Weitere Entscheidung unten: EuG, 15.12.1999

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   BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94   

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BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94 (https://dejure.org/2000,614)
BVerfG, Entscheidung vom 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94 (https://dejure.org/2000,614)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 1582/94 (https://dejure.org/2000,614)
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Hallenser Stasi-Liste

§ 93a Abs. 2 BVerfGG, Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde trotz (nicht grober) Verkennung grundrechtlicher Maßstäbe durch die Fachgerichte bei fehlender existentieller Betroffenheit;

Art. 5 Abs. 1 GG, Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei der Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit

Volltextveröffentlichungen (12)

  • nomos.de PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 GG
    Meinungsfreiheit/Persönlichkeitsrecht/Veröffentlichung einer »IM«-Liste

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Meinungsfreiheit - Allgemeines Persönlichkeitsrecht - DDR - Ministerium für Staatssicherheit - Informationelle Selbstbestimmung - Veröffentlichung - Namenslisten

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2
    Veröffentlichung einer Liste von "IM" des MfS

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Meinungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1
    Auslegung einer Liste mit Namen von inoffiziellen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR durch das "Neue Forum"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Veröffentlichung einer Liste von "IM" des MfS

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Veröffentlichung einer Liste von "IM" des MfS

  • nomos.de PDF, S. 20 (Kurzinformation)

    Zur Veröffentlichung einer IM-Liste

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 GG
    Meinungsfreiheit/Persönlichkeitsrecht/Veröffentlichung einer »IM«-Liste

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2413
  • NJ 2000, 365
  • VersR 2000, 778
  • afp 2000, 445
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    Ein Grundrechtsverstoß, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hätte, liegt insbesondere dann vor, wenn das Zivilgericht den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl. BVerfGE 97, 391 ).

    In der neueren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen insbesondere dann verletzen können, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen (vgl. BVerfGE 97, 391 ).

    Der Schutz, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht insoweit vermittelt, greift auch dann, wenn die Aussage wahr ist und deshalb zum Anknüpfungspunkt sozialer Ausgrenzung und Isolierung wird (vgl. BVerfGE 97, 391 ).

    Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Unterstellung einer inoffiziellen Mitarbeit beim MfS in gleicher Weise zu einem Entzug sozialer Anerkennung oder einer "Abstempelung" führt wie etwa die Behauptung, eine Person habe die eigenen Kinder sexuell missbraucht (vgl. dazu BVerfGE 97, 391 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    Dagegen müssen wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 99, 185 ; stRspr).

    Schließlich können auch bei wahren Aussagen ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen, wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

    Eine Berichterstattung über die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, die auch im Fall ihrer Wahrheit regelmäßig rechtswidrig ist (vgl. BVerfGE 99, 185 ), lag nicht vor.

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    Das haben sie unter Hinweis auf den Kontext der Äußerung, insbesondere die Vorbemerkungen, schlüssig begründet und damit die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Deutung von Äußerungen stellt (vgl. BVerfGE 93, 266 ), beachtet.

    Der Schutz des Grundrechts bezieht sich aber nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form einer Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    Die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht beantworten (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Die angegriffenen Entscheidungen beruhen weder auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen noch führen sie zu einer existentiellen Betroffenheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 90, 22 ; stRspr).

  • OLG Naumburg, 25.11.1993 - 4 U 105/93

    Öffentliches Verbreiten einer Behauptung; Informelle Mitarbeiterin;

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    b) das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. November 1993 - 4 U 105/93 -,.

    a) Das Oberlandesgericht führte in dem angegriffenen Urteil im Wesentlichen aus (veröffentlicht in NJ 1994, S. 177): Der Aussagegehalt der Liste sei dahingehend zu verstehen, dass die darin aufgeführten Personen als inoffizielle Mitarbeiter des MfS registriert gewesen und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeiner Form tatsächlich auch als inoffizielle Mitarbeiter tätig geworden seien.

  • BGH, 12.07.1994 - VI ZR 1/94

    Zulässigkeit der Veröffentlichung angeblicher inoffizieller Mitarbeiter des MfS

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 -,.

    b) Die Revision des Beschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen (veröffentlicht in JZ 1995, S. 253): .

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    Denn die systematische und umfassende Ausforschung der eigenen Bevölkerung mit nachrichtendienstlichen Mitteln war ein besonders abstoßendes Herrschaftsinstrument des Einparteiensystems (vgl. BVerfGE 96, 189 ).
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hängt die Zulässigkeit einer Äußerung im Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht wesentlich davon ab, ob es sich um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt (vgl. BVerfGE 94, 1 ).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfGE 61, 1 ).
  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

    Auszug aus BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 1582/94
    Es fungierte als Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der gesamten Bevölkerung und diente insbesondere dazu, politisch Andersdenkende oder Ausreisewillige zu überwachen, abzuschrecken oder auszuschalten (vgl. BVerfGE 94, 351 ).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

  • BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92

    Verfassungsrechtlich unbedenkliche Untersagung der Veröffentlichung der

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Es findet also eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass § 823 Abs. 1 BGB zwar dem Grundrecht Schranken setzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden muss (BVerfGE 7, 198, 208 f.; 68, 226, 231; 69, 257, 269 f.; 85, 1, 16; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414; st.Rspr.).

    Wahre Aussagen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, es sei denn, die Aussagen betreffen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre und sind nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414; BVerfG NJW 2003, 1109, 1110).

    Dabei müssen, wie bereits dargelegt, wahre Aussagen, soweit sie - wie hier - nicht die Intim-, Privat- und Vertraulichkeitssphäre betreffen, in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 85, 1, 17; 90, 241, 248 f.; 99, 185, 196 f.; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414 und NJW 2003, 1109, 1110; BGHZ 36, 77, 80 ff.; 138, 311, 320 f.).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

    Da die Aussagen die Privatsphäre betreffen, ist von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG AfP 2000, 445, 447).
  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet der Versuch des Finanzchefs eines im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Unternehmens, mit Hilfe einer möglicherweise falschen eidesstattlichen Versicherung gegenüber den Justizbehörden eine Berichterstattung über Art und Umfang seiner früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit zu unterbinden und die Intensität seiner Einbindung in das Ministerium zu vertuschen, im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich auch auf das aus diesem Grund eingeleitete Ermittlungsverfahren erstreckt (vgl. BVerfGE 94, 351, 368; BVerfG, AfP 2000, 445, 448; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 21 ff.).

    Die Meldung wird nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website zum Abruf bereitgehalten, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 43, mwN; BVerfG AfP 2000, 445, 448; NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298 Rn. 20).

    Die Meldung setzt sich kritisch mit der Reaktion des in herausgehobener Funktion für die Gazprom Germania GmbH tätigen Klägers auf die Aufdeckung seiner Stasi-Vergangenheit auseinander; sie leistet einen Beitrag zur Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit und damit zu einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage (vgl. BVerfG, AfP 2000, 445, 448).

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Rechtsprechung
   EuG, 15.12.1999 - T-132/96 und T-143/96   

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https://dejure.org/1999,684
EuG, 15.12.1999 - T-132/96 und T-143/96 (https://dejure.org/1999,684)
EuG, Entscheidung vom 15.12.1999 - T-132/96 und T-143/96 (https://dejure.org/1999,684)
EuG, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - T-132/96 und T-143/96 (https://dejure.org/1999,684)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile - Beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Wirtschaftliche Entwicklung einer Region - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Freistaat Sachsen / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen und Volkswagen Sachsen / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Freistaat Sachsen, Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]
    1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ...

  • EU-Kommission

    Freistaat Sachsen, Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemei

    Staatliche Beihilfen - Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile - Beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Wirtschaftliche Entwicklung einer Region - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung 96/666/EG der Kommission vom 26. Juni 1996 über eine Beihilfe Deutschlands an den Volkswagen-Konzern für die Werke in Mosel und Chemnitz; Staatliche Beihilfen im Rahmen des Ausgleichs der durch die Teilung Deutschlands verursachten ...

  • Judicialis

    Entscheidung 96/666/EG; ; Entscheidung 90/381/EWG; ; EGV Art. 93 Abs. 1 (jetzt Art. 88 Abs. 1 EGV); ; EGV Art. 173 (jetzt EGV Art. 230); ; EGV Art. 92 Abs. 2; ; EGV Art. 92 Abs. 3

  • Juristenzeitung

    Zu den Beihilfen des Freistaats Sachsen für Volkswagen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1996 über eine Beihilfe Deutschlands an den Volkswagen-Konzern für die Werke in Mosel und Chemnitz (Geschäftszeichen: C62/91 ex NN 75, 77, 78 und 79/91)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2413 (Ls.)
  • ZIP 2000, 91
  • EuZW 2000, 115
  • DVBl 2000, 337
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (65)

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-132/96
    Ebenso sei das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe vom 6. Oktober 1969, auf dem die Investitionszuschüsse im vorliegenden Fall beruhten, ein Bundesgesetz, das auf Artikel 91a GG beruhe, der die "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" grundsätzlich den einzelnen Ländern zuweise, dem Bund aber erhebliche Mitwirkungsrechte einräume (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnrn.

    Zum vierten entspreche die Begründung der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt (Abschnitt X, dritter Absatz) nicht den Erfordernissen der Rechtsprechung des Gerichtshofes und reiche daher nicht aus, um die Nichtanwendung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag zu rechtfertigen (vgl. namentlich Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 141, 155, vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnrn.

    44 und 45, und vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95,Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnrn.

    Zum anderen stelle Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag zwar für die Festlegung der Gebiete, für die die Ausnahmen in Betracht kämen, strengere Voraussetzungen als Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag auf, verlange dagegen aber nicht, daß die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändertwürden, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufe (Urteil Deutschland/Kommission vom 14. Oktober 1987, Randnr. 19).

    Im übrigen sei bei Ermessensentscheidungen eine besonders umfassende und detaillierte Begründung erforderlich (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1960 in den Rechtssachen 36/59, 37/59, 38/59 und 40/59, Präsident u. a./Hohe Behörde, Slg. 1960, 885, 921 ff.; Schlußanträge des Generalanwalts Roemer, Urteil Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 401), insbesondere wenn es um Beihilfeentscheidungen gehe, die einzelnen Unternehmen zugute kommen sollten (Schlußanträge des Generalanwalts Darmon, Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4027).

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-132/96
    Die Kommission habe somit abgelehnt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt seien, und habe sich mit dem Hinweis auf Zweckmäßigkeitserwägungen begnügt, obwohl sie über kein Ermessen verfügt habe, da es sich um eine gesetzliche Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen handele (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17, Schlußanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-142/87, Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, I-979, Nr. 19, im folgenden: Urteil Tubermeuse II, und Schlußanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache 102/87, Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, 4075, Nr. 25).

    Zum einen sei die deutsche Regierung im Verwaltungsverfahren nicht ihrer Darlegungslast nachgekommen, nach der sie alle Angaben zu machen habe, die die Prüfung erlaubten, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorlägen (Urteil Philip Morris/Kommission, Randnr. 18, und Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in dieser Rechtssache, S. 2693, Nr. 16, Urteil Italien/Kommission, Randnr. 20, Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Deutschland/Kommission, Urteil vom 14. Oktober 1987, S. 4025, Nr. 8).

    Hierfür genüge der Nachweis, daß die betreffenden Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Bundeslandes bestimmt gewesen seien (vgl. Urteil Philip Morris/Kommission, Randnrn. 20 bis 25).

    Die Kommission macht zum einen geltend, daß sie bei der Vornahme der nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag erforderlichen wirtschaftlichen und sozialen Wertungen über ein weites Ermessen verfüge (Urteil Philip Morris/Kommission, Randnr. 24).

    Das von den Klägern zur Unterstützung ihres Vorbringens angeführte Urteil Philip Morris/Kommission enthält zu dem hier streitigen Punkt keine Aussage.

  • EuGH, 29.06.1995 - C-135/93

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-132/96
    Mit Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-135/93 (Spanien/Kommission, Slg. 1995, I-1651, Randnr. 39) stellte der Gerichtshof fest, daß diese Entscheidung so auszulegen ist, "daß mit ihr die Geltung des Rahmens nur bis zu seiner nächsten Überprüfung verlängert worden ist, die wie die vorangegangenen nach einem weiteren Anwendungszeitraum von zwei Jahren erfolgen sollte".

    Diese Entscheidung, die in einer Mitteilung (95/C 284/03) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, C 284, S. 3) veröffentlicht wurde, wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-292/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-1931) für nichtig erklärt.

    In einem zweiten Schreiben vom 6. Juli 1995 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten im übrigen über ihre Entscheidung vom 5. Juli 1995, ihnen nach dem Urteil Spanien/Kommission vom 29. Juni 1995 vorzuschlagen, den Gemeinschaftsrahmen mit einigen Änderungen, insbesondere der Anhebung der Schwelle für Anmeldungen auf 17 Millionen ECU, für zwei Jahre wieder einzuführen (vgl. Mitteilung 95/C 284/03).

    Soweit diese Argumentation vor dem Gericht zuzulassen ist, obwohl sie nicht im Vorverfahren vorgetragen worden ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97, Forges de Clabecq/Kommission, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 93), ist sie zurückzuweisen.

    Selbst wenn sektorspezifische Überlegungen im Rahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag nicht völlig ausgeschlossen werden könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135), sei bei Beihilfen in besonders wirtschaftsschwachen Regionen im Sinne dieser Vorschrift stärkeres Gewicht auf den Bereich der Regionalförderung zu legen, während bei Regionen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sektorpolitische Überlegungen stärker zu berücksichtigen seien.

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-132/96
    Dagegen seien die Urteile des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95 (Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717) und vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-288/97 (Regione autonoma Friuli Venezia Giulia/Kommission, Slg. 1999, II-0000) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da zum einen die Investitionsbeihilfen in Form von Sonderabschreibungen von den Bundesbehörden aufgrund von Bundesrecht gewährt worden seien, zum anderen die Investitionszuschüsse auf einem Bundesgesetz beruhten und der Freistaat Sachsen insoweit nicht im Rahmen eigener Zuständigkeiten tätig werde und über kein Ermessen verfügte, und zum dritten die angefochtene Entscheidung den Freistaat Sachsen nicht zur Rückforderung der streitigen Beihilfen verpflichte, sondern ihm lediglich ihre Auszahlung untersage.

    Der Freistaat Sachsen, der nach deutschem Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, kann Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag erheben, wonach jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen (vgl. Urteil Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 28, und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Beschluß Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, Randnr. 43).

    Sie erfaßt nicht nur Handlungen, die der Freistaat Sachsen erlassen hat, nämlich die Bescheide von 1991, 1993, 1994 und 1996, sondern sie hindert diesen auch daran, seine autonomen Befugnisse nachseinen Vorstellungen auszuüben (vgl. Urteile Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 29, und Regione autonoma Friuli Venezia Giulia/Kommission, Randnr. 31).

  • EuGH - C-302/96 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 93

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-132/96
    Diese Klage ist unter der Nummer C-302/96 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

    Mit Beschluß vom 26. März 1998 hat der Präsident des Gerichtshofes die Streichung der Rechtssache C-302/96 im Register angeordnet.

    Mit Schriftsätzen, die in der Zeit vom 17. bis zum 22. Juli 1998 in Beantwortung einer vom Gericht (Zweite erweiterte Kammer) im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen gestellten Frage eingegangen sind, haben die Parteien sowie die Bundesrepublik Deutschland zu den möglichen Folgen der gütlichen Einigung in der Rechtssache C-302/96 für das weitere Verfahren und insbesondere den Streitgegenstand in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96 Stellung genommen.

  • EuGH, 10.07.1986 - 282/85

    DEFI / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-132/96
    Der Freistaat Sachsen sei daher nicht in der Lage darzutun, inwieweit sich seine Interessen von denen der Bundesrepublik Deutschland unterschieden (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 282/85, DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469, Randnr. 18).

    Zur Frage, ob das Interesse des Freistaats Sachsen an einer Anfechtung der fraglichen Entscheidung nicht im Interesse der Bundesrepublik Deutschland aufgeht (vgl. Urteil Regione autonoma Friuli Venezia Giulia/Kommission, Randnr. 34), ist nach alledem festzustellen, daß die Stellung des Freistaats Sachsen nicht mit der des Klägers in der Rechtssache verglichen werden kann, die zu dem Urteil DEFI/Kommission geführt hat.

  • EuGH, 02.03.1994 - C-316/91

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-132/96
    Nach Ansicht des Freistaats Sachsen hat die Kommission mit ihrer Unterscheidung zwischen Erweiterungsinvestitionen und Neuinvestitionen, die in dem Gemeinschaftsrahmen nicht vorkomme, gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstoßen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache Parlament/Rat, Randnrn.

    21 und 22, und vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-316/91, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-625, Randnrn.

  • EuG, 16.06.1998 - T-238/97

    Comunidad Autónoma de Cantabria / Rat

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-132/96
    Schließlich entspreche die Lage im vorliegenden Fall derjenigen, die das Gericht in seinem Beschluß vom 16. Juni 1988 in der Rechtssache T-238/97 (Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, Slg. 1998, II-2271) beschrieben habe.

    Der Freistaat Sachsen, der nach deutschem Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, kann Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag erheben, wonach jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen (vgl. Urteil Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 28, und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Beschluß Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, Randnr. 43).

  • EuGH, 28.04.1993 - C-364/90

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-132/96
    23 und 24, vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnrn.

    Zum einen sei die deutsche Regierung im Verwaltungsverfahren nicht ihrer Darlegungslast nachgekommen, nach der sie alle Angaben zu machen habe, die die Prüfung erlaubten, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorlägen (Urteil Philip Morris/Kommission, Randnr. 18, und Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in dieser Rechtssache, S. 2693, Nr. 16, Urteil Italien/Kommission, Randnr. 20, Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Deutschland/Kommission, Urteil vom 14. Oktober 1987, S. 4025, Nr. 8).

  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

    Auszug aus EuG, 15.12.1999 - T-132/96
    Der Gemeinschaftsrahmen habe nicht rückwirkend gelten können, da dies seinem Wortlaut nicht zu entnehmen sei und es dem Grundsatz der Rechtssicherheit widerspräche, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89, Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, Randnr. 17).

    21 bis 23, vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89, Spagl, Slg. 1990, I-4539, Randnr. 9, und Crispoltoni, Randnr. 21).

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

  • EuG, 11.12.1996 - T-521/93

    Klage gegen die Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen durch

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuG, 15.06.1999 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuG, 02.07.1992 - T-61/89

    Dansk Pelsdyravlerforening gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 10.03.1992 - T-9/89

    Hüls AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuG, 15.12.1994 - T-489/93

    Unzulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 846/93,

  • EuG, 27.10.1994 - T-34/92

    Fiatagri UK Ltd und New Holland Ford Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    Forges de Clabecq / Kommission

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 22.05.1990 - 70/88

    Parlament / Rat

  • EuGH, 12.07.1989 - 161/88

    Binder / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 26.04.1988 - 207/86

    Apesco / Kommission EWG

  • EuGH, 08.03.1988 - 62/87

    Exécutif régional wallon / Kommission

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 11.07.1984 - 222/83

    Commune de Differdange / Kommission

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 21.02.1984 - 337/82

    St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik / Hauptzollamt Krefeld

  • EuGH, 12.11.1985 - 183/83

    Krupp / Kommission

  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

  • EuGH, 17.03.1983 - 294/81

    Control Data / Kommission

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 29.03.1979 - 113/77

    NTN Toyo Bearing / Rat

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

  • EuGH, 13.05.1971 - 41/70

    International Fruit Company u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuGH, 04.07.1963 - 24/62

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 15.07.1960 - 36/59

    Ruhrkohlenverkaufsgesellschaften, "Präsident", "Geitling", "Mausegatt", und I.

  • EuGH, 10.05.1960 - 3/58

    Barbara Erzbergbau AG und andere gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft

  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuG, 05.11.1997 - T-149/95

    Ducros / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 29.06.1993 - C-298/89

    Gibraltar / Rat

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

  • EuGH - 292/83 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Glengrove / Kommission

  • EuGH, 15.04.1997 - C-292/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 30.09.2003 - C-301/96

    Deutschland / Kommission

    Der Freistaat Sachsen zum einen und Volkswagen und VW Sachsen zum anderen haben mit Klageschriften, die am 26. August bzw. 13. September 1996 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen und dort unter den Nummern T-132/96 bzw. T-143/96 in das Register eingetragen worden sind, Klage auf Teilnichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

    Der Gerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Februar 1997 das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung der Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96 ausgesetzt.

    Mit Urteil vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96 (Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, im Folgenden: Urteil des Gerichts) hat das Gericht die in Randnummer 47 des vorliegenden Urteils genannten Klagen abgewiesen.

    Der Freistaat Sachsen zum einen sowie Volkswagen und VW Sachsen zum anderen haben mit Rechtsmittelschriften, die am 23. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gegen das Urteil des Gerichts zwei Rechtsmittel eingelegt, die unter den Nummern C-57/00 P bzw. C-61/00 P in das Register eingetragen worden sind.

    Die deutsche Regierung verweist hierzu auf die Ausführungen von Volkswagen und von VW Sachsen sowie des Freistaats Sachsen in ihren beim Gericht in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96 eingereichten Schriftsätzen.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-57/00

    Freistaat Sachsen v Commission

    betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96 (Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch K.-D. Borchardt als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Der Freistaat Sachsen zum einen sowie die Volkswagen AG (im Folgenden: Volkswagen) und die Volkswagen Sachsen GmbH (im Folgenden: VW Sachsen) zum anderen haben mit Rechtsmittelschriften, die am 23. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96 (Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 96/666/EG der Kommission vom 26. Juni 1996 über eine Beihilfe Deutschlands an den Volkswagen-Konzern für die Werke in Mosel und Chemnitz (ABl. L 308, S. 46, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2002 - C-301/96

    Deutschland / Kommission

    Die vorliegende Rechtssache war mit Beschluss des Gerichtshofes vom 4. Februar 1997 ausgesetzt worden, weil sie den gleichen Gegenstand betrifft wie die Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, die der Freistaat Sachsen bzw. die Volkswagen AG und die Volkswagen Sachsen GmbH (im Folgenden: Kläger) anhängig gemacht hatten.

    Die deutsche Regierung ist in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96 sowie in den Rechtssachen C-57/00 P und C-61/00 P als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zugelassen worden.

    L 308, S. 46.3: - In den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96 (Slg. 1999, II-3663).

  • EuG, 06.10.2009 - T-24/06

    MABB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen -

    Somit ist festzustellen, dass die Existenz der fraglichen Beihilferegelung nicht vom Umfang der Entscheidungsfreiheit der Klägerin abhängt (Urteile des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 29, und vom 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, T-132/96 und T-143/96, Slg. 1999, II-3663, Randnrn.

    Angesichts dessen, dass die der MABB zugewiesenen Mittel staatlicher Natur sind und dass sie verpflichtet ist, nicht in Anspruch genommene Mittel abzuführen, vermag die Klägerin mit diesem Vorbringen ihre Unabhängigkeit nicht zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnr. 91).

    Unter diesen Umständen kann die MABB nicht geltend machen, dass sie wie eine Gebietskörperschaft selbständige Aufgaben wahrnehme (vgl. in diesem Sinne Urteile DEFI/Kommission, Randnr. 18, Vlaams Gewest/Kommission, Randnrn. 29 und 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnrn. 84 bis 91).

  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

    Außerdem unterliegt die Prüfung des nachteilsausgleichenden Charakters solcher Maßnahmen dem Ermessen der Kommission, über das sie bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die beanspruchte Ausnahme vorliegen, verfügt (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 140).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2002 - C-57/00

    Freistaat Sachsen v Commission

    In den verbundenen Rechtssachen C-57/00 P und C-61/00 P haben zum einen der Freistaat Sachsen und zum anderen die Volkswagen AG (im Folgenden: Volkswagen) und die Volkswagen Sachsen GmbH (im Folgenden: VW Sachsen) ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt.

    2: - Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663.3: - ABl.

  • EuGH, 10.04.2003 - C-142/00

    Kommission / Nederlandse Antillen

    Der Umstand, dass sowohl ein Mitgliedstaat als auch ein Teilgebiet dieses Staates ein Interesse daran hat, denselben Rechtsakt im Wege der Klage anzugreifen, hat das Gericht nämlich in anderen Bereichen nicht zu dem Schluss veranlasst, dass das Klageinteresse des Teilgebiets nicht ausreiche, um die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 Absatz 4 [EG-Vertrag] zu rechtfertigen (vgl. Urteil[e des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95,] Vlaams Gewest/Kommission, [Slg. 1998, II-717,] Randnr. 30, und ... vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen und Volkswagen/Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 92).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19

    Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der

    40 Urteil vom 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (T-132/96 und T-143/96, EU:T:1999:326, Rn. 89 bis 90).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14

    Kotnik u.a. - Staatliche Beihilfen - Bankenmitteilung - Lastenverteilung -

    33 - Vgl. Urteil des Gerichts Freistaat Sachsen u. a./Kommission (T-132/96 und T-143/96, EU:T:1999:326, Rn. 167), im Rechtsmittelverfahren bestätigt (Urteil Freistaat Sachsen u. a./Kommission, C-57/00 P und C-61/00 P, EU:C:2003:510, Rn. 97 und 98).
  • EuG, 16.03.2004 - T-157/01

    Danske Busvognmænd / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler

    Demnach enthält diese Verordnung eine besonders günstige Genehmigungsregelung, die folglich restriktiv auszulegen ist (vgl. analog Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 53, und Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 132, zu Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 EG).
  • EuG, 10.02.2000 - T-32/98

    Regierung der Niederländischen Antillen gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 22.11.2001 - T-9/98

    Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie / Kommission

  • EuG, 11.02.2009 - T-25/07

    Iride und Iride Energia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Energiesektor -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

  • EuG, 07.07.2004 - T-37/04

    Região autónoma dos Açores / Rat - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-273/04

    Polen / Rat - Gemeinsame Agrarpolitik - Reform - Erweiterung der Europäischen

  • EuG, 27.09.2012 - T-139/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, in der diese die von

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19

    Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments) -

  • EuG, 03.04.2008 - T-236/06

    Landtag Schleswig-Holstein / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-114/00

    Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-117/10

    Kommission / Rat - Staatliche Beihilfen - Zuständigkeit des Rates - Art. 88 Abs.

  • EuG, 21.03.2001 - T-69/96

    Hamburger Hafen- und Lagerhaus u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2003 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 11.01.2002 - T-77/01

    Diputación Foral de Álava u.a. / Kommission

  • EuG, 11.09.2001 - T-270/99

    Tessa und Tessas / Rat

  • EuG, 05.10.2009 - T-2/08

    Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen / Kommission - Nichtigkeitsklage -

  • LG Berlin, 31.03.2009 - 27 O 300/09
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