Weitere Entscheidung unten: LG Köln, 21.07.1999

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   BGH, 25.06.1999 - 3 StR 372/98 (2)   

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BGH, 25.06.1999 - 3 StR 372/98 (2) (https://dejure.org/1999,2038)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1999 - 3 StR 372/98 (2) (https://dejure.org/1999,2038)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1999 - 3 StR 372/98 (2) (https://dejure.org/1999,2038)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 2, Nr. 2 BtMG
    Bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln; Zeitpunkt des Schußwaffenbesitzes

  • Wolters Kluwer

    Betäubungsmittel - Betäubungsmittelhandel - Bewaffnet - Schußwaffe - Besitz

  • Judicialis

    BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2
    Bandelhandel mit BtM

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3206
  • NStZ 2000, 208 (Ls.)
  • StV 1999, 640
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.04.1999 - 1 ARs 3/99

    Bewaffneter Betäubungsmittelhandel; Besitz; Teleologische Reduktion

    Auszug aus BGH, 25.06.1999 - 3 StR 372/98
    Wie der 1. Strafsenat auf Anfrage des Senats ausgeführt hat (Beschl. vom 13. April 1999 - 1 ARs 3/99), hält er, soweit der Begründung der Entscheidung ein entgegenstehender Rechtssatz entnommen werden könnte, an dieser Auffassung nicht fest.

    Ein Fall, in dem für das geschützte Rechtsgut schlechterdings keine Gefahr bestehen kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 13. April 1999 - 1 ARs 3/99), liegt nicht vor.

  • BGH, 14.11.1996 - 1 StR 609/96

    Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem

    Auszug aus BGH, 25.06.1999 - 3 StR 372/98
    Am eigenen Körper muß die Waffe nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet (BGHR BtMG § 30 a II Mitsichführen 2).
  • BGH, 20.09.1996 - 2 StR 300/96

    Betäubungsmittel - Schußwaffe - Mitsichführen

    Auszug aus BGH, 25.06.1999 - 3 StR 372/98
    Der Wille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich (vgl. BGHR BtMG § 30 a II Mitsichführen 1).
  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96

    Heroindeal mit Schußwaffe - § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB, keine

    Auszug aus BGH, 25.06.1999 - 3 StR 372/98
    Nach den Feststellungen liegt es nahe, daß die Waffe durch den Angeklagten s. so verwahrt wurde, daß der Angeklagte H. auf sie bei Bedarf hätte zugreifen können, so daß vor der Übergabe der Waffe an den Handelspartner beide Angeklagte Mitbesitz an der Schußwaffe hatten (vgl. BGHSt 42, 368 BGHR BtMG § 30 a II Mitsichführen 3).
  • BGH, 13.07.1994 - 3 StR 138/94

    Bandenhandel mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 25.06.1999 - 3 StR 372/98
    In den Fällen des § 30 a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, insbesondere also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1).
  • BGH, 15.04.1980 - 5 StR 135/80

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Eigennützige, den Umsatz des

    Auszug aus BGH, 25.06.1999 - 3 StR 372/98
    Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Betäubungsmittelumsatz gerichtete Tätigkeit, ohne daß es zu eigenen Umsatzgeschäften gekommen sein muß; für die Vollendung des Tatbestands genügt es vielmehr, daß der Täter das Stadium allgemeiner Anfragen verläßt und ernsthafte An- oder Verkaufsverhandlungen führt (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 29, 239, 240; BGHR BtMG § 29 1 Nr. 1 Handeltreiben 31 und 37 m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 25.06.1999 - 3 StR 372/98
    Eine einschränkende Auslegung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dahin, daß der Täter das Betäubungsmittel und die Schußwaffe in jedem Fall zugleich verfügbar haben müsse, kommt nicht in Betracht (Lenckner NStZ 1998, 257, 258).
  • BGH, 16.09.1997 - 1 StR 472/97

    Gebrauchsbereitschaft beim Mitführen einer Waffe - Fernmündliche Weisung an einen

    Auszug aus BGH, 25.06.1999 - 3 StR 372/98
    Die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 16. September 1997 - 1 StR 427/98 (StV 1997, 638) steht der Verwerfung der Revision nicht entgegen.
  • BGH, 28.01.2020 - 4 StR 303/19

    Bewaffnetes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Anwendungsbereich der

    Nicht erforderlich ist, dass der Täter zugleich auf die Schusswaffe oder den gefährlichen Gegenstand und die Betäubungsmittel zugreifen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1999 ? 3 StR 372/98, NJW 1999, 3206, 3207).

    Tatbestandlich erfasst werden vielmehr das Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes auch bei Teilakten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1999 ? 3 StR 372/98, aaO; vom 4. Februar 2003 ? GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 195 f.; vom 28. Juni 2011 ? 3 StR 485/10, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 12; Urteil vom 14. August 2018 ? 1 StR 149/18, StV 2019, 341, 342).

    Bei der Schaffung dieser Norm war dem Gesetzgeber die weite Auslegung, die der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erfahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 ? GSSt 1/05, BGHSt 50, 252), bekannt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1999 ? 3 StR 372/98, NJW 1999, 3206, 3207).

    Überlegungen, die Strafbarkeit des bewaffneten Handeltreibens auf Konstellationen eines zeitgleichen Zugriffs des Täters auf Schusswaffe bzw. gefährlichen Gegenstand und die Betäubungsmittel zu beschränken, haben wegen der damit verbundenen Privilegierung bewaffneter, am eigentlichen Güterumsatz unmittelbar nicht beteiligter Hintermänner (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 30a Rn. 157) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht keine Zustimmung erfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1999 ? 3 StR 372/98, NJW 1999, 3206, 3207).

  • BGH, 24.06.2003 - 1 StR 25/03

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Sitzungsprotokoll; Inhalt des Protokolls

    Der qualifikationsspezifische Gefahrenzusammenhang zwischen Bewaffnung und Handeltreiben ist objektiv gegeben, wenn der Täter im Pkw gleichzeitig die Waffe sowie die Betäubungsmittel aufbewahrt und sich damit auf einer Drogenverkaufsfahrt oder - wie hier - auf einer Drogenbeschaffungsfahrt befindet (BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 2 und 5; Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 30a Rdn. 20).
  • BGH, 23.06.2010 - 2 StR 203/10

    Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. nur BGHSt 42, 368; 43, 8, 10; BGH NJW 1999, 3206, 3207).
  • BGH, 21.03.2000 - 1 StR 441/99

    Merkmal des "Mitsichführens" beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. nur BGHSt 42, 368; 43, 8, 10; BGH NJW 1999, 3206, 3207).
  • BGH, 15.01.2013 - 2 StR 589/12

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10; Beschluss vom 25. Juni 1999 - 3 StR 372/98).
  • BGH, 10.05.2023 - 4 StR 340/22

    Annahme von Tateinheit bei Teilidentität der tatbestandlichen

    Nicht erforderlich ist, dass der Täter zugleich auf die Schusswaffe oder den gefährlichen Gegenstand und die Betäubungsmittel zugreifen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1999 - 3 StR 372/98, NJW 1999, 3206, 3207).

    Tatbestandlich erfasst werden vielmehr das Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes auch bei Teilakten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 303/19, juris Rn. 5; Beschluss vom 25. Juni 1999 - 3 StR 372/98 Rn. 12).

  • BGH, 12.03.2002 - 3 StR 404/01

    Erwerb; unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Ein Täter führt eine Schußwaffe beim Handeltreiben dann mit sich, wenn er sie bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann, sie sich also in seiner Griffweite befindet (vgl. BGHSt 43, 8, 10; BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichführen 5).
  • BGH, 26.09.2002 - 1 StR 233/02

    Tat im prozessualen Sinne (Anklageumfang; Tateinheit; Tatmehrheit; zeitliches

    Somit umfaßt der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (BGH NStZ 1992, 451; NStZ 1995, 46; NStZ-RR 1996, 98; NStZ 1997, 127; NStZ 1997, 446; NStZ 2000, 208; NStZ 2001, 440).
  • BGH, 21.09.2011 - 2 StR 286/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter

    Mit der Annahme einer einheitlichen Gesamtmenge und damit einer einzigen Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge reicht es für die Verwirklichung des Mitsichführens einer Schusswaffe gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aus, wenn wie hier bezüglich der im Wohnzimmer gelagerten Betäubungsmittel jedenfalls hinsichtlich einzelner Teilmengen festgestellt ist, dass der Täter sich der Waffe jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. BGHSt 43, 8, 10; BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 1, 5; BGH NStZ 2007, 533; Körner aaO § 30a Rn. 68 mwN).
  • LG Gießen, 25.05.2022 - 7 KLs 502 Js 27118/17
    Nicht erforderlich ist, dass der Täter zugleich auf die Schusswaffe oder den gefährlichen Gegenstand und die Betäubungsmittel zugreifen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1999 - 3 StR 372/98, NJW 1999, 3206, 3207).

    Tatbestandlich erfasst werden vielmehr das Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes auch bei Teilakten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1999 - 3 StR 372/98, aaO; vom 4. Februar 2003 - GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 195 f.; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 12; Urteil vom 14. August 2018 - 1 StR 149/18, StV 2019, 341, 342).

  • BGH, 20.06.2000 - 2 StR 123/00

    Tatbestand des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

  • BGH, 24.07.2012 - 2 StR 205/12

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

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Rechtsprechung
   LG Köln, 21.07.1999 - 20 S 5/99   

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LG Köln, 21.07.1999 - 20 S 5/99 (https://dejure.org/1999,6147)
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LG Köln, Entscheidung vom 21. Juli 1999 - 20 S 5/99 (https://dejure.org/1999,6147)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JurPC

    BGB § 823
    Haftung für virenverseuchte Diskette (II)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3206
 
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