Weitere Entscheidung unten: OLG Saarbrücken, 22.09.1999

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   BGH, 21.09.2000 - 1 StR 257/00   

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BGH, 21.09.2000 - 1 StR 257/00 (https://dejure.org/2000,2038)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2000 - 1 StR 257/00 (https://dejure.org/2000,2038)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 (https://dejure.org/2000,2038)
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Geistig behinderte Heimbewohnerinnen

§ 247 S. 1 StPO, keine Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines unter Betreuung stehenden Zeugen allein wegen Widerspruchs des Betreuers;

§ 1896 BGB, keine Einwirkungsmöglichkeit des Betreuers darauf, ob der Betreute, dem kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (nur hierfür gilt § 52 Abs. 2 StPO), eine Zeugenaussage macht, Möglichkeit der Vorführung des Betreuten nach § 51 Abs. 1 StPO;

§ 247 S. 2 StPO, Begründunganforderungen

Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • BGHSt 46, 142
  • NJW 2000, 3795
  • NStZ 2001, 46
  • FamRZ 2001, 687 (Ls.)
  • JR 2001, 340
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

    Auszug aus BGH, 21.09.2000 - 1 StR 257/00
    Nach der danach angewandten Bestimmung § 247 Satz 1 StPO ist eine vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal zulässig, "wenn zu befürchten ist, ... ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen." Diese Voraussetzung für einen Angeklagtenausschluß ist z.B. auch erfüllt, wenn ein zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigter Zeuge erklärt, daß er nur in Abwesenheit des Angeklagten aussagen wolle; ein solcher Zeuge, der unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen droht, will dann überhaupt nichts mehr, also auch die Wahrheit nicht sagen (BGHSt 22, 18, 21).

    Zum anderen ist § 247 Satz 1 StPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und sein Anwendungsbereich streng auf den Wortlaut des Gesetzes zu beschränken; der zeitweise Ausschluß des Angeklagten ist stets durch Gerichtsbeschluß anzuordnen, der sich nicht auf eine bloß förmliche Begründung beschränken darf; bleibt - wie hier - wegen des Fehlens einer ausreichenden Begründung zweifelhaft, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, so ist der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 22, 18, 20).

  • BGH, 30.03.2000 - 4 StR 80/00

    Absoluter Revisionsgrund; Anwesenheitsrecht des Angeklagten; Vergewaltigung;

    Auszug aus BGH, 21.09.2000 - 1 StR 257/00
    Eine bloße Teilaufhebung des Urteils (vgl. BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - 4 StR 80/00, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2000, 440; Kuckein in KK-StPO § 338 Rdn. 6) kam hier aber nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Verurteilung auch hinsichtlich der Tat zum Nachteil der L. auf den vorgenannten Verfahrensfehlern beruht.
  • BGH, 06.08.1986 - 3 StR 243/86

    Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 21.09.2000 - 1 StR 257/00
    Zwar hat der Bundesgerichtshof bei einer lediglich mangelhaften Begründung für die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal eine Revisionsrüge nach §§ 338 Nr. 5, 247 StPO nicht durchgreifen lassen, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß die sachlichen Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben und vom Gericht nicht verkannt worden sind (BGH StV 1987, 5, 6).
  • BGH, 20.08.1997 - 3 StR 357/97

    Verkündung eines Beschlusses in Abwesenheit des Angeklagten - Beschluss

    Auszug aus BGH, 21.09.2000 - 1 StR 257/00
    Die erforderliche substantiierte Begründung wäre allenfalls dann entbehrlich gewesen, wenn - anders als im vorliegenden Fall - evident gewesen wäre, daß die Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben (BGH StV 2000, 120).
  • OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09

    Entfernung; Hauptverhandlung; Freiwilligkeit; Einverständnis; Verteidiger;

    Die Einordnung eines Verstoßes gegen § 247 S. 1 und 2 StPO als absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO, wenn ein förmlicher Gerichtsbeschluss fehlt (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1976, 1108; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; zweifelnd zunächst noch der 2. Strafsenat, vergleiche: BGH, Urteil vom 28. September 1960 - 2 StR 429/60 -, NJW 1961, 132, der aber mittlerweile dieser Auffassung beigetreten ist, vergleiche: Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 4 und 7; ebenso: BayObLG, MDR 1974, 420), rechtfertigt sich bereits aus dem Wortlaut des § 338 Nr. 5 StPO und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, zitiert nach juris R n. 3).

    Angesichts der grundsätzlich zwingenden Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vergleiche § 230 StPO) hätte in seiner Abwesenheit die Verhandlung aber nur dann weitergeführt werden dürfen, wenn das Gericht gemäß § 247 S. 1 bzw. S. 2 StPO seine Entfernung durch förmlichen Gerichtsbeschluss, der in der Verhandlung hätte verkündet und begründet werden müssen (§§ 34, 35 StPO), angeordnet hätte (ständige Rechtsprechung des BGH im Anschluss an RGSt 20, 273 und RG in GA 48, 302, vergleiche dazu: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1961, 132; NJW 1976, 1108; BGHSt 20, 18, 20; Beschluss vom 09. August 1989 - 2 StR 306/89 -, zitiert nach juris Rn. 5; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; NStZ 2002, 44, 45; ebenso: Senatsbeschluss vom 09. November 1999 - 2 Ss 1086/99 -, zitiert nach juris Rn. 7; BayObLG, MDR 1974, 420).

    Vor diesem Hintergrund ist § 247 StPO als eng auszulegende Ausnahmevorschrift anzusehen, deren Anwendungsbereich streng auf den Gesetzeswortlaut beschränkt ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: NJW 1961, 132; NJW 1968, 806 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7) und die bei vorübergehender Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung ein formstrenges Vorgehen durch förmlichen Gerichtsbeschluss erfordert, dessen Begründung aus Transparenzgesichtspunkten alle tragenden Erwägungen für den Ausschluss enthalten muss.

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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 22.09.1999 - 1 U 3/99 - 1   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6096
OLG Saarbrücken, 22.09.1999 - 1 U 3/99 - 1 (https://dejure.org/1999,6096)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.09.1999 - 1 U 3/99 - 1 (https://dejure.org/1999,6096)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22. September 1999 - 1 U 3/99 - 1 (https://dejure.org/1999,6096)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens einer GmbH; Zahlungsunfähigkeit einer GmbH; Vermeidung eines Quotenschadens; Verstoß gegen die Konkursantragspflicht; Haftung eines faktischen Geschäftsführers; Einrede der Verjährung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbHG § 43; GmbHG § 64; BGB § 823; BGB § 852
    Verjährungsfrist für Schadensersatzanspruch wegen Konkursverschleppung L

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verjährung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3795 (Ls.)
  • NJW-RR 2000, 180
  • NZI 2000, 20
  • NZI 2001, 69
  • VersR 2000, 1023 (Ls.)
  • DB 1999, 2205
  • NZG 2000, 559
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.03.2011 - II ZR 204/09

    Insolvenzverschleppung: Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des

    (2) Von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur wird allerdings wegen der funktionalen Nähe beider Ansprüche und einer Übereinstimmung der zugrunde liegenden Organpflichten die analoge Anwendung des § 43 Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit § 64 Satz 4 GmbHG nF bzw. § 64 Abs. 2 Satz 3 GmbHG aF auf Haftungsansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 15a Abs. 1 InsO (§ 64 Abs. 1 GmbHG aF) befürwortet (vgl. OLG Saarbrücken, GmbHR 1999, 1295, 1296; OLG Köln, WM 2001, 1160, 1162; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., Anh. § 64 Rn. 77; Paefgen in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 43 Rn. 155; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 64 Rn. 144; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., Anh. zu § 64 Rn. 85; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 15a Rn. 42; Wübbelsmann, GmbHR 2008, 1303, 1304 f.).
  • OLG Saarbrücken, 06.05.2008 - 4 U 484/07

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Insolvenzverschleppung - grob

    In der Rechtsprechung wird teilweise eine differenzierende Ansicht vertreten: Jedenfalls dann, wenn sich die deliktische Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger ausschließlich aus einem Verstoß gegen § 64 Abs. 1 GmbHG als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB herleite, betrage die maßgebliche Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 4 GmbHG fünf Jahre (Saarländisches OLG, Urteil vom 22.09.1999, 1 U 3/99, OLGR 2000, 93; OLG Naumburg, NJW-RR 2004, 613, juris Rdn. 21 ff.; Münchener Kommentar/Stein, BGB, 3. Aufl., § 852 Rdn. 62).
  • OLG Naumburg, 21.08.2003 - 7 U 23/03

    Zur Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung

    Die Klägerin meint unter Berufung auf ein Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.09.1999 (1 U 3/99, NJW-RR 2000, 180) sowie auf einige Literaturstellen, es finde die 5-jährige Verjährungsfrist der §§ 64 Abs. 1, Abs. 2, 47 GmbHG Anwendung.

    Ferner weist das OLG Stuttgart zutreffend darauf hin, dass dem der auch die vom Beklagten genannte Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22.9.1999 (1 U 3/99-1, DB 1999, 2205 = NJW-RR 2000, 180 - 181) nicht entgegensteht, denn dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem sich die deliktische Haftung des Gesellschafters gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger ausschließlich aus einem Verstoß gegen § 64 Abs. 1 GmbHG als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB herleitete.

  • OLG Köln, 19.12.2000 - 22 U 144/00

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH bei Bekanntwerden einer rechnerischen

    Schadenersatzansprüche nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 GmbHG verjähren in einer Frist von 5 Jahren, §§ 64 Abs. 2, 43 Abs. 4 GmbHG (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2000, 180 f.).
  • OLG Stuttgart, 29.06.2000 - 13 U 185/99

    Verjährung von Direktansprüchen eines Gesellschaftsgläubigers gegen den

    Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22.9.1999 (DB 1999, 2205).
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