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   BGH, 09.08.2000 - 3 StR 139/00   

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BGH, 09.08.2000 - 3 StR 139/00 (https://dejure.org/2000,1774)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2000 - 3 StR 139/00 (https://dejure.org/2000,1774)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2000 - 3 StR 139/00 (https://dejure.org/2000,1774)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 28 Abs. 2 StGB
    Besonders schwere Brandstiftung; Merkmal "andere Straftat" (Abs. 2 Nr. 2); Ermöglichen einer anderen Straftat (Betrugs zum Nachteil der Versicherung); Begriff der Absicht; Besonderes persönliches Merkmal

  • lexetius.com

    StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2

  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gemeingefährliche Delikte, Ermöglichung von Straftaten anderer Personen

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3581
  • NStZ-RR 2011, 301
  • StV 2001, 15
  • JR 2001, 125
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 139/00
    b) Das Ermöglichen einer anderen Straftat i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn die schwere Brandstiftung zum Zweck eines Betrugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird (BGH NJW 2000, 226 ff., zur Veröffentlichung in BGHSt unter 45, 211, bestimmt).

    Wie sich aus der Begründung des Entwurfs des 6. StrRG vom 25. September 1997 ergibt, wurde bei der Qualifikation "eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken" an die entsprechende Vorschrift des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F. angeknüpft, ohne daß den Gesetzgebungsmaterialien irgendein Anhaltspunkt zu entnehmen ist, daß dieses wortgleich übernommene Qualifikationsmerkmal bei § 306 b StGB einen anderen Anwendungsbereich als bei § 315 Abs. 3 Nr. 1 b oder § 211 Abs. 2 StGB haben solle (BT-Drucks.13/8587 S. 49; vgl. zum Rückgriff auf die Auslegung zu diesen Vorschriften auch BGH NJW 2000, 226, 228).

    Der besondere Unwert der schweren Brandstiftung, "um eine andere Straftat zu ermöglichen", liegt darin, daß sie der Begehung kriminellen Unrechts dienen soll, wobei sich die erhöhte Verwerflichkeit aus der Bereitschaft, zur Durchsetzung krimineller Ziele ein abstrakt (§ 306 a Abs. 1 StGB) oder konkret (§ 306 a Abs. 2 StGB) gefährliches Brandstiftungsdelikt zu begehen, mithin aus der Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht durch den Täter ergibt (BGH NJW 2000, 226, 228).

    Wie sich aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt, wurde die Herabsetzung der Untergrenze des Strafrahmens von zehn (§ 307 StGB a.F.) auf fünf Jahre (§ 306 b Abs. 2 StGB n.F.) damit begründet, daß die Qualifikationsmerkmale gegenüber der alten Fassung erweitert worden sind (BT-Drucks.13/8587 S. 49; vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte BGH NJW 2000, 226, 228).

  • BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99

    Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung (Anwendung vor und nach dem 6.

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 139/00
    a) Daß das Gebäude, in dem die von dem Zeugen R. gepachtete Bar untergebracht war, nur zum Teil Wohnzwecken diente, steht der Anwendung des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nach neuem Recht nicht entgegen (BGH NStZ 2000, 197, 198; vgl. zum bisherigen Recht BGHSt 34, 115, 117 f.; BGH NStZ 1985, 455).

    Der Senat hat sich dieser Auffassung zwischenzeitlich angeschlossen (BGH NStZ 2000, 197, 198; Beschl. vom 15. März 2000 - 3 StR 597/99).

    Damit hat sie einen falschen rechtlichen Maßstab zugrundegelegt, weil die in § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderte Absicht ein täterbezogenes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist, das für jeden Beteiligten vorliegen muß, gegen den die Strafschärfungsvorschrift angewandt werden soll (BGH NStZ 2000, 197, 198).

  • BGH, 15.03.2000 - 3 StR 597/99

    Besonders schwere Brandstiftung

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 139/00
    Der Senat hat sich dieser Auffassung zwischenzeitlich angeschlossen (BGH NStZ 2000, 197, 198; Beschl. vom 15. März 2000 - 3 StR 597/99).
  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86

    Inbrandsetzen des gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudeteils

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 139/00
    a) Daß das Gebäude, in dem die von dem Zeugen R. gepachtete Bar untergebracht war, nur zum Teil Wohnzwecken diente, steht der Anwendung des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nach neuem Recht nicht entgegen (BGH NStZ 2000, 197, 198; vgl. zum bisherigen Recht BGHSt 34, 115, 117 f.; BGH NStZ 1985, 455).
  • BGH, 27.01.1956 - 2 StR 432/55

    Dorfschande - § 25 Abs. 2 StGB, Vorsatzwegfall; § 211 StGB, Verdeckungsabsicht

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 139/00
    Dies ist für den Anwendungsbereich der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 211 Abs. 2 StGB anerkannt (BGHSt 9, 180, 182 m.w.Nachw.; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 9; Horn in SK-StGB 50. Lfg. § 211 Rdn. 55; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 211 Rdn. 32; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 211 Rdn. 12).
  • BGH, 18.06.1985 - 1 StR 220/85

    Anforderungen an gerichtliche Feststellungen bei einer Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 3 StR 139/00
    a) Daß das Gebäude, in dem die von dem Zeugen R. gepachtete Bar untergebracht war, nur zum Teil Wohnzwecken diente, steht der Anwendung des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nach neuem Recht nicht entgegen (BGH NStZ 2000, 197, 198; vgl. zum bisherigen Recht BGHSt 34, 115, 117 f.; BGH NStZ 1985, 455).
  • BGH, 18.11.2020 - 4 StR 35/20

    Wohnungseinbruchdiebstahl (falscher Schlüssel: bei dem Berechtigten in

    Wie bei § 211 Abs. 2 StGB und § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB kann die "andere' Tat auch eine solche sein, die zu dem Brandstiftungsdelikt in Tateinheit steht (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211-219; vom 9. August 2000 - 3 StR 139/00).
  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 454/06

    Schwere Brandstiftung; Ermöglichen einer anderen Straftat

    bb) Dieses - schon vom Wortlaut der Vorschrift nahe liegende - Ergebnis entspricht im Übrigen der Auslegung des entsprechenden Qualifikationsmerkmals in § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und § 211 Abs. 2 StGB, auf die bei der Anwendung von § 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB in besonderem Maße zurückgegriffen werden kann (BGHSt 45, 211, 217; BGH NJW 2000, 3581 f.): Eine gewisse Parallele zeigt sich etwa zu dem Fall eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB), der gleichzeitig sämtliche objektiven Merkmale eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfüllt.
  • BGH, 28.06.2007 - 3 StR 54/07

    Besonders schwere Brandstiftung (Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient;

    Da der Qualifikationstatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf § 306a StGB aufbaut, ist er hier nur dann erfüllt, wenn es sich zum Zeitpunkt der beiden - zu Betrugszwecken vorgenommenen (vgl. BGHSt 45, 211; BGH NJW 2000, 3581; NStZ 2000, 197, 198; NStZ-RR 2004, 366) - Brandlegungen bei dem Haus der Angeklagten B. im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB (noch) um ein Gebäude handelte, das der Wohnung von Menschen dient.
  • BGH, 05.12.2001 - 3 StR 422/01

    Besonders schwere Brandstiftung; Inbrandsetzen eines zur Wohnung von Menschen

    d) Die Ausführungen des Verteidigers in der Revisionsbegründung geben keine Veranlassung, von der Entscheidung BGHSt 45, 211 ff. = NJW 2000, 226 ff., der sich der Senat in seiner Entscheidung BGHR StGB § 306 b Ermöglichen 2 angeschlossen hat, abzurücken.
  • LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08

    Vorlagebeschluss; Richtervorlage; konkrete Normenkontrolle; Schuldprinzip;

    Zwar hebt der BGH insofern zutreffend hervor, der besondere Unwert der schweren Brandstiftung, "um eine anderen Straftat zu ermöglichen', liege darin, dass sie der Begehung kriminellen Unrechts dienen soll, wobei sich die erhöhte Verwerflichkeit aus der Bereitschaft, zur Durchsetzung krimineller Ziel ein abstrakt (§ 306a Abs. 1 StGB) oder konkret (§ 306a Abs. 2) StGB gefährliches Brandstiftungsdelikt zu begehen, mithin aus der Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht durch den Täter ergebe (BGH NJW 2000, 3581; BGHSt 45, 211, 217).

    Soweit der BGH jedoch hierdurch die hohe Mindeststrafe als gerechtfertigt ansieht (vgl. BGH NJW 2000, 3581, wo ebenso wie in BGH NStZ 2000, 197, 198 die Herabsetzung der Mindeststrafe von zehn Jahren im § 307 StGB a.F. auf fünf Jahre hervorgehoben wird), wird dies im Hinblick auf die - nach dem Gesetzeswortlaut unumgängliche - Einbeziehung der Fälle, bei denen es bei einer abstrakten Gefährdung verbleibt, von der Kammer nicht geteilt.

  • BGH, 29.10.2004 - 2 StR 381/04

    Besonders schwere Brandstiftung (Wohnung von Menschen: Entwidmung durch alle

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, entgegen einer in der Literatur vertretenen einschränkenden Auslegung (vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 306 Rdn. 9 ff. m.w.N.), auch zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands des § 306 b Abs. 2 Nr. 2, 1. Var. StGB nicht erforderlich, daß die zu ermöglichende andere Straftat gerade unter Ausnutzung der spezifischen situativen Auswirkungen des Brandes begangen werden soll, wie dies § 307 Nr. 2 a.F. StGB voraussetzte; ausreichend ist vielmehr auch die Absicht, nach Beendigung des Brandes einen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung zu begehen (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; NStZ 2000, 197, 198; NJW 2000, 3581; BGH, Beschl. vom 19. August 2004 - 3 StR 186/04).
  • BGH, 18.06.2008 - 2 StR 141/08

    Besonders schwere Brandstiftung (Absicht der Ermöglichung eines

    Dessen Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann gegeben, wenn die Brandlegung - wie hier - zum Zwecke eines Betrugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; NJW 2000, 3581; NStZ 2000, 197; NStZ-RR 2000, 209; 2004, 366; 2005, 76; NJW 2007, 2130; Beschluss vom 22. April 2008 - 3 StR 74/08).
  • BGH, 22.04.2008 - 3 StR 74/08

    Ablehnung eines Beweisantrages (Bedeutungslosigkeit; Begründung;

    Die Voraussetzungen einer besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) sind auch dann erfüllt, wenn die Brandlegung wie hier zum Zwecke eines Betruges zum Nachteil der Versicherung begangen wird (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; BGH NJW 2000, 3581; NStZ-RR 2000, 209; 2004, 366).
  • BGH, 19.08.2004 - 3 StR 186/04

    Besonders schwere Brandstiftung (Ermöglichungsabsicht: Zusammenhang zwischen

    Danach muß - wie in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; BGHR StGB § 306 b Ermöglichen 2; BGH NStZ 2000, 197, 198) anerkannt ist - die andere Straftat, die durch die Brandlegung nach der Vorstellung des Täters oder Anstifters ermöglicht werden soll, nicht durch die akute, gemeingefährliche Brandsituation begünstigt sein.
  • BGH, 29.07.2004 - 3 StR 181/04

    Brandstiftung; Absicht der Schädigung einer Versicherung; besonderes persönliches

    Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Daß sich das Landgericht damit begnügt hat, nur für den Angeklagten festzustellen, er habe bei der Tat in der Absicht gehandelt, einen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung zu ermöglichen, entspricht der Rechtslage: Danach handelt es sich bei der in § 306 Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderten Absicht um ein täterbezogenes besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB (BGH NJW 2000, 3581, 3582; NStZ 2000, 197, 198).
  • LG Oldenburg, 09.08.2006 - 1 KLs 115/04
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