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   OLG Karlsruhe, 25.03.1999 - 3 Ss 244/98   

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OLG Karlsruhe, 25.03.1999 - 3 Ss 244/98 (https://dejure.org/1999,6598)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.03.1999 - 3 Ss 244/98 (https://dejure.org/1999,6598)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. März 1999 - 3 Ss 244/98 (https://dejure.org/1999,6598)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3061
  • StV 1999, 364
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 11.08.1998 - 1 Ws 123/98

    Vorliegen eines Verfahrenshindernisses ; Aburteilung in einem beschleunigten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.1999 - 3 Ss 244/98
    Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 10.04.1997 (OLGSt StPO § 418 Nr. 1) betrifft insoweit eine andere Fallgestaltung, denn dort wurde der ursprünglich in einem beschleunigten Verfahren geführte Vorgang nach Aussetzung der Hauptverhandlung zu einem Normalverfahren hinzuverbunden, was auf einen entsprechenden Willen des Gerichts, auch den ursprünglichen Vorgang nicht mehr im beschleunigten Verfahren verhandeln zu wollen, schließen lässt (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, NJW 1999, 511; Tolksdorf; in: KK, § 419 Rdnr. 11; a. A. Radtke, NStZ 1998, 370).

    b) Der Senat kann offen lassen, ob das Urteil auch wegen eines weiteren Verfahrensmangels, nämlich der fehlenden sofortigen oder in kurzer Frist erfolgten Durchführung der Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren (§ 418 I StPO) rechtsfehlerfrei und deshalb aufzuheben wäre (vgl. hierzu OLG Stuttgart, NJW 1999, 511).

    Insoweit bestehen Bedenken, ob die insoweit notwendige Verfahrensrüge ordnungsgemäß ausgeführt ist (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 1999, 536; NJW 1999, 511).

    Zwar kann auch bei einfach gelagerten Sachverhalten oder bei klarer Beweislage in Ausnahmefällen eine Unterbrechung oder gar die Aussetzung der Hauptverhandlung notwendig sein, was nicht in jedem Fall nach § 419 11, 111 StPO zum Übergang in das Normalverfahren führen muss (vgl. Tolksdorf, in: KK, § 419 Rdnr. 8; offen gelassen bei OLG Stuttgart, NJW 1999, 511), denn bei einer anderen Betrachtungsweise läge nämlich letztendlich die Wahl der Verfahrensart" in der Hand des Angekl., der diese allein durch sein Erscheinen oder Nichterscheinen am vorgesehenen Sitzungstag beeinflussen könnte.

    Nichts anderes hat aber für einen notwendig gewordenen neuen Sitzungstermin zu gelten, wobei der Senat offen lassen kann, ob - wie vom OLG Stuttgart für die erste Terminbestimmung angenommen (Die Justiz 1998, 536; NJW 1999, 511) - hierfür starre Fristen gelten sollten.

  • OLG Bremen, 08.08.1997 - Ss 34/97

    Voraussetzungen für die Begründetheit einer Revision im Falle fehlender

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.1999 - 3 Ss 244/98
    Dabei ist ohne Belang, dass die Angekl. nicht zu einer Einzel- sondern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde, denn maßgeblich ist lediglich die Höhe der insgesamt verhängten Sanktion (vgl. OLG Bremen, StraFo 1998, 124).

    Danach ist die Bestellung eines Verteidigers bei Sachen von einigem Gewicht als Ausgleich dafür erforderlich, dass im beschleunigten Verfahren die Beweisaufnahme nach § 420 StPO vereinfacht durchgeführt werden darf, was den Interessen eines Angeklagten erheblich widerstreiten kann (BayObLG, OLGSt StPO § 418 Nr. 2; OLG Bremen, StraFo 1998, 124).

  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 362/61
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.1999 - 3 Ss 244/98
    Die insoweit vorzunehmende Prognose ist nicht mit der in § 25 Nr. 2 GVG gleichzusetzen, deren Fehleinschätzung in der Regel ohne Auswirkungen auf das Urteil bleibt (BGHSt 16, 248 = NJW 1961, 2316; Kissel, in: KK; § 25 GVG Rdnr. 2).
  • OLG Düsseldorf, 10.04.1997 - 2 Ss 56/97

    Erfolgsaussichten einer Revision bei Geltendmachung eines Verfahrensfehlers in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.03.1999 - 3 Ss 244/98
    Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 10.04.1997 (OLGSt StPO § 418 Nr. 1) betrifft insoweit eine andere Fallgestaltung, denn dort wurde der ursprünglich in einem beschleunigten Verfahren geführte Vorgang nach Aussetzung der Hauptverhandlung zu einem Normalverfahren hinzuverbunden, was auf einen entsprechenden Willen des Gerichts, auch den ursprünglichen Vorgang nicht mehr im beschleunigten Verfahren verhandeln zu wollen, schließen lässt (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, NJW 1999, 511; Tolksdorf; in: KK, § 419 Rdnr. 11; a. A. Radtke, NStZ 1998, 370).
  • BVerfG, 14.08.2007 - 2 BvR 1246/07

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines

    Dass er trotz notwendiger Verteidigung unverteidigt blieb, kann er in der Revision mit einer auf die Verletzung der §§ 338 Nr. 5, 140 Abs. 2 Satz 1 StPO gestützten Verfahrensrüge geltend machen (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. März 1999 - 3 Ss 244/98 -, NJW 1999, S. 3061; Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2001 - 2 Ss 133/00 -, NStZ-RR 2001, S. 373; Krekeler/Werner, in: Krekeler/Löffelmann, Anwaltkommentar, StPO, § 141 Rn. 13; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 140 Rn. 27, § 141 Rn. 14; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 338 Rn. 41).
  • VerfGH Sachsen, 14.10.2021 - 48-IV-21
    Denn der Beschwerdeführer kann im weiteren Strafverfahren die Ablehnung der Verteidigerbeiordnung zur fachgerichtlichen Nachprüfung stellen und sie insbesondere im Falle seiner Verurteilung beim Revisionsgericht mit einer auf die Verletzung der § 338 Nr. 5, § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO gestützten Verfahrensrüge geltend machen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 1999 - 3 Ss 244/98 - juris Rn. 5 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 2 Ss 133/00 - juris Rn. 3 ff.; vgl. Schmitt in: MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 338 Rn. 41).
  • OLG Braunschweig, 09.02.2005 - 1 Ss (S) 5/05

    Erfordernis der Anwesenheit eines Verteidigers in einem beschleunigten Verfahren

    Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens oder auf der Zeitpunkt der Terminsanberaumung an; vielmehr muss diese Prognose während des gesamten Verfahrens fortlaufend gestellt werden, also insbesondere auch während der laufenden Verhandlung (OLG Karlsruhe StV 1999, 364 f; BayObLG StV 1998, 367 f; Gössel, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 418 Rdnr.45; Tolksdorf, in: Karlsruher Kommentar, StPO, § 418 Rdnr.11).
  • OLG Frankfurt, 06.03.2001 - 2 Ss 76/01

    Beschleunigtes Verfahren in Strafsachen: Notwendigkeit nachträglicher

    Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte das Amtsgericht entweder die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnen (§ 419 Abs. 2 StPO) oder nachträglich einen Verteidiger bestellen und in dessen Anwesenheit die wesentlichen Teile der Hauptverhandlung wiederholen müssen (OLG Frankfurt/M. -2 Ss 342/99; Bay ObLG NStZ 1998, 372; OLG Karlsruhe NJW 1999, 3061).
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