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   BVerfG, 19.12.2000 - 1 BvR 1684/99   

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BVerfG, 19.12.2000 - 1 BvR 1684/99 (https://dejure.org/2000,1556)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.2000 - 1 BvR 1684/99 (https://dejure.org/2000,1556)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - 1 BvR 1684/99 (https://dejure.org/2000,1556)
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Gerichtskostenzahlung nach Bekanntgabe des Aktenzeichens

Art. 3 GG, richterliche Willkür bei unter keinem Gesichtspunkt vertretbarer Nichtzulassung der Revision gem. § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (vgl. auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG);

§ 270 Abs. 3 ZPO, § 65 GKG, (einfachgesetzlich:) keine Pflicht zur unaufgeforderten Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses, Unwesentlichkeitsfrist von 14 Tagen für vom Kläger zu vertretende Verzögerung

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zustellung der Klage - Demnächstige Klage - Prozeßbevollmächtigter - Gerichtskostenvorschuß - Unwesentliche Verzögerung - Verjährung der Klageforderung - Unterbrechung der Verjährung - Zustellungsverzögerung

  • Judicialis

    ZPO § 270 Abs. 3; ; ZPO § ... 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 270 Abs. 3
    Zustellung "demnächst"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1125
  • MDR 2001, 584
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.06.1993 - X ZR 6/93

    Keine Vorschußpflicht ohne Anforderung durch Mahngericht

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2000 - 1 BvR 1684/99
    Der damalige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers nahm hierzu noch vor dem auf den 26. August 1999 anberaumten Verkündungstermin mit Schriftsatz vom 12. August 1999 Stellung; dabei wies er unter anderem (unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1986, S. 1347 und NJW 1993, S. 2811) darauf hin, dass der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet sei, den Gerichtskostenvorschuss ohne gerichtliche Anforderung zu zahlen; die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 21. Januar 1997 sei mithin noch binnen der für die Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO als unwesentliche Verzögerung zu betrachtenden 14 Tage nach der Mitteilung des Aktenzeichens erfolgt; für den Fall, dass das Oberlandesgericht ungeachtet der noch einmal dargelegten Bedenken an seiner Auffassung festhalten sollte, derzufolge die Klage wegen Verjährung abzuweisen sei, werde nochmals die Zulassung der Revision wegen Abweichung von den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf denen das Urteil gegebenenfalls beruhen würde, beantragt.

    Dabei habe der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Verzögerungen bis zu 14 Tagen als geringfügig erachtet, selbst wenn sie auf einem nachlässigen Verhalten des Gläubigers beruhten, und als unschädlich angesehen (Bezugnahme unter anderem auf BGH, NJW 1993, S. 2811 ).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Klägers, den Gebührenvorschuss von sich aus, vor gerichtlicher Zahlungsaufforderung, einzuzahlen (z.B. BGH, NJW 1956, S. 1319 f.; NJW 1972, S. 1948 f.; BGHZ 69, S. 361, 363 f.; BGH, WM 1985, S. 36 f.; NJW 1986, S. 1347 f.; VersR 1992, S. 433 f.; NJW 1993, S. 2811 f.; NJW 1994, S. 1073 f.; NJW-RR 1995, S. 254 f.; VersR 1999, S. 1525 f.; ebenso die ganz herrschende Meinung in der Literatur, z.B. Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO, 58. Auflage 2000, § 270 Rn. 27; Zöller, ZPO, 22. Auflage 2001, § 270 Rn. 8; Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 270 Rn. 48; Münchner Kommentar zur ZPO, Bd. 1, § 270 Rn. 54; Musielak, ZPO, 2. Auflage 2000, § 270 Rn. 22).

    Mit dieser Frage beschäftigte sich insbesondere auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die der Beschwerdeführer das Oberlandesgericht in seinem Schriftsatz vom 12. August 1999 ausdrücklich hingewiesen hat (BGH, NJW 1993, S. 2811).

    Auf der damit gegebenen Abweichung von dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1993, S. 2811) beruht die Ent-scheidung des Oberlandesgerichts.

    Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht in seiner eigenen Entscheidung - wenn auch in anderem Zusammenhang - nicht nur mehrere der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, sondern gerade auch die Entscheidung zitiert, deren alleiniger Gegenstand die Frage ist, ob jedenfalls in den Fällen anwaltlicher Vertretung und einfacher Berechnung des Vorschusses dieser innerhalb einer Woche ab Einreichung des Mahnantrags unaufgefordert bezahlt werden muss (BGH, NJW 1993, S. 2811), ohne sich hiermit auseinander zu setzen.

  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 236/84

    Unterbrechung der Verjährung bei Klagezustellung "demnächst"

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2000 - 1 BvR 1684/99
    Der damalige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers nahm hierzu noch vor dem auf den 26. August 1999 anberaumten Verkündungstermin mit Schriftsatz vom 12. August 1999 Stellung; dabei wies er unter anderem (unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1986, S. 1347 und NJW 1993, S. 2811) darauf hin, dass der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet sei, den Gerichtskostenvorschuss ohne gerichtliche Anforderung zu zahlen; die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 21. Januar 1997 sei mithin noch binnen der für die Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO als unwesentliche Verzögerung zu betrachtenden 14 Tage nach der Mitteilung des Aktenzeichens erfolgt; für den Fall, dass das Oberlandesgericht ungeachtet der noch einmal dargelegten Bedenken an seiner Auffassung festhalten sollte, derzufolge die Klage wegen Verjährung abzuweisen sei, werde nochmals die Zulassung der Revision wegen Abweichung von den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf denen das Urteil gegebenenfalls beruhen würde, beantragt.

    Von einer nicht geringfügigen Verzögerung, die die Wohltat des § 270 Abs. 3 ZPO nicht mehr eintreten lasse, sei auszugehen bei einer Verzögerung von mehr als zwei Wochen (Bezugnahme unter anderem auf BGH, NJW 1986, S. 1347 und NJW 1972, S. 1948).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Klägers, den Gebührenvorschuss von sich aus, vor gerichtlicher Zahlungsaufforderung, einzuzahlen (z.B. BGH, NJW 1956, S. 1319 f.; NJW 1972, S. 1948 f.; BGHZ 69, S. 361, 363 f.; BGH, WM 1985, S. 36 f.; NJW 1986, S. 1347 f.; VersR 1992, S. 433 f.; NJW 1993, S. 2811 f.; NJW 1994, S. 1073 f.; NJW-RR 1995, S. 254 f.; VersR 1999, S. 1525 f.; ebenso die ganz herrschende Meinung in der Literatur, z.B. Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO, 58. Auflage 2000, § 270 Rn. 27; Zöller, ZPO, 22. Auflage 2001, § 270 Rn. 8; Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 270 Rn. 48; Münchner Kommentar zur ZPO, Bd. 1, § 270 Rn. 54; Musielak, ZPO, 2. Auflage 2000, § 270 Rn. 22).

  • BGH, 06.04.1972 - III ZR 210/69

    Begriff der Zustellung demnächst

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2000 - 1 BvR 1684/99
    Von einer nicht geringfügigen Verzögerung, die die Wohltat des § 270 Abs. 3 ZPO nicht mehr eintreten lasse, sei auszugehen bei einer Verzögerung von mehr als zwei Wochen (Bezugnahme unter anderem auf BGH, NJW 1986, S. 1347 und NJW 1972, S. 1948).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Klägers, den Gebührenvorschuss von sich aus, vor gerichtlicher Zahlungsaufforderung, einzuzahlen (z.B. BGH, NJW 1956, S. 1319 f.; NJW 1972, S. 1948 f.; BGHZ 69, S. 361, 363 f.; BGH, WM 1985, S. 36 f.; NJW 1986, S. 1347 f.; VersR 1992, S. 433 f.; NJW 1993, S. 2811 f.; NJW 1994, S. 1073 f.; NJW-RR 1995, S. 254 f.; VersR 1999, S. 1525 f.; ebenso die ganz herrschende Meinung in der Literatur, z.B. Baumbach/Lauterbach u.a., ZPO, 58. Auflage 2000, § 270 Rn. 27; Zöller, ZPO, 22. Auflage 2001, § 270 Rn. 8; Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 270 Rn. 48; Münchner Kommentar zur ZPO, Bd. 1, § 270 Rn. 54; Musielak, ZPO, 2. Auflage 2000, § 270 Rn. 22).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Erforderlich ist vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muß mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 42, 64, 74; 67, 90, 94; 80, 48, 51; 87, 273, 278 f; 89, 1, 14; BVerfG, NJW 1988, 1456, 1458; 1994, 1210, 1211; 1994, 2279; 1996, 1336; 1996, 1531; 1997, 311; 1997, 649; 1998, 2583, 2584; 1999, 207, 208; 2001, 1125 f; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99, NJW 2000, 590).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZR 75/02

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen

    c) Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe das Recht auf ein objektiv willkürfreies Verfahren verletzt, stützt er die Beschwerde zwar auf einen Umstand, der, läge er vor, unter den Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO fiele (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1125, 1126; Amtl. Begründung des ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; Musielak/Ball, aaO, Rdn. 6).
  • BGH, 10.08.2017 - 3 StR 549/16

    Zulässigkeit einer Verweisung bei sich nachträglich herausstellender

    Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 1 BvR 1684/99, NJW 2001, 1125 f.) b) Gemessen hieran beruht die vom Schöffengericht beschlossene Verweisung nicht auf objektiver Willkür; insbesondere entbehrt sie nicht jedes sachlichen Grundes.
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