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   BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98   

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BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98 (https://dejure.org/2000,1476)
BVerfG, Entscheidung vom 09.08.2000 - 1 BvR 647/98 (https://dejure.org/2000,1476)
BVerfG, Entscheidung vom 09. August 2000 - 1 BvR 647/98 (https://dejure.org/2000,1476)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Notar - Auswärtsbeurkundung - Beurkundung - Amtsbereich - Verfassungsbeschwerde - Berufsfreiheit - Disziplinarverfügung

  • Judicialis

    BNotO § 1; ; BNotO § ... 14 Abs. 1 Satz 2; ; BNotO § 10; ; BNotO § 78 Nr. 5; ; BNotO § 10 Abs. 2 Satz 1; ; BNotO § 10 Abs. 4; ; BNotO § 67 Abs. 2 Nr. 9; ; BNotO § 1; ; BNotO § 11; ; BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2; ; BNotO § 10 Abs. 2 Satz 2; ; BNotO § 28; ; DONot § 5 Abs. 2; ; RLNot § 7 Satz 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • BRAK-Mitteilungen

    Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle eines Notars

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; BNotO § 10 § 10a § 11
    Verfassungsmäßigkeit eines Disziplinarverfügung gegen einen Notar wegen Beurkundungen innerhalb seines Amtsbezirks, aber außerhalb seiner Geschäftsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3486
  • MDR 2000, 1460
  • DNotZ 2000, 787
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98
    Vor dem Hintergrund der Entwicklung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 98, 49) bestünden auch nicht unerhebliche Zweifel, ob das Verbot aus einer Gesamtschau abgeleitet werden könne.

    Je stärker in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen wird, desto deutlicher muss das gesetzgeberische Wollen zum Ausdruck kommen (vgl. BVerfGE 87, 287 ; 98, 49 ).

    Da es dem Gesetzgeber obliegt, die Gefährdung von Rechtsgütern einzuschätzen, ihre Schutzwürdigkeit zu bewerten und die Mittel zu ihrem Schutz zu bestimmen, legt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dem Richter besondere Zurückhaltung auf, wenn dieser vornehmlich aus bloßen gesetzlichen Zielsetzungen die Wahl des geeigneten und erforderlichen Mittels abzuleiten sucht (vgl. BVerfGE 98, 49 ).

    Dabei können Veränderungen der sozialen Verhältnisse, gewandelte gesellschaftspolitische Anschauungen und neue rechtliche Rahmenbedingungen einer bisherigen Gesetzesinterpretation die Grundlage entziehen (vgl. BVerfGE 98, 49 ).

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).

    Je stärker in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen wird, desto deutlicher muss das gesetzgeberische Wollen zum Ausdruck kommen (vgl. BVerfGE 87, 287 ; 98, 49 ).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98
    Seit den Entscheidungen zu den anwaltlichen Standesrichtlinien (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 76, 196 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht zunehmend die gesetzgeberische Verantwortung für empfindliche Einschränkungen der Berufsfreiheit eingefordert.
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98
    Seit den Entscheidungen zu den anwaltlichen Standesrichtlinien (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 76, 196 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht zunehmend die gesetzgeberische Verantwortung für empfindliche Einschränkungen der Berufsfreiheit eingefordert.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).
  • OLG Köln, 03.03.1993 - 19 W 5/93

    Prozesskostenhilfe (PKH) für Schadensersatzanspruch gegen eine Anwaltssozietät

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98
    Bereits für die davor liegende Zeit war die Beschränkung notarieller Beurkundungstätigkeit auf den Amtsgerichtsbezirk, von dem die angegriffenen Entscheidungen stillschweigend ausgehen, einfachrechtlich zweifelhaft, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit ausführlichen Nachweisen dargelegt hat (vgl. AnwBl 1994, S. 300 ff.).
  • BGH, 16.03.2015 - NotSt (Brfg) 9/14

    Notarkosten: Voraussetzungen für das Entstehen einer Entwurfsgebühr

    Er hielt die Beschränkung der Berufsausübung auf den Amtsbereich für unentbehrlich, um die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig zu erhalten und das Notariat insgesamt bedarfsgerecht und flächendeckend zu organisieren (BT-Drucks. 11/8307, S. 18; vgl. Senatsurteil vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, BGHZ 196, 271 Rn. 23; BVerfG, NJW 2000, 3486, 3487).

    Wie bereits ausgeführt verfolgt die Norm den Zweck, die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig zu erhalten und das Notariat damit insgesamt bedarfsgerecht und flächendeckend zu organisieren (BT-Drucks. 11/8307, S. 18; Senatsurteil vom 3. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, aaO Rn. 23, BVerfG, NJW 2000, 3486, 3487).

  • BGH, 04.03.2013 - NotZ(Brfg) 9/12

    Berufsrecht der Notare: Genehmigungsvorbehalt für Urkundstätigkeiten im Ausland;

    Die aus § 11 BNotO folgenden Beschränkungen der Berufsausübung der Notare dienen in gleicher Weise wie die in § 10a BNotO enthaltenen örtlichen Restriktionen der Sicherung der Lebensfähigkeit und gleichbleibenden Leistungsfähigkeit der Notarstellen und der insgesamt bedarfsgerechten und flächendeckenden Organisation des Notariats (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der BNotO, BT-Drucks. 11/8307, S. 18; BVerfG, NJW 2000, 3486, 3487; DNotZ 1993, 748, 749).

    Zwar mag, wie der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 2000 (NJW 2000, 3486, 3487) hervorhebt, eine gelegentliche Abwesenheit des Notars, der eine Auswärtsbeurkundung vornimmt, von seinem Amtssitz unbedenklich sein.

    Der vorzitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 2000 (aaO) steht dem nicht entgegen.

  • BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1747/10

    Berufsrechtliche Sanktionierung unzulässiger notarieller Auswärtsbeurkundungen

    Durch die angegriffenen Entscheidungen wird die Vornahme von Auswärtsbeurkundungen nicht zu Lasten des Beschwerdeführers entgegen den gesetzlichen Regelungen in §§ 10 ff. BNotO und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. August 2000 - 1 BvR 647/98 -, NJW 2000, S. 3486 ff.) erschwert.

    Der - zur Rechtfertigung seiner Beurkundungspraxis vorgebrachte - Einwand des Beschwerdeführers, der vom Gesetz ermöglichte Wettbewerb zwischen den im selben Amtsbereich tätigen Notaren werde durch Auswärtsbeurkundungen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. August 2000 - 1 BvR 647/98 -, NJW 2000, S. 3486 ff.), trifft nur dann zu, wenn die konkurrierenden Notare eine Amtstätigkeit außerhalb ihrer Geschäftstellen zu den gleichen Konditionen und Rahmenbedingungen vornehmen können.

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07

    Grenzen der gemeinsamen Berufsausübung von Notaren in Hamburg

    Zwar stellt ein solcher Zweck allein noch keinen Gemeinwohlbelang dar, der einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 aaO; BVerfG NJW 2000, 3486, 3488).
  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 13/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen

    Eine solche Beurkundung ist ihm als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes gemäß § 1 BNotO als Hauptaufgabe zugewiesen; Berufsausübungsregelungen dazu finden sich u.a. in §§ 10, 10a und § 11 BNotO (BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 9. August 2000 - 1 BvR 647/98 Rn. 18), aber auch in § 11a BNotO.
  • BGH, 22.03.2021 - NotSt (Brfg) 4/20

    A) Der Notar verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der

    aa) Im Ansatz zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die Regelung des § 10a BNotO, die den Notar hinsichtlich seiner Urkundstätigkeit grundsätzlich auf den Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat, verweist, keine weiteren örtlichen Einschränkungen vorsieht (s. BVerfG, NJW 2000, 3486, 3487).
  • BGH, 11.07.2022 - NotSt (Brfg) 4/21

    Anschein der Parteilichkeit durch Urkundstätigkeit eines Notars außerhalb seiner

    Insbesondere wird der Notar dadurch nicht gehindert, eine Beurkundung außerhalb seiner Geschäftsstelle (aber immer innerhalb des Amtsbezirks) vorzunehmen (BVerfG NJW 2000, 3486, 3487).

    Es ist insbesondere - entgegen der Ansicht des Klägers - in Übereinstimmung mit dem von diesem in Bezug genommenen Beschluss der Zweiten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 2008 (1 BvR 647/98, aaO) davon ausgegangen, dass §§ 10 ff BNotO kein Verbot von (gelegentlichen) Auswärtsbeurkundungen innerhalb des dem Notar zugewiesenen Amtsbereichs enthalten, solche aber unter dem Vorbehalt der - den Beruf des Notars schlechthin prägenden - Verpflichtung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BNotO stehen (vgl. dazu BVerfG aaO, juris Rn. 28).

  • KG, 01.06.2012 - Not 27/11

    Berufsrecht der Notare: Genehmigung einer EU-Auslandsbeurkundung

    Sinn der Regelungen zum örtlichen Amtsbereich, § 10a Abs. 2 BNotO, ist die Sicherung einer gleichmäßigen Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit leistungsfähigen Notariaten und die Verhinderung eines unerwünschten (überörtlichen, vgl. insoweit BVerfG DNotZ 2000, 787, 792) Wettbewerbs zwischen Notaren (BT-Drs. 11/8307, S. 18).
  • OLG Celle, 19.12.2001 - Not 30/01

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar wegen Beurkundungen außerhalb des

    Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 beantragte der Notar bei dem Oberlandesgericht xxx die Aufhebung der beiden vorgenannten Disziplinarverfügungen gemäß §§ 96 BNotO, 33 Abs. 2 NDO und verwies zur Begründung darauf, dass es laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 2000 (NJW 2000, 3486) für das Verbot einer Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle, aber innerhalb des Amtsbereichs eines Notars an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Notar erst durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 2000 (NJW 2000, 3486) bekannt geworden ist, dass es für den in den beiden Disziplinarverfügungen u.a. gegen ihn erhobenen Vorwurf, seine Amtspflicht durch Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle, aber innerhalb des Amtsbereichs, verstoßen zu haben, an einer den grundrechtlichen Anforderungen genügenden Gesetzesgrundlage fehlt.

    Wenn nach alledem bereits gewichtige Gründe gegen die Zulässigkeit eines mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 2000 (NJW 2000, 3486) begründeten Wiederaufnahmeverfahrens sprechen, erscheint es erst recht nicht geboten, ohne gesetzliche Grundlage einen Rechtsbehelf des Notars gegen die Ablehnung der Aufhebung bestandskräftiger Disziplinarverfügungen zuzulassen.

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02

    Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Bestellung eines Notarvertreters

    An die Verfügbarkeit notarieller Leistungen dürfen bei Anwaltsnotaren keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, da vornehmlich ihr Hauptberuf als Rechtsanwalt einer kontinuierlichen Anwesenheit am Amtssitz entgegensteht (BVerfG DNotZ 2000, 787, 791).
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05

    Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei der Wiederbesetzung frei

  • OLG Celle, 29.08.2018 - Not 1/18

    Zulässigkeit von häufigen Auswärtsbeurkundungen in den Räumlichkeiten einer

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 1/06

    Berücksichtigung des sog. Nachbarschaftseinwandes bei der Besetzung einer

  • OLG Celle, 25.05.2010 - Not 19/09

    Pflichtwidrigkeit der auswärtigen Beurkundungstätigkeit eines Notars in

  • OLG Köln, 20.06.2007 - 2 X (Not) 15/06

    Vorwurf des ordnungswidrigen Verhaltens eines Notars wegen erheblicher

  • VG Düsseldorf, 19.09.2000 - 3 K 4774/99

    Erteilung einer Genehmigung des Betriebes der als ausgelagerte Arztpraxisteile

  • OLG Celle, 23.11.2001 - Not 20/01

    Dienstordnung für Notare: Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Führung von

  • VG Aachen, 18.10.2000 - 3 K 2013/99

    Klage eines Bezirksschornsteinfegermeisters gegen gegen ihn gerichtetes

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