Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.02.2001

Rechtsprechung
   BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99   

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https://dejure.org/2000,449
BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99 (https://dejure.org/2000,449)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2000 - VI ZR 242/99 (https://dejure.org/2000,449)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99 (https://dejure.org/2000,449)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 823 Ac

  • Prof. Dr. Lorenz

    (Keine) Eigentumsverletzung des späteren Käufers bei Beschädigung eines Grundstücks ("Quasi-Weiterfresser-Schaden")

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eigentumsverletzung - Aufgefülltes Grundstück - Ausdehnung der Schlacke - Beschädigung des Bauwerks

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schlacke, Ausdehnung der - als Schadensursache an Bauwerken; Eigentumsverletzung, keine - bei mit Schlacke aufgefülltem Grundstück

  • Judicialis

    BGB § 823 Ac

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Keine Eigentumsverletzung bei Gebäudeschäden durch die schon bei Erwerb des unbebauten Grundstücks vorhandenen Bodenmängel

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Rechtsprechung bei "Quasi-Weiterfresserschäden"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Eigentumsverletzung durch Ausdehnung von Schlacke, mit der ein Grundstück aufgefüllt wurde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unerlaubte Handlungen, Zur Eigentumsverletzung bei Errichtung mangelfreier Gebäude auf einem mangelbehafteten Grundstück

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Spätschäden an Gebäuden durch Schlackeverfüllungen der Baugrundstücke als Eigentumsverletzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Produzentenhaftung" aus mangelhafter Auffüllung eines Baugrundstücks? (IBR 2001, 116)

Papierfundstellen

  • BGHZ 146, 144
  • NJW 2001, 1346
  • MDR 2001, 506
  • DNotZ 2001, 368
  • NZBau 2001, 266
  • VersR 2001, 462
  • BauR 2001, 1082
  • BauR 2001, 800
  • ZfBR 2001, 147 (Ls.)
  • ZfBR 2001, 250
  • ZfBR 2001, 255
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97

    Eigentumsverletzung durch Anfertigung einer neuen Sache

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99
    Diese Rechtsprechung ist in erster Linie im Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte und vor allem dazu entwickelt worden, um die Reichweite deliktischer Haftung gegenüber der vertraglichen Haftung abzugrenzen (vgl. insbesondere Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837 ff.).

    Es fehlt deshalb unter diesem Blickpunkt an der erforderlichen Verletzung des Integritätsinteresses (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 5. September 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 85, 837; vgl. auch BGHZ 39, 366, 367; 67, 359, 364; 96, 221, 228 und 117, 183, 187 ff.).

    Die deliktischen Verkehrspflichten sind nämlich grundsätzlich nicht darauf gerichtet, das Interesse des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259 m.w.N.; 105, 346, 355 und 138, 230, 234).

    Vielmehr ist sie nach dem soeben dargestellten Verständnis dieses Begriffs in den Senatsurteilen BGHZ 86, 256, 262 und BGHZ 138, 230, 234 für die hier geltend gemachten Schäden an den Gebäuden und der Hoffläche zu bejahen mit der Folge, daß auch hinsichtlich der fertiggestellten Bauwerke eine Eigentumsverletzung durch die Auffüllung des Grundstücks mit Schlacke zu verneinen ist.

    b) Eine solche setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fällen eines Zusammentreffens von fehlerfreien mit fehlerbehafteten Sachen begrifflich voraus, daß vor dem Schadenseintritt jedenfalls ein Teil der Gesamtsache unversehrt im Eigentum des Geschädigten gestanden hat, so daß von daher Raum für eine Eigentumsverletzung im Sinne einer Verletzung des Integritätsinteresses ist (vgl. BGHZ 117, 183, 189 (Kondensatoren) sowie Senatsurteil BGHZ 138, 230, 235/6 (Transistoren), jeweils m.w.N.).

    Dies ergibt sich unabhängig davon, daß die Gebäude gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, schon aus der natürlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die schadensrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. BGHZ 86, 256, 262; 102, 323, 326 und 138, 230, 237).

    Ob die oben (2. a) dargestellte neuere Rechtsprechung zu den sogenannten weiterfressenden Schäden - insbesondere im Senatsurteil BGHZ 138, 230, 237 - hier deshalb zu einer anderen Beurteilung führen könnte, weil die schadensrechtliche Betrachtungsweise nicht in allem an die sachenrechtliche gebunden ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79

    Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99
    Diese Rechtsprechung ist in erster Linie im Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte und vor allem dazu entwickelt worden, um die Reichweite deliktischer Haftung gegenüber der vertraglichen Haftung abzugrenzen (vgl. insbesondere Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837 ff.).

    Es fehlt deshalb unter diesem Blickpunkt an der erforderlichen Verletzung des Integritätsinteresses (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 5. September 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 85, 837; vgl. auch BGHZ 39, 366, 367; 67, 359, 364; 96, 221, 228 und 117, 183, 187 ff.).

    Die deliktischen Verkehrspflichten sind nämlich grundsätzlich nicht darauf gerichtet, das Interesse des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259 m.w.N.; 105, 346, 355 und 138, 230, 234).

    Sie ist in den Fällen zu bejahen, in denen das fehlerbehaftete Einzelteil mit der Gesamtsache bzw. dem später beschädigten (zunächst aber einwandfreien) anderen Teil zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungen trennbaren Einheit verbunden worden ist, sowie in den Fällen, in denen der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden könnte (vgl. zu den verschiedenen Fallkonstellationen einerseits das Senatsurteil BGHZ 86, 256, 262 sowie andererseits das Senatsurteil vom 14. Mai 1996 - VI ZR 158/95 - VersR 1996, 979).

    Vielmehr ist sie nach dem soeben dargestellten Verständnis dieses Begriffs in den Senatsurteilen BGHZ 86, 256, 262 und BGHZ 138, 230, 234 für die hier geltend gemachten Schäden an den Gebäuden und der Hoffläche zu bejahen mit der Folge, daß auch hinsichtlich der fertiggestellten Bauwerke eine Eigentumsverletzung durch die Auffüllung des Grundstücks mit Schlacke zu verneinen ist.

    Dies ergibt sich unabhängig davon, daß die Gebäude gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, schon aus der natürlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die schadensrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. BGHZ 86, 256, 262; 102, 323, 326 und 138, 230, 237).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 270/80

    Deliktische Ansprüche des Erwerbers einer Kfz-Hebebühne wegen Nichteignung für

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99
    Für einen vergleichbaren Fall einer von Anfang an fehlerhaften Gesamtsache hat der erkennende Senat in dem eine Hebebühne betreffenden Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 eine Eigentumsverletzung u.a. mit der Erwägung verneint, daß die Sachgesamtheit von Anfang an mangelhaft war, auch wenn der Defekt erst später zutage getreten sei.

    Wie der erkennende Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 18. Januar 1983 (aaO) dargelegt hat, ist dieser Auffangtatbestand als "sonstiges Recht" im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB lediglich geschaffen worden, um eine sonst bestehende Lücke im Rechtsschutz zu schließen, und betrifft ebenfalls nur den Schutz des Integritätsinteresses.

  • BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75

    Schwimmerschalter

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99
    Es fehlt deshalb unter diesem Blickpunkt an der erforderlichen Verletzung des Integritätsinteresses (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 5. September 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 85, 837; vgl. auch BGHZ 39, 366, 367; 67, 359, 364; 96, 221, 228 und 117, 183, 187 ff.).

    Der erkennende Senat hat insoweit an ein den nicht funktionierenden Schwimmschalter in einer Reinigungsanlage betreffendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 67, 359, 364) angeknüpft und eine Eigentumsverletzung verneint, wenn der Mangel der übereigneten Sache von vornherein insgesamt anhaftet, diese damit für den Eigentümer von Anfang an schlechthin unbrauchbar ist und sich der Mangel mit dem geltend gemachten Schaden deckt.

  • BGH, 11.01.1978 - VIII ZR 1/77

    Lieferung verunreinigten Sandes - Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99
    Auch wird in einer Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1905, 367, 368), die das Verputzen eines Gebäudes mit salzhaltigem und deshalb mangelhaftem Kalk, sowie in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 - NJW 1978, 1051, die das Verputzen mit verunreinigtem Sand betraf, eine Eigentumsverletzung mit der Begründung verneint, daß der jeweilige Kläger von Anfang an mangelbehaftetes Eigentum am Gebäude bzw. Verputzmaterial erworben habe.

    An diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof auch in späteren Entscheidungen festgehalten, welche die Errichtung von mangelhaften oder mit mangelhaften Bestandteilen versehenen Gebäuden auf unversehrten Grundstücken betrafen, und eine Eigentumsverletzung nur in solchen Fällen bejaht, in denen das Grundstück vor Einbringung der fehlerhaften Werkleistungen bzw. Bauelemente in mangelfreiem Eigentum des Klägers gestanden hatte (Senatsurteile vom 5. Mai 1981 - VI ZR 280/79 - NJW 1981, 2250 (Asbestzementplatten) und vom 18. September 1984 - VI ZR 51/83 - VersR 1984, 1151, 1152 (Dachabdeckfolie); BGH, Urteile vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 - NJW 1978, 1051 (unbrauchbarer Verputz); vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 - NJW 1981, 2248, 2250 (Dämmelemente) sowie BGHZ 96, 228, 229 (Spundwand)).

  • BGH, 24.06.1981 - VIII ZR 96/80

    Haftung des Baustoffherstellers

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99
    Insoweit hat der Senat mit Deutlichkeit gegenüber einer anderen, den Einbau von Dämmelementen betreffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 - NJW 1981, 2248, 2249) abgegrenzt, wonach infolge des fehlerhaften Materials ein mangelbehafteter Bauteil entstanden war, der erst in diesem mangelhaften Zustand in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen war, so daß der übereigneten Sache der Mangel von vornherein anhaftete und aus diesem Grund eine Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB ausschied.

    An diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof auch in späteren Entscheidungen festgehalten, welche die Errichtung von mangelhaften oder mit mangelhaften Bestandteilen versehenen Gebäuden auf unversehrten Grundstücken betrafen, und eine Eigentumsverletzung nur in solchen Fällen bejaht, in denen das Grundstück vor Einbringung der fehlerhaften Werkleistungen bzw. Bauelemente in mangelfreiem Eigentum des Klägers gestanden hatte (Senatsurteile vom 5. Mai 1981 - VI ZR 280/79 - NJW 1981, 2250 (Asbestzementplatten) und vom 18. September 1984 - VI ZR 51/83 - VersR 1984, 1151, 1152 (Dachabdeckfolie); BGH, Urteile vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 - NJW 1978, 1051 (unbrauchbarer Verputz); vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 - NJW 1981, 2248, 2250 (Dämmelemente) sowie BGHZ 96, 228, 229 (Spundwand)).

  • BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 276/90

    Eigentumsverletzung durch Herstellung einer mangelhaften Sache bei Verbindung mit

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99
    Es fehlt deshalb unter diesem Blickpunkt an der erforderlichen Verletzung des Integritätsinteresses (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 5. September 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 85, 837; vgl. auch BGHZ 39, 366, 367; 67, 359, 364; 96, 221, 228 und 117, 183, 187 ff.).

    b) Eine solche setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fällen eines Zusammentreffens von fehlerfreien mit fehlerbehafteten Sachen begrifflich voraus, daß vor dem Schadenseintritt jedenfalls ein Teil der Gesamtsache unversehrt im Eigentum des Geschädigten gestanden hat, so daß von daher Raum für eine Eigentumsverletzung im Sinne einer Verletzung des Integritätsinteresses ist (vgl. BGHZ 117, 183, 189 (Kondensatoren) sowie Senatsurteil BGHZ 138, 230, 235/6 (Transistoren), jeweils m.w.N.).

  • BGH, 30.05.1963 - VII ZR 236/61

    Haftung des Bauunternehmers und des Architekten wegen Errichtung eines

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99
    Es fehlt deshalb unter diesem Blickpunkt an der erforderlichen Verletzung des Integritätsinteresses (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 5. September 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 85, 837; vgl. auch BGHZ 39, 366, 367; 67, 359, 364; 96, 221, 228 und 117, 183, 187 ff.).

    Für einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof in einer grundlegenden, in BGHZ 39, 366, 367 abgedruckten Entscheidung unter Hinweis auf das schon erwähnte Urteil des Reichsgerichts (JW 1905, 367 f.) ausgeführt, daß das Eigentum des Klägers an Grund und Boden durch die mangelhafte Bauweise keine Minderung gegenüber dem vorherigen Zustand erfahren und das bebaute Grundstück nie in mangelfreiem Zustand in seinem Eigentum gestanden habe.

  • BGH, 18.09.1984 - VI ZR 51/83

    Deliktsrecht - Produzentenhaftung - Nutzungsinteresse - Integritätsschutz -

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99
    Aus diesem Grund hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. September 1984 - VI ZR 51/83 - VersR 1984, 1151, 1152 für jenen, einen Anspruch des Hauseigentümers gegen den Hersteller einer Dachabdeckfolie betreffenden Fall eine Eigentumsverletzung nur dann für denkbar erachtet, wenn die unteren Schichten des Dachaufbaus bereits vor Einbringung der schadensträchtigen Folie in mangelfreiem Zustand in das Eigentum des Klägers übergegangen waren und deshalb den Gegenstand einer Eigentumsverletzung bilden konnten.

    An diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof auch in späteren Entscheidungen festgehalten, welche die Errichtung von mangelhaften oder mit mangelhaften Bestandteilen versehenen Gebäuden auf unversehrten Grundstücken betrafen, und eine Eigentumsverletzung nur in solchen Fällen bejaht, in denen das Grundstück vor Einbringung der fehlerhaften Werkleistungen bzw. Bauelemente in mangelfreiem Eigentum des Klägers gestanden hatte (Senatsurteile vom 5. Mai 1981 - VI ZR 280/79 - NJW 1981, 2250 (Asbestzementplatten) und vom 18. September 1984 - VI ZR 51/83 - VersR 1984, 1151, 1152 (Dachabdeckfolie); BGH, Urteile vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 - NJW 1978, 1051 (unbrauchbarer Verputz); vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80 - NJW 1981, 2248, 2250 (Dämmelemente) sowie BGHZ 96, 228, 229 (Spundwand)).

  • BGH, 14.05.1985 - VI ZR 168/83

    Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Beschädigung der Kaufsache aufgrund

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99
    Diese Rechtsprechung ist in erster Linie im Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte und vor allem dazu entwickelt worden, um die Reichweite deliktischer Haftung gegenüber der vertraglichen Haftung abzugrenzen (vgl. insbesondere Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837 ff.).

    Es fehlt deshalb unter diesem Blickpunkt an der erforderlichen Verletzung des Integritätsinteresses (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 5. September 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 85, 837; vgl. auch BGHZ 39, 366, 367; 67, 359, 364; 96, 221, 228 und 117, 183, 187 ff.).

  • BGH, 25.10.1988 - VI ZR 344/87

    Eigentumsverletzung durch Beimischung pharmokologischer Stoffe in Tierfutter;

  • BGH, 05.05.1981 - VI ZR 280/79

    Rechtsstellung des Vertriebshändlers

  • BGH, 14.05.1996 - VI ZR 158/95

    Haftung des Zulieferers für die Mangelfreiheit von Produkten

  • BGH, 07.11.1985 - VII ZR 270/83

    Konkurrenz von werkvertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüchen

  • BGH, 23.02.2021 - VI ZR 21/20

    Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Errichtung

    Wo dagegen der Schaden nicht mit der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse "stoffgleich" ist, kann sich im Schaden (auch) das verletzte Integritätsinteresse des Eigentümers oder Besitzers niederschlagen; dieser kann dann grundsätzlich auch von der deliktischen Haftung aufgefangen werden, selbst wenn mit dieser vertragliches Gewährleistungs- oder Ersatzrecht konkurriert (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99, BGHZ 146, 144 juris Rn. 10 ff.; vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97, BGHZ 138, 230, juris Rn. 12, 20 f.; vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83, NJW 1985, 2420, juris Rn. 9 f.; vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, BGHZ 86, 256, juris Rn. 9 f.; vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80, NJW 1983, 812, juris Rn. 10 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09, NJW 2011, 594 Rn. 26; vom 27. Januar 2005 - VII ZR 158/03, BGHZ 162, 86, juris Rn. 33; vom 3. Februar 1998 - X ZR 27/96, NJW 1998, 2282, juris Rn. 17 ff.; vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90, BGHZ 117, 183, juris Rn. 20; vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, juris Rn. 19 ff.; vom 24. November 1976 - VIII ZR 137/75, BGHZ 67, 359, juris Rn. 26 f.).
  • BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit

    Der Schutz solcher Interessen muss vielmehr grundsätzlich, abgesehen etwa von Sonderfällen vorsätzlicher Schädigung i. S. v. § 826 BGB, der Vertragsordnung vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 186, 189 ; 86, 256, 259 ; 146, 144, 149 m.w.N.; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.) .

    Deckt sich der geltend gemachte Schaden nämlich mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit schon bei ihrem Erwerb anhaftete, ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen, und es ist insoweit für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259 ; 146, 144, 148 ; BGH, BGHZ 117, 183, 187 f.) .

  • BGH, 27.01.2005 - VII ZR 158/03

    Ansprüche des Auftraggebers wegen Schäden am Bauwerk; Hemmung der Verjährung von

    Dagegen kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn das nicht der Fall ist, der geltend gemachte Schaden also nicht stoffgleich mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, BGHZ 86, 256; Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99, BauR 2001, 800, 801 ff. m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 20.08.2019 - 7 U 5/18
    Eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB setzt eine Beeinträchtigung des Integritätsinteresses des Anspruchstellers voraus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99 -, BGHZ 146, 144-153, R. 11, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 -, BGHZ 86, 256-264, R. 9f, zitiert nach juris).

    Diese ist i.d.R. zu verneinen, wenn der Anspruchsteller einen Schaden wegen des Erwerbs einer bereits mit einem Mangel behafteten Sache geltend macht und der Mangel sich mit dem vom Anspruchsteller geltend gemachten Schaden deckt bzw. es um einen Schaden geht, der dem aus der Mangelhaftigkeit resultierenden Unwert der Sache wegen einer mangelbedingten Beeinträchtigung des Nutzungs- oder Äquivalenzinteresses entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99 -, BGHZ 146, 144-153, R. 10ff, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 -, BGHZ 86, 256-264, R. 10, zitiert nach juris).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn zumindest ein Teil der Sache unversehrt in das Eigentum des Anspruchstellers gelangt ist und der Anspruchsteller einen nachträglich daran entstandenen Schaden geltend macht (vgl. hierzu sowie zu dem diesem Ansatz zugrunde liegenden Begriff der „Stoffgleichheit“ BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99 -, BGHZ 146, 144-153, R. 13, 15, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 -, BGHZ 138, 230-239, R. 21, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 -, BGHZ 86, 256-264, R. 10, zitiert nach juris).

  • OLG Brandenburg, 21.12.2016 - 4 U 30/15

    Architektenhaftung: Sekundärhaftung des mit der Bauüberwachung beauftragten

    aa) Der Kaufvertrag vom 14.12.2004 und das aufgrund dessen erworbene Eigentum der K... war vielmehr auf den Erwerb der mit den zu dem Einkaufszentrum "..." gehörenden Gebäuden bebauten Grundstücke als Sachgesamtheit (zu diesem Gesichtspunkt vgl. nur: BGH Urteil vom 12.12.2000 - VI ZR 242/99 - Rn. 15) gerichtet.
  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 162/02

    Begriff des Sachschadens in der Industriehaftpflichtversicherung

    Die Herstellung einer mangelhaften Sache ist aber keine Sachbeschädigung im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB (BGH, Urteil vom 14. April 1976 - IV ZR 60/75 - VersR 1976, 629 unter III; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - IV ZR 174/77 - VersR 1979, 853 unter II 2 a = BGHZ 75, 50 und BGHZ 146, 144, 147 ff.).
  • LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 502/11

    Deliktshaftung des Herstellers fehlerhafter Produkte; Schadenersatz wegen

    Dagegen kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn das nicht der Fall ist, der geltend gemachte Schaden also nicht "stoffgleich" mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist (BGH BGHZ 162, 86 = NJW 2005, 1423 [1425]; BGHZ 86, 256; BGHZ 146, 144 = NJW 2001, 1346 jeweils m. w. N.).

    Ungeachtet der mit dem Kriterium der "Stoffgleichheit" einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten kommt eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung nach dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn das Eigentum an einem bereits mit Mängeln behafteten Bauwerk erworben wird (ständige Rechtsprechung RG, JW 1905, 367; BGHZ 39, 366 = NJW 1963, 1827; BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379 [380]; BGHZ 146, 144 = NJW 2001, 1346; BGHZ 162, 86 = NJW 2005, 1423; vgl. gerade für den Fall, dass die Errichtung eines Gebäudes mit fehlerhaften Kalksandsteinen geltend gemacht wird , auch OLG Brandenburg NZBau 2013, 237 [239 f.] sowie OLG Düsseldorf in dem von der Klägern für sich in Anspruch genommenen Beschluss vom 29. April 2013 - I- 5 W 9/13, abrufbar bei juris - auf den Seiten 5 f.); LG Stade VersR 1977, 656).

    Entscheidend ist also, ob durch ein fehlerhaftes Bauprodukt bereits vorhandenes Eigentum beschädigt wird (Haftung des Herstellers möglich) oder ob ein Bauteil ggf. überhaupt erst im mangelhaften Zustand in das Eigentum des Grundstückeigentümers übergeht (keine Haftung des Herstellers gemäß § 823 Abs. 1 BGB, vgl. BGH NJW 1981, 2248; NJW 2001, 1346 [1347 f.]).

  • OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11

    Schadensersatzanspruch einer Bauherrengemeinschaft wegen Verwendung mangelhafter

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe nur Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99 -), dass das Eigentum am Grund und Boden durch eine mangelhafte Bauweise keine Minderung gegenüber dem vorigen Zustand erfahren und das bebaute Grundstück nie in mangelfreiem Zustand im Eigentum der Bauherren gestanden hat.

    Der Senat hält diese für technische Geräte entwickelten Erwägungen - ungeachtet der Kritik, die (nicht nur) die beiden zuletzt zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die kaum handhabbaren Kriterien für die Abgrenzung einer deliktsrechtlich geschützten Eigentumsverletzung von bloßen, nicht vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB erfassten Vermögensschäden erfahren haben (siehe nur Schöpflin JR 1999 27 ff.; Both, BB 1998, 1657 ff.; Groß IBR 1998, 302; Foerste NJW 1998, 2877 f.) - auf den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht für übertragbar (dies hat der BGH in seinem Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99 - offen gelassen).

  • LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 492/11

    Kalk durch Sprühabsorptionsrückstände ersetzt: Haftet der

    Dagegen kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn das nicht der Fall ist, der geltend gemachte Schaden also nicht "stoffgleich" mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist (BGH BGHZ 162, 86 = NJW 2005, 1423 [1425]; BGHZ 86, 256; BGHZ 146, 144 = NJW 2001, 1346 jeweils m. w. N.).

    Ungeachtet der mit dem Kriterium der "Stoffgleichheit" einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten kommt eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung nach dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn das Eigentum an einem bereits mit Mängeln behafteten Bauwerk erworben wird (ständige Rechtsprechung RG, JW 1905, 367; BGHZ 39, 366 = NJW 1963, 1827; BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379 [380]; BGHZ 146, 144 = NJW 2001, 1346; BGHZ 162, 86 = NJW 2005, 1423; vgl. gerade für den Fall, dass die Errichtung eines Gebäudes mit fehlerhaften Kalksandsteinen geltend gemacht wird , auch OLG Brandenburg NZBau 2013, 237 [239 f.] sowie OLG Düsseldorf in dem von der Klägern für sich in Anspruch genommenen Beschluss vom 29. April 2013 - I- 5 W 9/13, abrufbar bei juris - auf den Seiten 5 f.); LG Stade VersR 1977, 656).

    Entscheidend ist also, ob durch ein fehlerhaftes Bauprodukt bereits vorhandenes Eigentum beschädigt wird (Haftung des Herstellers möglich) oder ob ein Bauteil ggf. überhaupt erst im mangelhaften Zustand in das Eigentum des Grundstückeigentümers übergeht (keine Haftung des Herstellers gemäß § 823 Abs. 1 BGB, vgl. BGH NJW 1981, 2248; NJW 2001, 1346 [1347 f.]).

  • OLG Hamm, 08.07.2003 - 21 U 24/03

    Zum Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs gegen Kfz-Werkstatt

    In ihrem (Un-)Wert verkörpert sich das deliktsrechtlich nicht geschützte Nutzungs- und Äquivalenzinteresse, während der Schaden an den weiteren, beim Erwerb des Fahrzeugs noch unbeschädigten Motorteilen das deliktsrechtlich geschützte Integritätsinteresse des Klägers verletzt hat (vgl. BGH NJW 2001, 1346 ff).
  • OLG Celle, 05.07.2012 - 8 U 28/12

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung eines Versicherers auf fehlende

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2005 - 23 U 16/05

    Haftung des Werkunternehmers für entstehende Mangelfogeschäden

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02

    Lieferung eines Schienenlagerungssystems für Straßenbahnen: Annahme eines

  • OLG Stuttgart, 29.12.2014 - 19 U 42/14

    Schadenersatzanspruch: Abgrenzung zwischen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung

  • OLG Brandenburg, 30.01.2019 - 4 U 139/17

    Werkvertrag: Deliktischer Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen

  • OLG Saarbrücken, 13.01.2004 - 4 U 276/03

    Großes Kölner Bauherrenmodell zur Errichtung einer Eigentumswohnanlage: Pflichten

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2013 - 5 W 9/13

    Baustoffe - Mangelhafte Kalksandsteine produziert: Hersteller haftet!

  • OLG Dresden, 30.08.2012 - 10 U 223/12

    Erfüllungsanspruch eines Bestellers gegen den Subunternehmer bei Errichtung eines

  • OLG Rostock, 29.11.2019 - 5 U 30/15

    Regressanspruch des Wohngebäudeversicherers nach Regulierung eines

  • OLG Stuttgart, 22.12.2015 - 6 U 81/15

    Werkvertrag: Anspruch auf Abschlagzahlung bei Geltendmachung eines

  • OLG Jena, 29.04.2015 - 2 U 179/14

    Störfall im internationalen Warenkauf: Schadenersatzanspruch prüfen

  • AG Itzehoe, 05.07.2013 - 95 C 57/12

    Werkvertragsrecht: Bauvertrag mit einem Verbraucher; Zulässigkeit der

  • OLG Dresden, 30.08.2012 - 5 U 631/10

    Aufbau von Solaranlage: Dachschaden ist keine Eigentumsverletzung!

  • LG Duisburg, 08.05.2015 - 10 O 477/11

    Schadensersatzbegehren des Eigentümers im Hinblick auf die an seinem Haus

  • OLG Celle, 05.07.2012 - 8 U 82/12
  • OLG Bamberg, 01.12.2020 - 3 U 253/20

    Was man hat, das hat man!

  • OLG Dresden, 19.11.2019 - 6 U 839/19

    Deliktsrechtliche Haftung Werkunternehmer für Mangel neben

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Rechtsprechung
   BGH, 08.02.2001 - VII ZR 427/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1959
BGH, 08.02.2001 - VII ZR 427/98 (https://dejure.org/2001,1959)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2001 - VII ZR 427/98 (https://dejure.org/2001,1959)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - VII ZR 427/98 (https://dejure.org/2001,1959)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsstrafe bei Überschreitung einer Einzelfrist oder nur der Gesamtfrist? (IBR 2001, 252)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1346
  • MDR 2001, 805
  • NZBau 2001, 257
  • WM 2001, 826
  • BauR 2001, 945
  • ZfBR 2001, 219 (Ls.)
  • ZfBR 2001, 316
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