaltungsgericht lehnt Befreiung vom Ethikunterricht ab

  • VerfG Brandenburg, 15.12.2005 - VfGBbg 287/03

    Konkrete Normenkontrolle: Ausschluss der Weltanschauungsgemeinschaften durch

  • BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvL 26/97

    Entscheidungen zum Schulfach "Ethik"

  • OVG Bremen, 02.07.2007 - 1 A 21/07
  • VG Oldenburg, 22.11.2017 - 5 A 1787/15

    Legasthenie; Nachteilsausgleich; Notenschutz; Versäumnisse des Gesetzgebers

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 134/21

    Corona; Elternrecht; Grundschulen; Normenkontrolleilverfahren; Präsenzpflicht;

  • VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05

    Befreiung von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule aus

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2015 - 2 LB 314/14

    Anerkennungsbescheid; Ermächtigungsgrundlage; Gesetzesvorbehalt;

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2001 - 3 L 6/00
  • OVG Niedersachsen, 06.10.2015 - 2 LB 315/14

    Ermächtigungsgrundlage; Gesetzesvorbehalt; Physiotherapieschule; Privatschule;

  • OVG Brandenburg, 18.12.2002 - 1 B 202/02

    Antrag auf Erteilung von Weltanschauungsunterricht; Anordnungsanspruch im

  • VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09

    Befreiung von der Schulpflicht

  • VG Potsdam, 22.08.2003 - 12 K 2130/01

    Klage auf Zulassung zur Erteilung des Faches "Humanistische Lebenskunde" als

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 25.98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1315
BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 25.98 (https://dejure.org/1999,1315)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.1999 - 1 C 25.98 (https://dejure.org/1999,1315)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 1999 - 1 C 25.98 (https://dejure.org/1999,1315)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,1315) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Hauptwohnung eines verheirateten, nicht dauernd von seiner Ehefrau getrennt lebenden Einwohners - Anwendbarkeit der Vorschrift des § 12 Abs. 2 S. 2 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) auf kinderlose Ehegatten - Melderechtlicher Familienbegriff - Typisierende ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Nr. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; MRRG § 12 Abs. 2; ; MG BW § 17

  • rechtsportal.de

    Ehe; Familie; Familienwohnung; Hauptwohnung; kinderloses Ehepaar; Lebensgemeinschaft; Melderegister; Ordnungsrecht; Typisierung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2688
  • NVwZ 1999, 1114 (Ls.)
  • FamRZ 1999, 1586
  • VBlBW 1999, 373
  • DVBl 1999, 1749
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.1998 - 1 S 2348/97

    Feststellung des Hauptwohnsitzes nach Melderecht im Falle eines kinderlosen

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 25.98
    BVerwG 1 C 25.98 VGH 1 S 2348/97.

    Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt (VBlBW 1999, 146): Die Anfechtungsklage gegen die durch Verwaltungsakt ergangene Feststellung der Hauptwohnung sei zulässig und begründet.

  • BVerwG, 16.03.1988 - 1 B 25.88

    Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners bei Neubegründung eines Wohnsitzes

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 25.98
    Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, daß die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG Art. 6 Abs. 1 GG nicht berührt (vgl. Beschluß vom 16. März 1988 - BVerwG 1 B 25.88 - Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 2).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß etwaige Unzuträglichkeiten, die sich aus der Anknüpfung anderer Rechtsvorschriften an die Hauptwohnung ergeben, bei der Ausgestaltung und Auslegung dieser Rechtsvorschriften zu bewältigen sind (vgl. Beschluß vom 16. März 1988, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.10.1991 - 1 C 24.90

    Melderechtliche Qualifikation - Hauptwohnung - Gesetzliche Regelungsvermutung

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 25.98
    Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen, so gelten nach den sachlich übereinstimmenden Regelungen des § 17 des baden-württembergischen Meldegesetzes und des § 12 des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG - in der Fassung vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1430), geändert durch Gesetz vom 12. Juli 1994 (BGBl I S. 1497), folgende Bestimmungen (zur Revisibilität vgl. Urteil vom 15. Oktober 1991 - BVerwG 1 C 24.90 - BVerwGE 89, 110 = Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 3 = NJW 1992, 1121): Eine dieser Wohnungen ist die Hauptwohnung des Einwohners, jede weitere Wohnung ist Nebenwohnung; der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung nach den gesetzlichen Regeln seine Hauptwohnung ist (§ 12 Abs. 1 und 3 MRRG).
  • BVerwG, 13.05.1987 - 7 B 72.87

    Melderecht - Hauptwohnsitz - Verheirateter Einwohner

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 25.98
    So gehört etwa die Mutter des Einwohners nicht zur Familie im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG, weil diese Vorschrift auf den verheirateten Einwohner und damit auf die durch Heirat vermittelte Zugehörigkeit zur Familie abstellt (vgl. Beschluß vom 13. Mai 1987 - BVerwG 7 B 72.87 - Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 1 = NVwZ 1987, 976).
  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01

    Meldepflicht; Verheiratete; dauerndes Getrenntleben; Mitwirkungspflichten;

    Es findet eine uneingeschränkte revisionsgerichtliche Prüfung statt (stRspr; vgl. Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 25.98 - Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 4 = NJW 1999, 2688 = DVBl 1999, 1749 m.w.N.).

    Die Vorschrift ist auch auf Verheiratete anwendbar, deren Kinder - wie hier - nicht mehr mit ihnen zusammenleben (Urteil vom 4. Mai 1999, a.a.O.).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil vom 4. Mai 1999 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist das Melderecht nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und deshalb vom Gesetzgeber von Fragestellungen frei gehalten worden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben.

    cc) Wie im Urteil vom 4. Mai 1999 (a.a.O.) dargelegt worden ist, folgt aus der Eigenart des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG als typisierender Regelung, dass Besonderheiten des Einzelfalls grundsätzlich unbeachtlich bleiben.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem mehrfach erwähnten Urteil vom 4. Mai 1999 (a.a.O.) hervorgehoben hat, steht die Ausgestaltung des Melderechts im weiten Ermessen des Gesetzgebers.

    Zum anderen können etwaige Unzuträglichkeiten und Härten, die sich aus der Anknüpfung anderer Rechtsvorschriften an die Hauptwohnung ergeben, bei der Ausgestaltung und Anwendung dieser Rechtsvorschriften bewältigt werden (vgl. Urteil vom 4. Mai 1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.06.2001 - 6 A 1.01

    Verbot von "Blood & Honour Division Deutschland" und "White Youth"

    Dass dieses Vertrauensverhältnis eine familienrechtliche Grundlage haben müsste, lässt sich bereits dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen (zur unterschiedlichen Bedeutung des Begriffs der Familie im jeweiligen Regelungszusammenhang vgl. Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 25.98 - Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 4 = NJW 1999, 2688) und widerspräche dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung (vgl. im einzelnen OLG Schleswig, a.a.O.).
  • VG Berlin, 15.06.2010 - 23 A 242.08

    Kanadische Ehe zwischen Männern ist im Melderegister als Lebenspartnerschaft

    Das Melderecht erfüllt nämlich Ordnungsaufgaben, die im Wesentlichen im öffentlichen Interesse liegen, und berührt den Einzelnen daher allenfalls geringfügig (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - Juris Rdnr. 24 und vom 4. Mai 1999 - 1 C 25.98 - Juris Rdnr. 14).

    Zudem sind etwaige Unzuträglichkeiten und Härten, die sich aus der Anknüpfung anderer Rechtsvorschriften an melderechtliche Eintragungen ergeben, bei der Auslegung dieser Vorschriften und nicht im Rahmen des Melderechts zu bewältigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2002 und 4. Mai 1999, a.a.O.).

    Im Übrigen ist das Melderecht der Natur der Sache nach auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und deshalb vom Gesetzgeber bewusst von Fragestellungen freigehalten worden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2002 und 4. Mai 1999, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 21.04.1999 - 13 L 5282/98

    Zweitwohnungssteuer; Erwerbswohnung; Nebenwohnung

    Das gilt, wie das BVerwG jüngst entschieden hat (Urteil v. 4.5. 1999 - 1 C 25.98 -) auch bei einem kinderlosen Ehepaar.
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.09.2013 - 4 LB 23/12

    Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer bei Innehaben einer

    Die Auffassung, der Steuerbürger könne es bei den nachweislich unrichtigen Meldeverhältnissen belassen, wenn ihm dies opportun erscheint, obwohl er ordnungswidrig handelt, gleichwohl im Einzelfall geltend machen, das Melderegister sei unrichtig, untergräbt die Ordnungsfunktion des Melderechts (siehe hierzu BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579 u. Urt. v. 04.05.1999 - 1 C 25.98 -, NJW 1999, 2688).

    Die Regelung des § 14 LMG, nach der sich die Frage der Zuordnung einer Wohnung in einer Familie (Abs. 2) erst stellt, gilt nach dessen Abs. 1 nur für den Fall, dass eine Person mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland hat (vgl. hiervon ausgehend auch BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 1 C 25/98 -, NJW 1999, 2688, Juris Rn. 7, sowie Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12/01 -, NVwZ 2002, 1526, Juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 30.01.2013 - 5 B 12.1661

    In besonders gelagerten Einzelfällen ist auch bei nicht getrennt lebenden

    In besonders gelagerten Einzelfällen ist vielmehr ausnahmsweise auch bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehepaaren anzuerkennen, dass diese unterschiedliche Hauptwohnungen haben können (vgl. BVerwG U. v. 4.5.1999 - 1 C 25/98 - juris Rn. 13; BVerwG U. v. 20.3.2002, a.a.O., Rn. 22; so auch: Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 5.5.2004, zitiert in: VG München U. v. 14.6.2006 - M 7 K 05.3511 - juris; Medert/Süßmuth, a.a.O., § 12 MRRG Rn. 29).
  • VG Ansbach, 26.01.2012 - AN 5 K 11.01169

    Kein Berichtigungsanspruch eines Elternteils hinsichtlich der Meldedaten des

    Es steht außer Zweifel, dass der Gesetzgeber sich im Melderecht typisierender Regelungen bedienen kann, wobei die Ausgestaltung dieser Materie im weiten Ermessen des Gesetzgebers steht (BVerwG, Urteil vom 4.5.1999, 1 C 25/98, NJW 1999, 2688; Urteil vom 20.3.2002, 6 C 12/01, NJW 2002, 2579).
  • VG Karlsruhe, 20.10.2009 - 8 K 1686/08

    Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners ohne Kinder beim Fehlen einer

    Diese Vorschrift, nach der sich bei verheirateten Einwohnern die Hauptwohnung abweichend von der Maßgeblichkeit der eigenen vorwiegenden Benutzung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MG ergibt, gilt entgegen der vom Regierungspräsidium ... vertretenen Auffassung auch für Ehepaare ohne Kinder (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 1 C 25/98 -, NJW 1999, 2688, mit dem das im Widerspruchsbescheid zitierte Urteil des VGH Bad.-Württ. v. 29.10.1998, a.a.O., aufgehoben wurde).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG, allerdings in typisierender Weise, an den - durch die eheliche Lebensgemeinschaft begründeten - Schwerpunkt der Lebensbeziehungen anknüpft und der Gesetzgeber sich erkennbar vom Erscheinungsbild derjenigen hat leiten lassen, die aus beruflichen Gründen werktags vorwiegend die Wohnung in einer anderen Gemeinde nutzen, für die aber die gemeinsame Wohnung mit dem Ehegatten den Lebensmittelpunkt bildet (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 04.05.1999, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 29.05.2008 - 2 KO 903/05

    Kommunalwahlrecht; Wählbarkeit als Bürgermeister bei mehreren Wohnungen;

    Zur Ermittlung der vorwiegenden Nutzung einer von mehreren Wohnungen ist eine quantitative Gegenüberstellung der - gemeinsamen - Nutzungszeiten geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24/90 - BVerwGE 89, 110/117 und Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12/01 -NJW 2002, 2579-2580 und Urteil vom 4. Mai 1999 - 1 C 25/98 - juris).
  • VG Berlin, 21.04.2016 - 23 K 270.14

    Melderegister; paritätischen Wechselmodell bei getrenntlebenden Eltern;

    Denn das Melderecht ist nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und darf nicht mit Fragestellungen belastet werden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 19 und vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 25.98 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2011 - OVG 5 N 3.11 -, juris Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2021 - 2 A 2781/19

    Heranziehung eines Inhabers einer Wohnung zur Rundfunkbeitragspflicht; Befreiung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2018 - 19 A 1060/16

    Aufenthalt in der Wohnung als Vergleichsmaßstab für die vorwiegende Benutzung im

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.2015 - 2 LB 7/15

    Zweitwohnungssteuer; Haupt- und Nebenzweitwohnung; Melderecht; Tatbestandswirkung

  • VG Frankfurt/Main, 29.07.2011 - 5 K 156/11

    Bestimmung des Hauptwohnsitzes

  • BVerwG, 19.04.2001 - 6 B 2.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Zulassung der Revision wegen

  • VGH Bayern, 13.08.2009 - 4 BV 08.338

    Zweitwohnungsteuer; Anmeldung; widersprüchlicher Sachvortrag

  • VG Ansbach, 16.07.2014 - AN 11 K 13.02050

    Anfechtungsklage gegen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer in N. im Einzelfall

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2009 - 14 A 1457/07

    Unterschiedliche Hauptwohnungen von Ehepartnern vor dem Hintergrund der

  • FG Bremen, 01.02.2000 - 299283K 2

    Zweitwohnungsteuer in Bremen: Verfassungsmäßigkeit, Besteuerungszweck,

  • VGH Bayern, 21.12.2012 - 4 CS 12.2635

    Zweitwohnungsteuer; jeweils wechselseitige Haupt- bzw. Nebenwohnungen von

  • FG Berlin, 29.06.2001 - 10 K 9135/00

    Beruflich genutzte Zweitwohnung eines Universitätsprofessors unterliegt der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 5 N 3.11

    Melderecht; Berichtigung des Melderegisters; Bestimmung der Hauptwoh-nung von

  • VG Karlsruhe, 22.02.2001 - 6 K 3161/99

    Feststellung der Hauptwohnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2011 - 14 A 687/09

    Einschränkung eines Steuerpflichtigen in der Wahrnehmung der ehelichen oder

  • VG Oldenburg, 16.02.2006 - 12 B 432/06

    Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen

  • VG Köln, 19.03.2009 - 13 K 1841/07
  • VG Regensburg, 11.09.2012 - RN 9 K 12.2

    Bestimmung der Hauptwohnung durch die Meldebehörde

  • VG Ansbach, 15.02.2012 - AN 5 K 11.02039

    Hauptwohnung eines verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Einwohners;

  • VG Göttingen, 17.09.2002 - 4 A 4126/00

    Grundrechtsbeeinträchtigung; Hauptwohnung; Nebenwohnung; Verheiratete

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht