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   BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98   

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BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98 (https://dejure.org/1999,647)
BVerwG, Entscheidung vom 11.03.1999 - 2 C 15.98 (https://dejure.org/1999,647)
BVerwG, Entscheidung vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 (https://dejure.org/1999,647)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Dienstherr - Schadensersatzanspruch - Körperverletzung eines Kameraden - Dienstpflichtverletzung - Haftung mehrerer Soldaten - Gesamtschuldner - Alternative Kausalität - Beginn der Verjährung - Kenntnis des Schadens - Schwere Schadensfolge

  • Judicialis

    SG § 24; ; BGB § 830 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SG § 24; BGB § 830 Abs. 1 S. 2
    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn wegen Körperverletzung eines Soldaten durch mehrere Kameraden bei alternativer Kausalität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beamtenrecht, Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB beim Rückgriff im Beamtenrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3727
  • NVwZ 2000, 81 (Ls.)
  • DVBl 1999, 1425
  • DÖV 1999, 645
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 03.06.1997 - VI ZR 71/96

    Beginn der Verjährung bei einer zunächst nicht vorhersehbaren Schadensfolge

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98
    Das gilt selbst für solche Folgezustände, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich voraussehbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96 - NJW 1997, 2448 m.w.N.).

    Bei Körperschäden ist vielmehr die Sicht der medizinischen Fachkreise entscheidend (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1997, a.a.O., S. 2449 m.w.N.).

    Stellen sich jedoch bei anscheinend vorübergehenden Gesundheitsstörungen schwere Folgezustände erst später unerwartet ein, beginnt die Verjährung in der Regel erst in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von den erst nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1997, a.a.O., S. 2449 m.w.N.).

    Denn in diesen Fällen hat der Geschädigte nach dem Schadensbild, das sich ihm zunächst zeigt, keinen naheliegenden Grund, sich über etwa später eintretende Schäden von einem Fachkundigen beraten zu lassen oder zur Abwehr der Verjährung eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1997, a.a.O., S. 2449 m.w.N.).

  • BVerwG, 07.12.1984 - 6 C 199.81

    Wehrrecht - Soldat - Vorgesetzter - Fürsorgepflicht - Haftung - Schaden -

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98
    Die Beklagte hat gegen die Kläger als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch aus § 24 Abs. 1 SG, den sie auch nach Beendigung der Wehrdienstverhältnisse durch Leistungsbescheide geltend machen kann (zu letzterem vgl. etwa Urteil vom 7. Dezember 1984 - BVerwG 6 C 199.81 - ; stRspr).

    Ob der geltend gemachte Schaden der Beklagten nach Art und Entstehungsweise in den Schutzbereich der diese Dienstpflicht begründenden Norm fällt, also einer der Gefahren entstammt, deren Abwendung die Dienstpflicht dienen soll (vgl. dazu Urteile vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 39.80 - und vom 7. Dezember 1984 - BVerwG 6 C 199.81 - ), ist zweifelhaft, kann aber auf sich beruhen.

    Da die Beklagte diese Aufwendungen ohne die gesundheitliche Schädigung des St. nicht hätte erbringen müssen, ist ihr jedenfalls insoweit ein mittelbarer Schaden entstanden (vgl. BVerwGE 70, 296 ; siehe auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 58/62 - ).

    Der Anspruch der Beklagten auf Ersatz des Schadens setzt allerdings weiter voraus, daß dieser durch eine Dienstpflichtverletzung der Kläger adäquat verursacht worden ist (vgl. etwa BVerwGE 70, 296 ; Beschluß vom 13. Januar 1987 - BVerwG 2 B 119.86 - ).

    Eine ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt ist adäquat, wenn die begangene Dienstpflichtverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (vgl. BVerwGE 69, 334 ; 70, 296 ).

  • BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 12.94

    Beamtenrecht: Rechtsweg für Klagen des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98
    § 24 Abs. 1 Satz 1 SG ist hier nicht - wie das Berufungsgericht meint - in der im Jahre 1982 maßgebenden Fassung vom 19. August 1975 (BGBl I S. 2273), sondern in der für die Kläger günstigeren geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 ) anzuwenden (vgl. BVerwGE 19, 243 ; Urteile vom 25. Januar 1968 - BVerwG 2 C 5.65 - und vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12.94 - BVerwGE 100, 280 ).

    Die gemäß § 24 Abs. 3 SG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 1 BBG für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis des Dienstherrn von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen ist erst dann vorhanden, wenn der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten oder Soldaten eine Schadenersatzklage - sei es auch nur eine Feststellungsklage - mit hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend machen kann (vgl. BVerwGE 81, 301 ; 100, 280 ).

    Die erforderliche Kenntnis muß das für die Verfolgung des Schadenersatzanspruchs zuständige Organ des Dienstherrn erlangt haben (vgl. BVerwGE 81, 301 ; 100, 280 ).

  • BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 21.87

    Verjährungsbeginn - Schadensersatzansprüche des Dienstherrn - Kenntnisnahme -

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98
    Die gemäß § 24 Abs. 3 SG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 1 BBG für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis des Dienstherrn von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen ist erst dann vorhanden, wenn der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten oder Soldaten eine Schadenersatzklage - sei es auch nur eine Feststellungsklage - mit hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend machen kann (vgl. BVerwGE 81, 301 ; 100, 280 ).

    Die erforderliche Kenntnis muß das für die Verfolgung des Schadenersatzanspruchs zuständige Organ des Dienstherrn erlangt haben (vgl. BVerwGE 81, 301 ; 100, 280 ).

  • BVerwG, 16.07.1998 - 2 C 12.98

    Schadenersatzpflicht des Beamten, Anforderungen an Feststellung wiederholter

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98
    Eine Anwendung der allgemeinen Haftungsvorschriften, insbesondere nach den §§ 823 ff. BGB, scheidet deswegen aus, soweit ein Beamter oder Soldat durch die Verletzung von Dienstpflichten dem Dienstherrn einen Schaden verursacht hat (BVerwGE 52, 255 ; Urteile vom 15. September 1977 - BVerwG 2 C 41.74 - , vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 20.93 - und vom 16. Juli 1998 - BVerwG 2 C 12.98 -).

    Danach trifft einen Beamten oder Soldaten, der objektiv eine Dienstpflicht verletzt hat, die materielle Beweislast dafür, daß er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (stRspr; vgl. etwa BVerwGE 37, 192 ; 52, 255 ; Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 6 B 117.85 ; Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 2 C 12.98 -).

  • BGH, 27.05.1987 - V ZR 59/86

    Beeinträchtigung von Grundstück: Verursachungsvermutung

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98
    Die Voraussetzungen des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, daß - erstens - bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten mit Ausnahme des Nachweises der Ursächlichkeit gegeben ist, - zweitens - eine unter den Begriff der Beteiligten fallende Person den Schaden verursacht haben muß, und - drittens - nicht feststellbar ist, welcher Beteiligte den Schaden tatsächlich (ganz oder teilweise) verursacht hat (vgl. BGHZ 67, 14 ; 72, 355 ; 101, 106 ; BGH, Urteil vom 12. Juli 1996, V ZR 280/94 - NJW 1996, 3205 m.w.N.), sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben.

    Ihre weit über den unmittelbaren Anwendungsbereich im bürgerlichrechtlichen Schadensersatzrecht hinausgehende Bedeutung ist vielmehr in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. BGHZ 55, 96 ; 72, 289 ; 85, 375 ; 101, 106 ).

  • BVerwG, 07.05.1990 - 6 C 40.88

    Pflichtwidrige Inanspruchnahme der Dienste eines Soldaten durch einen

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98
    Maßgebend ist der dem § 249 BGB zugrundeliegende Schadensbegriff (vgl. Urteile vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - und vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 48.88 - m.w.N.).

    Danach besteht der Schaden in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage der Beklagten, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen gestaltet hat, und ihrer Vermögenslage, wie sie ohne diese bestehen würde (vgl. BVerwGE 69, 331 ; Urteile vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - und vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - ).

  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 14.75

    Schalterdienst der Deutschen Bundespost - Beweislast bei Kassenfehlbestand -

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98
    Eine Anwendung der allgemeinen Haftungsvorschriften, insbesondere nach den §§ 823 ff. BGB, scheidet deswegen aus, soweit ein Beamter oder Soldat durch die Verletzung von Dienstpflichten dem Dienstherrn einen Schaden verursacht hat (BVerwGE 52, 255 ; Urteile vom 15. September 1977 - BVerwG 2 C 41.74 - , vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 20.93 - und vom 16. Juli 1998 - BVerwG 2 C 12.98 -).

    Danach trifft einen Beamten oder Soldaten, der objektiv eine Dienstpflicht verletzt hat, die materielle Beweislast dafür, daß er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (stRspr; vgl. etwa BVerwGE 37, 192 ; 52, 255 ; Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 6 B 117.85 ; Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 2 C 12.98 -).

  • BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 78.82

    Wehrdisziplinarordnung - Disziplinarentscheidungen - Bindungswirkung - Umfang -

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98
    Auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens, muß sich das Verschulden nicht erstrecken (vgl. BVerwGE 69, 334 ; Beschluß vom 30. Dezember 1998 - BVerwG 2 B 38.98 -).

    Eine ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt ist adäquat, wenn die begangene Dienstpflichtverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (vgl. BVerwGE 69, 334 ; 70, 296 ).

  • BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 21.96

    Unterschlagene Geldbuße - § 153a StPO, Haftung des Staatsanwalts, Schaden des

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 15.98
    Diese gebietet es auch, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren (vgl. Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 - ) und unmittelbar und mittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen (vgl. Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - ).

    Danach besteht der Schaden in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage der Beklagten, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen gestaltet hat, und ihrer Vermögenslage, wie sie ohne diese bestehen würde (vgl. BVerwGE 69, 331 ; Urteile vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - und vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - ).

  • BGH, 12.07.1996 - V ZR 280/94

    Normadressat des Vertiefungsverbots

  • BVerwG, 05.11.1998 - 2 A 8.97

    Nebentätigkeit (Truppenärzte), Entgelt für Inanspruchnahme von Personal bei

  • BGH, 26.11.1982 - V ZR 314/81

    Haftung des Architekten und des Grundstückseigentümers für Vertiefungs- und

  • BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82

    Wehrrecht - Soldaten - Schadensersatzamspruch - Bundesrepublik Deutschland -

  • BVerwG, 25.05.1988 - 6 C 38.85

    Soldatengesetz - Zahlungsbeauftragter - Besoldung - Kassenfehlbetrag -

  • BVerwG, 13.01.1987 - 2 B 119.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BGH, 26.10.1978 - III ZR 26/77

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Ausschachtungen an öffentlicher Straße

  • BVerwG, 08.02.1983 - 2 C 82.81

    Fehlbeträge - Haftungsmaßstab eines Beamten - Schalterbeamter - Deutsche

  • BGH, 22.06.1976 - VI ZR 100/75

    Anwendungsvoraussetzungen für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • BGH, 07.11.1978 - VI ZR 128/76

    Gesamtschuldnerische Haftung zweier Unfallverursacher

  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei mehreren in der Klage zusammengefaßten

  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66

    Haftung von Kassenbeamten bei Kassenfehlbeträgen - Tätigkeit eines Kassenbeamten

  • BGH, 11.07.1963 - III ZR 58/62
  • BVerwG, 22.05.1990 - 8 B 156.89
  • BVerwG, 21.02.1991 - 2 C 48.88

    Vergütungshöchstgrenze - Freizeitausgleich - Mehrarbeit - Schadensersatz

  • BVerwG, 15.08.1989 - 6 C 21.87

    Soldatengesetz - Dienstherr - Vorgesetzter - Schadensbestimmungen - Haftung

  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 121/69

    Tierhalter als Beteiligte (§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB)

  • BGH, 21.01.1975 - VI ZR 74/73

    Verkehrssicherungspflicht nach erheblicher Fahrbahnverschmutzung durch

  • BVerwG, 13.10.1994 - 2 C 20.93

    Zivildienst - Haftung - Beschäftigungsstelle - Schuldhafte Pflichtverletzung

  • BVerwG, 11.02.1986 - 6 B 117.85
  • BVerwG, 15.09.1977 - II C 41.74

    Zahlung eines Kassenfehlbestands - Verletzung von Amtspflichten

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

  • BVerwG, 30.12.1998 - 2 B 38.98

    Erforderlichkeit eines Vorsatzes auch bezüglich des Eintritts eines

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 68/93

    Umfang des Schädigervorsatzes

  • BVerwG, 09.12.1981 - 8 C 39.80

    Verhältnis zwischen Fortsetzungsfeststellungsantrag und Erledigungserklärung;

  • BVerwG, 31.07.1996 - 2 WD 21.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten wegen Verstoßes

  • BVerwG, 25.01.1968 - II C 5.65

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Verletzung der gerichtlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2014 - 1 L 51/12

    Inregressnahme eines Beamten aufgrund grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung

    Das Verschulden muss sich lediglich auf die Pflichtverletzung beziehen; auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens, muss sich das Verschulden hingegen nicht erstrecken ( siehe zum entsprechenden § 24 SG: BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 17 [m. w. N. auch zum Beamtenrecht] ).

    Danach trifft einen Beamten, der - wie hier - objektiv eine Dienstpflicht verletzt hat, die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 17, zu § 282 a. F.; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07 -, NJW 2009, 2298 ).

    Obwohl der Beamte gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, geht es bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens zu seinen Lasten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a. a. O. [m. w. N.] ).

    Eine ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt ist adäquat, wenn die begangene Dienstpflichtverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a. a. O. [m. w. N.] ).

    Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist allerdings - wie der Kläger dem Grunde nach mit Recht geltend macht - bei der Bemessung der geltend gemachten Schadensersatzforderung zu berücksichtigen ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. August 1973, a. a. O.; Urteil vom 11. März 1999, a. a. O. [m. w. N.] ).

  • VG Köln, 10.09.2020 - 19 K 4769/18

    WCCB-Skandal in Bonn: Ehemalige Oberbürgermeisterin und ehemaliger Stadtdirektor

    Abweichend von der grundsätzlich im Rahmen des § 48 BeamtStG geltenden Beweislastregelung trifft den Beamten nach dem auch im Beamtenrecht heranzuziehenden Gedanken des § 280 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Verschuldens die materielle Beweislast dafür, dass er die Dienstpflichtverletzung ohne für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat, vgl. Lemhoefer, in: Plog/Wiedow, § 75 BBG Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 - 2 C 15/98 - juris, Rn. 27.
  • VG Stuttgart, 25.10.2011 - 12 K 5275/10

    Heranziehung eines einen Kameraden verletzenden Soldaten

    19 Der Kläger hat zum einen die sich aus § 12 SG (Kameradschaft) ergebenden Pflichten verletzt, indem er durch Schläge seinen Kameraden C. R. verletzte (offen gelassen bei BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, DÖV 1999, 645).

    Der Kläger hat weiter die in § 7 SG normierte Treuepflicht verletzt, die es u. a. gebietet, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, a.a.O.).

    Diese Pflicht wird insbesondere dann verletzt, wenn bei einem anderen Bediensteten des Dienstherrn ein Gesundheitsschaden hervorgerufen wird, für den der Dienstherr aufkommen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, a.a.O.).

    Für den Schaden ist maßgebend der Schadensbegriff des § 249 BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, a.a.O.).

    Die Kosten, die der Dienstherr für Heilfürsorge aufwendet, sind ohne weiteres als Schaden anzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, a.a.O.).

    Auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens, muss sich das Verschulden dagegen nicht erstrecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, a.a.O.).

    Obwohl der Beamte oder Soldat nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haftet, geht es beim Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens zu seinen Lasten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, a.a.O.).

    Dabei ist eine ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseinrichtung adäquat, wenn die begangene Dienstpflichtverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

    Nach der zutreffenden Wertung des Berufungsgerichts hat der Beigeladene zu 1 seine Dienstpflicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 ZDG, das ihm zu dienstlichen Zwecken überlassene Fahrzeug des Beigeladenen zu 2 pfleglich zu behandeln und im Straßenverkehr vor Schäden zu bewahren, grob fahrlässig verletzt (zur vergleichbaren Dienstpflicht des Beamten oder Soldaten vgl. Urteile vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - Buchholz 237.7 § 84 NWLBG Nr. 7 S. 1 f., vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 15.98 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 17 S. 3).

    Ist ein besonders hoher Schaden entstanden, dessen voller Ersatz die Lebensführung des Beamten in unerträglicher Weise beeinträchtigen würde, kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn von der Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs teilweise oder vollständig abgesehen werden (vgl. Urteile vom 17. September 1964 - BVerwG 2 C 147.61 - a.a.O., S. 252, vom 11. März 1970 - BVerwG 6 C 15.65 - a.a.O. sowie Beschluss vom 18. Februar 1981 - BVerwG 2 B 4.80 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 26; Urteil vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 15.98 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 17 S. 6).

    Dementsprechend handelt es sich um eine allein dem Dienstleistenden obliegende Amtspflicht, das ihm dienstlich anvertraute Sacheigentum der Beschäftigungsstelle sorgsam zu behandeln und vor vermeidbaren Schäden zu bewahren (zur vergleichbaren Dienstpflicht des Beamten oder Soldaten vgl. Urteile vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - a.a.O., vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 15.98 - a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2007 - 4 B 5.06

    Anspruch der Bundeswehrverwaltung auf Ersatz der Kosten einer Heilbehandlung

    Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Schadensersatzanspruch, den sie auch nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses mit Leistungsbescheid geltend machen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 15.98 - ZBR 1999, 278, 279 m.w.N.).

    Die Treuepflicht gebietet es, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren und unmittelbar und mittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen, und wird objektiv verletzt, wenn - wie hier - ein Soldat durch rechtswidriges Handeln bei einem anderen Bediensteten seines Dienstherrn einen gesundheitlichen Schaden verursacht, für den der Dienstherr aufkommen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a.a.O.).

    Auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens, muss sich das Verschulden nicht erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a.a.O.).

    Maßgebend ist der dem § 249 BGB zu Grunde liegende Schadensbegriff; danach besteht der Schaden in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage der Beklagten, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen gestaltet hat, und ihrer Vermögenslage, wie sie ohne diese bestehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a.a.O.).

    Eine ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt ist adäquat, wenn die begangene Dienstpflichtverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a.a.O.).

    Die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SG maßgebliche Kenntnis des Dienstherrn von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen ist erst dann vorhanden, wenn der Dienstherr auf Grund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatzklage gegen eine bestimme Person - und sei es nur mit einer Feststellungsklage - mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erheben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a.a.O.).

    Im Bereich der Bundeswehr genügt deswegen nicht schon die Kenntnis des nächsten Dienstvorgesetzten, sondern erst die Kenntnis fachaufsichtsführender Dienststellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a.a.O.; a.A. Beckmann, a.a.O., S. 186 ff.).

  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 10.05

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn wegen Dienstpflichtverletzung des Beamten,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Regelung in den Beamtengesetzen über die Pflicht des Beamten, dem Dienstherrn einen rechtswidrig und schuldhaft zugefügten Schaden zu ersetzen, abschließend (Urteile vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 14.75 - BVerwGE 52, 255 = Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 22 m.w.N. und vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 15.98 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 17).

    Der abschließende Charakter der Regelung besteht darin, dass die Pflicht des Beamten zum Ersatz eines Schadens, den er durch die Verletzung von Dienstpflichten dem Dienstherrn zugefügt hat, sich allein nach dieser Norm bestimmt (Urteil vom 11. März 1999 a.a.O.).

  • VG Meiningen, 08.11.2004 - 1 K 967/99

    Recht der Bundesbeamten; Zur Frage der Verjährung deliktischer

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.03.1999 (Az.: 2 C 15/98, DÖV 1999, 645 f) ausgeführt:.

    Ein Hinausschieben dieses Zeitpunktes - etwa wegen zu einem späteren Zeitpunkt aufgetretener unerwarteter und nicht absehbarer Folgeschäden (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, U. v. 11.03.1999, a. a. O.) - kommt ebenso wenig in Betracht.

    Zur Frage der Anwendbarkeit allgemeiner Haftungsvorschriften im Beamtenrechtsverhältnis hat daher das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.03.1999 (Az.: 2 C 15.98 , DÖV 1999, 645 f) auch ausgeführt, dass die dienstrechtliche Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn in § 78 BBG (entspricht § 82 ThürBG) abschließend geregelt sei.

    Die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung verweist in Ihren Ausführungen zur Verjährung einer beamtenrechtlichen Innenhaftung lediglich auf die Dreijahresfrist (vgl. BVerwG, U. v. 11.03.1999 - 2 C 15/98 -, DÖV 1999, 645 ff [647]).

  • VG Gelsenkirchen, 22.02.2013 - 12 K 1564/10

    Fachhochschulprofessoren müssen Schadensersatz leisten

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15/98 -,ZBR 1999, 278 ff. (juris Rz. 24).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a.a.O.(juris Rz. 24).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15/98 -, ZBR 1999, 278 ff. (juris Rz. 29); OVG NRW, Urteile vom 14. November 1991 - 12 A 1255/88 -, NWVBl 1992, 174 ff. (juris Rz. 39) sowie vom 10. Februar 2000 - 12 A 739/97 -, NWVBl 2000, 343 ff. (juris Rz. 30); Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 8, Rz. 42.

  • VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17

    Pflicht einer ehemaligen Bürgermeisterin und eines ehemaligen Kämmerers zum

    Einer Erstreckung auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens bedarf es hingegen nicht (BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 - 2 C 15.98 - juris, Rn. 23, VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 - juris, Rn. 24 m.w.N.).
  • VG Greifswald, 16.07.2019 - 6 A 1561/18

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen Soldaten, der bei einem Kameraden

    Die Beklagte hat gegen den Kläger als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch aus § 24 Abs. 1 SG, den sie auch nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses durch Leistungsbescheid geltend machen kann (BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 - 2 C 15/98 - juris, Rdn. 19).

    Insoweit ist bei der Beklagten jedenfalls ein mittelbarer Schaden entstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 aaO Rdn. 24 mwN).

    Eine ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt ist adäquat, wenn die begangene Dienstpflichtverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 aaO Rdn. 25 mwN).

    Weil für Ansprüche des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen den Schädiger im Beamten- und Soldatenrecht (§ 75 BBG bzw. § 24 SG) auch nach Beendigung des Beamten- oder Soldatenverhältnisses eine Geltendmachung durch Leistungsbescheid als zulässig erachtet wird (BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 aaO), spricht alles dafür, dies auch für Ansprüche gegen Beamte und Soldaten aus übergeleitetem Recht zu bejahen.

  • BGH, 18.06.2020 - III ZR 258/18

    Sorgen eines Dienstverpflichteten von sich aus für eine Vertragsgestaltung bei

  • VG Greifswald, 16.07.2019 - 6 A 1570/18
  • VG Frankfurt/Oder, 04.05.2023 - 2 K 1445/19
  • VG Arnsberg, 14.12.2016 - 2 K 2373/13

    Anspruch einer Gemeinde auf Schadensersatz gegen einen bei ihr beschäftigten

  • VGH Bayern, 28.12.2021 - 3 ZB 19.1398

    Schadensersatzpflicht des Beamten wegen schuldhafter Dienstpflichtverletzung

  • VG Köln, 10.09.2020 - 19 K 4770/18

    WCCB-Skandal in Bonn: Ehemalige Oberbürgermeisterin und ehemaliger Stadtdirektor

  • VG München, 20.12.2013 - M 21 K 11.2222

    Schadensersatzpflicht des Soldaten gegenüber dem Dienstherrn wegen eines

  • VG Minden, 06.08.2014 - 10 K 103/13

    Schadensersatzpflicht eines Soldaten nach einer Pflichtverletzung gegenüber

  • VG Freiburg, 11.10.2001 - 3 K 1659/99
  • VG Würzburg, 23.08.2022 - W 1 K 22.584

    Berufssoldat, Schadensersatz, Auffahrunfall bei Rückwärtsfahrt, grobe

  • VG Münster, 07.11.2013 - 5 K 1405/12

    Schadensersatzpflicht eines Soldaten aufgrund der Verletzung eines Kameraden

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 4 S 2929/07

    Haftung eines Zivildienstleistungen für Schäden im Straßenverkehr

  • VG München, 14.04.2014 - M 21 K 12.4452

    Schadensersatzpflicht des Soldaten gegenüber dem Dienstherrn wegen Beschädigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2000 - 12 A 739/97

    Falscheintragung von Zählwerksständen einer Dieselkraftstoffsäule zwecks

  • VG Kassel, 08.03.2007 - 1 E 889/06

    In Regressnahme eines Polizeibeamten wegen Falschbetankung eines

  • VG Saarlouis, 22.05.2007 - 2 K 225/06

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn; Sorgfaltspflichten des Beamten;

  • OLG Dresden, 14.07.2004 - 6 U 1984/03
  • VG Minden, 25.03.2008 - 10 K 1365/07
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2006 - 4 B 8.04

    Schadensersatz, Täuschung, Bereicherung, Verjährung

  • VG Wiesbaden, 01.06.2022 - 3 K 1520/16

    Klage einer Gemeinde gegen ihren ehemaligen Bürgermeister auf Schadensersatz i.

  • OLG Hamm, 02.02.2011 - 12 U 119/10

    Begriff der Entstehung eines Einspruchs i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB

  • VG Hannover, 25.01.2008 - 2 A 8123/06

    Drittschadensliquidation; grobe Fahrlässigkeit; Schadensersatz; Schulschlüssel

  • OVG Saarland, 16.02.2004 - 1 Q 50/03

    Haftung des Beamten bei Verkehrsunfall auf einer Autobahn

  • BVerwG, 14.03.2002 - 2 A 1.01

    nein

  • VG Kassel, 27.04.2022 - 1 K 1144/13

    Schadensersatzansprüche gegen Bürgermeister

  • VG Düsseldorf, 01.07.2011 - 13 K 3619/10

    Geltung des § 52 Nr. 4 S. 2 VwGO analog für allgemeine Leistungsklagen bei

  • VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22

    Klage einer Gemeinde gegen den ehemaligen Leiter eines Eigenbetriebs auf

  • VG Schleswig, 04.08.2016 - 12 A 305/15

    Soldatenrecht - Inregressnahme

  • OVG Bremen, 29.01.2021 - 2 LA 230/20

    Schadensersatzforderung wegen des Verlustes von Bundeswehrbekleidung und

  • VGH Bayern, 12.11.2019 - 6 ZB 19.1326

    Schadensersatz wegen Treuepflichtverletzung, hier: Beschädigung eines

  • VG Kassel, 26.03.2009 - 1 K 462/07

    Haftung des Betriebsrates für verlorengegangene Schlüssel

  • VG München, 13.12.2013 - M 21 K 12.700

    Erstattung von Ausbildungskosten (Studium an einer Universität der Bundeswehr)

  • VG Stuttgart, 29.12.2009 - 12 K 1504/09

    Schadensersatzpflicht eines Soldaten bei Beschädigung seines Gewehrs

  • VG Kassel, 11.02.2009 - 1 K 1853/05

    Verletzung einer Dienstpflicht beim Führen eines Dienstkraftfahrzeuges

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2000 - D 17 S 18/99

    Ruhegehaltskürzungen wegen Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit

  • VG Köln, 18.06.2021 - 19 K 7161/19
  • VGH Bayern, 18.05.2010 - 15 B 08.3111

    Sanitätsoffizier-Anwärter

  • VG Schleswig, 13.11.2014 - 12 A 152/13

    Haftung des Soldaten wegen fahrlässiger Pflichtverletzung - Verjährung

  • VG Minden, 20.01.2009 - 10 K 1722/08
  • VG Freiburg, 15.05.2003 - 9 K 2591/02

    Haftung eines Beamten gegenüber seinem Dienstherrn wegen grob fahrlässiger

  • VG Stuttgart, 28.08.2002 - 17 K 397/02

    Fehlende Einweisung beim Rückwärtsfahren eines Bundeswehrfahrzeugs als grobe

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