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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1579/95, 1 BvR 495/96   

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BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1579/95, 1 BvR 495/96 (https://dejure.org/1999,1196)
BVerfG, Entscheidung vom 17.02.1999 - 1 BvR 1579/95, 1 BvR 495/96 (https://dejure.org/1999,1196)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1579/95, 1 BvR 495/96 (https://dejure.org/1999,1196)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Restitutionsausschluß - Rückübertragungsanspruch - Verfolgte des NS-Regimes - Grundeigentum - Eigentumsrecht - Allgemeinwohl

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; komplexer Wohnungsbau; Gemeingebrauch

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § ... 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; VermG § 4 Abs. 1 Satz 1; ; VermG § 5 Abs. 1 Buchstabe b und c; ; VermG § 1 Abs. 6; ; VermG § 1 Abs. 6 Satz 1; ; VermG § 5; ; VermG § 5 Abs. 1; ; VermG § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausschluß der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken von Verfolgten des NS-Regimes, hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerden

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausschluß der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken von Verfolgten des NS-Regimes hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3326 (Ls.)
  • NJ 1999, 255
  • WM 1999, 738
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1579/95
    Zwar geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz unbeschadet ihrer rechts- und sozialstaatlichen Wurzeln (vgl. BVerfGE 84, 90 ) den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 95, 48 ).

    Bei der Wiedergutmachung von Unrecht, das - wie dasjenige im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG und das unter der Herrschaft der Deutschen Demokratischen Republik erlittene - eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat, hat der Gesetzgeber allerdings einen besonders weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 13, 39 ; 84, 90 ; vgl. außerdem zur Bewältigung von Kriegsfolgelasten BVerfGE 71, 66 ).

    Das entbindet ihn zwar bei der näheren Ausgestaltung der von ihm beabsichtigten Wiedergutmachungsregelungen nicht schlechthin von der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 13, 39 ; 84, 90 ).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 19.94

    Restitutionsauschluß bei NS-Enteignung

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1579/95
    a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 -,.

    a) Im Verfahren 1 BvR 1579/95 hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts (VIZ 1994, S. 353 = ZOV 1994, S. 210) im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen (vgl. BVerwGE 98, 261):.

    Die daraufhin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen mit Rücksicht auf das Urteil BVerwGE 98, 261 keinen Klärungsbedarf ergäben.

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92

    Restitution und Vertragsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1579/95
    Zwar geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz unbeschadet ihrer rechts- und sozialstaatlichen Wurzeln (vgl. BVerfGE 84, 90 ) den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 95, 48 ).

    Dies gilt nicht nur im Fall des redlichen Erwerbs rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte durch Dritte, dem der Gesetzgeber nach Maßgabe der Regelungen in § 4 Abs. 2 und 3 VermG den Vorrang vor dem Restitutionsinteresse der früheren Eigentümer und ihrer Rechtsnachfolger eingeräumt hat (vgl. dazu BVerfGE 95, 48 ).

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1579/95
    Bei der Wiedergutmachung von Unrecht, das - wie dasjenige im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG und das unter der Herrschaft der Deutschen Demokratischen Republik erlittene - eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat, hat der Gesetzgeber allerdings einen besonders weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 13, 39 ; 84, 90 ; vgl. außerdem zur Bewältigung von Kriegsfolgelasten BVerfGE 71, 66 ).

    Das entbindet ihn zwar bei der näheren Ausgestaltung der von ihm beabsichtigten Wiedergutmachungsregelungen nicht schlechthin von der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 13, 39 ; 84, 90 ).

  • VG Berlin, 22.11.1993 - 31 A 19.93

    Streit um die Ablehnung der Rückgabe eines Grundstücks; Anstellungskörperschaft

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1579/95
    b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. November 1993 - VG 31 A 19.93 -.

    a) Im Verfahren 1 BvR 1579/95 hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts (VIZ 1994, S. 353 = ZOV 1994, S. 210) im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen (vgl. BVerwGE 98, 261):.

  • BVerfG, 21.10.1998 - 1 BvR 179/94

    Geltung des Investitionsvorrangs für vermögensrechtliche Rückgabeansprüche von

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1579/95
    Im einzelnen ergibt sich dies aus den Ausführungen im Beschluß der Kammer vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 - (EuGRZ 1998, S. 689).
  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1579/95
    Es reicht vielmehr aus, wenn die Wiedergutmachung wenigstens in ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung dem Gerechtigkeitsgebot entspricht (vgl. BVerfGE 27, 253 ).
  • BGH, 28.02.1955 - GSZ 4/54

    Wertpapierdepot. Rückerstattung

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1579/95
    Von diesen Grundsätzen habe der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 16, 350 lediglich für den besonderen Fall eine Ausnahme zugelassen, daß der durch eine nichtige Verfallserklärung entzogene Vermögensgegenstand ohne jede Veränderung der ihn betreffenden tatsächlichen Verhältnisse erhalten geblieben sei und der Verfolgte deshalb auf ihn habe zugreifen können.
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Witwenrente eines in der DDR lebenden

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1579/95
    Bei der Wiedergutmachung von Unrecht, das - wie dasjenige im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG und das unter der Herrschaft der Deutschen Demokratischen Republik erlittene - eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat, hat der Gesetzgeber allerdings einen besonders weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 13, 39 ; 84, 90 ; vgl. außerdem zur Bewältigung von Kriegsfolgelasten BVerfGE 71, 66 ).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1579/95
    Das Bundesverfassungsgericht prüft dann im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 88, 87 ).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • VG Berlin, 12.10.1995 - 22 A 191.94
  • BVerwG, 24.11.2011 - 7 C 12.10

    Vermögensgesetz; Kulturgutschutzgesetz; Kulturgut, national wertvolles; Eigentum,

    Durch diese Vorschrift sind Rückübertragungsansprüche von Bürgern und Vereinigungen, denen Vermögen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin entzogen wurde, konstitutiv begründet worden (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 ff. = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 44, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1579/95, 1 BvR 495/96 - ZOV 1999, 188; BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 ff. = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 31 und vom 25. November 2009 - BVerwG 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 52).
  • BVerfG, 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07

    Verfassungsbeschwerde zum Restitutionsverfahren Sommerfeld-Siedlung in

    Die Annahme einer nachträglichen Einschränkung der Durchgriffsansprüche durch § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG, sei es auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, sei es nach Art. 14 Abs. 3 GG, ist somit ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1579/95 -, VIZ 1999, S. 468).
  • BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99

    Rückgabe eines als Kindergarten genutzten Grundstücks;

    Die Ausschlusstatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 VermG sollen nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorstellung des Gesetzgebers die widerstreitenden Interessen der Alteigentümer einerseits und der Verfügungsberechtigten sowie der Allgemeinheit andererseits in einen sozialen, auf die Schaffung von Rechtsfrieden gerichteten Ausgleich bringen, indem sie in der Zeit der DDR entstandene Fakten nicht rückgängig machen und die Betroffenen auf Entschädigungsansprüche verweisen (BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1579/95 - VIZ 1999, 468 ).

    Aus den dort genannten Gründen liegt ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nicht vor, zumal sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erst auf die durch das Vermögensgesetz begründeten Rechte bezieht (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1999, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.02.2004 - 1 BvR 1948/00

    Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung von Rückübertragungspflichten nach dem VermG

    Dagegen bestehen im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 1999, S. 468 f.; VIZ 1999, S. 469 ).
  • BVerfG, 10.01.2000 - 1 BvR 1268/99

    Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts nach VermG § 20 mit Eigentumsgarantie

    Dieses Recht läßt zwar - anders als die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 und des § 5 Abs. 1 Buchstaben b und c VermG (vgl. dazu BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 1999, S. 468) - Bestand und Umfang des auf die Rückübertragung des betroffenen Grundstücks gerichteten Anspruchs unberührt.
  • BVerwG, 04.08.2000 - 7 B 82.00

    Gründe für den Ausschluss eines Restitutionsanspruches - Vornahme einer

    Die Ausschlusstatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 1 und des § 5 Abs. 1 VermG sollen nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorstellung des Gesetzgebers die widerstreitenden Interessen der Alteigentümer einerseits und der Verfügungsberechtigten sowie der Allgemeinheit andererseits in einen sozialen, auf die Schaffung von Rechtsfrieden gerichteten Ausgleich bringen, indem sie in der Zeit der DDR entstandene Fakten nicht rückgängig machen und die Betroffenen auf Entschädigungsansprüche verweisen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 1999, 468, 469).

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1996 (BVerfGE 95, 48, 58; vgl. ferner Bundesverfassungsgericht, 1. Kammer des Ersten Senats, ZOV 1999, 23; Bundesverfassungsgericht, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 1999, 468) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

  • BVerwG, 13.12.2005 - 8 C 13.04

    Rückübertragungsausschluss förmlicher Anordnung der Verwalterbestellung;

    Der hinter der Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG stehende Gedanke des sozialen Ausgleichs der öffentlichen und privaten Interessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1579/95 - in VIZ 1999, 468 ) führt dazu, dass der Ausschluss der Rückübertragung von Vermögenswerten, unabhängig vom Zeitpunkt der Entziehung der Grundstücks- oder Gebäudesituation gerechtfertigt ist, wenn den gegen eine Rückübertragung streitenden Interessen höheres Gewicht zukommt.
  • BVerwG, 25.10.2001 - 7 C 10.01

    Rückübertragung Grundstück; Restitutionsausschluss; Betriebsnotwendigkeit;

    Gegen die Anwendung des Restitutionsausschlusses auf Ansprüche nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG bestehen weder verfassungsrechtliche noch völkerrechtliche Bedenken (a.a.O., S. 267 ff.; ebenso der in jenem Verfahren ergangene Kammerbeschluss des BVerfG vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1579/95 und 495/96 -, RGV B III 87).
  • BVerwG, 11.08.2009 - 8 B 17.09

    Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen den

    Der Rückübertragungsanspruch ist vielmehr nur mit den Beschränkungen in den Schutzbereich des Art. 14 GG gelangt, die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Buchst. b und c VermG ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1999 1 BvR 1579/95 und 495/96 ZOV 1999, 188 ff.).
  • VG Dresden, 14.12.1999 - 2 K 1726/99

    Überführung eines ehemaligen Rittergutes ; Bodenreform in der sowjetischen

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  • BVerwG, 31.07.2000 - 8 B 142.00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbeachtung des Vorbringens der Kläger

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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92   

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BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92 (https://dejure.org/1999,1811)
BVerfG, Entscheidung vom 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92 (https://dejure.org/1999,1811)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen VermRÄndG 2 Art 6 u 14 - Geltung des Investitionsvorrangs für Restitutionsansprüche von Verfolgten des NS-Regimes nach VermG § 1 Abs 6 verfassungsmäßig

  • Wolters Kluwer

    Investitionsvorrang - Geltung - Verfolgte des NS-Regimes - Restitutionsanspruch - Eigentumsrecht - Gleichbehandlungsgebot - Rechtsweggarantie

  • grundeigentum-verlag.de

    Restitutionsanspruch; Verfolgte des NS-Regimes; Investor für herausverlangten Betrieb

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § ... 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; VermG § 3a; ; VermG § 1 Abs. 6; ; VermG § 6; ; InVorG § 12 Abs. 1; ; InVorG § 22

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des Investitionsvorrangs nach § 3a VermG für Restitutionsansprüche

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3326 (Ls.)
  • WM 1999, 736
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92
    Bei der Wiedergutmachung von Unrecht, das - wie dasjenige im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG und das unter der Herrschaft der DDR erlittene - eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat, hat der Gesetzgeber allerdings einen besonders weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 13, 39 ; 84, 90 ; vgl. außerdem zur Bewältigung von Kriegsfolgelasten BVerfGE 71, 66 ).

    Das entbindet ihn zwar bei der näheren Ausgestaltung der von ihm beabsichtigten Wiedergutmachungsregelungen nicht schlechthin von der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 13, 39 ; 84, 90 ).

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92
    Bei der Wiedergutmachung von Unrecht, das - wie dasjenige im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG und das unter der Herrschaft der DDR erlittene - eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat, hat der Gesetzgeber allerdings einen besonders weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 13, 39 ; 84, 90 ; vgl. außerdem zur Bewältigung von Kriegsfolgelasten BVerfGE 71, 66 ).

    Das entbindet ihn zwar bei der näheren Ausgestaltung der von ihm beabsichtigten Wiedergutmachungsregelungen nicht schlechthin von der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 13, 39 ; 84, 90 ).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 764/66

    Bibliotheksgroschen

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92
    Ob dies tatsächlich zutrifft, ist nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zunächst durch Auslegung der Vorschrift durch die dafür zuständigen Verwaltungsgerichte zu ermitteln (vgl. BVerfGE 29, 277 ; 31, 248 ; 55, 244 ).
  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 692/70

    Auswirkungen der Änderung des § 25 Abs. 3 Satz 5 AVG auf den Bezug vorgezogenem

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92
    Ob dies tatsächlich zutrifft, ist nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zunächst durch Auslegung der Vorschrift durch die dafür zuständigen Verwaltungsgerichte zu ermitteln (vgl. BVerfGE 29, 277 ; 31, 248 ; 55, 244 ).
  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 1222/77

    Vorrang der fachgerichtlichen Rechtsauslegung vor Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92
    Ob dies tatsächlich zutrifft, ist nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zunächst durch Auslegung der Vorschrift durch die dafür zuständigen Verwaltungsgerichte zu ermitteln (vgl. BVerfGE 29, 277 ; 31, 248 ; 55, 244 ).
  • BVerfG, 21.10.1998 - 1 BvR 179/94

    Geltung des Investitionsvorrangs für vermögensrechtliche Rückgabeansprüche von

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92
    Dazu kann auf den Beschluß der Kammer vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 - (EuGRZ 1998, S. 689) verwiesen werden.
  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92
    Es reicht vielmehr aus, wenn die Wiedergutmachung wenigstens in ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung dem Gerechtigkeitsgebot entspricht (vgl. BVerfGE 27, 253 ).
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Witwenrente eines in der DDR lebenden

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92
    Bei der Wiedergutmachung von Unrecht, das - wie dasjenige im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG und das unter der Herrschaft der DDR erlittene - eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat, hat der Gesetzgeber allerdings einen besonders weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 13, 39 ; 84, 90 ; vgl. außerdem zur Bewältigung von Kriegsfolgelasten BVerfGE 71, 66 ).
  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvR 1422/92

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung von

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92
    Den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat die Kammer mit Beschluß vom 21. April 1993 abgelehnt (vgl. ZOV 1993, S. 180).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92
    Bei der Wiedergutmachung von Unrecht, das - wie dasjenige im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG und das unter der Herrschaft der DDR erlittene - eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat, hat der Gesetzgeber allerdings einen besonders weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 13, 39 ; 84, 90 ; vgl. außerdem zur Bewältigung von Kriegsfolgelasten BVerfGE 71, 66 ).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • VG Berlin, 24.08.1992 - 25 A 344.92

    Anmelder; Glaubhaftmachung; Mitteilungspflicht; Kaufpreis; Investitionskonzept;

  • BVerfG, 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07

    Verfassungsbeschwerde zum Restitutionsverfahren Sommerfeld-Siedlung in

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 102, 254 ; ähnlich bereits für die Behandlung von Ansprüchen NS-Verfolgter im Vermögensgesetz: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1422/92 -, [...], Rn. 23).

    Dies gilt auch, soweit das Vermögensgesetz Ansprüche von Opfern des nationalsozialistischen Systems begründet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1422/92 -, [...], Rn. 21) und damit ebenfalls für die hier in Rede stehenden Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG.

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2010 - 4 K 1663/07

    Haftung einer Bank für Erbschaftsteuer - Überweisung von Guthaben des Erblassers

    Der vom BFH vertretene Auslegungsgrundsatz wird auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannt (vgl. z.B.: BVerfG vom 17. Februar 1999 1 BvR 1422/92, Juris; BVerfG vom 11. März 2009 1 BvR 3413/08; Juris).
  • BVerfG, 12.01.2011 - 1 BvR 3132/08

    Grenzen des Anspruchs auf Bruchteilsrestitution gem § 3 Abs 1 S 4, S 6 VermG im

    Den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen unbeschadet ihrer rechts- und sozialstaatlichen Wurzeln (vgl. BVerfGE 84, 90 ) allerdings die sich aus dem Vermögensgesetz ergebenden Restitutionsansprüche (vgl. BVerfGE 95, 48 ; für Ansprüche von Opfern des Nationalsozialismus vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1422/92 -, juris, Rn. 19).
  • BVerfG, 06.02.2004 - 1 BvR 1948/00

    Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung von Rückübertragungspflichten nach dem VermG

    Dagegen bestehen im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 1999, S. 468 f.; VIZ 1999, S. 469 ).
  • BVerwG, 17.03.2015 - 8 C 5.14

    Aktien; Aktiengesellschaft; Ausschluss; Ausschlussregelung; Berechtigung;

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1422/92 - juris Rn. 23 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2010 - 3 K 2002/09

    Keine Verdoppelung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Jahre 2008

    Der vom BFH vertretene Auslegungsgrundsatz wird auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannt (Beschluss vom 17. Februar 1999 1 BvR 1422/92, Juris; Beschluss vom 11. März 2009 1 BvR 3413/08, Juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2015 - 3 L 315/13

    Kosten der Schülerbeförderung

    Namentlich ist dies bei einem offensichtlichen bzw. erkennbaren Redaktionsversehen der Fall (BVerfG, Beschl. v. 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92 -, juris; Beschl. v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris).
  • BVerwG, 31.07.2000 - 8 B 142.00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbeachtung des Vorbringens der Kläger

    Im Einzelnen brauchte das Verwaltungsgericht schon deswegen auf die von den Klägern vorgetragenen Punkte nicht einzugehen, weil sich die inhaltliche Kritik an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (angeblich falscher Sachverhalt) nur auf die hier nicht einschlägige Passage zur unterschiedlichen Behandlung von vermögensrechtlichen Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG einerseits und nicht unter diese Vorschrift fallenden Ansprüchen andererseits (vgl. NJW 1999, 1460 ) beziehen kann, während das Bundesverfassungsgericht bei der hier allein in Betracht zu ziehenden Frage der unterschiedlichen Behandlung innerhalb der von § 1 Abs. 6 VermG erfassten Schädigungen (a.a.O. re. Spalte unter b) seinen Beschluss anders begründet hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschlüsse vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1579/95 u.a. - VIZ 1999, 468 und vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1422/92 - VIZ 1999, 469).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 L 14/09

    Zur Frage der Verzinsung von Erstattungsansprüchen im Abwasserabgabenrecht

    Dies kann beispielsweise bei einem erkennbaren bzw. offensichtlichen Redaktionsversehen - wie hier - der Fall sein (BVerfG, Beschl. v. 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92 - Beschl. v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08 - BFH, Urt. v. 08.09.2000 - IV R 37/99 -, alle zit. nach juris); denn entgegen der Auffassung der Klägerin würde eine wörtliche Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 4 AG AbwAG LSA, dass § 233a AO entsprechend anzuwenden ist , zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen, das vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1177
BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92 (https://dejure.org/1999,1177)
BVerfG, Entscheidung vom 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92 (https://dejure.org/1999,1177)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 1999 - 1 BvR 1274/92 (https://dejure.org/1999,1177)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtlich unbedenkliche Untersagung der Veröffentlichung der Gehaltsliste des MfS der DDR unter Nennung des Namens des Antragstellers im Ausgangsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Veröffentlichung einer Gehaltsliste - Ministerium für Staatssicherheit - DDR - Name eines Antragstellers - Gerichtliche Untersagung - Rechtliches Gehör - Meinungs- und Pressefreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3326
  • NJ 1999, 253
  • afp 1999, 159
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    a) Da es um die Zulässigkeit der Veröffentlichung in der beanstandeten Form geht, ist das Urteil an dieser Vorschrift, nicht am Grundrecht auf Pressefreiheit zu messen (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

    Ausgehend von diesem Begriff des "hauptamtlichen Mitarbeiters" konnte das Kammergericht verfassungsrechtlich unbeanstandet annehmen, daß in der Äußerung die tatsächlichen Elemente bei weitem überwiegen (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

    Vielmehr darf die Wahrheitspflicht nicht übersteigert werden, weil sonst eine Einschränkung und Lähmung des Kommunikationsprozesses zu befürchten wäre (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 ; 85, 1 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    Tatsachenbehauptungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit jedenfalls dann, wenn sie der Meinungsbildung dienen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 94, 1 ).

    Nur diejenige Tatsachenbehauptung, deren Unwahrheit dem sich Äußernden bekannt ist oder bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, wird vom Schutzbereich des Grundrechts von vornherein nicht erfaßt (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Vielmehr darf die Wahrheitspflicht nicht übersteigert werden, weil sonst eine Einschränkung und Lähmung des Kommunikationsprozesses zu befürchten wäre (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 ; 85, 1 ).

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    Tatsachenbehauptungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit jedenfalls dann, wenn sie der Meinungsbildung dienen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 94, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft freilich nur die Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen nach, bestimmt aber nicht selbst, wie eine Äußerung zu verstehen ist (vgl. BVerfGE 94, 1 ).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    Grundsätzlich verlangt er jedoch weder ein Rechtsgespräch (vgl. BVerfGE 31, 364 ) noch einen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 74, 1 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    Aber auch wenn hiervon zugunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen würde, stünde der Annahme der Verfassungsbeschwerde insoweit jedenfalls entgegen, daß der geltend gemachte Verfassungsverstoß kein besonderes Gewicht hätte und die Beschwerdeführerin auch nicht existentiell beträfe (vgl. zu diesen Erfordernissen BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    Es stellt deshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte, so daß dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommt (vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    Da das Gewicht der Meinungsfreiheit im Abwägungsvorgang davon abhängt, ob die Äußerung als Werturteil oder Tatsachenbehauptung anzusehen ist und ob sie im Fall des Werturteils eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt und im Fall der Tatsachenbehauptung wahr oder falsch ist, unterliegt auch die Qualifizierung der umstrittenen Äußerung in diesen Hinsichten verfassungsrechtlichen Anforderungen, deren Einhaltung vom Bundesverfassungsgericht nachgeprüft werden kann (vgl. BVerfGE 82, 272 ).
  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    Eine Verurteilung zur Unterlassung wegen der Erstveröffentlichung kommt dann, weil mangels eines rechtswidrigen Eingriffs eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht besteht, nur in Betracht, wenn sich konkret eine Erstbegehungsgefahr feststellen läßt (vgl. BGH, VersR 1986, S. 1075 ; BGH, AfP 1987, S. 597 ).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    Voraussetzung einer korrekten Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften auf die umstrittene Äußerung ist allerdings, daß diese in ihrem Sinn zutreffend erfaßt worden ist, weil andernfalls Äußerungen entgegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterdrückt werden könnten, die bei zutreffendem Verständnis erlaubt gewesen wären (vgl. zusammenfassend BVerfGE 93, 266 ).
  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
    Eine Verurteilung zur Unterlassung wegen der Erstveröffentlichung kommt dann, weil mangels eines rechtswidrigen Eingriffs eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht besteht, nur in Betracht, wenn sich konkret eine Erstbegehungsgefahr feststellen läßt (vgl. BGH, VersR 1986, S. 1075 ; BGH, AfP 1987, S. 597 ).
  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • KG, 14.07.1992 - 9 U 279/92
  • BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94

    Zur Veröffentlichung einer Liste von "IM" des MfS

    Die Auslegung der Liste durch den Beschwerdeführer fällt unabhängig von ihrer Einordnung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung in den Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 3326 ).
  • OLG Dresden, 03.08.2006 - 4 U 536/06

    Strengere Maßstäbe für Äußerungen in der Öffentlichkeit

    Erst, wenn bei einer Meinungsäußerung nicht mehr die - wenn auch polemische - Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern die Person des Betroffenen, die verletzt, beschädigt, geschmäht werden soll (so genannte Schmähkritik, die insbesondere - aber nicht nur - im Falle von Formalbeleidigungen zu bejahen ist), muss das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zurücktreten (vgl. BVerfG, AfP 1999, 159 ).
  • OLG Frankfurt, 25.09.2003 - 16 U 15/03

    Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

    Darüber hinaus ist bei der Auslegung einer Äußerung darauf abzustellen, wie der verständige Durchschnittsleser diese Äußerung verstehen durfte, nicht dagegen darauf, wie sie der Autor gemeint hat oder verstanden wissen will (BVerfG - 15.1.1999 - AfP 1999, 159 [161]; BGH - 16.6.1998 - AfP 1998, 506 [507]; KG - 13.4.1999 - AfP 1999, 369 [370]).

    Deshalb bestand auch für den verständigen Durchschnittsleser, auf den abzustellen ist (BVerfG -15.1.1999-AfP 1999, 159 [161]; BGH - 16.6,1998-AfP 1998, 506 [507]; KG - 13.4.1999 - AfP 1999, 369 [370]), kein Anlass für die Annahme, hier habe sich der Autor im Auftrag und im Interesse von Mandanten in einer konkreten Rechtssache geäußert.

    Diese müssen nicht hingenommen werden; so weit reicht der grundgesetzliche Schutz von kritischen Äußerungen nicht (vgl. BVerfG - 10.11.1998 NJW 1999, 1322 [1324]; dass. - 15.1.1999 - AfP 1999, 159 [160]).

  • OLG Hamm, 18.05.2001 - 28 W 167/00

    Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen eine teilweise Aufhebung eines Pfändungs-

    Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl.. BVerfG in NJW-RR 2000, 1738 [1739]; NJW 1999, 3326 [3328]; NJW 1997, 122).

    Soweit den Beteiligten zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch auch Gelegenheit gegeben werden muß, durch Rechtsausführungen Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. insoweit BVerfG in VIZ 1992, 401 [402] = DtZ 1992, 327 ff. = NJW 1992, 2877 (LS); BVerfG in NJW 1989, 3007 [3008];BVerfGE 60, 175 [210 ff.]; BVerfGE 64, 135 [143]; BVerfGE 65, 227 [233]), ist zu berücksichtigen, daß das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch (vgl. BVerfG in NJW 1999, 3326 [3328]; VIZ 1992, 401 [402]; BVerfGE 31, 364 (370)) noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 66, 116 [147]; 74, 1 [5]).

    Daher verletzt das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte, und so im Ergebnis einen entsprechenden Vortrag verhindert (vgl. BVerfG in NJW 1999, 3326 [3328]).

  • BFH, 09.01.2007 - VIII B 180/05

    Sachaufklärungsrüge; Übergehen von Beweisanträgen; Sachverhalt mit Auslandsbezug

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt erst dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt und auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter --selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen-- nicht zu rechnen brauchte, so dass dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommt (BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 1999 1 BvR 1274/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 3326; vom 12. Juni 2003 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524; BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 X B 17/05, BFH/NV 2006, 761, m.w.N.; vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122).
  • BFH, 25.01.2008 - X B 179/06

    Rüge mangelnder Sachaufklärung - Überraschungsentscheidung

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt erst dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter --selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen-- nicht zu rechnen brauchte, so dass dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommt (BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 1999 1 BvR 1274/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 3326; vom 12. Juni 2003 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524, jeweils m.w.N. der Rechtsprechung).
  • BFH, 14.08.2007 - X B 147/06

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt erst dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter --selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen-- nicht zu rechnen brauchte, so dass dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommt (BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 1999 1 BvR 1274/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 3326; vom 12. Juni 2003 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524, jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
  • BFH, 05.12.2005 - X B 17/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Hinweispflicht, Überraschungsentscheidung

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt erst dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter --selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen-- nicht zu rechnen brauchte, so dass dies im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleichkommt (BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 1999 1 BvR 1274/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 3326; vom 12. Juni 2003 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524, jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
  • BerG Heilberufe Mainz, 13.12.2000 - Kf 536/99
    Hinsichtlich der letztlich entscheidenden Frage, wann ein Angriff auf die Ehre als widerrechtlich anzusehen ist und wann er nach der Rechtsordnung -weil durch das Recht auf freie Meinungsäußerung oder durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen seitens des Angreifers gedeckt - hingenommen werden muss, kommt es maßgeblich darauf an, ob die ehrverletzende Äußerung Tatsachenbehauptungen oder Werturteile zum Gegenstand hat (vgl. hierzu z.B. BVerfG, NJW 1996, 1529; NJW 1992, 1439; NJW 1992, 1442; NJW 1999, 1322 und NJW 1999, 3326; BGH, NJW 1996, 1131; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 750; OLG Köln, NJW-RR 2000, 829).

    Erst wenn bei einer Meinungsäußerung nicht mehr die - wenn auch polemische - Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern die Person des Betroffenen, die verletzt, beschädigt, geschmäht werden soll (so genannte Schmähkritik, die insbesondere - aber nicht nur - im Fall von Formbeleidigungen zu bejahen ist), muss das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zurücktreten (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1439, 1441; NJW 1991, 95; NJW 1995, 3303; NJW 1999, 3326).

  • BFH, 23.09.2008 - X B 87/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verstoß gegen die Denkgesetze

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt erst dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter --selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen-- nicht zu rechnen brauchte (BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 1999 1 BvR 1274/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 3326; vom 12. Juni 2003 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 20.11.2007 - VII B 340/06

    Unterschriftserfordernis - rechtzeitige Übermittlung des Urteils an die

  • BFH, 26.08.2008 - I B 204/07

    Voraussetzung für eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung -

  • BFH, 27.05.2008 - X B 43/07

    Anforderungen an eine schlüssige Sachaufklärungsrüge und Gehörsrüge sowie an die

  • BFH, 14.03.2007 - VIII B 131/06

    Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler; Überraschungsentscheidung; rechtliches

  • BFH, 21.01.2009 - X B 195/08

    Nicht mit Gründen versehene Entscheidung

  • OLG Köln, 06.12.1999 - 16 U 44/99

    Ehrverletzende Werturteile

  • LG Köln, 13.07.2016 - 28 O 12/16

    Unterlassungsanspruch der Berichterstattung wegen der Schwere der

  • OLG Frankfurt, 23.11.2000 - 16 W 137/00

    Verdeckte Tatsachenbehauptung über offen mitgeteilte Einzeltatsachen

  • LG Düsseldorf, 19.12.2012 - 12 O 512/12

    Persönlichkeitsverletzung bei einer Verdachtsberichterstattung

  • LG Köln, 20.04.2016 - 28 O 412/15

    Unterlassungsanspruch eines ehemaligen V-Manns hinsichtlich der identifizierenden

  • LG Köln, 27.03.2013 - 28 O 514/12

    Unterlassung der Veröffentlichung von Äußerungen des Vorstandschefs eines

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Rechtsprechung
   BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3551
BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97 (https://dejure.org/1998,3551)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97 (https://dejure.org/1998,3551)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 1998 - 1 BvR 2366/97 (https://dejure.org/1998,3551)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • grundeigentum-verlag.de

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Gleichbehandlungsgrundsatz; Rückenteignung

  • rechtsportal.de

    Rückenteignung eines nach dem Baulandgesetz der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten Grundstücks

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3326 (Ls.)
  • NJ 1998, 416
  • WM 1998, 1068
  • WM 1999, 1068
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.10.1997 - III ZR 176/96

    Rückübereignung eines zu Zeiten der DDR gegen Entschädigung enteigneten

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des J ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus Finkelnburg und Partner, Kurfürstendamm 29, Berlin - gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1997 - III ZR 176/96 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 1998 einstimmig beschlossen:.

    Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung der Klage im wesentlichen damit begründet, daß das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück zum Zeitpunkt seiner Entziehung weder den Schutz des Art. 14 GG genossen noch unter dem Schutz einer vergleichbaren rechtlichen Bestandsgarantie gestanden habe (zu den Einzelheiten vgl. NJW 1998, S. 222 [223 f.]).

  • BVerfG, 21.05.1957 - 2 BvL 6/56

    Berlin-Vorbehalt I

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97
    Auch der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß das Grundgesetz im Ostteil Berlins jedenfalls faktisch nicht durchgesetzt werden konnte (vgl. auch BVerfGE 7, 1 [7 ff., 10], sowie Scholz, DÖV 1987, S. 358 [361], letzterer dazu, daß der östliche Teil Berlins aufgrund der Vorbehaltswirkungen des Besatzungsrechts und wegen seiner faktischen Abtrennung nach einhelliger Auffassung nicht Teil des Bundesgebiets werden konnte).
  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94

    Rückübereignungsanspruch

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97
    Durch den dem Beschwerdeführer bekannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 - ist geklärt, daß die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG Grundstückseigentümern, die in der Deutschen Demokratischen Republik enteignet wurden, keinen Rückerwerbsanspruch gewährt, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wurde.
  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 83/05

    Voraussetzungen einer Enteignung nach dem VerteidigungsG-DDR

    Ob der besatzungsrechtliche Status von Berlin die Inanspruchnahme zuließ, ist insoweit ohne Bedeutung (BVerwG VIZ 1995, 161; 1996, 206; ferner BVerfG VIZ 1998 372, 373).

    Einen solchen Schutz gewährt Art. 14 GG nicht (BVerfG VIZ 1998, 372, 373).

  • KG, 11.02.2005 - 25 U 169/03

    Mauer- und Grenzgrundstücke im Beitrittsgebiet: Verneinung eines Anspruchs gegen

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 9.12.1997 (NJW 1998, 1697) und nachfolgend im Nichtannahmebeschluss vom 31.3.1998 (NJW 1999, 3326) mit verfassungsrechtlichen Fragen in Bezug auf in der DDR durchgeführte Enteignungen auseinandergesetzt und hierzu wesentliche Grundsätze aufgestellt.

    Abgesehen davon lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1999, 3326) aus dem Wortlaut des Art. 23 GG i. d. F. vom 1.1.1964 kein Anspruch auf Rückenteignung entnehmen, weil das Grundgesetz im Ostteil Berlins jedenfalls faktisch nicht durchgesetzt werden konnte.

  • BVerfG, 03.08.1999 - 1 BvR 1892/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Mauergrundstücksgesetz

    Dazu kann auf die Ausführungen in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1997 (BVerfGE 97, 89) und in dem Nichtannahmebeschluß der Kammer vom 31. März 1998 (VIZ 1998, S. 372) verwiesen werden.
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