Rechtsprechung
   BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,344
BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98 (https://dejure.org/1999,344)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 (https://dejure.org/1999,344)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1999 - VI ZR 24/98 (https://dejure.org/1999,344)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,344) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Eingesandte Gewebeprobe

§§ 611, 613 BGB, zur Auslegung eines typischen Heilbehandlungsvertrages, § 278 BGB, keine Haftung des Arztes für Fehler eines Pathologen, durch den er eine histologische Untersuchung durchführen läßt, unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Patient und Pathologe;

Beweiserleichterungen bei Unterlassen medizisch gebotener Befunderhebung;

§ 705 BGB, Mithaftung der Ärzte einer Gemeinschaftspraxis

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 278; ; BGB § 611; ; BGB § 421 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 278, 611, 421 ff.
    Haftung des behandelnden Arztes für Pflichtverletzungen eines Laborarztes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rechtinco.de (Leitsatz)
  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Haftung aller Ärzte einer Gemeinschaftspraxis; Arzthaftungsrecht, Gesellschaftsrecht, Medizinrecht

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Gemeinschaftspraxis: Beide Ärzte haften

Papierfundstellen

  • BGHZ 142, 126
  • NJW 1999, 2731
  • MDR 1999, 1198
  • VersR 1999, 1241
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)

  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

    Für einen zu einer solchen Forderung führenden Vertrag zwischen Laborarzt und Patient wäre jedenfalls erforderlich gewesen, dass der Angeklagte - wie dies bei regelkonform verlaufenden Fällen vermutet werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - III ZR 173/09; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - III ZR 188/09; BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 24/98 jew. mwN) bei Beauftragung des Laborarztes als Stellvertreter des Patienten im Rahmen seiner Vertretungsmacht und mit dem Willen handelte, hierbei den Patienten zu vertreten; dies ist hier jedoch nicht der Fall.
  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der

    Beim Abschluss von Behandlungsverträgen verpflichten sich die Mitglieder einer fachgleichen BAG, die nach außen gemeinschaftlich auftreten, grundsätzlich gemeinschaftlich gegenüber dem Patienten (vgl BGHZ 142, 126, 137; BGHZ 165, 36, 39 f) und auch Arbeitsverträge mit nichtärztlichem Personal werden regelmäßig mit der hinter der BAG stehenden Gesellschaft geschlossen.

    In einer Gesellschaft iS des § 705 BGB (Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft iS des PartGG wird die nach § 14a Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä sicherzustellende Leitung der Arztpraxis regelmäßig nicht nur von einem der in der BAG zusammengeschlossenen Vertragsärzte wahrgenommen und auch die vertragliche Haftung bei Behandlungsfehlern trifft im Regelfall die Mitglieder der BAG gemeinsam (zur gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer BAG mit gleicher Gebietsbezeichnung, die gegenüber Kassenpatienten gemeinschaftlich auftreten vgl BGHZ 142, 126, 136 f) .

  • LG Stuttgart, 04.05.2016 - 13 S 123/15

    Wirksamkeit eines Chefarztvertrages: Erweiterung des Kreises der

    Dass der Begriff der Wahlarztkette beide Teile der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG umfassen soll, ergibt sich nach dem Verständnis der Kammer auch nicht aus den vom Kläger bemühten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 29.6. 1999, Az. VI ZR 24/98, vom 8.1. 2004, Az. III ZR 375/02 und vom 27.11.2003, Az. III ZR 37/03).
  • BGH, 14.01.2010 - III ZR 188/09

    Arztvertrag: Vergütungsanspruch eines vom behandelnden Arzt beauftragten

    Nur dies entspricht normalerweise dem Willen und Interesse der Beteiligten sowie den Bedürfnissen der Praxis (vgl. BGHZ 142, 126, 130 ff; siehe auch BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 320/88 - VersR 1989, 1051, 1052; LG Köln, NJW-RR 1998, 344, 345; OLG Zweibrücken, MedR 1999, 275, 278; OLG Karlsruhe, VersR 1999, 718, 719; LG Dortmund, NJW-RR 2007, 269; RGRK-Nüßgens, BGB, 12. Aufl., § 823 Anh. II, Rn. 10; Gehrlein/Weinland in: juris PK-BGB, 4. Aufl., § 164, Rn. 18; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rn. 97; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 41 Ziffer VII; Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17).

    Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 142, 126) den Fall einer gesetzlich versicherten Patientin betraf, und hieraus abzuleiten versucht, dass die Rechtslage bei einem privat versicherten Patienten anders sei, kann dem nicht gefolgt werden.

    Enthält dieser keine ausdrückliche Vereinbarung, kommt es darauf an, wie die Parteien bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben den Behandlungswunsch des Patienten einerseits und die Übernahme der Behandlung durch den Arzt im Rahmen seiner berufsrechtlichen Pflichten andererseits verstehen durften (BGHZ 142, 126, 130).

    Diese Gegebenheiten legen es nahe, dass sich die vertragliche Verpflichtung des Arztes von vorneherein nicht auf solche Maßnahmen als Eigenleistung erstreckt, die von seinem Fachgebiet nicht umfasst werden (BGHZ 142, 126, 131 f).

  • BGH, 14.01.2010 - III ZR 173/09

    Beauftragung eines externen Laborarztes mit einer Blutuntersuchung: Umfang der

    Nur dies entspricht normalerweise dem Willen und Interesse der Beteiligten sowie den Bedürfnissen der Praxis (vgl. BGHZ 142, 126, 130 ff; siehe auch BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 320/88 - VersR 1989, 1051, 1052; LG Köln, NJW-RR 1998, 344, 345; OLG Zweibrücken, MedR 1999, 275, 278; OLG Karlsruhe, VersR 1999, 718, 719; LG Dortmund, NJW-RR 2007, 269; RGRK-Nüßgens, BGB, 12. Aufl., § 823 Anh. II, Rn. 10; Gehrlein/Weinland in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 164, Rn. 18; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rn. 97; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 41 Ziffer VII; Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

    Haftung von Belegärzten

    c) Die Haftung nach den Grundsätzen zur Gemeinschaftspraxis (Senatsurteil BGHZ 142, 126 ff.) besteht auch dann fort, wenn die Ärzte als Belegärzte im gleichen Krankenhaus tätig sind und die in der Praxis begonnene Behandlung dort fortgesetzt wird.

    Von daher könnten die Grundsätze eingreifen, die der erkennende Senat in dem bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht ergangenen, in BGHZ 142, 126 ff. abgedruckten Urteil vom 29. Juni 1999 aufgestellt hat.

  • BGH, 08.11.2005 - VI ZR 319/04

    Rechtsform der Zusammenarbeit im kooperativen Belegarztwesen verbundener Ärzte

    Entspricht diese den Kriterien, die der erkennende Senat für eine Gemeinschaftspraxis aufgestellt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 126, 135 f.), so müssen auch deren Haftungsregeln Anwendung finden.

    aa) Unter dem Begriff "Gemeinschaftspraxis" wird die gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder verwandter Fachgebiete in gemeinsamen Räumen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen und mit einer gemeinsamen Büroorganisation und Abrechnung verstanden, wobei die einzelnen ärztlichen Leistungen für den jeweiligen Patienten während der Behandlung von einem wie von dem anderen Partner erbracht werden können (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 273, 276; 142, 126, 137; 144, 296, 308).

    Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist auch bei einer Belegärztegemeinschaft der hier zu beurteilenden Art davon auszugehen, dass der jeweils behandelnde Arzt die Rechtsbeziehungen zum Patienten zugleich auch für seine ärztlichen Kollegen begründet; ebenso ist aus der Interessenlage und der Verkehrsauffassung zu entnehmen, dass der Patient zu all diesen Ärzten in vertragliche Beziehungen tritt, so dass gemäß § 164 BGB der Arztvertrag zwischen dem Patienten und allen Ärzten der Gemeinschaftspraxis zustande kommt (Senatsurteil BGHZ 142, 126, 137; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 97, 273, 277; Uhlenbruck/Schlund in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 18, Rn. 14).

    Diese Form der ärztlichen Betreuung entspricht der üblichen Arbeitsteilung in einer Gemeinschaftspraxis, in der der Patient normalerweise zu "seinem" Arzt geht, jedoch von einem anderen Praxismitglied behandelt wird, wenn ersterer verhindert ist (Senatsurteil BGHZ 142, 126, 136 f.).

  • OLG Köln, 17.12.2002 - 22 U 168/02

    Mithaftung eines Rechtsanwalts als Mitglied einer Scheinsozietät

    Eine als Gemeinschaftskanzlei bezeichnete Verbindung stellt jedoch ebenso wie eine Gemeinschaftspraxis (BGH NJW 1999, 2731, 2734) zumindest scheinbar eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bzw. Sozietät dar.

    Insofern dürfte der Kläger, als er - schon in erster Instanz unstreitig - Ende 1997 erstmalig die Kanzlei aufsuchte und um Beratung in seiner Mietangelegenheit bat, im Zweifel beide Beklagte als Mitglieder einer Scheinsozietät beauftragt haben (vgl. auch BGHZ 70, 247, 249 f., BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; ferner BGH NJW 1999, 2731, 2734); mangels anderer konkreter Vereinbarungen gilt dies auch für Auftragserweiterungen, insbesondere dann, wenn sie gegenständlich miteinander verzahnt sind (vgl. auch BGHZ 70, 247, 250).

  • OLG Jena, 15.08.2007 - 4 U 437/05

    Grober Behandlungsfehler durch unterlassene histologische Abklärung eines

    Erbrachte der hinzugezogene Arzt aufgrund des Behandlungsvertrages seine Leistungen unmittelbar gegenüber dem Patienten, konnte er sie infolgedessen auch selbst liquidieren (vgl. Urteil des BGH vom 29.06.1999, BGHZ 142, 126-137).
  • BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß

    Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen es nicht, die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, die an das Eingreifen einer solchen Beweiserleichterung zu stellen sind: Der Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung eines medizinisch gebotenen Befundes, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis erbracht hätte, begründet dann eine Beweiserleichterung beim Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich die Verkennung des Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde (vgl. hierzu z.B. BGHZ 132, 47, 50 ff.; Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - VersR 1999, 60 f. m.w.N.; vom 29. Juni 1999 - VI ZR 24/98 - VersR 1999, 1241, 1243 und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283).
  • OLG Düsseldorf, 29.08.2002 - 8 U 190/01

    Schmerzensgeld im Arzthaftungsprozess

  • BGH, 22.10.2019 - VI ZR 71/17

    Schließen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung

  • OLG Brandenburg, 03.06.2009 - 4 U 111/08

    Arztvertrag: Antrag eines Patienten an einen Laborarzt auf Abschluss eines

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 408/99

    Aufklärungspflicht des Richters bei lückenhaftem Sachverständigengutachten

  • BGH, 10.05.2007 - III ZR 291/06

    Einzelabrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer

  • OLG Hamm, 24.01.2001 - 3 U 107/00

    Schmerzensgeld nach Zahnextraktionen - jugendlicher Patient - Erhaltungsfähigkeit

  • OLG Karlsruhe, 17.02.2016 - 7 U 32/13

    Arzthaftungsprozess: Ermessensfehler bei der Auswahl des Sachverständigen; Umfang

  • OLG Stuttgart, 19.09.2000 - 14 U 65/99

    Geburtsleitung durch Belegarzt - Weiterleitung durch vertretenden Arzt -

  • OLG Celle, 07.05.2001 - 1 U 15/00

    Arzthaftung: Haftung von Ärzten im Zusammenhang mit der Behandlung von

  • OLG Koblenz, 24.06.2010 - 5 U 186/10

    Arzthaftung: Unterlassene Aufforderung einer Patientin zur Wahrnehmung einer

  • BayObLG, 18.01.2022 - 1Z RR 40/20

    Vergütungspflicht auch für fachgebietsfremde Leistungen eines Facharztes

  • OLG Brandenburg, 26.11.2015 - 12 U 182/14

    Arzthaftung: Aufklärungspflichten vor einer Operation zur Beinverlängerung;

  • KG, 13.11.2003 - 20 U 111/02

    Arzthaftung: Grober Diagnoseirrtum nach Reitunfall; Schmerzensgeld bei

  • OLG Köln, 16.12.2002 - 5 U 166/01

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung bei Arbeitsteilung, Hinzuziehung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02

    Vertragsärztliche Versorgung - rechtliche Zulässigkeit einer Gemeinschaftspraxis

  • OLG Frankfurt, 23.12.2003 - 8 U 140/99

    Arzthaftung: Infektion mit AIDS und Hepatitis-C wegen mangelnder Hygiene bei

  • LG Köln, 02.05.2007 - 25 O 250/03
  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 7/06

    Zustandekommen eines Behandlungsvertrages

  • OLG Köln, 18.01.2006 - 5 U 178/04

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung,

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2001 - 7 U 90/00

    Grundlegende Anforderungen an das Beweisverfahren im Arzthaftungsprozess

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2004 - 7 U 1/03

    Arzthaftung: Grober Befunderhebungsfehler eines Augenarztes bei der Untersuchung

  • VerfGH Sachsen, 22.02.2007 - 86-IV-06

    Das Recht auf eine mündliche Verhandlung als ein durch den Anspruch auf ein

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - 7 U 182/16

    Arzthaftung: Verspätete Indikation für einen Kaiserschnitt bei Verdacht auf ein

  • OLG Stuttgart, 30.05.2000 - 14 U 71/99

    Erforderlichkeit einer engmaschigen klinischen Verlaufskontrolle bei einer

  • LG Tübingen, 21.12.2005 - 8 O 35/04

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Schmerzensgeld wegen verspäteter Diagnose eines

  • OLG Köln, 19.02.2002 - 5 U 122/02

    Anforderungen an die Substantiierung des Vorliegens einer zahnärztlichen

  • AG Berlin-Charlottenburg, 06.07.2017 - 203 C 185/17
  • OLG Koblenz, 24.02.2016 - 5 U 852/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung - Sachaufklärung bei Parteivortrag zu unterlassenen

  • LG Flensburg, 28.02.2019 - 3 O 5/14

    Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften ärztlicher Behandlung durch einen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht