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   BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 1621/99   

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BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 1621/99 (https://dejure.org/2000,2557)
BVerfG, Entscheidung vom 12.01.2000 - 1 BvR 1621/99 (https://dejure.org/2000,2557)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Januar 2000 - 1 BvR 1621/99 (https://dejure.org/2000,2557)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristverlängerung - Arbeitsbelastung - Rechtsstaatsprinzip

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 4; ; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 66 Abs. 1 S. 4; GG Art. 2 Abs. 1
    Wiedereinsetzung bei abgelehnter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LAG Berlin - 13 Sa 1136/99
  • BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 1621/99

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1634
  • NVwZ 2000, 793 (Ls.)
  • NZA 2000, 556
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 1621/99
    Dieser braucht danach auch nicht deshalb mit der vollständigen Ablehnung der Fristverlängerung zu rechnen, weil er die Gründe der besonders starken Arbeitsbelastung und ihre Auswirkungen auf die Bearbeitung gerade der konkreten Sache nicht näher substantiiert und glaubhaft gemacht hat (vgl. BAG, Beschluss vom 27. September 1994, NJW 1995, S. 1446 f.; vgl. auch BGH, NJW 1991, S. 2080 f.; Schaub, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 66 Rn. 14; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 519 Rn. 19).
  • BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung - Wiedereinsetzung

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 1621/99
    Dieser braucht danach auch nicht deshalb mit der vollständigen Ablehnung der Fristverlängerung zu rechnen, weil er die Gründe der besonders starken Arbeitsbelastung und ihre Auswirkungen auf die Bearbeitung gerade der konkreten Sache nicht näher substantiiert und glaubhaft gemacht hat (vgl. BAG, Beschluss vom 27. September 1994, NJW 1995, S. 1446 f.; vgl. auch BGH, NJW 1991, S. 2080 f.; Schaub, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 66 Rn. 14; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 519 Rn. 19).
  • BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 1621/99
    Nur wenn dem betroffenen Rechtsanwalt bekannt sein muss, dass bei dem angerufenen Gericht eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 1998, NJW 1998, S. 3703 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 222/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 1621/99
    Das Landesarbeitsgericht nennt in seinem Beschluss keine Entscheidung, aus der sie anderes hätte entnehmen können (vgl. dazu auch den heutigen Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 222/99 -).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 1621/99
    Nur wenn dem betroffenen Rechtsanwalt bekannt sein muss, dass bei dem angerufenen Gericht eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 1998, NJW 1998, S. 3703 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 602/07

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Fristverlängerung im Zivilverfahren

    Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muss, dass eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2000 - 1 BvR 1621/99 -, NJW 2000, S. 1634; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2000 - 1 BvR 464/00 -, NJW 2001, S. 812 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2000 - 1 BvR 1797/00 -, NJW-RR 2001, S. 1076 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1859/01 -, NJW-RR 2002, S. 1007).
  • OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 34/03

    Zur Anwendbarkeit der "Vertrauensrechtsprechung" auf Antrag zur Verlängerung gem.

    Wird ein üblicherweise als erheblich eingestufter Grund angegeben, dann verstösst es gegen das Gebot der Gewährung eines fairen Verfahrens, wenn der Verlängerungsantrag wegen mangelnder Substantiierung zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; 1998, 3703; 2000, 1634; 2001, 812).
  • OLG Rostock, 30.04.2008 - 1 U 136/07

    Berufungsverfahren: Fristverlängerung zur Stellungnahme auf einen Hinweis über

    Wird ein üblicherweise als erheblich eingestufter Grund angegeben, dann verstösst es gegen das Gebot der Gewährung eines fairen Verfahrens, wenn der Verlängerungsantrag wegen mangelnder Substantiierung zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; 1998, 3703; 2000, 1634; 2001, 812).
  • BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Nur wenn dem betroffenen Rechtsanwalt bekannt sein muss, dass bei dem angerufenen Gericht eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (BVerfGE 79, 372, 376; BVerfG, NJW 2000, 1634 und NJW 1998, 3703 m.w.N.).
  • BGH, 19.09.2013 - IX ZB 52/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht zur Überwachung des Eingangs von

    Eine solche unzumutbare Erschwerung liegt vor, wenn Gerichte bei der Entscheidung über Verlängerungsanträge und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der Rechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts eindeutig nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 79, 372, 376 f; BVerfG, NJW 1998, 3703 und NJW 2000, 1634; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 5; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6).
  • OVG Saarland, 23.04.2008 - 1 A 19/08

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung der Wiedereinsetzung; Begründung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundlegend Beschluss vom 28.2.1989 - 1 BvR 649/88 -, NJW 1989, 1147; im Anschluss daran ebenso Kammerbeschlüsse vom 10.8.1998 - 1 BvR 10/98 -, NJW 1998, 3703, vom 12.1.2000 - 1 BvR 222/99 -, NZA 2000, 446, sowie - 1 BvR 1621/99 -, NJW 2000, 1634, vom 25.9.2000 - 1 BvR 464/00 -, NJW 2001, 812, und vom 26.7.2007 - 1 BvR 602/07 -, NJW 2007, 3342, mit Anmerkung von Jungk, BRAK-Mitt. 2008, 59; ebenso u.a. BGH, Beschlüsse vom 14.2.1991 - VII ZB 8/90 -, NJW 1991, 1359, vom 11.11.1998 - VIII ZB 24/98 -, NJW 1999, 430, und vom 18.9.2001 - VI ZB 26/01 -, NJW 2001, 3633, verbietet es das Grundgesetz, nämlich Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), den Gerichten, Verfahrensbeteiligten den Zugang zu einer nach dem einschlägigen Prozessrecht eingeräumten weiteren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
  • OLG Dresden, 05.02.2001 - 2 U 2422/00

    Feststellung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses; Förmliche

    aa) Allerdings durfte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten angesichts der ihm mit Schreiben des Vorsitzenden vom 25.09.2000 (Bl. 253 dA) mitgeteilten ständigen Gepflogenheit des Senats nicht damit rechnen, dass er auf sein mit Arbeitsüberlastung begründetes Gesuch eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in dem von ihm begehrten Umfang werde erlangen können (vgl. BVerfG NJW 2000, 1634 ; BVerfG NJW 1989, 2703).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 5 U 65/02

    Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Ausschluss einer

    Das ist regelmäßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, wenn ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund geltend gemacht wurde (BVerfG NJW 1998, 3703 f.; NJW 2000, 1634 f.; NJW 2001, 812 f.; BGH NJW 1993, 134 f; NJW 1997, 400; NJW-RR 1998, 573 f.; NJW 1999, 430; Musielak/Ball, 3. Aufl. 2002, § 520 ZPO Rn. 13; Zöller/Gummer, 23. Aufl. 2002, § 520 ZPO Rn. 19).
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