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   BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99   

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BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99 (https://dejure.org/1999,45)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 (https://dejure.org/1999,45)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 (https://dejure.org/1999,45)
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Aussage des Bundesverfassungsschutzpräsidenten vor dem Berliner Abgeordnetenhaus

§ 96 StPO, Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung einer Aussagegenehmigung vor einem Untersuchungsausschuß des Parlaments eines deutschen Landes;

§§ 40, 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Aussagegenehmigung für Zeugenaussagen - Mitglieder der Bundesregierung - Bundesbeamte - Beweiserhebungsbefugnis - Untersuchungsausschuß eines Landesparlaments

  • Judicialis

    GG Art. 28 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. ... 30; ; GG Art. 44; ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 3; ; BVerfGG § 13 Nr. 7; ; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 1; ; VwGO § 123; ; BMinG § 7 Abs. 1; ; BBG § 62 Abs. 1; ; BerlVerf Art. 48 Abs. 2; ; BerlVerf Art. 48 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstrecht; Parlamentsrecht - Aussagegenehmigung für Zeugenaussagen von Mitgliedern der Bundesregierung und Beamten des Bundes vor dem Untersuchungsausschuß eines Landesparlaments; Untersuchungsausschuß, Beweiserhebungsbefugnis des - eines Landesparlaments; -, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner Untersuchungsausschuß aussagen

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 51 (Entscheidungsbesprechung)

    § 7 Abs. 1 BMinG; § 62 Abs. 1 BBG; Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 48 Abs. 2 u. 3 VvB; §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Nr. 1, 123 VwGO
    Parlamentarische Untersuchungsausschüsse der Länder/Beweiserhebungsbefugnisse/Zeugenvernehmung von Mitgliedern der Bundesregierung und Bundesbeamten/Verwaltungsrechtsweg/Vorwegnahme der Hauptsache

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 44 Abs. 2 GG
    Beamtenrecht, Recht der Untersuchungsausschüsse, Zeugnispflicht von Beamten und Ministern des Bundes vor Landesuntersuchungsausschuss

Papierfundstellen

  • BVerwGE 109, 258
  • NJW 2000, 160
  • NVwZ 2000, 189 (Ls.)
  • NJ 2000, 102
  • DVBl 2000, 487
  • DÖV 1999, 1045
 
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Wird zitiert von ... (572)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99
    Dieser Kontrolle kommt im Rahmen der Gewaltenteilung verfassungsrechtlich ganz besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 49, 70 m.w.N.; 77, 1 ).

    Untersuchungsausschüsse sind Organe (Unterorgane) des Parlaments, die dessen Untersuchungsrecht ausüben (BVerfGE 77, 1 ).

    Dem ist auch bei der Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 77, 1 ).

    Die dem Gemeinwohl dienende lückenlose Aufklärung des Sachverhalts durch Untersuchungsausschüsse hat keine geringere Bedeutung als die Tatsachenermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; BVerwGE 79, 339 ).

    Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung sind parlamentarische Untersuchungsausschüsse im Rahmen ihres verfassungsrechtlich verankerten Untersuchungsauftrages und in den durch die Grundrechte gezogenen Schranken (vgl. BVerfGE 77, 1 ) grundsätzlich befugt, frei von Einwirkungen anderer Staatsorgane selbst darüber zu befinden, welche Beweiserhebungen sie zur Aufklärung des Sachverhalts für notwendig erachten.

    Ausgenommen von der Untersuchungskompetenz eines Landesparlaments sind Angelegenheiten, die entweder nicht zu den Landesaufgaben gehören (vgl. die Grundregel des Art. 30 GG) oder in die ausschließliche Kompetenz anderer Verfassungsorgane fallen (vgl. zu Art. 44 GG BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ).

    Zur Aufklärung von Mißständen, Versäumnissen oder Rechtsverstößen im Bereich von Landesbehörden kann es ausnahmsweise sachdienlich sein, auch Mitglieder der Bundesregierung und Beamte des Bundes als Zeugen zu vernehmen oder auf schriftliche Unterlagen von Bundesbehörden als Beweismittel zurückzugreifen (zu Art. 44 GG vgl. BVerfGE 77, 1 ; BTDrucks 13/10800 S. 48).

    Schriftliche Beweismittel haben insbesondere bei Mißstandsuntersuchungen gegenüber Zeugenaussagen möglicherweise einen höheren Beweiswert (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ).

  • BVerwG, 19.05.1988 - 7 C 37.87

    Parlamentarische Kontrolle - Parlamentarische Untersuchungsausschüsse - Effizienz

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99
    Der Antragsteller ist antragsbefugt (vgl. BVerwGE 79, 339 f.).

    Denn auch deren landesverfassungsrechtlich vorgegebenes parlamentarisches Regierungssystem wird grundlegend durch die Kontrollfunktion der Parlamente geprägt (vgl. BVerwGE 79, 339 ).

    Sie zählen deswegen zu den "Essentialen des demokratischen Prinzips", das Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern fordert (BVerfGE 40, 296 ; BVerwGE 79, 339 ).

    Die dem Gemeinwohl dienende lückenlose Aufklärung des Sachverhalts durch Untersuchungsausschüsse hat keine geringere Bedeutung als die Tatsachenermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; BVerwGE 79, 339 ).

    Insoweit besteht kein Unterschied zwischen Untersuchungsausschüssen des Bundestages und denen eines Landesparlaments (vgl. BVerwGE 79, 339 ).

    Namentlich besteht eine bundesweite Zeugnispflicht gegenüber Untersuchungsausschüssen eines Landes (vgl. BVerwGE 79, 339 ; BVerfG, Beschluß vom 13. September 1993 - 2 BvR 1666 u. 1667/93 - <NVwZ 1994, 54 ).

    Denn nur dann läßt sich beim Zeugenbeweis als einem "zentralen Punkt des Beweisverfahrens die Gleichstellung mit dem Strafprozeß" herstellen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Funktion eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses und den Erfordernissen seiner Aufgabe verlangt wird (vgl. BVerwGE 79, 339 ).

  • BVerwG, 24.06.1982 - 2 C 91.81

    Verschwiegenheitspflicht - Beamter - Verfassungsrang - Dienstvorgesezter -

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99
    Die Aussagegenehmigung für einen Beamten ist ein Verwaltungsakt (vgl. BVerwGE 66, 39 m.w.N.).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift hat der Dienstvorgesetzte bei der Entscheidung kein Ermessen (vgl. BVerwGE 46, 303 ; 66, 39 ).

    Beide Vorschriften räumen dem Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung ein (zu § 62 Abs. 1 BBG vgl. BVerwGE 66, 39 ).

    Ob die Versagung einer Aussagegenehmigung gemäß § 7 Abs. 1 BMinG, § 62 Abs. 1 BBG rechtmäßig ist, haben die Verwaltungsgerichte vollen Umfangs zu überprüfen (vgl. BVerwGE 66, 39 ).

    Es genügt, wenn die zuständige Stelle dem Gericht ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungsbedürftig so einleuchtend darlegt, daß sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkannt werden können (vgl. BVerwGE 66, 39 m.w.N.; Urteil vom 27. April 1984 - BVerwG 1 C 43.83 - ).

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99
    Dieser Kontrolle kommt im Rahmen der Gewaltenteilung verfassungsrechtlich ganz besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 49, 70 m.w.N.; 77, 1 ).

    Ihr Einsetzungsauftrag und ihre Tätigkeit enden nach dem parlamentsrechtlichen Prinzip der Diskontinuität mit dem Ende der Wahlperiode (vgl. BVerfGE 49, 70 ; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 5 C 30.91 - ; BayVerfGH, Entscheidung vom 31. März 1995 - Vf. 43 - VI/94 - m.w.N.).

    Das durch die Verfassung garantierte Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und Bestimmung des Untersuchungsgegenstandes darf nicht angetastet werden, wenn die parlamentarische Kontrolle ihren Zweck erfüllen soll (vgl. BVerfGE 49, 70 ).

    Der Untersuchungsausschuß muß rückhaltlos die Umstände aufklären können, die er im Rahmen eines verfassungsrechtlich zulässigen Untersuchungsgegenstandes für aufklärungsbedürftig hält, um ein umfassendes und wirklichkeitsgetreues Bild des angeblichen Mißstandes zu vermitteln (vgl. BVerfGE 49, 70 ).

    Dem von ihm eingesetzten Untersuchungsausschuß muß es überlassen bleiben, das ihm aufgetragene Untersuchungsverfahren selbst soweit wie möglich zu Ende zu führen (vgl. BVerfGE 49, 70 ).

  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 A 1.92

    Finanzwesen - Haftung - Rechtsweg - Bund-Länder-Streit - Anspruchsgrundlage -

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99
    Solche Ansprüche können vielmehr auch in einem engeren einfachrechtlichen Verhältnis wurzeln, dessen Rechtsnatur sie maßgeblich prägt (vgl. BVerfGE 42, 103 ; BVerwGE 96, 45 ).

    Das für die begehrte Erteilung der Aussagegenehmigungen jeweils maßgebende Rechtsverhältnis der Beteiligten behält seinen einfachrechtlichen Charakter selbst dann, wenn der Ausgang des Streits wesentlich oder gar ausschließlich von der Auslegung und Anwendung einer Verfassungsnorm abhängt (vgl. BVerwGE 96, 45 m.w.N.>).

    Sie soll von den allgemein geltenden Zuständigkeitsregeln nur solche Streitigkeiten ausnehmen, die in ihrer Eigenart gerade durch die Beziehungen zwischen dem Bund und einem Land geprägt sind und sich ihrem Gegenstand nach einem Vergleich mit landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entziehen (vgl. BVerwGE 96, 45 m.w.N.).

    Darin liegt die maßgebliche Besonderheit, die das vorliegende Verfahren in den Anwendungsbereich des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verweist, ohne ihm zugleich seinen verwaltungsrechtlichen Charakter zu nehmen (vgl. BVerwGE 96, 45 ; siehe auch Beschluß vom 3. Mai 1988 - BVerwG 7 A 2.88 - ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99
    Die dem Gemeinwohl dienende lückenlose Aufklärung des Sachverhalts durch Untersuchungsausschüsse hat keine geringere Bedeutung als die Tatsachenermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; BVerwGE 79, 339 ).

    Ausgenommen von der Untersuchungskompetenz eines Landesparlaments sind Angelegenheiten, die entweder nicht zu den Landesaufgaben gehören (vgl. die Grundregel des Art. 30 GG) oder in die ausschließliche Kompetenz anderer Verfassungsorgane fallen (vgl. zu Art. 44 GG BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ).

    Schriftliche Beweismittel haben insbesondere bei Mißstandsuntersuchungen gegenüber Zeugenaussagen möglicherweise einen höheren Beweiswert (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ).

  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 ER 301.89

    Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bei dem Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99
    Eine die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung kann ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muß (im Anschluß an Beschluß vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - ).

    Dem Antrag ist vielmehr ausnahmsweise teilweise stattzugeben, weil der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Prüfung der Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben muß (vgl. Beschluß vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - m.w.N.).

  • BVerwG, 21.10.1998 - 6 A 1.97

    MDR-Sputnik darf weiter auf UKW senden

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99
    Für die Abgrenzung eines verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streits vor dem Bundesverfassungsgericht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG) von einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ist maßgebend, welche Ebene des Rechtssystems das dem Streit zugrundeliegende Rechtsverhältnis prägt (vgl. Beschluß vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 A 21.96 - m.w.N.; Urteil vom 21. Oktober 1998 - BVerwG 6 A 1.97 - ).

    Das trifft aber jedenfalls für Streitigkeiten zu, bei denen - wie hier - über die Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse und der Rechtsstellung zueinander zu entscheiden ist (vgl. auch Urteile vom 30. Juli 1976 - BVerwG 4 A 1.75 - und vom 21. Oktober 1998 - BVerwG 6 A 1.97 - ).

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99
    Sie zählen deswegen zu den "Essentialen des demokratischen Prinzips", das Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern fordert (BVerfGE 40, 296 ; BVerwGE 79, 339 ).
  • BVerwG, 03.10.1974 - I WB 1.74

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99
    Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift hat der Dienstvorgesetzte bei der Entscheidung kein Ermessen (vgl. BVerwGE 46, 303 ; 66, 39 ).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

  • BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 43.83

    Klage - Sperrerklärung - Strafverfahren - Ablehnung - Verwaltungsrechtsweg

  • BVerfG, 13.09.1993 - 2 BvR 1666/93

    Verfassungsmäßigkeit von durch einen Untersuchungsausschuß erwirkten

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

  • BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76

    Ausschluß neuer Anträge - Vergabe von Studienplätzen - Einstweilige Anordnungen

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • BVerwG, 30.07.1976 - 4 A 1.75

    Betreiben einer Schießanlage - Erforderlichkeit von zusätzlichen

  • BVerwG, 03.05.1988 - 7 A 2.88

    Hochschule - Zulassungsbeschränkung - Numerus Clausus - Einführung -

  • BVerwG, 15.12.1994 - 5 C 30.91

    Jugend- und Freizeitheime - Kindergärten - Übertragung derEntscheidungsbefugnisse

  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 A 21.96

    Verfassungsrecht - Verhältnis Bund : Länder, Klage eines Landes gegen Weisung des

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

  • VG Osnabrück, 04.02.2022 - 3 B 4/22

    Bestimmtheit; Corona; Covid-19 Virus; Genesenennachweis; Verfassungswidrigkeit

    Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 11 VR 8/98 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, juris Rn. 24 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3/13 -, juris Rn. 5).
  • VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19

    Bezeichnung der AfD als "Prüffall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

    Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -.
  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Denn das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 ; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 = Buchholz 11 Art. 44 GG Nr. 2 S. 5 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 14).
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