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   BVerfG, 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97   

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BVerfG, 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97 (https://dejure.org/1999,1914)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97 (https://dejure.org/1999,1914)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 1999 - 1 BvR 2017/97 (https://dejure.org/1999,1914)
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Wegnahme des Kindes in der Wohnung des Vaters

Art. 13 Abs. 2 GG, Anforderungen an die Bestimmtheit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (hier: einstweilige Anordnung zu unbestimmt, da nicht einmal deutlich wurde, daß der Richter an die Möglichkeit einer Wohnungsdurchsuchung dachte);

Art. 13 Abs. 2 GG, zur Frage, ob eine Durchsuchungsanordnung in § 33 Abs. 2 FGG eine ausreichende gesetzliche Grundlage haben kann (offengelassen);

§ 227 Abs. 2 BGB, zur Frage des Rechtmäßigkeitsmaßstabs bei Widerstand gegen rechtswidrige behördliche Handlungen (vgl. die Rspr. zu § 113 StGB) (offengelassen)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 durch Verurteilung zum Schadensersatz wegen Abwehr einer ohne zureichende richterliche Anordnung erfolgten Hausdurchsuchung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Fragwürdigkeit der Zuerkennung von Schadensersatz an Polizeibeamte, die bei einer Wohnungsdurchsuchung ohne ausreichende Rechtsgrundlage Schaden erleiden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 943
  • NVwZ 2000, 546 (Ls.)
  • FamRZ 2000, 411
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 51, 97; 57, 346; 96, 44).

    Denn staatliche Organe suchen ziel- und zweckgerichtet in der Wohnung nach einer Person, die der Inhaber der Wohnung von sich auch nicht herausgeben will (vgl. BVerfGE 51, 97 [106 f.]).

    Diese Unsicherheit zu vermeiden ist nach Art. 13 Abs. 2 GG Aufgabe allein des für die präventive Kontrolle zuständigen Richters (vgl. BVerfGE 51, 97 [114]).

    Das ist in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 GG nur dann der Fall, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Durchsuchungsanordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (vgl. BVerfGE 51, 97 [111]).

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 51, 97; 57, 346; 96, 44).

    a) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 96, 44 [51]).

    Die richterliche Anordnung der Durchsuchung hat die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muß Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (vgl. BVerfGE 96, 44 [51 f.]).

    Insofern gibt es auch keinen Anhaltspunkt für eine eigenverantwortliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme durch den zuständigen Richter, insbesondere deren Erforderlichkeit (vgl. BVerfGE 96, 44 [51]).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 51, 97; 57, 346; 96, 44).
  • OLG Köln, 17.12.1974 - Ss 213/74
    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97
    Zu prüfen wird dabei unter anderem sein, ob die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im bürgerlichen Recht bei der Anwendung des § 227 Abs. 2 BGB überhaupt anders ausfallen kann als im Strafrecht bei Anwendung des § 113 StGB (vgl. dazu etwa OLG Köln, NJW 1975, S. 889 f.; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., 1997, § 113 Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 31).
  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97
    Nicht vorgegriffen wird der von den Fachgerichten zu beantwortenden Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen nach bürgerlichem Recht Nothilfe gegen die Diensthandlung eines Polizeibeamten zulässig ist, um dessen Unterstützung ein Gerichtsvollzieher nachgesucht hat (vgl. zu einer ähnlichen Fragestellung BVerfGE 87, 399 [409 ff.]).
  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06

    Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur

    Das Gewicht der präventiven Schutzzwecke, die Gesetzgeber und Strafgerichte der Strafandrohung beimessen dürfen, ist jedoch im Falle des § 113 Abs. 1 StGB so hoch, dass auch dieser schwerwiegendere Eingriff gerechtfertigt ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97 -, NJW 2000, S. 943 ).
  • BGH, 10.08.2006 - I ZB 126/05

    Durchsetzung der Verurteilung zur Gewährung des Zutritts zur Wohnung zur Sperrung

    Eine Durchsuchung liegt vielmehr nur dann vor, wenn ein Betreten der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines nicht bereits offenkundigen Sachverhalts, d.h. dem Aufspüren dessen dient, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will (BVerfGE 51, 97, 106 f.; 75, 318, 327; BVerfG NJW 2000, 943, 944).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 1 S 1265/21

    Abschiebung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der

    Um eine Durchsuchung handelt es sich hingegen zum Beispiel dann, wenn Vollstreckungsorgane eine Wohnung betreten, um dort dem Inhaber der Wohnung ein Kind wegzunehmen, das dieser von sich aus nicht übergeben will, denn in einem solchen Fall suchen staatliche Organe ziel- und zweckgerichtet in der Wohnung nach einer Person, die der Inhaber von sich aus nicht herausgeben möchte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97 - NJW 2000, 953, m.w.N.).
  • VG Hamburg, 18.11.2019 - 9 K 4459/17

    Zur waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG

    Für den Begriff der Durchsuchung kennzeichnend ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerfG, Beschl. v. 3.4.1979, 1 BvR 994/76, juris Rn. 26; Beschl. v. 5.5.1987, 1 BvR 1113/85, juris Rn. 26; Kammerbeschl. v. 19.11.1999, 1 BvR 2017/97, juris Rn. 11).
  • VG Hamburg, 15.02.2019 - 9 K 1669/18

    Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft als Wohnung; Durchsuchung; fehlende

    Für den Begriff der Durchsuchung kennzeichnend ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerfG, Beschl. v. 3.4.1979, 1 BvR 994/76, Durchsuchungsanordnung, Zwangsvollstreckung, juris Rn. 26; Beschl. v. 5.5.1987, 1 BvR 1113/85, Betretungsrecht des Sachverständigen, Sachverständiger, juris Rn. 26; Kammerbeschl. v. 19.11.1999, 1 BvR 2017/97, juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 10.10.2022 - 10 B 22.798

    Rechtswidrige polizeiliche Maßnahme zur Unterstützung der Vollstreckung von

    Denn jedenfalls, wenn die Polizei - wie hier - im Vollstreckungsverfahren Unterstützung bei einer Wohnungsdurchsuchung, die dem verfassungsrechtlichen Richtervorbehalt in Art. 13 Abs. 2 GG unterliegt (zur Geltung des Richtervorbehalts auch bei Vollstreckungsmaßen grundlegend BVerfG, B.v. 3.4.1979 - 1 BvR 994/76 - BVerfGE 51, 97), leisten soll, setzt die Rechtmäßigkeit dieser Unterstützung die Wahrung dieses Richtervorbehalts voraus (so im Ergebnis wohl auch BVerfG, B.v. 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97 - juris Rn 3 bzw. 9, wonach die Annahme eines Zivilgerichts, der Schmerzensgeld beanspruchende Polizeibeamte habe anlässlich der Wohnungsdurchsuchung durch den Gerichtsvollzieher rechtmäßig gehandelt, den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG verkenne).

    Wenn Vollstreckungsorgane - wie hier - eine Wohnung betreten, um dort den Inhabern der Wohnung Kinder wegzunehmen, die diese von sich aus nicht herausgeben wollen, handelt es sich um eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG (BVerfG, B.v. 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97 - juris 11).

    Nach Art. 13 Abs. 2 GG dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden (hierzu und zum Folgenden ausführlich BVerfG, B.v. 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Die Vollstreckung der Herausgabe eines Kindes ist durchaus auch außerhalb einer Wohnung möglich (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • BGH, 24.02.2011 - V ZB 280/10

    Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen: Herausgabevollstreckung betr. die

    Eine Durchsuchung liegt nur dann vor, wenn ein Betreten der Wohnung der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines nicht bereits offenkundigen Sachverhalts, d.h. dem Aufspüren dessen dient, was der Wohnungseigentümer von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will (BVerfGE 51, 97, 106 f.; 75, 318, 372; BVerfG, NJW 2000, 943, 944).
  • VG Oldenburg, 06.06.2012 - 11 A 3099/12

    Abschiebung; Betreten einer Wohnung; Wohnungsdurchsuchung

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 6 C 26.03 - BVerwGE 121, 345 ; Urteil vom 6. September 1974 - I C 17.73 - BVerwGE 47, 31 ; BVerfG, Beschluss vom 19. November 1999 - 1 BvR 2017/97 - NJW 2000, 943 ; Beschluss vom 16. Juni 1987 - 1 BvR 1202/84 - BVerfGE 76, 83 ; Beschluss vom 3. April 1979 - 1 BvR 994/76 - BVerfGE 51, 97 ) ist eine Durchsuchung das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offenlegen oder herausgeben will.

    Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend in dem erwähnten Beschluss vom 19. November 1999 (a.a.O.) das Betreten einer Wohnung zum Zwecke der Suche nach und Mitnahme einer Person, die der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben will, als Durchsuchung bewertet.

  • VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860

    Behörde muss dem Vermieter eine Feuerbeschau vorankündigen

    Geschützt ist dabei die Wohnung als die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet (vgl. BVerfG vom 19.11.1999 Az. 1 BvR 2017/97 RdNr. 11; BVerfG vom 27.02.2008 Az. 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 RdNr. 174).
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19

    Erstreckung der Reichweite des Vorführungsbefehls auf Durchsuchungen von

    Die richterliche Anordnung hat die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997, BVerfGE 96, 44 [51 f.]; Beschluss vom 19. November 1999 - 1 BvR 2017/97 - juris Rn. 12; vgl. auch Gornig in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 13 Rn. 83).
  • BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13

    Einbeziehung eines Eigentümers eines von ihm vermieteten Mehrfamilienhauses in

  • VG Gießen, 03.12.2018 - 4 K 5860/17

    Drittschutz bei der Gewährung von Amtshilfe

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.06.2009 - 3 L 18/08

    Ausführung, unmittelbare; Bekanntgabe; Durchsuchung; Gefahrenerforschung;

  • VG Neustadt, 08.11.2011 - 5 N 992/11

    Vollzug der Sicherstellungsanordnung für Waffen

  • VG Frankfurt/Oder, 28.03.2012 - 6 K 76/08
  • AG Neuruppin, 09.11.2005 - 71 M 2286/05

    Zwangsvollstreckung eines Urteils auf Duldung einer Gas-Zählersperrung:

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