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   OLG Düsseldorf, 23.11.1999 - 24 U 213/98   

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https://dejure.org/1999,3166
OLG Düsseldorf, 23.11.1999 - 24 U 213/98 (https://dejure.org/1999,3166)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.1999 - 24 U 213/98 (https://dejure.org/1999,3166)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. November 1999 - 24 U 213/98 (https://dejure.org/1999,3166)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes hinsichtlich der voraussichtlich entstehenden Gebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufklärungspflicht des Anwalts über Gebühren; Pflichtverletzung durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt ; Fehlen einer grundsätzlichen Verpflichtung zur Aufklärung des Mandanten über das Entstehen von gesetzlichen Gebühren und deren Höhe; Pflicht zur Unterrichtung über ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 611 § 675
    Pflicht des Verkehrsanwalts zur Aufklärung über die Höhe und das Entstehen der gesetzlichen Gebühren

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 14 O 463/97
  • OLG Düsseldorf, 23.11.1999 - 24 U 213/98

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1650
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.03.1988 - IX ZR 114/87

    Sorgfaltspflichten des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.1999 - 24 U 213/98
    Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1988, 3013, 3015), dass es zur Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruchs keiner Aufrechnungserklärung bedarf (vgl. zum diesbezüglichen Streit Vollkommer, aaO Rn. 172 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2008 - 24 U 211/07

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung des rechtsschutzversicherten Mandanten

    Das System der gesetzlichen Gebühren beruht gerade auf dem Gedanken, das Beratungsgespräch eingangs nicht gleich mit Fragen der Honorierung zu belasten (Senat NJW 2000, 1650 f.).

    Denn der Nehmer einer Rechtsschutzversicherung hat regelmäßig ein Interesse an Kostenfragen, nämlich insoweit, ob er Gebührenansprüche des Rechtsanwalts aus eigenem Vermögen zu begleichen hat oder ob sie aus dem Deckungsschutzanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung befriedigt werden können (vgl. Senat NJW 2000, 1650).

  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 136/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Anwaltshonorar; Zustandekommen

    Mit Blick darauf, dass der Rechtsanwalt beruflich Rechtsrat erteilt und deshalb regelmäßig nicht honorarfrei und mangels besonderer Absprache stets zu den Bedingungen der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) tätig wird, ist eine ausdrückliche Entgeltabrede nicht erforderlich (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 130 = FamRZ 2008, 622 m. w. N.; NJW 2000, 1650).
  • OLG Düsseldorf, 06.07.2001 - 24 U 211/00

    Kausalität anwaltlichen Beratungsverschuldens

    Dieses Verschulden steht auch dem Erfüllungsanspruch der übrigen Partner der klagenden Partnerschaftsgesellschaft entgegen (vgl. Senat, NJW 2000, 1650).
  • OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 24 U 155/10

    Keine Hinweispflicht auf Honorarhöhe!

    Denn die Beklagte hat es bei Abschluss des Anwaltsdienstvertrags schuldhaft unterlassen, die Klägerin darüber aufzuklären, dass die Höhe des zu vereinbarenden Honorars das zu erwartende gesetzliche Maß wesentlich überstieg, woraus der Klägerin ein auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gerichteter Schadensersatzanspruch erwachsen ist (vgl. Senat, FamRZ 2008, 622; NJW 2000, 1650).

    Denn der rechtliche Beratung suchende Mandant weiß oder muss jedenfalls wissen, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausübt und deshalb nicht honorarfrei tätig wird (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; Senat, NJW 2000, 1650; FamRZ 2008, 622).

    Schon die Tatsache, dass sich die Klägerin mit der einstweiligen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegen ihren Ehemann an die Beklagte wandte und um die Beantragung von Prozesskostenhilfe bat, hätte die Beklagte zur Aufklärung über die zu erwartenden Kosten veranlassen müssen, weil dieses Verhalten jedenfalls dem Wunsch der Klägerin Ausdruck verlieh, die Verfahrenskosten möglichst gering zu halten (vgl. auch Senat; VersR 2010, 1503; OLGR Düsseldorf 2008, 817 NJW 2000, 1650; LG Darmstadt, Urteil vom 25. Oktober 2006, 21 S 101/06 (bei juris)).

    b) Die Aufklärungspflichtverletzung führt gemäß §§ 241 Abs. 2, 276, 280 Abs. 1 BGB zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin mit dem Inhalt, von dem vereinbarten Honorar befreit zu werden (Senat, NJW 2000, 1650).

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2007 - 24 U 46/06

    Gebühren des Rechtsanwalts - zur Wirksamkeit und Angemessenheit einer

    Zur Honorarhöhe muss der Rechtsanwalt in der Regel nicht aufklären, weil der Rechtsanwaltsdienstvertrag ohne besondere Absprachen stets zu den Bedingungen der gesetzlichen Gebühren (bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung -BRAGO-, seither nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG-) zustande kommt, die typischerweise als angemessen gelten (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; Senat NJW 2000, 1650; vgl aber die ab 01.07.2004 geltende Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO).

    Denn die §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. geben nur das wieder, was schon vorher als selbständige vertragliche Anspruchsgrundlage unter dem Namen "positive Vertragsverletzung" (pVV) geltendes Recht gewesen ist (Palandt/Heinrichs, aaO, § 280 Rn 5; vgl. Senat NJW 2000, 1650).

    cc) Die Aufklärungspflichtverletzung führt gemäß §§ 241 Abs. 2, 276, 280 Abs. 1 BGB n. F. bzw. pVV zu einem Schadensersatzanspruch der Beklagten mit dem Inhalt, von dem im Januar 2002 vereinbarten Honorar befreit zu werden (vgl. allg. Palandt/Heinrichs, aaO, § 280 Rn 32 m.w.N.; für den Fall der Aufklärungspflichtverletzung durch den Rechtsanwalt Senat NJW 2000, 1650).

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 160/10

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Eintrittspflicht der

    Auch darf der Mandant erwarten, dass der Rechtsanwalt ihn ungefragt über nicht gedeckte Honoraransprüche aufklärt, wenn der Mandant Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung und dies dem Rechtsanwalt bekannt ist (Senat OLGR Düsseldorf 2008, 817; NJW 2000, 1650).
  • OLG Düsseldorf, 10.12.2021 - 4 U 252/20

    Vorweggenommene Deckungsklage auf bedingungsgemäßen Versicherungsschutz und

    Auch ist ihm bewusst, dass die Kostenfrage, insbesondere die Frage, ob der Mandant die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts bzw. Gerichtskosten aus eigenem Vermögen zu begleichen hat oder ob sie aus dem Deckungsschutzanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung befriedigt werden können, für jeden rechtsschutzversicherten Mandanten regelmäßig von großem Interesse ist (vgl. zu diesem Informationsinteresse des Mandanten OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 1999, Az. 24 U 213/98, zitiert nach juris, Rdnr. 5), und Rechtsmittel vor der Kostenzusage des Rechtsschutzversicherers daher nur dann eingelegt werden dürfen, wenn der Mandant ihn damit ausdrücklich und vor allem in der Kenntnis beauftragt, dass er damit Gefahr läuft, die Kosten des Rechtsstreits selber tragen zu müssen (vgl. zur Klageerhebung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2010, Az. 24 U 211/09, zitiert nach juris, Rdnr. 8 und Beschluss vom 8. Mai 2008, Az. 24 U 211/07, zitiert nach juris, Rdnr. 7 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 1975, Az. 8 U 36/75, zitiert nach juris; OLG Celle, Urteil vom 19. März 2008, Az. 3 U 242/07, zitiert nach juris, Rdnr. 20; zur Einlegung eines Rechtsmittels Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13. Dezember 2007, Az. 12 U 88/07, zitiert nach juris, Rdnr. 7).
  • OLG Hamm, 29.09.2005 - 28 U 212/04

    Strenge Trennung und Unterscheidung der Pflichtenkreise des Prozessanwaltes und

    Das Einfordern eines Honorars, das im Wege des Schadensersatzes sogleich wieder zurückgezahlt werden müsste, verstößt vielmehr gegen Treu und Glauben, so dass der "DolopetitEinwand" das zu beanspruchende Honorar von vornherein auf die bei pflichtgemäßem Verhalten gerechtfertigte Höhe begrenzt (vgl. BGHZ 66, 302 [306]; BGHZ 116, 200 [203,204]; BGH in NJW 1988, 3013 [30115]; OLG Düsseldorf in NJW 2000, 1650 [1651]; MDR 2001, 113 m.w.N.; OLG Stuttgart in OLGR 2003, 34 [36 sub II. ]; siehe auch Borgmann, "Anwaltshaftung", 4. Aufl., Rdn. V, 128; aA Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl., Rdn. 263 m.w.N. zum Meinungsstand).
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2000 - 24 W 53/00

    Streitwert bei Geltendmachung der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages

    Die Gegenmeinung, der vor allem der Bundesgerichtshof (NJW 1988, 3013, 3015) folgt und der sich der Senat angeschlossen hat (NJW 2000, 1650, 1651 = OLGR 2000, 169), vertritt die Auffassung, es liege ein Fall unzulässiger Rechtsausübung 242 BGB) vor; der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts sei nur in der Höhe durchsetzbar, in welcher er ohne die fehlerhafte Kostenberatung entstanden wäre (so genannter "doloagit"-Einwand; vgl. dazu auch Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und Notars, 6. Aufl., Rn. I 213 und BGH NJW 1994, 1114, 1116 = VersR 1994, 938; allg. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 242 Rn. 52 und BGH NJW 1992, 900).
  • KG, 22.08.2003 - 7 U 181/02

    Rechtsanwaltsvertrag: Informationspflicht bezüglich der Höhe der mit der

    Nur wenn sich der Mandant darüber für den Anwalt erkennbar falsche Vorstellungen macht oder deutlich wird, dass er wegen einer bestehenden Rechtsschutzversicherung von der Kostentragungspflicht befreit werden möchte, hat der Anwalt auch darüber zu belehren, ob und in welchem Umfang der Mandant möglicherweise mit den Kosten der Rechtsverfolgung belastet werden könnte (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2000, 1650; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 276 Rdnr. 45).
  • OLG Düsseldorf, 30.05.2000 - 24 W 25/00

    Anwaltsgebühren bei Hilfsaufrechnung

  • LG Düsseldorf, 20.08.2010 - 8 O 128/08
  • LG Ulm, 12.12.2007 - 1 S 132/07

    Konkludente Vereinbarung einer Kostenaufhebung durch fehlende Problematisierung

  • OLG Hamm, 29.01.2002 - 28 U 117/01
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