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   BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96   

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BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96 (https://dejure.org/1999,1780)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96 (https://dejure.org/1999,1780)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 (https://dejure.org/1999,1780)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Solidaritätszuschlag - Befristung des Solidaritätszuschlags - Verletzung des Gesetzgebungsverfahrens - Zustimmung des Bundesrates

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe a; ; SolZG 1991 § 3; ; SolZG 1991 § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1991

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 797
  • WM 2000, 45
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69

    Ergänzungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    Die Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer sei bisher als zu den Steuern vom Einkommen gehörig beurteilt worden (unter Hinweis auf BVerfGE 16, 64 ; 32, 333 ).

    Das Erfordernis einer Befristung sei allerdings - trotz entsprechender Überlegungen bei Einführung der Ergänzungsabgabe durch das Finanzverfassungsgesetz vom 23. Januar 1955 - nicht in die Verfassung aufgenommen worden (unter Hinweis auf BVerfGE 32, 333 ).

    Es habe ausgeführt, es sei von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen (BVerfGE 32, 333 ).

    Die Einführung des Solidaritätszuschlags sei auch deswegen verfassungswidrig, weil sie befristet sei und kummulativ zur Erhöhung der Verbrauchsteuern (unter Hinweis auf BVerfGE 32, 333 ) hinzutrete.

    Die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972 zu der Frage, ob eine Ergänzungsabgabe von Verfassungs wegen zu befristen ist (vgl. BVerfGE 32, 333 ), bringen zum Ausdruck, daß sich die Erforderlichkeit einer Befristung nicht aus dem Begriff der Ergänzungsabgabe in Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG a.F. ableiten läßt, dieser Begriff aber einer Befristung auch nicht grundsätzlich entgegensteht.

    Im Hinblick auf ihre Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern zu decken, darf die Ergänzungsabgabe jedoch nicht nur für einen ganz kurzen Zeitraum erhoben werden (vgl. BVerfGE 32, 333 ).

    Die Ergänzungsabgabe soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sicherstellen, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt (vgl. BVerfGE 32, 333 ) und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuer unerläßlich ist.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    Das ist der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Denn die am Wortlaut der Art. 105 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG und an der formalen Eigenständigkeit der Ergänzungsabgabe orientierte Auffassung in den angegriffenen Entscheidungen stellt jedenfalls keine grobe Verkennung des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährten Schutzes oder eine krasse Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze dar (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    Dem Steuerpflichtigen muß im Rahmen einer Besteuerung ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich als Ausdruck der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundrechtlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten bleiben (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ).
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    Für nicht mehr geltendes Recht aber besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit nach Außerkrafttreten der entsprechenden Norm (vgl. BVerfGE 91, 186 ).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    Er erlaube keine Überprüfung der Ausgabengestaltung (unter Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 26. August 1992, NJW 1993, S. 455; BVerfGE 78, 320 ; Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 14 Rn. 178; von Arnim, Wirtschaftlichkeit als Rechtsprinzip, S. 72 f.).
  • FG Hessen, 21.04.1994 - 2 K 3261/93
    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    b) das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. April 1994 - 2 K 3261/93 -,.
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    Er erfülle nach seinem maßgeblichen materiellen Gehalt (unter Hinweis auf BVerfGE 65, 325 ) alle Tatbestandsmerkmale einer Steuer i.S. des Art. 105 ff. GG.
  • FG Hessen, 21.04.1994 - 2 K 2200/93
    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    c) das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. April 1994 - 2 K 2200/93 -,.
  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    Abgesehen davon, daß eine Zweckbindung des Aufkommens dem Charakter einer Abgabe als Steuer nicht entgegenstünde (unter Hinweis auf BVerfGE 49, 343 ), sei der Solidaritätszuschlag auch nicht zur Verwendung für Aufgaben in den neuen Bundesländern bestimmt.
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    Die Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer sei bisher als zu den Steuern vom Einkommen gehörig beurteilt worden (unter Hinweis auf BVerfGE 16, 64 ; 32, 333 ).
  • BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 478/92

    Steuerpflicht und Gewissenfreiheit

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14

    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?

    b) Mit dem Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe befasste sich die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem begründeten Nichtannahmebeschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -.
  • FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19

    Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag

    So wurde z.B. die Verfassungsbeschwerde zur Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1991 nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des BVerfG vom 19.11.1999 2 BvR 1167/96, HFR 2000, 2, 134).
  • BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

    (2) Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; vom 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134, unter III.1.b aa; vom 08.09.2010 - 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217, Rz 3, 14).
  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08

    Zweiter Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen

    Nach der Begründung der Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde im Jahre 1999 durch die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1167/96, HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) sei der Solidaritätszuschlag 1991/92 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Auch der Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1999 (2 BvR 1167/96, HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) steht der Entscheidung des vorlegenden Finanzgerichts nicht entgegenstehen, weil er zu einer Ergänzungsabgabe ergangen ist, die als Solidaritätszuschlag 1991/1992 lediglich für einen kurzen Zeitraum erhoben wurde und damit eine im Wesentlichen andere Rechtslage betrifft.

    a) Die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 19. November 1999 (2 BvR 1167/96, HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 1996 (XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, S. 712) nicht zur Entscheidung angenommen und in den Gründen die Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Solidaritätsgesetz 1991 nicht beanstandet:.

    Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer, also auf Dauer angelegte Steuern, ergänzt, d.h. in einer gewissen Akzessorietät zu ihnen stehen soll (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408; und in HFR 2000, 134).

    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

    Dadurch soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sichergestellt werden, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuern unerlässlich ist (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).

    "Die Ergänzungsabgabe soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sicherstellen, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuer unerläßlich ist" (BVerfG-Beschluss vom 19.11.1999, 2 BvR 1167/96, NJW 2000, S. 797).

  • FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für das Jahr

    Nach der Begründung der Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde im Jahre 1999 durch die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1167/96, HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) sei der Solidaritätszuschlag 1991/92 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 19. November 1999 ( 2 BvR 1167/96 , HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 1996 (XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, S. 712) nicht zur Entscheidung angenommen und in den Gründen die Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Solidaritätsgesetz 1991 nicht beanstandet:.

    Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer, also auf Dauer angelegte Steuern, ergänzt, d.h. in einer gewissen Akzessorietät zu ihnen stehen soll (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, [BVerfG 09.02.1972 - 1 BvL 16/69] BStBl. II 1972, 408; und in HFR 2000, 134).

    Der Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1999 ( 2 BvR 1167/96 , HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) steht der Entscheidung des vorlegenden Finanzgerichts deshalb nicht entgegenstehen, weil er zu einer Ergänzungsabgabe ergangen ist, die als Solidaritätszuschlag 1991/1992 lediglich für einen kurzen Zeitraum erhoben wurde und damit eine im Wesentlichen andere Rechtslage betrifft.

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

    Danach gehört eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe und lässt sich als verfassungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung auch nicht aus den Materialien zur Änderung des Grundgesetzes durch das Finanzverfassungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl I S. 817) entnehmen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, S. 797 f. zum Solidaritätszuschlaggesetz von 1991).

    Die Frage, wieweit eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit Blick auf die Beteiligung der Länder am Steueraufkommen gegenüber der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Deckung des ausschließlichen Mehrbedarfs des Bundes als eine vertretbare Alternative anzusehen sein könnte (vgl. hierzu BVerfGE 32, 333 und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, S. 797 f.), bleibt im Vorlagebeschluss unerörtert.

  • BFH, 21.07.2011 - II R 52/10

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für

    Der aufgrund des SolZG vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1318, BStBl I 1991, 640) erhobene Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 ist ebenfalls als (verfassungsgemäße) Steuer angesehen worden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712, die Verfassungsbeschwerde wurde im BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999  2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134, nicht zur Entscheidung angenommen).

    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010  2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

    Dadurch soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sichergestellt werden, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuern unerlässlich ist (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).

    dd) Der Begriff "Solidaritätszuschlag" ist --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht irreführend, so dass die gesetzlichen Regelungen insoweit nicht unbestimmt sind (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).

  • BFH, 21.07.2011 - II R 50/09

    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

    Der aufgrund des SolZG vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1318, BStBl I 1991, 640) erhobene Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 ist ebenfalls als (verfassungsgemäße) Steuer angesehen worden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712, die Verfassungsbeschwerde wurde im BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999  2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134, nicht zur Entscheidung angenommen).

    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010  2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

    Dadurch soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sichergestellt werden, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuern unerlässlich ist (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).

    Der Begriff "Solidaritätszuschlag" ist auch nicht irreführend, so dass die gesetzlichen Regelungen insoweit nicht unbestimmt sind (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).

  • BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Ergänzungsabgabe muss nicht befristet

    Dass die dadurch entstehende zusätzliche Steuerbelastung des Einkommens so schwerwiegend ist, dass sie als unverhältnismäßiger Eingriff in die durch die Verfassung geschützten Rechte des Steuerpflichtigen angesehen werden könnte, weil diesem wegen der Erhebung des Solidaritätszuschlags ein Kernbestand des Erfolgs eigener wirtschaftlicher Betätigung nicht mehr verbleibt, ist seitens der Beschwerde weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. zum SolZG 1991: BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134; BFH-Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712; zum Stabilitätszuschlag: BVerfG-Beschluss vom 2. Oktober 1973 1 BvR 345/73, BVerfGE 36, 66, BStBl II 1973, 878).

    Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer, also auf Dauer angelegte Steuern, ergänzen, d.h. in einer gewissen Akzessorietät zu ihnen stehen soll (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; und in HFR 2000, 134).

  • FG Köln, 14.01.2010 - 13 K 1287/09

    Solidaritätszuschlag auch im Jahr 2007 noch verfassungsgemäß

    Im Übrigen kann hier auf die Begründung des BVerfG in der Entscheidung zum Solidaritätszuschlaggesetz 1991 (BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, Neue juristische Wochenschrift - NJW - 2000, 797 unter III. 1. b. cc.) Bezug genommen werden, in der das Gericht ausgeführt hat, dass die Bezeichnung als Zuschlag schon deshalb nicht irreführend gewesen sei, weil der Gesetzgeber - wie auch beim hier betroffenen SolzG 1995 - mit dem Begriff der Ergänzungsabgabe auf Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG Bezug genommen habe und damit kein Zweifel an der Rechtsqualität des Solidaritätszuschlages bestanden habe.

    Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, NJW 2000, 797) sind keine Umstände zu erkennen, die den Schluss zuließen, nur die befristete Erhebung eines als Ergänzungsabgabe ausgestalteten Solidaritätszuschlags sei erlaubt.

    Vielmehr darf im Gegenteil nach der zitierten Rechtsprechung des BVerfG eine Ergänzungsabgabe nicht nur für einen ganz kurzen Zeitraum erhoben werden (BVerfG, NJW 2000, 797; BVerfG, BStBl. II 1972, 408).

    Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das BVerfG (Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, NJW 2000, 797) keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1991 im Hinblick auf eine übermäßige Ausdehnung des öffentlichen Sektors und damit der Verhältnismäßigkeit geäußert hat, sieht der Senat insoweit keinen weiteren Begründungsbedarf.

  • BVerfG, 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei unterbliebener Parteianhörung

  • BVerfG, 11.06.2010 - 1 BvR 170/06

    Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Hinterbliebenenrente bei

  • FG Münster, 27.09.2005 - 12 K 6263/03

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Keine Vorlage an das

  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für

  • BVerfG, 25.05.2021 - 2 BvR 1719/16

    Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung ohne vorherigen

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15

    Verzinsung von hinterzogenem Solidaritätszuschlag gemäß § 235 AO

  • BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 1457/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von zentralem

  • BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1942/99

    Verfassungsbeschwerden gegen "Krankenhausnotopfer" gescheitert

  • BVerfG, 15.04.2005 - 1 BvR 952/04

    Keine Grundrechtsverletzung durch Berücksichtigung der Kirchensteuer als fiktivem

  • BFH, 24.07.2008 - II B 38/08

    Verfassungsmäßigkeit des Einigungsvertrags und des Solidaritätszuschlags - Erlass

  • FG Niedersachsen, 27.05.2010 - 12 V 58/10

    Verfassungsgemäßheit des Solidaritätszuschlags; Aussetzung der Vollziehung eines

  • OLG Naumburg, 19.06.2003 - 2 U 68/02

    Beurteilung der internationalen Zuständigkeit - Rechtswahlvereinbarung

  • BFH, 29.05.2007 - IX B 206/04

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1991

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2010 - 9 N 55.09

    Gewässerunterhaltungsbeitrag; Refinanzierung; Gewässerunterhaltungsumlage;

  • FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98

    Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Einkommensteuer; Posten der

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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.11.1999 - 1 BvR 1708/99   

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BVerfG, 17.11.1999 - 1 BvR 1708/99 (https://dejure.org/1999,1190)
BVerfG, Entscheidung vom 17.11.1999 - 1 BvR 1708/99 (https://dejure.org/1999,1190)
BVerfG, Entscheidung vom 17. November 1999 - 1 BvR 1708/99 (https://dejure.org/1999,1190)
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16 Jahre Lärmbelästigung

Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Dauer eines Verfahrens - Lärmbelästigung - Verfahrensdauer - Effektive Rechtspflege

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 95 Abs. 1; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 20
    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch dreijährige Untätigkeit eines OLG bei 15-jähriger Gesamtverfahrensdauer

  • rechtsportal.de

    Verfassungswidrigkeit der überlangen Dauer eines zivilgerichtlichen Beschwerdeverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Strittige Rechtsverhältnisse müssen in angemessener Zeit geklärt werden

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Strittige Rechtsverhältnisse müssen in angemessener Zeit geklärt werden

  • nomos.de PDF, S. 27 (Kurzinformation)

    Klärung strittiger Rechtsverhältnisse muss durch Gerichte in angemessener Zeit erfolgen

Verfahrensgang

  • OLG Hamburg - 2 Wx 15/97
  • BVerfG, 17.11.1999 - 1 BvR 1708/99

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 797
  • VersR 2000, 516
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 711/96

    Verfassungswidrigkeit der gerichtlichen Untätigkeit in einem Sorgerechtsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1999 - 1 BvR 1708/99
    Das Rechtsstaatsprinzip fordert im Interesse der Rechtssicherheit, daß strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997, NJW 1997, S. 2811 f. m.w.N.).
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    Er hat, insbesondere soweit es um das Gebot der Beschleunigung von Haftsachen geht, die dafür erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (BVerfG NJW 2000, 797; 2006, 668, 671; ähnlich BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ [R] 2/03 - NJW 2005, 905, 906).
  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

    Dazu gehört auch, dass streitige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. nur BVerfGE 88, 118, 124; BVerfG NJW 1997, 2811, 2812; NJW 1999, 2582, 2583; NJW 2000, 797).
  • BGH, 12.02.2015 - III ZR 141/14

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer von Ausgangsverfahren

    Verfahrensverzögerungen, die auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen sind, stellen grundsätzlich strukturelle Mängel dar, für die der Staat einstehen muss (BVerfG, NJW 2000, 797; NZS 2013, 21 Rn. 19; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 1243 mwN).
  • EGMR, 29.04.2004 - 75529/01

    SÜRMELI contre l'ALLEMAGNE

    C'est ainsi que, dans une décision du 17 novembre 1999 (no 1 BvR 1708/99), citée par les deux parties et concernant une procédure civile qui durait depuis quinze ans, la Cour constitutionnelle fédérale a conclu:.
  • BSG, 24.03.2022 - B 10 ÜG 2/20 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Den Bundesländern obliegt es daher in ihrem Zuständigkeitsbereich, für eine hinreichende materielle und personelle Ausstattung der Gerichte zu sorgen, damit diese ihrem Rechtsprechungsauftrag in einer Weise nachkommen können, die den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt (BVerfG Beschluss vom 17.11.1999 - 1 BvR 1708/99 - juris RdNr 9; BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 10 RdNr 35; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 3, RdNr 34) .
  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Das Rechtsstaatsprinzip fordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 88, 118 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1708/99 -, NJW 2000, S. 797).

    Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von der Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats (vgl. NJW 2000, S. 797).

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvR 383/00

    Urteilsbegründungspflicht im arbeitsgerichtlichen

    Vielmehr ist es grundsätzlich von den Umständen des einzelnen Verfahrens abhängig, wann von einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen ist (vgl. dazu beispielsweise BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997, 1 BvR 711/96, NJW 1997, S. 2811 f. und der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 1999, 1 BvR 1708/99, NJW 2000, S. 797).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2015 - 4 S 1733/15

    Überprüfung der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung im

    Den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG stehen dieselben Grundrechte des Beigeladenen sowie das öffentliche Interesse an der Erfüllung des Justizgewährungsanspruchs gegenüber (zu Letzterem vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.11.1999 - 1 BvR 1708/99 -, NJW 2000, 797; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV/2, S. 1880).
  • BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 165/01

    Zur Auslagenerstattung bei Beseitigung des angegriffenen Aktes durch die

    b) Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, zu der auch die Entscheidung in angemessener Zeit gehört (vgl. BVerfGE 88, 118 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 1999 - 1 BvR 1708/99 -, NJW 2000, S. 797), fällt allein in die Sphäre der öffentlichen Gewalt.
  • OLG Braunschweig, 11.04.2014 - 6 SchH 1/13

    Ansprüche auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei Geltendmachung

    Es ist zwar anerkannt, dass Personalmangel regelmäßig nicht entschuldigt, weil die Justizverwaltung grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen (BVerfG NJW 2000, 797; BVerfG, Beschluss vom 13.08.2012, 1 BvR 1098/11, juris, Rn. 19; BFH, Urteil vom 17.04.2013, X K 3/12, juris, Rn. 43).
  • VerfG Brandenburg, 28.03.2001 - VfGBbg 2/01

    Keine Verletzung des Rechts auf zügiges Verfahren iSv Verf BB Art 52 Abs 4 durch

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2016 - L 2 R 558/15

    Feststellung der Sozialversicherungspflicht; Betriebsprüfung; Widersprüchlicher

  • BGH, 03.11.2004 - RiZ(R) 2/03

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch unzureichende finanzielle

  • VG Frankfurt/Main, 28.11.2017 - 9 L 6776/17

    Konkurrent um die Präsidentenstelle unterliegt im Einstweiligen

  • OVG Niedersachsen, 12.11.2007 - 2 LA 423/07

    Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses gemäß §

  • OLG Schleswig, 10.11.2005 - 11 U 145/04

    Inanspruchnahme eines Landes unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2003 - DL 17 S 5/03

    Vermeidung überlanger Verfahrensdauer; Dienstentfernung eines Polizeibeamten -

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2016 - Verg 19/16

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Untätigkeitsbeschwerde im

  • KG, 11.11.2005 - 9 U 116/05

    Amtshaftung: Lange Verfahrensdauer infolge personeller Engpässe begründet keinen

  • SG Stuttgart, 09.05.2011 - S 20 SO 1922/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Abweisung der Klage als unzulässig bei fehlendem

  • OLG Bremen, 12.03.2007 - Verg 3/06

    Untätigkeitsbeschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren nur als ultima ratio

  • OLG Schleswig, 02.02.2012 - 11 U 144/10

    Voraussetzungen der Amtshaftung für die verzögerte Bearbeitung eines

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